EH 2 - Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz Flashcards

1
Q

Schutz der Ehre (Zivilrecht) (5)

A
  • wirklicher Schaden/Gewinnentgang durch Ehrenbeleidigung
  • Beispiel: “Faschist”
  • auch juristische Personen
  • Recht bleibt nach Tod, “postmortaler Persönlichkeitsschutz”
  • Verletzter kann auf Unterlassung klagen
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1
Q

Schutz der Wahrheit (Zivilrecht) (4)

A
  • bewusste Verbreitung falscher Tatsachen um Kredit/Erwerb/Fortkommen zu gefährden
  • Verletzter kann auf Unterlassung klagen
  • Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs verlangen
  • bei Verschulden auch Schadenersatz
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2
Q

Schutz der Namensanonymität (Zivilrecht) (3)

A
  • verboten, Namen eines Dritten in Zusammenhang zu nennen, dem der Namenstragende nicht sachlich Anlass gegeben hat
  • Schutz der Privatsphäre gegen Informationsinteresse der Allgemeinheit und Meinungsfreiheit abwägen
  • Werden sonstige Schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt?
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3
Q

Schutz der Geheimsphäre (Zivilrecht) (2)

A
  • Recht auf Wahrung der Geheimsphäre
  • Veröffentlichung von unrechtmäßigen Geheimnissen verboten
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4
Q

Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte (nach dem Tod) (3)

A

neue gesetzliche Regelungen durch Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz

  • Persönlichkeitsrechte wirken nach dem Tod fort
  • Verletzungen der Persönlichkeitsrechte nach dem Tod können von Verwandten 1. Grads und Ehegatten/eingetragene Partner/Lebensgefährten lebenslang geltend machen
  • andere Verwandte 10 Jahre nach Ablauf des TodesjahresW
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5
Q

Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte - Arbeitgeber (2)

A

auch laut Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz

  • Persönlichkeitsrechte können sich in gewisser Weise auf Arbeitgeber ausbreiten
  • wird ein Arbeitgeber durch die Berichterstattung über einen Dienstnehmer in Ansehen oder Privatsphäre verletzt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen
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6
Q

Recht am eigenen Bild (6)

A
  • öffentliche Verbreitung von Bildern verboten, wenn sie berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt
  • Aufnahme von Fotos gegen Willen schon strafbar wenn es kein schutzwürdiges Interesse (Notwendigkeit) für die Aufnahme gibt
  • sind die Bilder allein nicht verletzend, können sie durch ehrenrührigen Begleittext rechtswidrig werden
  • Personen in Bildern unkenntlich machen aber durch Begleittext identifizierbar machen ist ebenfalls verboten
  • Zeichnungen oder Karikaturen können ebenfalls darunter fallen
  • bei ausdrücklicher oder konkludenter Zustimmung kein Verstoß, Nacktaufnahmen können jederzeit widerrufen werden
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7
Q

Wie kann man zivilrechtliche Ansprüche aus dem Persönlichkeitsschutz geltend machen? (4)

A

a) Klage auf Unterlassung
b) Medienrechtliches Entschädigungsverfahren
c) Gegendarstellung
d) Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

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8
Q

Klage auf Unterlassung (3)

A
  • kann mit Antrag auf einstweilige Verfügung verbunden werden
  • je Verstoßtag: Beugestrafe bis 100.000 €
  • daher Veröffentlichungen auf keinen Fall wiederholen (Vorsicht, auch bei Websitearchiv löschen)
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9
Q

Medienrechtliches Entschädigungsverfahren (5)

A

für folgende Tatbestände:
- üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs/Privatsphäre
- Schutz vor Bekanntgabe der Identität (in bes. Fällen)
- Schutz der Unschuldsvermutung
- Schutz vor verbotener Veröffentlichung

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10
Q

Besonderheiten bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen (2)

A
  • sind verschuldensabhängig
  • Entschädigung für immateriellen Schaden möglich (kein konkreter Schaden notwendig)
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11
Q

Ausschlussgründe des Rechtanspruchs bei übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung (4)

A
  • wahrheitsgetreuer Bericht über öffentliche Sitzung von NR, BR oder ähnlichem Ausschuss –> Schutz der Parlamentsberichterstattung
  • wahrheitsgetreues Zitat von Dritten mit überwiegendem öffentlichem Interesse
  • unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk ohne Verletzung der Sorgfaltspflicht
  • Abrufbarkeit auf Website ohne Verletzung der Sorfgaltspflicht
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12
Q

zivilrechtliche Ansprüche aus dem Persönlichkeitsschutz - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich (2)

A
  • Anspruch besteht wenn Medium den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen darstellt
  • in Weise, in der er öffentlich bloßgestellt werden kann
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13
Q

Was gehört zum höchstpersönlichen Lebensbereich? (4)

A
  • Familienleben (Intime Details einer qualvollen Kindheit, häusliche Streitigkeiten zwischen Ehepartnern)
  • Gesundheitssphäre (Krankenbehandlungen)
  • Sexualleben (Sexualverhalten)
  • höchstpersönliche Angelegenheiten (bei denen eine Veröffentlichung die persönliche Integrität stark berühren würden - Trauer und Schmerzzustände beim Verlust eines nahestehenden Menschens)
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14
Q

Besonderheiten bezüglich des höchstpersönlichen Lebensbereichs (3)

A
  • es gibt auch Privatsphäre in der Öffentlichkeit (“privat-Öffentlichkeit”)
  • ob Veröffentlichung bloßstellt muss mit objektivem Maßstab bemessen werden
  • auch “nicht rein negative” Bloßstellung ist Bloßstellung
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15
Q

Ausschlussgründe des Schutzanspruchs bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (5)

A
  • Parlamentsberichterstattung (wahrheitsgetreu, öffentlicher Ausschuss)
  • wahre Berichterstattung in unmittelbarem Zusammenhang mit öffentlichem Leben (staatlich, politisch, wirtschaftlich, Interessensvertretungen, nicht “die society”)
  • Einverständnis des Betroffenen (ausdrücklich, konkludent, aus früherem Verhalten, aus Umständen)
  • unmittelbare Rundfunkausstrahlung ohne Sorgfaltspflichtverletzung
  • Abrufbarkeit auf Website ohne Sorgfaltsmissachtung
16
Q

Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen (4 + 6)

A
  • Berichterstattung verboten, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der identifizierbaren Personen verletzt werden
  • relevant für Opfer einer strafbaren Handlung, Tatverdächtige, Verurteilte, U-Ausschuss-Auskunftspersonen, Angehörige, Gerichtszeugen (6)
  • abwägen: Stellung in Öffentlichkeit, sonstiger Zusammenhang mit öffentlichem Leben, überwiegendes öffentliches Interesse an Veröffentlichung
  • bestimmte Personen genießen besonderen Schutz (eingriff höchstpersönlicher Lebensbereich, Jugendliche, Vergehen)
17
Q

Ausschlussgründe des Schutzanspruchs vor Bekanntgabe der Identität (6)

A
  • Veröffentlichung amtlich veranlasst und für Strafrechtspflege oder Sicherheitspolizei wichtig
  • Parlamentsberichterstattung
  • Einverständnis des Betroffenen
  • Abrufbarkeit auf Website
  • Zusammenhang mit öffentlichem Leben (pol. Affären, Korruption, Wirtschaftsskandale)
  • überwiegendes Interesse aus Person selbst (Person der Zeitgeschichte)
18
Q

Schutz der Unschuldsvermutung (4)

A

für Personen die
- einer strafbaren Handlung verdächtigt werden aber nicht rechtskräftig Verurteilt sind
- als überführt oder schuldig hingestellt werden
- als Täter statt Tatverdächtige bezeichnet werden
- wenn Medium Ausgang eines Strafverfahrens in irgendeiner Art beeinflusst –> Geldstrafe

19
Q

Ausschlussgründe der Unschuldsvermutung (7)

A
  • wahrheitsgetreuer Bericht über Strafurteil in erster Instanz, auf nicht rechtskräftiges Urteil hingewiesen
  • Betroffener gesteht die Tat öffentlich oder ggü. Medium und widerruft nicht
  • wahrheitsgetreue Wiedergabe von Zitat eines Dritten wenn überwiegendes öffentliches Interesse (auch wenn nur Eigenrecherche und noch ein Ermittlungsverfahren)
  • “es gilt die Unschuldsvermutung” Bedeutung/Nicht-Bedeutung
  • Parlamentsberichterstattung
  • Live-Sendung
  • Abrufbarkeit Website
20
Q

Schutz vor verbotener Veröffentlichung (4)

A
  • Aufnahmen, Bilder, schriftliche Aufzeichnungen, Telekommunikationsüberwachung
  • andere Formen optischer oder akustischer Überwachung
  • die nicht für öffentliche Hauptverhandlung gebraucht wurden dürfen nicht veröffentlicht werden
  • ohne Namensnennung darf berichtet werden, dass Überwachungsmaßnahmen angeordnet wurden
21
Q

Ausschlussgründe des Schutzes vor verbotener Veröffentlichung (6)

A

gleich wie bei Identifizierung
- Personen der Zeitgeschichte
- Zusammenhang mit Öffentlichkeit
- amtl. veranlasste Veröffentlichung
- Einverständnis
- Parlamentsberichterstattung
- Website

22
Q

Geltendmachung des medienrechtlichen Entschädigungsanspruches (4)

A

selbstständiges Entschädigungsverfahren
- Antrag auf öffentliche Mitteilung über eingeleitetes Verfahren (außer bei Identitätsschutz)
- Antrag auf Urteilsveröffentlichung (außer bei Identitätsschutz)
- beide Parteien können Urteil anfechten (grundsätzlich oder bezüglich Entschädigungshöhe)
- wird Entschädigung zugesprochen, müssen Geschädigtem auch Prozesskosten ersetzt werden

23
Q

Höhe der Entschädigungsansprüche (2 bzw. 3)

A
  • mind. 100 €
  • max. 40.000 € (oder bei besonders schwerwiegenden Verletzungen 100.000 €)
24
Q

Höhe der Entschädigungsansprüche abhängig von (3)

A
  • Umfang der Verletzung
  • Veröffentlichungswert
  • Auswirkungen der Veröffentlichung