EH 4 & 5 - Begriffe, Impressum etc., Themen des UWG, strafrechtliche Delikte, Presserat, Medientransparenzgesetz Flashcards
Verfahren gegen ausländische Medien
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ansprüche gegen ausländische Medien (Medieninhaber Sitz in Ausland) vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden.
Kumulative Voraussetzungen für Verfahren gegen ausländische Medien (3)
- Medium wurde im Inland verbreitet/empfangen/abgerufen
- der Betroffene war zur Zeit der Verbreitung Österreicher, Wohnsitz in Ö, oder schwerwiegende Ö Interessen verletzt
- Veröffentlichung verletzte eines von bestimmten Rechtsgütern
5 Rechtsgüter bei Verletzung Verfahren gegen ausländische Medien
- Ehre und wirtschaftlicher Ruf
- Privat- und Geheimsphäre
- Sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
- Sicherheit des Staates
- öffentlicher Friede
Begriffsbestimmung “Medium”
- Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen
- mit gedanklichem Inhalt (kein hoher Maßstab)
- in Wort, Schrift, Ton oder Bild
- an einen größeren Personenkreis
- im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung
Begriffsbestimmung “periodische Medien” (2 Arten und Erklärung)
a) periodische Medienwerke
- erscheinen mindestens 4 x jährlich
b) periodische elektronische Medien
- werden auf elektronischem Weg ausgestrahlt oder abgerufen
- mind. 4 x jährlich ähnlich verbreitet
Bestimmungen, die lt. Mediengesetz nur für periodische Medien gelten (5)
- Gegendarstellung
- erweiterte Impressumspflicht
- Offenlegungspflicht
- Kennzeichnungspflicht von entgeltlichen Einschaltungen
- Herausgeberfunktion
Begriffsbestimmung “Medienunternehmen” (3)
- besorgt die inhaltliche Gestaltung eines Mediums
a) Herstellung und Verbreitung
b) Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
Begriffsbestimmung “Medieninhaber” (4)
- wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt
- sonstige inhaltliche Gestaltung/Herstellung/Verbreitung eines Medienwerks besorgt
- sonstige inhaltliche Gestaltung/Ausstrahlung/Abrufbarkeit/Verbreitung eines elektronischen Mediums besorgt oder veranlasst
- sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zwecke der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt
Begriffsbestimmung „Herausgeber“ (3 + 6)
- wer „die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt“
- besitzt Richtlinienkompetenz
- bestimmt (in vertraglicher Abstimmung mit Medienunternehmer) die Ausrichtung (7)
o politische
o kulturelle
o konfessionelle
o weltanschauliche
o wissenschaftliche
o künstlerische
Begriffsbestimmung “Hersteller”
„wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt“
Begriffsbestimmung “Medienwerke” (5)
- zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmt
- in einem Massenherstellungsverfahren hergestellt
- in Medienstücken vervielfältigt
- Träger von Mitteilungen oder Darbietungen
- mit gedanklichem Inhalt
Begriffsbestimmung “Medieninhaltsdelikt” (3)
- durch den Inhalt einer Mitteilung/Darbietung eines Mediums
- mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung
- an einen größeren Personenkreis gerichtet
Impressum - Definition und Hauptzweck (2)
- bestimmte Angaben müssen gemacht werden
- Betroffene der Berichterstattung können so Ansprüche gegen die richtige Person/Unternehmen geltend machen
Angaben im Impressum bei nicht-periodischen Medien (3)
- Name oder Firma des Medieninhabers
- Name oder Firma des Herstellers
- Verlags- und Herstellungsort
Angaben im Impressum bei wiederkehrenden elektronischen Medien (2)
- Name oder Firma und Anschrift des Medieninhabers
- Name oder Firma und Anschrift des Herausgebers
Offenlegung (2 + 3)
- betrifft periodische Medien
- Offenlegung bedeutet, es müssen noch mehr Angaben als das Impressum veröffentlicht werden
o Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse (wer Eigentümer des Medieninhabers ist)
o Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen (Beteiligungen)
o Grundlegende Richtung (Blattlinie)
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen (4)
- Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte
- gegen Entgelt veröffentlicht
- müssen in periodischen Medien als Anzeige, entgeltliche Einschaltung oder Werbung gekennzeichnet sein,
- außer man erkennt durch die Gestaltung ZWEIFELSFREI die Entgeltlichkeit