ER Definitionen Flashcards
Sache kann verwendet, um
§47 Nr.3 BPolG
- sich zu töten oder zu verletzen
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen
- fremde Sachen zu beschädigen
- sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern
führt die Sache mit sich §47 Nr. 3 BPolG
Mitgeführt werden Sachen, wenn die Person unmittelbaren Zugriff darauf hat und jederzeit in der Lage ist, davon Gebrauch zu machen.
Festhalten §47 Nr. 3 BPolG
Festgehaltene Personen sind solche, gegenüber denen eine Freiheitsentziehung verfügt wurde.
Rechtswidrig §242 I StGB
Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn der Täter keinen Rechtsanspruch nach dem BGB hat, keine Einwilligung des Eigentümers vorliegt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist.
Aneignungsabsicht §242 I StGB
Bei der Aneignungsabsicht kommt es dem Täter darauf an, sich oder einen Dritten zumindest vorübergehend an die Position des Eigentümers zu setzen, um die Sache beliebig wirtschaftlich nutzen zu können.
Enteignungswillen §242 I StGB
Einen Enteignungswillen hat der Täter, wenn er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer auf Dauer von der Sache ausgeschlossen wird.
Neuer Gewahrsam ist begründet §242 I StGB
Neuer Gewahrsam ist ist begründet, wenn der Täter oder ein Dritter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ungehindert ausüben kann.
Gewahrsamsbruch §242 I StGB
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne Zustimmung des bisherigen Inhabers.
Gewahrsam §242 I StGB
Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über die Sache.
Wegnahme §242 I StGB
Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams.
beweglich §242 I StGB
Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Erfolgsvermutung §102 §105 I StPO
Eine Erfolgsvermutung liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte ( auch in Verbindung mit polizeilicher Erfahrung) dafürsprechen, dass das Ziel der der Durchsuchung, hier die Ergreifung oder das Auffinden von Beweismitteln, erreicht werden kann.
Ermittlungsperson der StA §94 I, II §98 I StPO
Ermittlungspersonen der StA sind gem. §12 V BPolG Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die dem Polizeivollzugsdienst mindestens vier Jahre angehören.
Gefahr im Verzug §94 I, II §98 I StPO
Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet oder gar vereitelt würde.
Tatverdächtiger §163b I S.1,2,3 StPO/ §102 §105 I StPO
Tatverdächtiger einer Straftat ist jeder, der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.
Subsidiarität §14 I BPolG
Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist nur möglich, wenn weder spezialgesetzliche Befugnisse noch Standardmaßnahmen nach §§ 21-50 BPolG zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen.
Gewahrsam
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
keine freiwillige Herausgabe §94 (1, 2) StPO
Ein Gegenstand wird nicht freiwillig herausgegeben, wenn die Herausgabe weder aus eigenem Antrieb, noch stillschweigend mit innerer Bereitschaft erfolgt.
Straftatverdacht §163b I S.1,2,3 StPO/ § 163b (2) StPO/ §94 (1) StPO
Ein Straftat Verdacht besteht, wenn zu reichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d §152 (2) StPO vorliegen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
Freiwillige Herausgabe
Die Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Gewahrsamsinhaber weiß, dass eine Pflicht zur Herausgabe nicht besteht.
gewahrsamlos
Gewahrsamlos ist ein Gegenstand, wenn niemand die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausübt.
Beweismittel
Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.
aufgrund personenbezogener Anhaltspunkte ( §23(1) NR.4 BPOLG)
Personenbezogene Anhaltspunkte sind konkrete auf den Einzelfall bezogene Erkenntnisse und Hinweise, die auf eine ganz bestimmte Person hindeuten.
Erscheinungsbild § 303 (2) StGB/ § 304 (2) StGB
Das Erscheinungsbild umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.
Gefahr für Leib und Leben
Es droht der Eintritt einer nicht ganz unerheblichen Körperverletzung oder des Todes.
Abstrakte Gefahr
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist der Eintritt eines Schadens zwar möglich, er steht aber im Einzelfall noch nicht bevor da er nur auf Vorstellungen beruht.
öffentliche Sicherheit
Unter öffentliche Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen vor Schäden, die dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates, den individual Rechtsgütern und Universalrechtsgütern und dem Schutz der gesamten Rechtsordnung drohen.
Gegenwärtig Erhebliche Gefahr
Schädigende Ereignis für bedeutsames Rechtsgut, hat bereits begonnen oder steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor.
Erhebliche Gefahr
Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.