EH 3 - Strafrechtliche Sonderbestimmungen für den Medienbereich (Urteilsveröffentlichung, Nachträgliche Mitteilung) Flashcards

1
Q

Was ist ein Medieninhaltsdelikt? (3)

A
  • durch Inhalt eines Mediums begangene
  • mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung
  • in einer an einem größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung/Darbietung
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2
Q

“Medium” Definition (4)

A
  • Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen/Darbietungen
  • mit gedanklichem Inhalt in Wort/Schrift/Ton/Bild etc.
  • an einen größeren Personenkreis
  • im Wege der Massenherstellung oder Massenverbreitung
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3
Q

Beispiele für verschiedene Arten von Medium (7)

A
  • Druckwerke (Zeitungen, Bücher, Plakate, Flugblätter)
  • sonstige Medienwerke (Schallplatten, Filmkopien)
  • Rundfunkprogramme
  • Internet Medien
  • Massenmails (20+)
  • Social Media Seiten
  • Öffentliche Filmvorführungen
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4
Q

Medieninhaltsdelikte Definition (1) und die 6 in der Praxis häufigsten

A

Strafrechtliche Delikte, die auch in einem Medium begangen werden können:
- üble Nachrede
- Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
- Beleidigung
- Kreditschädigung
- Verhetzung
- Vergehen und Verbrechen nach dem Verbotsgesetz

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5
Q

Journalistische Sorgfaltspflicht und üble Nachrede - für wen gilt das? (3)

A
  • Medieninhaber und Medienmitarbeiter sind straffrei, wenn sie beweisen können, die journalistische Sorgfalt gewahrt haben
  • gilt nur für Medienmitarbeiter, nicht für sonstige Täter eines Medieninhaltsdelikts (also auch nicht für Leserbriefe oder Veröffentlichungen ohne Medienunternehmen)
  • strittig, was für “freie Journalisten” gilt
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6
Q

Voraussetzung für die Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht (4 + 2) Strafausschließungsgründe

A
  • überwiegendes öffentliches Interesse an Veröffentlichung
  • nach sorgfältiger Überprüfung hinreichende Gründe, die Behauptung für wahr zu halten (nicht “wahrscheinlich” wahr)
  • betrifft das Delikt den höchstpersönlichen Lebensbereich gibt es nur Straffreiheit wenn
    o Behauptung wahr
    o Behauptung in unmittelbarem Zusammenhang mit öffentlichem Leben
  • Beweislast liegt beim Journalisten (schwierig, wenn Quellen nicht bekanntgemacht werden soll)
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7
Q

Grundvoraussetzungen der journalistischen Sorgfalt - Was bedeutet “sorgfältige Recherche”? (5)

A
  • Zuverlässigkeit der Quelle prüfen
  • APA-Meldungen nicht ungeprüft übernehmen
  • amtlichen Presseaussendungen darf grundsätzlich geglaubt werden
  • Stellungnahme von der betroffenen Person muss eingeholt werden (gibt bestimmte Vorgaben)
  • die Rechtsprechung zur journalistischen Sorgfalt ist restriktiv
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8
Q

Vorgaben für die Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Person (4)

A
  • wesentliches Element
  • so zeitgerecht, dass der Betroffene tatsächlich Gelegenheit hat, zu reagieren (nicht zum Schein kurz vor Redaktionsschluss anrufen)
  • es muss dem Betroffenen gesagt werden, worüber konkret berichtet wird und wozu er konkret Stellung abgeben soll
  • Betroffene muss idR persönlich gefragt werden (nicht Mitarbeiter oder Pressestelle)
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9
Q

Ausgleich für Betroffenen (2)

A
  • bei Freispruch wegen Erfüllung der Sorgfaltspflicht kann der Betroffene eine öffentliche Feststellung vom Gericht verlangen, in der steht, dass der Wahrheitsbeweis nicht angetreten werden konnte oder nicht gelungen ist
  • dem Medieninhaber können die Kosten des Strafverfahrens und einer solchen Veröffentlichung auferlegt werden
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10
Q

Zitatenjudikatur (4)

A
  • es ist straffrei, richtige Zitate von nicht identifizierbaren Dritten wiederzugeben
  • wenn wahrheitsgetreu wiedergegeben
  • überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
  • der vom Zitat betroffene kann (wenn ein Strafrechtsdelikt vorliegt) gegen den Dritten vorgehen
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11
Q

Schutz des Redaktionsgeheimnisses (kurze Definition)

A

Medienmitarbeiter jeglicher Art können vor Gericht oder in ähnlicher Situation als Zeugen verweigern, Fragen zu Informationsquellen zu beantworten.

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12
Q

Redaktionsgeheimnis - Umgehung? (4)

A
  • nicht erlaubt, das Recht zu umgehen
  • durch Beschlagnahmung von Schriftstücken oder Anordnung zur Herausgabe dieser
  • Hausdurchsuchungen oder Anordnung zur Herausgabe von Manuskripten etc nicht erlaubt
  • ABER: ist der Journalist selbst Beschuldigter, hat er Aussageverweigerungsrecht, Hausdurchsuchungen sind aber erlaubt
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13
Q

Redaktionsgeheimnis - gilt für wen? (3)

A
  • Berufsprivileg für Medienunternehmer und ihre Mitarbeiter
  • nicht für Mitarbeiter von fremden Druckereien
  • nicht schrankenlos im Internet, nur auf Internetseiten, die von Medienunternehmen betrieben werden
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14
Q

Redaktionsgeheimnis - besonderer Schutz für folgende Tatsachen (2)

A
  • wer einen Artikel verfasst hat (wenn nicht namentlich gekennzeichnet)
  • von wem Informationen oder vertrauliche Hinweise stammen
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15
Q

Redaktionsgeheimnis - Aussageverweigerungsrecht Einschränkungen (3)

A
  • gilt nur für Informationen, die im Hinblick auf die journalistische Tätigkeit gemacht wurden (nicht die zufällige Beobachtung eines Verkehrsunfalls)
  • der Zeugeneinladung folgen und erscheinen muss man trotzdem (dann aber Entschlagungsrecht)
  • wenn nicht von Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht besteht Wahrheitspflicht für die Aussage
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16
Q

Einziehung (5)

A
  • wenn es zu einem Strafurteil wegen einem Mediendelikt kommt, kann man beantragen, dass das Medienstück mit der strafbaren Handlung eingezogen oder gelöscht wird
  • kann auch Medieninhaber als Organisation betreffen
  • wichtig für Bücher oder Filme, eher weniger praktisch relevant für Zeitungen
  • Einziehung aufgrund von Zitatenjudikatur ist unzulässig
  • bei Websites Frist für Löschung, sonst Geldbuße bis 2.000 €
17
Q

Urteilsveröffentlichung Definition (4)

A
  • Antrag auf Urteilsveröffentlichung notwendig
  • damit die Öffentlichkeit über den Ausgang einer Verhandlung informiert wird
  • genauer, über den rechtswidrigen Gegenstand der Verhandlung
  • und dass sich der Betroffene erfolgreich mit rechtlichen Mitteln gegen die Veröffentlichung in dem Medium gewehrt hat
18
Q

Urteilsveröffentlichung Voraussetzungen (4)

A
  • nur durch Antrag
  • nur wenn Medieninhaltsdelikt vorliegt
  • nur wenn es sich nicht um ein berechtigtes Zitat Dritter handelt
  • ist der Verletzte nicht der Antragsteller und handelt es sich um eine Verleumdung/Ehrendelikt/Delikt betreffend Privatleben oder Familienleben bedarf es zur Urteilsveröffentlichung die Zustimmung des Betroffenen
19
Q

Urteilsveröffentlichung - Umfang (3)

A
  • nur Teile veröffentlicht, die Teile, die erforderlich sind um die Öffentlichkeit über die strafbare Handlung und ihre Aburteilung zu informieren
  • Wortlaut des Urteils darf vom Gericht zusammengefasst werden
  • der Veröffentlichungswert muss den gleichen Wert wie das Primärurteil haben
20
Q

Das Recht der Gegendarstellung - Definition und Sinn

A

Betroffener hat die Möglichkeit, unrichtige oder unvollständige Tatsachenbehauptungen in periodischem Medium entgeltlich richtigzustellen.

21
Q

Gegendarstellung - Limitationen (4 + 4)

A
  • nur bei Tatsachenmitteilungen (diese Tatsachen können auch Bilder sein)
  • nur bei periodischen Medien (mind. 4x jährlich, Rundfunk, Fernsehen, APA/OTS)
  • oder auf Websites
  • keine Gegendarstellung bei Plakaten, Flugblättern, Büchern
22
Q

Tatsachenmitteilung Definition (3)

A
  • vollständige und geprüfte Angaben
  • zugänglich gemacht
  • wesentliche Aussage ist keine Meinung/Wertung/Warnung sondern “mehr”
23
Q

Gegendarstellung - Problem von “gemischten Äußerungen” (3)

A
  • Mischung von Tatsachenbehauptung und Wertung
  • Einzelfalljudikatur
  • Gegendarstellung immer wenn der Tatsachenteil vor die Wertung tritt
24
Q

Gegendarstellung - Irreführende Unvollständigkeit (2)

A
  • auch auf unvollständige Tatsachen kann Gegendarstellung folgen
  • wenn durch die Unvollständigkeit eine erhebliche Irreführung möglich ist
25
Q

Gegendarstellung - formale Voraussetzungen (2 + 2 + 3)

A

a) Kontradiktion der Gegendarstellung
- Gegensatz zwischen Erstmitteilung (These) und Berichtigung (Antithese)
- in Ausnahmefällen kann die Gegendarstellung auch eine Negation der These sein
b) Knappheitsgebot
- Gegendarstellung muss von Gesetz knapp sein
- selbes Verhältnis wie vorhergegangen (inkriminierte) Tatsachenmitteilung
- darf aber auch nicht zu kleinlich ausgelegt werden

26
Q

Gegendarstellung - Anspruchsberechtigte (4) und Anspruchsgegner (1)

A
  • natürliche und juristische Personen
  • vorausgesetzt sie sind von Tatsachenbehauptung betroffen
  • allgemein Betroffenheit nicht genug! (“Österreichs Studierende…”)
  • Betroffener muss für andere erkennbar sein (nicht unbedingt namentlich genannt)

Anspruchsgegner:
- ausnahmslos der Medieninhaber

27
Q

Ausschluss der Veröffentlichungspflicht von Gegendarstellungen (11 Gründe)

A

1) wahrheitsgetreue Parlamentsberichterstattung
2) Anzeigen können nicht entgegnet werden
3) gesetzliche Veröffentlichungspflicht
4) Gegendarstellung (teilweise) unwahr
5) Tatsachenmitteilung für Betroffenen unerheblich
6) ursprüngliche Veröffentlichung hat Betroffenen zu Wort kommen lassen (Gleichwertig wie Gegendarstellung)
7) Gelegenheit zur Stellungnahme wurde nicht angenommen
8) vor Einlangen der Gegendarstellung wurde schon eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung/Ergänzung veröffentlicht
9) jemand anderes hat schon eine im wesentlichen inhaltsgleiche Gegendarstellung erwirkt
10) Gegendarstellung ist nicht innerhalb von 2 Monaten nach Erstveröffentlichung bei Medienunternehmen eingelangt
11) Verbreitung der Gegendarstellung wäre eine strafrechtlich relevante Handlung oder verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich

28
Q

Gegendarstellung - Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung (4)

A
  • fristgerechte Veröffentlichung der Gegendarstellung
  • gleicher Veröffentlichungswert wie bei Primärveröffentlichung
  • Betroffener muss von Veröffentlichung informiert sein
  • Gegendarstellungen dürfen glossiert werden (aber nicht konterkarieren und muss deutlich getrennt sein)
29
Q

weiterer Rechtsweg bei Gegendarstellung (faaaaad) (4)

A
  • gerichtliches Durchsetzungsverfahren: beantragt, wenn ein Medium die Gegenüberstellung nicht fristgerecht veröffentlicht
  • fortgesetztes Verfahren: Entscheidung über Unwahrheit der Gegendarstellung
  • Ergebnis des fortgesetzten Verfahrens: war Begehren auf Gegendarstellung eigentlich abzuweisen, kann das frühere Urteil aufgehoben werden (Medieninhaber kann das veröffentlichen)
  • Berufung gegen Urteil, mit welchem die Veröffentlichung aufgetragen worden ist: Medienunternehmer kann Berufung gegen Veröffentlichung einlegen
30
Q

Gegendarstellung - Geldbuße (3 Voraussetzungen, 1 Ausnahme)

A

Antrag auf Geldbuße wenn….
- Gegendarstellung zu Unrecht nicht veröffentlicht
- zu spät
- nicht gehörig
Ausnahme:
- Medieninhaber kann beweisen, dass er daran kein Verschulden hatte

31
Q

Nachträgliche Mitteilung (über den Ausgang eines Strafverfahrens) (2 + 2)

A
  • in periodischem Medium wurde eine Person einer strafbaren Handlung verdächtigt - ohne rechtskräftige Verurteilung
  • Anspruchsteller muss dem Medium beweisen, wie das Strafverfahren ausgegangen ist
    a) Verfahrensentscheidung
    b) Amtszeugnis über Beendigung
32
Q

Nachträgliche Mitteilung - Zweck (2)

A
  • Leserpublikum das über die ursprüngliche Verdachtslage informiert worden ist, soll jetzt über den Ausgang des Strafverfahrens informiert werden
  • der Betroffene wird auf diese Weise “rehabilitiert”
33
Q

nachträgliche Mitteilung - Form und Inhalt

A
  • Veröffentlichungswert gleichbleibend
  • Knappheitsgebot
34
Q

nachträgliche Mitteilung - Ausschlussgründe

A

gleiche 11 Gründe wie bei Gegendarstellung