AO: Einspruchsverfahren Flashcards
Sinn und Zweck Einspruch als außergerichtlicher, förmlicher Rechtsbehelf
- Selbstkontrolle der Finanzbehörden: Überprüfung auf richtige Rechtsanwendung
- Entlastung der Finanzgerichte
Aufbauschema Prüfung Einspruch
I. Zulässigkeit des Einspruchs
1. Statthaftigkeit, § 347 I AO: nur gegen VAe
2. Form, § 357 I AO: auch per E-Mail möglich, Unterschrift entbehrlich, solange S. 2 gewahrt
3. Frist, § 355 AO
4. Beschwer, § 350 AO
5. Einspruchsbefugnis, §§ 350, 352 AO
6. kein Verzicht oder Rücknahme, §§ 354, 362 AO
7. Rechtsschutzbedürfnis
II. Begründetheit des Einspruchs: VA rechtswidrig?
III. Beendigung des Einspruchsverfahrens
1. Einspruch unzulässig ➝ Verwerfung, § 358 S. 2 AO
2. Einspruch unbegründet ➝ Zurückweisung, §§ 367 I, 366 AO
3. Einspruch begründet ➝ Einspruchsentscheidung, §§ 367 II 3, 132 AO oder Abhilfebescheid, §§ 367 II 3, 132 AO iVm Korrekturvorschrift
4. Einspruch teilweise begründet ➝ wie 3. und iÜ Zurückweisung
Verböserung
möglich, da Gesamtaufrollung und gem. § 367 II 2 AO ausdrücklich zugelassen
aber Hinweis erforderlich ➝ Stpfl. hat Gelegenheit, Einspruch gem. § 362 AO zurückzunehmen und so Verschlechterung abzuwenden
keine VAe
- Prüfungsbericht, § 202 AO ➝ nur Vorbereitung für StB
- Aufrechnung durch FA, § 226 AO ➝ BGB gilt
- Mahnung, § 259 AO ➝ idR nur Erinnerung ohne RF
- Niederschlagung, § 261 AO ➝ nur interner Vorgang
Einspruch gegen nichtigen VA
möglich, um Rechtsschein zu beseitigen ➝ RSB (+)
Erst-recht-Schluss
daneben § 125 V AO möglich
§ 347 I 2 AO: Frist?
Umstände des Einzelfalles entscheidend
grobe Richtschnur: max. 6 Monate, gvl. § 46 I 2 FGO
Beschwer, § 350 AO
Möglichkeit der Belastung durch den angegriffenen VA
➝ kann sich aus Tenor des VAs ergeben = aus Festsetzung, aber nie aus Begründung (= festgestellte Besteuerungsgrundlagen)
➝ (-), wenn Steuer auf 0 € festgesetzt
- Sonderfall: zu niedrig angesetzte Verluste ➝ Verlustvor- oder -rücktrag, § 10d I, II EStG ➝ § 10d IV EStG
- Beschwer auch durch VdN oder Vorläufigkeitsvermerk möglich, da Gefahr der Verböserung besteht ➝ muss Bescheid insgesamt anfechten
- bei Feststellungsbescheiden ergibt sich Beschwer allein aus Bindungswirkung gem. § 182 I AO
Einspruchsbefugnis, §§ 350, 352 AO
grds. derjenige, der beschwert ist
§ 352 AO: Fälle der einheitlichen und gesonderten Feststellung
Schließt Rücknahme des Einspruchs gem. § 362 AO nochmalige Einlegung in derselben Sache aus?
(-), zumindest solange Einspruchsfrist noch läuft
RSB
ergibt sich grds. aus Beschwer aber zB (-), wenn Änderungsbescheid während laufenden Einspruchsverfahrens ergeht ➝ § 365 III AO ➝ Einspruch gegen Änderungsbescheid unzulässig
Abhilfebescheid
ist Korrekturbescheid, der dem Einspruch abhilft ➝ Korrekturvorschrift erforderlich
➝ vgl. § 132 AO
➝ idR § 172 I Nr. 2a AO (StB) oder § 130 I AO (sonstige VAe)
beendet Einspruchsverfahren