§ 21 (1) BPolG (Datenerhebungsgeneralklausel) Flashcards

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1
Q

Erheben personenbezogener
Daten i.S.d. § 46 BDSG

A

Personenbezogene Daten i.S.d. § 46 Nr. 1 BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sowie alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

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Q

Erforderlichkeit zur
Aufgabenerfüllung

A

Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die Bundespolizei ihre Aufgabe (§§ 1 - 7 BPolG) ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.

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3
Q

Subsidiarität

A

Ein Rückgriff auf diese Befugnis ist nur möglich, wenn keine weitere Maßnahme zur Datenerhebung nach § 21 (2) - § 28a BPolG in Betracht kommt.

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