EH 4 & 5 - Begriffe, Impressum etc., Themen des UWG, strafrechtliche Delikte, Presserat, Medientransparenzgesetz Flashcards

1
Q

Verfahren gegen ausländische Medien

A

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ansprüche gegen ausländische Medien (Medieninhaber Sitz in Ausland) vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden.

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2
Q

Kumulative Voraussetzungen für Verfahren gegen ausländische Medien (3)

A
  • Medium wurde im Inland verbreitet/empfangen/abgerufen
  • der Betroffene war zur Zeit der Verbreitung Österreicher, Wohnsitz in Ö, oder schwerwiegende Ö Interessen verletzt
  • Veröffentlichung verletzte eines von bestimmten Rechtsgütern
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3
Q

5 Rechtsgüter bei Verletzung Verfahren gegen ausländische Medien

A
  • Ehre und wirtschaftlicher Ruf
  • Privat- und Geheimsphäre
  • Sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
  • Sicherheit des Staates
  • öffentlicher Friede
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4
Q

Begriffsbestimmung “Medium”

A
  • Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen
  • mit gedanklichem Inhalt (kein hoher Maßstab)
  • in Wort, Schrift, Ton oder Bild
  • an einen größeren Personenkreis
  • im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung
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5
Q

Begriffsbestimmung “periodische Medien” (2 Arten und Erklärung)

A

a) periodische Medienwerke
- erscheinen mindestens 4 x jährlich
b) periodische elektronische Medien
- werden auf elektronischem Weg ausgestrahlt oder abgerufen
- mind. 4 x jährlich ähnlich verbreitet

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6
Q

Bestimmungen, die lt. Mediengesetz nur für periodische Medien gelten (5)

A
  • Gegendarstellung
  • erweiterte Impressumspflicht
  • Offenlegungspflicht
  • Kennzeichnungspflicht von entgeltlichen Einschaltungen
  • Herausgeberfunktion
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7
Q

Begriffsbestimmung “Medienunternehmen” (3)

A
  • besorgt die inhaltliche Gestaltung eines Mediums
    a) Herstellung und Verbreitung
    b) Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
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8
Q

Begriffsbestimmung “Medieninhaber” (4)

A
  • wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt
  • sonstige inhaltliche Gestaltung/Herstellung/Verbreitung eines Medienwerks besorgt
  • sonstige inhaltliche Gestaltung/Ausstrahlung/Abrufbarkeit/Verbreitung eines elektronischen Mediums besorgt oder veranlasst
  • sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zwecke der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt
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9
Q

Begriffsbestimmung „Herausgeber“ (3 + 6)

A
  • wer „die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt“
  • besitzt Richtlinienkompetenz
  • bestimmt (in vertraglicher Abstimmung mit Medienunternehmer) die Ausrichtung (7)
    o politische
    o kulturelle
    o konfessionelle
    o weltanschauliche
    o wissenschaftliche
    o künstlerische
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10
Q

Begriffsbestimmung “Hersteller”

A

„wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt“

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11
Q

Begriffsbestimmung “Medienwerke” (5)

A
  • zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmt
  • in einem Massenherstellungsverfahren hergestellt
  • in Medienstücken vervielfältigt
  • Träger von Mitteilungen oder Darbietungen
  • mit gedanklichem Inhalt
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12
Q

Begriffsbestimmung “Medieninhaltsdelikt” (3)

A
  • durch den Inhalt einer Mitteilung/Darbietung eines Mediums
  • mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung
  • an einen größeren Personenkreis gerichtet
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13
Q

Impressum - Definition und Hauptzweck (2)

A
  • bestimmte Angaben müssen gemacht werden
  • Betroffene der Berichterstattung können so Ansprüche gegen die richtige Person/Unternehmen geltend machen
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14
Q

Angaben im Impressum bei nicht-periodischen Medien (3)

A
  • Name oder Firma des Medieninhabers
  • Name oder Firma des Herstellers
  • Verlags- und Herstellungsort
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15
Q

Angaben im Impressum bei wiederkehrenden elektronischen Medien (2)

A
  • Name oder Firma und Anschrift des Medieninhabers
  • Name oder Firma und Anschrift des Herausgebers
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16
Q

Offenlegung (2 + 3)

A
  • betrifft periodische Medien
  • Offenlegung bedeutet, es müssen noch mehr Angaben als das Impressum veröffentlicht werden
    o Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse (wer Eigentümer des Medieninhabers ist)
    o Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen (Beteiligungen)
    o Grundlegende Richtung (Blattlinie)
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17
Q

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen (4)

A
  • Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte
  • gegen Entgelt veröffentlicht
  • müssen in periodischen Medien als Anzeige, entgeltliche Einschaltung oder Werbung gekennzeichnet sein,
  • außer man erkennt durch die Gestaltung ZWEIFELSFREI die Entgeltlichkeit
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18
Q

Zweck der Kennzeichnungspflicht (2)

A
  • soll sicherstellen, dass der Leser nicht getäuscht wird (redaktionelle Beiträge mit anderer Bedeutung als Werbeeinschaltungen)
  • „Anzeige“ oder „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ (nicht „Promotion“ oder „Advertorial“)
19
Q

Entgeltlichkeit im Sinne des Mediengesetzes (3)

A
  • jeder (Vermögens-)Vorteil, den das Medienunternehmen für die Veröffentlichung erhält
  • darunter fallen natürlich Einschaltungsentgelte
  • aber auch: Druckkostenbeiträge, Reisekostenzuschüsse für Journalisten bei Recherchen, zur Verfügungstellung von Druckpapier, etc.
20
Q

Rechtsfolgen wenn Impressums-, Offenlegungs- und Kennzeichnungspflicht verletzt werden (2 + 2)

A
  • Verwaltungsstrafen bis zu € 2.180,00 lt. Mediengesetz
  • Unterlassungsklage von Mitbewerbern bei lt. UWG
    o fehlendem/mangelhaftem Impressum
    o fehlender Kennzeichnung von entgeltlichen Einschaltungen
21
Q

UWG - Ziele und wer Verstöße ahnden kann (3)

A
  • lauterer Wettbewerb zwischen Mitbewerbern
  • Konsumentenschutz
  • Verstöße können von Mitbewerbern, Interessensvertretungen und Berufsvereinigungen geahndet werden (nicht von einzelnen Konsumenten)
22
Q

UWG - Irreführende Geschäftspraktiken (3 häufige Fälle)

A
  • irreführende Werbung (falsche Auflagezahlen, Leserzahlen, Marktanteile)
  • keine Kennzeichnung von entgeltlichen Einschaltungen (§ 26 MedienG)
  • unrichtige Werbung mit „Exklusivinterviews“ oder „Exklusivstories“
23
Q

UWG - Herabsetzung eines Unternehmens (4)

A
  • unrichtige Tatsachen über einen Mitbewerber verbreitet
  • sind geeignet, diesen zu schädigen
  • Folge: Unterlassungsklage, Schadenersatz, Widerruf
  • kommt z.B bei redaktionellen Artikeln über Mitbewerber, Interviews von Verlegern und Journalisten in Fachzeitschriften vor
24
Q

UWG - Zugaben

A
  • ursprünglich sehr strenges Zugabenverbot (2010 rechtswidrig, 2012 aufgehoben)
  • Folgeentscheidung des OGH: Zugaben nur mehr dann unzulässig, wenn sie im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter sind
25
Q

UWG - Kennzeichnungs- und Markenschutz (4)

A
  • missbräuchliche Verwendung von Unternehmenskennzeichen geschützt
  • ergänzt Markenschutzgesetz
  • der Titel von Medien zusätzlich durch § 80 UrheberrechtsG vor verwechslungsfähigem Gebrauch geschützt
  • Praktische Fälle: verwechslungsfähige Titel und Bezeichnungen von Medienerzeugnissen, Zeitungskolumnen, Zeitschriftenteilen, kennzeichnungsfähige Werbeslogans.
26
Q

strafrechtliche Delikte - Herabwürdigung religiöser Lehren (6)

A

strafbar ist, wer
- öffentlich
- einen Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Religionsgesellschaft (Person, Sache, Glaubenslehre, gesetzlich zulässiger Brauch)
- herabwürdigt (mit seinem Verhalten Ärgernis erregt)
- geschützt sind alle in Österreich bestehenden Kirchen und Religionsgesellschaften
- soll Religionsfrieden schützen
- Spannungsverhältnis mit Meinungsfreiheit

27
Q

strafrechtliche Delikte - pornografische Darstellung von Minderjährigen (5)

A

strafbar ist
- Herstellung
- Zugänglichmachung
- Besitz
- von pornografischen Darstellungen minderjähriger Personen
- strafbar ist auch der wissentliche Zugriff im Internet auf eine solche Darstellung (beachten bei Recherche zu dem Thema)

28
Q

strafrechtliche Delikte - Verrat von Staatsgeheimnissen

A

Strafbar ist, wer der Öffentlichkeit ein Staatgeheimnis bekannt oder zugänglich macht.

29
Q

strafrechtliche Delikte - Verrat von Staatsgeheimnissen, Staatsgeheimnis Definition (6)

A
  • Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse
  • insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber
  • die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind
  • vor einer fremden Macht oder einer über- /zwischenstaatlichen Einrichtung geheim gehalten werden müssen
  • um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung der Republik Österreich
  • oder für die Beziehungen von Österreich zu einer fremden Macht oder ein über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten
30
Q

strafrechtliche Delikte - Aufforderung zu mit Strafe bedrohter Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (2)

A

strafbar ist,
- wer in Druckwerk/Rundfunk zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert
- oder vorsätzlich begangene, mit ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen in einer Art gut heißt, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen

31
Q

strafrechtliche Delikte - Verhetzung (3 + 4)

A

Strafbar ist, wer
- öffentlich/vielen Menschen zugänglich
- zu Gewalt oder Hass gegen bestimmte Gruppe auffordert oder aufstachelt
o Kirche oder Religionsgesellschaft
o Rasse
o Volk oder Volksstamm
o durch Geschlecht, Behinderung oder sexuelle Ausrichtung definierte Gruppe
- Seit 01.01.2021 ist auch die Beschimpfung eines Mitglieds einer solchen Gruppe strafbar, wenn dies in der Absicht, die Menschenwürde zu verletzen, erfolgt.

32
Q

strafrechtliche Delikte - Verhetzung - erhöhte Strafdrohung bei Verhetzung (2)

A
  • Tat wird in Druckwerk/Rundfunk oder anders so begangen, dass sie einer BREITEN Öffentlichkeit bekannt wird
    -Tat bewirkt, dass gegen genannte Gruppe Gewalt ausgeübt wird
33
Q

strafrechtliche Delikte - verbotene Veröffentlichung (4)

A
  • Bericht in Druckwerk/Rundfunk/sonstiger Form mit breiter Öffentlichkeit
  • Über Inhalt einer Verhandlung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) ist verboten
  • Beratung oder Abstimmung in einem Verfahren (Gericht/Verwaltungsbehörde) veröffentlichen
  • Aufnahmen, Bilder oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten oder einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen („Lauschangriff“) veröffentlichen (vgl. § 7c MedienG-
34
Q

strafrechtliche Delikte - Verbotsgesetz (4 +3)

A
  • damit NSDAP und alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen aufgelöst
  • Neubildung verboten
  • mehrere strafrechtliche Bestimmungen gegen
    o Versuch diese Organisationen wiederherzustellen
    o Teilnahme an solchen Organisationen
    o öffentliche Aufforderung (auch in Druckwerken oder Schriften) zu solchen verbotenen Handlungen
  • Verboten ist auch insbesondere die Verherrlichung oder Anpreisung der Ziele der NASDP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen (§ 3d Verbotsgesetz)
35
Q

Generalklausel Verbotsgesetz

A

“jede nationalsozialistische Wiederbetätigung ist strafbar”

36
Q

Verbotsgesetz Leugnungsdelikt

A

Strafbar ist
- wer in einem Druckwerk, in Rundfunk oder in einem anderen Medium
- den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht

37
Q

Verbotsgesetz und EMRK (3 + 5)

A
  • das österreichische Verbotsgesetz widerspricht nicht den Garantien der EMRK
  • insbesondere auch nicht der Kommunikationsfreiheit und der Versammlungsfreiheit
  • Weil: Artikel 17 EMRK
    o Missbrauch der durch die EMRK garantierten Rechte ist verboten
    o Niemand kann sich auf Rechte lt. EMRK berufen, wenn er gleichzeitig dadurch Rechte und Freiheiten der EMRK abschaffen möchte
38
Q

Entstehung und Arbeit des Presserats (2)

A
  • Neukonstituierung 2011
  • Ehrenkodex für Medienschaffende erlassen (Grundsätze für publizistische Arbeit)
39
Q

Beschwerden beim Presserat (4)

A
  • jeder der Beschwerden zur Berichterstattung in einem Printmedium oder dessen Online-Ausgabe hat, kann eine Beschwerde einreichen.
  • Problematisch: Beschwerdeführer muss schriftlich den Presserat als Schiedsgericht anerkennen und auf Geltendmachung bei ordentlichen Gerichten verzichten
  • also keine Schadenersatzforderungen (oder medienrechtliche Entschädigungen)
  • einzige Sanktion des Presserats: Veröffentlichung der Entscheidung in dem betreffenden Medium
40
Q

Medientransparenzgesetz - 2 Reglungsbereiche

A

a) Meldepflichten von öffentlichen Aufträgen an Medieninhaber periodischer Druckwerke
b) Kennzeichnung von Werbung und Medienkooperationen im Auftrag öffentlicher Rechtsträger

41
Q

Medientransparenzgesetz - Meldepflicht (4)

A
  • betrifft öffentliche Rechtsträger
  • müssen Volumen der Werbeaufträge an KommAustria melden (halbjährlich)
  • müssen Förderungen an Medienunternehmen melden
  • KommAustria veröffentlicht die Zahlen jährlich
42
Q

Medientransparenzgesetz - Kennzeichnungspflicht (3)

A
  • audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen
  • im Auftrag von öffentlichen Rechtsträgern
  • müssen also solche gekennzeichnet werden
43
Q

Begriffsbestimmung “Öffentliche Rechtsträger” (5)

A
  • Bund, Länder und Gemeinden (über 10.000 Einwohner)
  • Träger der Sozialversicherung
  • Unternehmungen, an denen Bund, Länder und Gemeinden (über 10.000 Einwohner) in qualifizierter Weise beteiligt sind
  • Gemeindeverbände
  • gesetzliche berufliche Vertretungen