ER Definitionen Flashcards

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1
Q

Sache kann verwendet, um
§47 Nr.3 BPolG

A
  • sich zu töten oder zu verletzen
  • Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen
  • fremde Sachen zu beschädigen
  • sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern
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2
Q

führt die Sache mit sich §47 Nr. 3 BPolG

A

Mitgeführt werden Sachen, wenn die Person unmittelbaren Zugriff darauf hat und jederzeit in der Lage ist, davon Gebrauch zu machen.

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3
Q

Festhalten §47 Nr. 3 BPolG

A

Festgehaltene Personen sind solche, gegenüber denen eine Freiheitsentziehung verfügt wurde.

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4
Q

Rechtswidrig §242 I StGB

A

Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn der Täter keinen Rechtsanspruch nach dem BGB hat, keine Einwilligung des Eigentümers vorliegt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist.

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5
Q

Aneignungsabsicht §242 I StGB

A

Bei der Aneignungsabsicht kommt es dem Täter darauf an, sich oder einen Dritten zumindest vorübergehend an die Position des Eigentümers zu setzen, um die Sache beliebig wirtschaftlich nutzen zu können.

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6
Q

Enteignungswillen §242 I StGB

A

Einen Enteignungswillen hat der Täter, wenn er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer auf Dauer von der Sache ausgeschlossen wird.

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7
Q

Neuer Gewahrsam ist begründet §242 I StGB

A

Neuer Gewahrsam ist ist begründet, wenn der Täter oder ein Dritter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ungehindert ausüben kann.

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8
Q

Gewahrsamsbruch §242 I StGB

A

Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne Zustimmung des bisherigen Inhabers.

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9
Q

Gewahrsam §242 I StGB

A

Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über die Sache.

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10
Q

Wegnahme §242 I StGB

A

Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams.

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11
Q

beweglich §242 I StGB

A

Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.

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12
Q

Erfolgsvermutung §102 §105 I StPO

A

Eine Erfolgsvermutung liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte ( auch in Verbindung mit polizeilicher Erfahrung) dafürsprechen, dass das Ziel der der Durchsuchung, hier die Ergreifung oder das Auffinden von Beweismitteln, erreicht werden kann.

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13
Q

Ermittlungsperson der StA §94 I, II §98 I StPO

A

Ermittlungspersonen der StA sind gem. §12 V BPolG Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die dem Polizeivollzugsdienst mindestens vier Jahre angehören.

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14
Q

Gefahr im Verzug §94 I, II §98 I StPO

A

Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet oder gar vereitelt würde.

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15
Q

Tatverdächtiger §163b I S.1,2,3 StPO/ §102 §105 I StPO

A

Tatverdächtiger einer Straftat ist jeder, der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.

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16
Q

Subsidiarität §14 I BPolG

A

Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist nur möglich, wenn weder spezialgesetzliche Befugnisse noch Standardmaßnahmen nach §§ 21-50 BPolG zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen.

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17
Q

Gewahrsam

A

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.

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18
Q

keine freiwillige Herausgabe §94 (1, 2) StPO

A

Ein Gegenstand wird nicht freiwillig herausgegeben, wenn die Herausgabe weder aus eigenem Antrieb, noch stillschweigend mit innerer Bereitschaft erfolgt.

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19
Q

Straftatverdacht §163b I S.1,2,3 StPO/ § 163b (2) StPO/ §94 (1) StPO

A

Ein Straftat Verdacht besteht, wenn zu reichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d §152 (2) StPO vorliegen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.

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20
Q

Freiwillige Herausgabe

A

Die Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Gewahrsamsinhaber weiß, dass eine Pflicht zur Herausgabe nicht besteht.

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21
Q

gewahrsamlos

A

Gewahrsamlos ist ein Gegenstand, wenn niemand die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausübt.

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22
Q

Beweismittel

A

Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.

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23
Q

aufgrund personenbezogener Anhaltspunkte ( §23(1) NR.4 BPOLG)

A

Personenbezogene Anhaltspunkte sind konkrete auf den Einzelfall bezogene Erkenntnisse und Hinweise, die auf eine ganz bestimmte Person hindeuten.

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24
Q

Erscheinungsbild § 303 (2) StGB/ § 304 (2) StGB

A

Das Erscheinungsbild umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.

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25
Q

Gefahr für Leib und Leben

A

Es droht der Eintritt einer nicht ganz unerheblichen Körperverletzung oder des Todes.

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26
Q

Abstrakte Gefahr

A

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist der Eintritt eines Schadens zwar möglich, er steht aber im Einzelfall noch nicht bevor da er nur auf Vorstellungen beruht.

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27
Q

öffentliche Sicherheit

A

Unter öffentliche Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen vor Schäden, die dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates, den individual Rechtsgütern und Universalrechtsgütern und dem Schutz der gesamten Rechtsordnung drohen.

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28
Q

Gegenwärtig Erhebliche Gefahr

A

Schädigende Ereignis für bedeutsames Rechtsgut, hat bereits begonnen oder steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor.

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29
Q

Erhebliche Gefahr

A

Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.

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30
Q

Gegenwärtige Gefahr

A

Das schädigende Ereignis hat bereits begonnen oder steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor.

31
Q

Anscheinsgefahr

A

Objektiv liegt keine Gefahr vor.
Jeder Objektive Betrachter würde jedoch eine Gefahr annehmen I.S.d. BPolG.
Maßnahmen wären rechtsmäßig

32
Q

Scheingefahr (Putativgefahr)

A

Objektiv liegt keine Gefahr vor.
Gleichwohl nehmen die Beamten eine Gefahr irrig an
Obgleich der objektive Betrachter eine solche Gefahr nicht angenommen hätte.
Es besteht keine Gefahr i.S.d Gesetzes
Maßnahmen wären rechtswidrig.

33
Q

3-schichtige Polizeigefahr

A

Eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Aufgabenbereich der BPol.

  1. Gefahr= konkrete Gefahr
  2. öffentliche Sicherheit oder Ordnung (gefährdet)
  3. Im Aufgabenbereich der BPol
34
Q

fremde Sache §303 (1,2) StGB

A

Eine fremde Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.S.d §90 BGB, der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

35
Q

Verändert § 303 (2) StGB/ § 304 (2) StGB

A

Verändert ist das Erscheinungsbild, wenn die Sache anders aussieht als vorher.

36
Q

zerstören §303 I StGB/ § 304 (1) StGB

A

Zerstören ist die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit einer Sache.

37
Q

Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion § 304 (1,2) StGB

A

Die öffentliche Funktion wird beeinträchtigt, wenn der Zweck der Nutzung für die Allgemeinheit unterlaufen wird.

38
Q

Verweilen, trotz Aufforderung des Berechtigten sich zu entfernen
§123 I StGB

A

Der Täter muss die Räumlichkeit zuerst befugt, also mit dem Willen des Berechtigten, betreten haben und verlässt diese dann trotz Aufforderung nicht.

39
Q

eindringen §123 I StGB

A

Eindringen ist das Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des Berechtigten, ganz oder mit einem Teil des Körpers

40
Q

Gegenstände, welche dem öffentlichen Nutzen dienen. § 304 (1,2) StGB

A

Ein öffentlicher Nutzen liegt vor, wenn der Gegenstand im Rahmen seiner Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zugutekommt.

41
Q

unbefugt § 303 (2) StGB/ § 304 (2) StGB

A

Unbefugt ist die Veränderung, wenn keine Erlaubnis oder Beauftragung durch einen berechtigten bzw. eine berechtigte Stelle vorliegt.

42
Q

nicht nur unerheblich § 303 (2) StGB/ § 304 (2) StGB

A

Nicht nur unerheblich verändert sind Sachen, bei denen unmittelbar auf die Substanz eingewirkt wurde.

43
Q

nicht nur vorübergehend § 303 (2) StGB/ § 304 (2) StGB

A

Nicht nur vorübergehend sind Veränderungen, welche nicht ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten wieder behebbar sind.

44
Q

beschädigen §303 I StGB/ § 304 (1) StGB

A

Beschädigen ist die Einwirkung, die zu einer nicht unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung führt.

45
Q

Angemessenheit

A

Die Folge einer polizeilichen Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.

46
Q

Erforderlichkeit

A

Erforderlich ist die Maßnahme, wenn von mehreren geeigneten, diejenige gewählt wird, die den einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

47
Q

Geeignetheit

A

Die Maßnahme muss objektiv zwecktauglich sein, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

48
Q

konkrete Gefahr

A

Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens einen Schadenseintritt an einem Rechtsgut in naher Zukunft hinreichend wahrscheinlich macht.

49
Q

im Aufgabenbereich der BPol

A

Hierunter fallen alle präventiven Aufgaben der Bundespolizei nach §§ 1-7 BPolG.

50
Q

Zur Erfüllung einer (präventiven) Aufgabe der BPol (§22(1)BPOLG)

A

Die Erhebung personenbezogener Daten dient der Erfüllung einer präventiven bundespolizeilichen Aufgabe, wenn ohne die entsprechende Datenerhebung die Aufgabe (§§ 1-7 BPolG) nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden kann.

51
Q

Sachdienliche Angaben § 22 (1) BPolG

A

Sachdienliche Angaben sind jede, die Aufgaben der BPol unterstützenden oder fördernden Informationen, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern.

52
Q

Tatsachen (§ 22 (1) BPolG), (§ 23(1) NR.4 BPolG)

A

Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

53
Q

Subsidiarität §21 I BPolG

A

Ein Rückgriff auf diese Befugnis ist nur möglich, wenn keine weitere Maßnahme zur Datenerhebung nach §21 (2) bis §28a BPOLG in Betracht kommt.

54
Q

Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung § 21 (1) BPolG

A

Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die Bundespolizei ihre Aufgabe (§§ 1-7BPOLG ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.

55
Q

Personenbezogene Daten § 21 (1) BPolG

A

Personenbezogene Daten im Sinne des §46 Nr. 1 BDSG sind alle persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sowie alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

56
Q

Unverdächtiger § 163b (2) StPO

A

Unverdächtig sind Personen, gegen die sich ein Tatverdacht nicht richtet.

57
Q

zur Aufklärung einer Straftat geboten § 163b (2) StPO

A

Die Identitätsfeststellung ist zur Aufklärung einer Straftat geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unverdächtige Person als Zeuge oder als Augenscheinsobjekt für das Strafverfahren benötigt wird.

58
Q

körperliche Misshandlung § 223 (1) StGB

A

Eine körperliche Misshandlung ist eine üble unangemessene
Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird.

59
Q

Gesundheitsschädigung § 223 (1) StGB

A

Eine Gesundheitsschädigung ist die Hervorrufung oder Steigerung eines körperlichen oder seelischen Krankheitszustandes.

60
Q

Waffe §224 (1) Nr. 2 StGB

A

Eine Waffe ist ein beweglicher Gegenstand, der tatsächlich geeignet und dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen.
(= Waffen im technischen Sinn)

61
Q

anderes gefährliches Werkzeug §224 (1) Nr. 2 StGB

A

Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und in seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

62
Q

hinterlistiger Überfall § 224 (1) Nr. 3 StGB

A

Planmäßiges, listiges Verdecken der wahren Absichten des Täters, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren vor einem plötzlichen
Angriff auf das unvorbereitete Opfer.

63
Q

Gemeinschaftlich §224 (1) Nr. 4 StGB

A

Gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn bei ihr mindestens zwei Personen durch einverständliches aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Verletzten am Tatort unmittelbar gegenüberstehen.

64
Q

mittels einer das Leben gefährdenden
Behandlung §224 (1) Nr. 5 StGB

A

Die Art und Weise der Handlung ist nach den konkreten Umständen geeignet, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.

65
Q

Amtsträger §113 (1) StGB

A

Gem. § 11 (1) Nr. 2 lit. a StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht
Beamter oder Richter ist.

66
Q

zur Vollstreckung von Gesetzen berufen §113 (1) StGB

A

Amtsträger sind berechtigt Maßnahmen gegen Personen oder Sachen zu treffen, die notfalls mit Zwang durchgesetzt werden können.

67
Q

bei der
Vornahme einer
Diensthandlung §113 (1) StGB

A

Hierbei ist eine polizeirechtliche oder
strafprozessuale Vollstreckungshandlung
innerhalb einer Maßnahme gemeint, die unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist.

68
Q

Widerstand §113 (1) StGB

A

Widerstand ist jedes aktive Verhalten gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, dass bezweckt, die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren.

69
Q

Gewalt §113 (1) StGB

A

Gewalt ist jede mittelbare oder unmittelbare Einwirkung auf den Beamten mit dem Ziel Widerstand zu leisten.

70
Q

Drohung mit Gewalt §113 (1) StGB

A

Drohung mit Gewalt ist die Ankündigung der Anwendung von Gewalt.

71
Q

Tatbestands-annex
rechtmäßige Dienstausübung gem. §113 (3) StGB

A
  • sachliche Zuständigkeit
  • örtliche Zuständigkeit
  • zur Vornahme der Vollstreckungshandlung
    ermächtigt
  • wesentliche Förmlichkeiten wurden
    beachtet
  • Ermessen wurde
    pflichtgemäß ausgeübt
  • Verhältnismäßigkeit eingehalten
72
Q

aufgrund einer Gefährdungslage (§ 23(1) NR.4 BPOLG)

A

Die Gefährdungslage beschreibt die polizeiliche Lage des Einsatzgebietes zum Zeitpunkt des Einschreitens.

73
Q

erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand § 39 (1) Nr.1BPolG

A

Person ist nicht oder nicht mehr in der Lage einen Willensentschluss zu fassen oder diesem Entschluss entsprechend zu handeln.

74
Q

hilflose Lage
§ 39 (1)Nr.1 BPolG

A

Person kann sich nicht selbst helfen; d.h., wenn sie aus eigener Kraft oder mit eigenen Mitteln nicht imstande ist, einer Gefahr für Leib oder Leben zu begegnen.