§ 21 (1) BPolG (Datenerhebungsgeneralklausel) Flashcards
Erheben personenbezogener
Daten i.S.d. § 46 BDSG
Personenbezogene Daten i.S.d. § 46 Nr. 1 BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sowie alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Erforderlichkeit zur
Aufgabenerfüllung
Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die Bundespolizei ihre Aufgabe (§§ 1 - 7 BPolG) ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.
Subsidiarität
Ein Rückgriff auf diese Befugnis ist nur möglich, wenn keine weitere Maßnahme zur Datenerhebung nach § 21 (2) - § 28a BPolG in Betracht kommt.