Einkommensteuer Flashcards

1
Q

Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit

A

Jeder Steuerpflichtige soll bei gleichen Merkmalen gleich besteuert werden

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2
Q

Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit

A

Individuelle Verhältnisse des Steuerpflichtigen sollen berücksichtigt werden.
z.B.: Einkommen, Kinder,…

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3
Q

Steuersubjekt

A

Natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat sind unbeschränkt einkommensteurpflichtig

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4
Q

Wohnsitz

A

§ 8 AO Wohnsitz ist als Wohnung bestimmt, die beibehalten und genutzt wird.

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5
Q

Gewöhnlicher Aufenthalt

A

lässt erkennen, dass er nicht nur vorübergehend verweilt. Mehr als 6 Monate

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6
Q

Arten der persönlichen Steuerpflicht

A
  • unbeschränkt
    (Steuerinländer mit Welteinkommen)
  • auf Antrag unbeschränkt
    (Steuerausländer mit wesentlichen inländischen Einkünften)
  • beschränkt
    (Steuerausländer mit inländischen Einkünften)
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7
Q

Einkünfte =

A

Einnahmen - Ausgaben

Betriebsausgaben bei Gewinneinkunftsarten oder Werbungskosten bei Überschusseinkunftsarten

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8
Q

Verlustabzug

A
  • Verlustrücktrag
    in unmittelbar vorangegangenem Jahr auch nachträglich möglich
  • Verlustvortrag
    zeitlich unbegrenzt
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9
Q

Sonderausgaben

Beispiele

A

Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und in §10ff genannt sind

z. B
- gezahlte Kirchensteuer
- Versicherungsbeiträge
- Berufsbildungskosten

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10
Q

Steuererklärungspflicht haben:

A

Unbeschränkt Steuerpflichtige

  • Ehegatten, die zusammen veranlagt sind
  • Freibetrag überschritten ohne nichtselbständiger Arbeit
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11
Q

Was stellen die Einkommensteuerrichtlinien dar

A

Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts

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12
Q

Was bedeutet die Unterscheidung in den Einkommensteuerrichtlinien „ EStR“
und „EStH“?

A

EStR: Die echten Richtlinien
EStH: Hinweise auf Rechtsprechung, BMF- Schreiben und andere Rechtsquellen

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13
Q

Was ist ein BMF - Schreiben?

A

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

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14
Q

Wer ist in der Bundesrepublik unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?

A

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

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15
Q

Welche Folgen zieht die unbeschränkte Steuerpflicht nach sich?

A

Es wird das Welteinkommen in Deutschland besteuert, d.h. in- und ausländische
Einkünfte

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16
Q

Wer ist in der Bundesrepublik beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1
Abs. 4 EStG?

A

Natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, aber
inländische Einkünfte i. S. § 49 EStG haben. Inländische Einkünfte sind z. B. Mieten
aus einem im Inland gelegenen vermieteten Geschäftshaus eines Steuerausländers.

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17
Q

Welche Folgen zieht die beschränkte Steuerpflicht nach sich?

A

Es erfolgt eine Besteuerung beschränkt auf die inländischen Einkünfte nach §49 - §50a EStG
(sogenannte besondere Besteuerungsregeln).

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18
Q

Nennen Sie den Regelungsinhalt von § 1 Abs. 3 EStG

A

Auf Antrag werden Personen nach § 1 Abs. 4 EStG als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn sie wesentliche Interessen im Inland
haben.

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19
Q

Was versteht man unter dem Nettoprinzip?

A

Der Besteuerung werden Einkünfte (netto nach Abzug der Ausgaben) abgezogen.
Dies ist Ausdruck der Leistungsfähigkeit der Besteuerung.

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20
Q

Was geschieht mit Verlusten, die im Verlustjahr nicht ausgeglichen
werden können?

A

• Nicht verrechnete Verluste werden gespeichert (gesonderte
Feststellung von Verlusten)
• Sie können im Vorjahr als Verlustabzug mit dem Gesamtbetrag der
Einkünfte verrechnet werden (§ 10 d Abs. 1 sog. Verlustrücktrag) und
• in künftigen Jahren (zeitlich unbegrenzt) als Verlustabzug mit dem
Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden (§ 10 d Abs. 2 sog.
Verlustvortrag) verrechnet werden.

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21
Q

Was geschieht mit Sonderausgaben, wenn keine Einkünfte vorliegen?

A

Liegen keine oder negative Einkünfte vor, können Sonderausgaben nicht
berücksichtigt werden, sie gehen steuerlich verloren.

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22
Q

Erklären Sie den Begriff und nennen Sie Beispiele für außergewöhnliche
Belastungen!

A

• Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen des
Steuerpflichtigen, die zwangsläufig größer sind als bei anderen
Steuerpflichtigen und denen sich der Steuerpflichtige aus
rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
• Als Beispiele zu nennen sind Pflegeaufwendungen, Krankheitskosten,
Bestattungskosten und Ehescheidungskosten, die nicht von dritter Seite ersetzt werden.

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23
Q

Wer muss in welchem Turnus eine Einkommensteuererklärung abgeben?

A

§ 25 Abs. 1 , Abs. 3 EStG: Grundsätzlich jeder Steuerpflichtige jedes Kalenderjahr,
Ausnahmen:
- § 46 EStG (für Arbeitnehmer)
- § 56 EStDV (für alle anderen
Steuerpflichtigen)
- Bezieher privater Kapitaleinkünfte, die der
Abgeltungsteuer unterlegen haben, § 43 Abs. 5, § 25 Abs. 1 EStG

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24
Q

Wann muss man eigentlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und
reicht das auf einem Bierdeckel?

A

Nach § 149 Abs. 2 AO sind Einkommensteuererklärungen spätestens fünf
Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben.
• Nach § 150 Abs. 1 AO sind die Steuererklärungen nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, der Bierdeckel reicht nicht. Ab 2013
ist nach § 25 Abs. 4 die Erklärung elektronisch über das Programm „Elster“
zu übermitteln.

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25
Q

Wann hat die Kapitalertragsteuer auf Zinsen und Dividenden keine
abgeltende Wirkung?

A

Die Abgeltungsteuer gilt nur für im Privatvermögen erzielte Kapitalerträge, die § 20
EStG zugeordnet werden. Solche Einkünfte müssen nicht in der
Einkommensteuerjahreserklärung angegeben werden. Eine Möglichkeit dazu wäre
gegeben, dazu aber später mehr….
Sobald Zinsen und Dividenden bezogen werden, die ein Gewerbetreibender,
Freiberufler, Land- und Forstwirt in seinem betrieblichen Bereich erzielt, wird zwar
Kapitalertragsteuer bei Auszahlung einbehalten, die Einkünfte sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung aber anzugeben, die Kapitalertragsteuer wird verrechnet
mit der Jahreseinkommensteuer, § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 36 Abs. 2 Nr. 2.

26
Q

Was versteht man unter einem Steuerabzug an der Quelle?

A

Bei Zufluss von Einnahmen werden Steuervorauszahlungen einbehalten durch
Arbeitgeber (Lohn), durch Banken (Zinsen) und eine auszahlende Gesellschaft
(Dividenden).

27
Q

In welchen Fällen werden Einkommensteuervorauszahlungen erhoben?

A

In allen Fällen, in denen kein Steuerabzugsverfahren in Betracht kommt, z B.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung,
die nicht aus Zinsen und Dividenden bestehen.

28
Q

Wie wird die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt?

A

§ 37 Abs. 3 EStG: Die Einkommensteuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich
nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge
bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Da sie je Quartal erhoben werden, teilt
man diesen Betrag durch 4.

29
Q

Durchschnittsbelastung bzw.

Durchschnittssteuersatz

A

Bemessungsgrundlage

30
Q

Grenzsteuersatz bzw.

Grenzsteuerbelastung

A

Bemessungsgrundlagenveränderung

31
Q

Was versteht man unter einer Einzelveranlagung und wo ist sie im EStG
geregelt?

A

§ 25 Abs. 1, Abs. 3 EStG jeder einzelne Steuerpflichtige muss eine jährliche
Einkommensteuererklärung abgeben.

32
Q

Wie wird bei der Zusammenveranlagung das zu versteuernde Einkommen
ermittelt und welcher Tarif findet Anwendung?

A

Die Einkünfte der Ehegatten werden zusammengerechnet und hieraus ein gemeinsames
zu versteuerndes Einkommen ermittelt. Auf dieses gemeinsame zu
versteuernde Einkommen ist nach § 32 a Abs. 5 EStG der Splittingtarif anzuwenden.

33
Q

Was versteht man unter einem Staffeltarif?

A

Der Steuersatz gibt an, welcher Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als
Steuer erhoben wird. Ist er nicht konstant über die gesamte Bemessungsgrundlage,
spricht man von einem Staffeltarif. Beim Staffeltarif wird die
Bemessungsgrundlage in Teile zerlegt, auf die jeweils ein bestimmter Steuersatz
anzuwenden ist.

34
Q

Wie wird das Ehegatten – Splitting – Verfahren begründet!

A

Beim Splittingverfahren wird davon ausgegangen, dass jeder Ehegatte zur
Hälfte am Einkommen beteiligt ist (Ausgleichsfunktion). Ist das bei hohen
Einkommen der Fall, so ist der Splittingvorteil null. Erzielt nur ein Ehegatte
das gesamte hohe zu versteuernde Einkommen, dann wird der nicht ausgenutzte
Progressionsvorteil von 8.475,44 € 2017 des anderen auf ihn übertragen
(Förderung der Familie).

35
Q

Nennen Sie die Zuschlagsteuern!

A

Solidaritätszuschlag geregelt im Solidaritätszuschlaggesetz

Kirchensteuer geregelt in den Kirchensteuergesetzen der Länder

36
Q

Solidaritätszuschlag - Nennen Sie die Bemessungsgrundlage und
den Steuersatz!

A

Bemessungsgrundlage ist die festzusetzende Einkommensteuer (Jahr), ebenso
wie die Vorauszahlungen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen).
Der Steuersatz ist linear und beträgt 5,5%.

37
Q

Kirchensteuer – Nennen Sie die Bemessungsgrundlage und den

Steuersatz

A

Bemessungsgrundlage ist die festzusetzende Einkommensteuer (Jahr), ebenso
wie die Vorauszahlungen (Lohnsteuer und Einkommensteuervorauszahlungen).
Der Steuersatz ist linear und beträgt 9%, Bayern und BadenWürttemberg
8%.

38
Q

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Voraussetzungen für GB

A
  • selbstständig
  • nachhaltig
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • nach außen ersichtlich
  • Keine VV, keine LuFw oder selbstständige Arbeit
39
Q

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind im Veranstaltungsskript defi-niert. Nach welchem Prinzip sind sie der Ermittlung eines Wirtschaftsjahres zuzuordnen?

A

Nach dem Periodisierungs- oder Verursachungsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB. Es kommt nicht auf die Zahlung an, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung oder -erbringung.

40
Q

Was versteht man unter notwendigem Betriebsvermögen und welche Kon-sequenz tritt ein?

A

Das sind Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Das sind regelmäßig Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt werden. Konsequenz ist die zwingende Zuordnung zum betrieblichen Vermögen des Steuer-pflichtigen.

41
Q

Was ist denn der Teilwert?

A

Er ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG definiert als der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.

42
Q

Wie wirken sich Einlagen und Entnahmen auf den Gewinn aus?

A

Die Einlage ist neutral; es wird nur die Bewertung damit festgesetzt durch § 6 Abs. 1 Nr. 5. Nach der Einlage sind allerdings Folgewirkungen auf die bilanzielle Ge-winnermittlung zu beachten. (z.B. AfA oder Verkäufe)
Die Entnahme kann neutral sein, wenn der Entnahmewert (Teilwert) gleich dem Buchwert des Wirtschaftsgutes ist. Ist dies nicht der Fall, ergibt sich eine Auswir-kung auf den Gewinn, z. B. Entnahmewert 5.000 €, Buchwert 2.000 €, dann Gewinn-erhöhung um 3.000 €. Es wäre grundsätzlich auch ein Verlust möglich.

43
Q

Wie wird in der Bundesrepublik Deutschland ein gewerblicher Einzel-unternehmer besteuert (Regelbesteuerung)?

A

Der Gewinn unterliegt der Gewerbesteuer (Freibetrag), die Gewerbesteuer mindert nicht den Gewinn, § 4 Abs. 5 b.
Der Gewinn sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hieraus wird für ihn dann das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Auf dieses Einkommen findet der Grundtarif bei einem ledigen Gewerbetreibenden Anwendung. Von dieser ta-riflichen Einkommensteuer wird zur Entlastung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG eine Steuerermäßigung von 3, 8 des festgesetzten Gewerbeertrags ab-gezogen. Die festzusetzende Einkommensteuer stellt dann die einkommen-steuerliche Belastung dar. Die festzusetzende Einkommensteuer ist die Be-messungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag von 5,5%.

44
Q

Wie wird in der Bundesrepublik Deutschland ein Gesellschafter einer gewerblichen OHG besteuert (Regelbesteuerung)?

A

Der Gewinn der OHG unterliegt der Gewerbesteuer (Freibetrag). Der Gewinn wird auf die Gesellschafter nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Schlüssel aufgeteilt. Dies sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hieraus wird für ihn dann das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Auf dieses Ein-kommen findet der Grundtarif bei einem ledigen Gesellschafter Anwendung. Von dieser tariflichen Einkommensteuer wird zur Entlastung der Gewerbe-steuer eine Steuerermäßigung von 3, 8 des anteiligen festgesetzten Gewer-beertrags abgezogen. Die festzusetzende Einkommensteuer ist die Bemes-sungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag von 5,5%.

45
Q

Transparenzprinzip

Besteuerung von Einzelunternehmen

A

Steuersubjekt ist der Einzelunternehmer

nicht das Einzelunternehmen selbst

46
Q

Welche Besteuerungsoption wird ab 2008 Personenunternehmen eingeräumt?

A

§34a Personenunternehmen (d.h. Einzelunternehmen und Personengesell-schaften) können ab 2008 auf Antrag bei Thesaurierung der Gewinne einen Steuersatz von 28,25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beantragen.
• Werden diese Gewinne später doch entnommen, erfolgt eine Nachver-steuerung in Höhe von 25% auf den Nachversteuerungsbetrag zuzüglich Solidaritätszuschlag.

47
Q

Wie wird der Gewinn aus solchen Veräußerungen ermittelt?

A

Nach § 16 Abs. 2 sind vom Veräußerungspreis der Buchwert der Wirt-schaftsgüter und die Veräußerungskosten abzuziehen.

48
Q

Welche Vergünstigungen werden grundsätzlich bei solchen §16 Veräußerungen gewährt?

A

§ 16 Abs. 4 Freibetrag 45.000 €, Abschmelzung soweit der Veräußerungsge-winn 136.000 € übersteigt ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauern-der Berufsunfähigkeit.
§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Einstufung als außerordentliche Einkünfte, für die entwe-der die Fünftelregelung zur Ermittlung der Einkommensteuer herangezogen wird oder auf Antrag mit weiteren Voraussetzungen ein ermäßigter Steuersatz berechnet wird.

49
Q

Welche Vergünstigungen werden grundsätzlich bei solchen §17 Veräußerungen gewährt?

A

§ 17 Abs. 3 Freibetrag in Höhe von 9.060 €, vorausgesetzt es werden 100% Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft. Wird ein geringerer Anteil ver-äußert z. B. 10% so ist der Freibetrag auf 10% von 9.060 € zu vermindern.
Zu beachten ist weiterhin, dass eine Abschmelzungsgrenze in Höhe von 36.100 € besteht. Ab dieser Grenze vermindert sich der Freibetrag um den diese Grenze übersteigenden Betrag. Die Abschmelzungsgrenze von 36.100 € bezieht sich auf eine Anteilsveräußerung von 100%. Wird ein geringerer Teil veräußert, z. B. 10% so ist die Abschmelzungsgrenze auf 10% von 36.100 €= 3.610 € zu vermindern.

50
Q

Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3

A
Selbständige
- Zu- und Abflussprinzip §11
- Umsatzsteuer auch als BE oder BA!
- Bei Anschaffungen nur Afa als BA!
Geldgeschäfte: keine Auswirkung
51
Q

Erläutern Sie die 7 vor 11 Regel!

A

Beim Erwerb von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die abgeschrieben wer-den, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bezahlung des Gegenstandes an, sondern auf den Zeitpunkt des Erwerbs und der Betriebsbereitschaft. Dies ist der Zeit-punkt, wo die Abschreibung beginnt, unabhängig von dem Zeitpunkt der Bezahlung.

52
Q

Welche Besonderheiten ergeben sich für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, wenn der Freiberufler (z. B. Steuerberater) zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist?

A
  • Die Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten, § 9 b Abs. 1 EStG
53
Q

Wie und warum sind erst bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks die Anschaffungskosten zu berücksichtigen? Vergleichen Sie Ihr Ergebnis mit der Gewinnermittlung durch Bilanzierung!

A
  • nach § 4 Abs. 3 S. 4 sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben anzusetzen.
  • im Zeitpunkt der Veräußerung ist der zugeflossene Veräußerungserlös als Betriebseinnahme anzusetzen.
  • Letztlich wird wie bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung im Verkaufsjahr der Ertrag oder Verlust aus der Veräußerung (nicht saldiert) berücksichtigt.
54
Q

Neuregelung

A

Gewinne aus der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden

55
Q

Nennen Sie typische Beispiele, was zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört!

A

Monatslohn, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, geldwerte Vorteile, wie private
Nutzung bei KFZ- Gestellung

56
Q

Wie ermittelt man grundsätzlich die monatliche Lohnsteuer bei einem Ledigen?

A

• ausgehend vom monatlichen Arbeitslohn ermittelt man den Jahresarbeitslohn
(Monatslohn multipliziert mit 12)
• Dieser Jahresarbeitslohn wird um Arbeitnehmerpauschbetrag und standardisierte
Abzüge für Sonderausgaben vermindert und überführt in das zu versteuernde
Einkommen.
• Nach § 32 a Abs. 1 EStG ermittelt man dann die tarifliche Einkommensteuer
• Diese wird dividiert durch 12 und stellt die monatliche Lohnsteuer dar.

57
Q

Was geschieht mit der Lohnsteuer nachgewiesen auf der Lohnsteuerkarte im
Rahmen der Einkommensteuererklärung?

A

• bei der Einkommensermittlung nach § 12 Nr. 3 nicht abzugsfähig
• Bei der Ermittlung der Abschlusszahlung oder Erstattung Verrechnung der
Lohnsteuer mit der Jahreseinkommensteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2, nach §
36 Abs. 3 sind die Steuerbeträge auf volle Euro aufzurunden.

58
Q

Erläutern Sie die Besteuerung privater Renten nach § 19 Abs. 1 Nr. 2
EStG, Rentenbeginn 2017!

A

• bei den Einnahmen Ansatz der Rentenbezüge zu 100%
• Ansatz echte Werbungskosten, mindestens nach § 9 a S. 1 Nr. 1 b Pauschbetrag
in Höhe von 102 €
• Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 1 S. 3 in Höhe von 20,8% der Rentenbezüge
maximal 1.560 €
• Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 468 €

59
Q

Altregelung

A

vor 01.01.2009
hier greift ein Bestandsschutz, die alte Regelung von § 23 Abs. 1 Nr. 2 in der alten
Fassung gilt weiter. Private Veräußerungsgeschäfte mit Aktien und Wertpapieren (<
1% Beteiligungshöhe) sind bei Verkauf außerhalb der Jahresfrist steuerfrei.
Sonst sonstige Einkünfte §23

60
Q

Verlustberücksichtigung

Achtung!:

A

Horizontal
- innerhalb der Einkunftsart

Vertikal
- zwischen den Earten

Verlustabzug

  • Verlustrücktrag
  • Verlustvortrag

Verluste aus §22 dürfen nicht abgezogen werden!

61
Q

Behandlung von Nebenkosten bei VuV-Rechnung

A

als Einnahmen zu berücksichtigen

• Dann kann der Vermieter alle Werbungskosten, ungeachtet, ob sie umlagefähig sind oder nicht, als Werbungskosten berücksichtigen.
• Der Ausgleich führt über die Nebenkostenabrechnung zur Nachzahlung (dann
Einnahme) oder zur Erstattung (dann negative Einnahme)

62
Q

Was bedeutet der Ansatz mit dem Ertragsanteil der gesetzlichen Rente

A

Nicht die gesamte Rente führt zu Einnahmen, sondern nur der Zinsanteil in
diesem Betrag, der sog. Besteuerungsanteil.

• Der Ertragsanteil bestimmt sich nun für jeden Rentnerjahrgang nach dem
Jahr des Rentenbeginns