EH 3 - Strafrechtliche Sonderbestimmungen für den Medienbereich (Urteilsveröffentlichung, Nachträgliche Mitteilung) Flashcards
Was ist ein Medieninhaltsdelikt? (3)
- durch Inhalt eines Mediums begangene
- mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung
- in einer an einem größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung/Darbietung
“Medium” Definition (4)
- Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen/Darbietungen
- mit gedanklichem Inhalt in Wort/Schrift/Ton/Bild etc.
- an einen größeren Personenkreis
- im Wege der Massenherstellung oder Massenverbreitung
Beispiele für verschiedene Arten von Medium (7)
- Druckwerke (Zeitungen, Bücher, Plakate, Flugblätter)
- sonstige Medienwerke (Schallplatten, Filmkopien)
- Rundfunkprogramme
- Internet Medien
- Massenmails (20+)
- Social Media Seiten
- Öffentliche Filmvorführungen
Medieninhaltsdelikte Definition (1) und die 6 in der Praxis häufigsten
Strafrechtliche Delikte, die auch in einem Medium begangen werden können:
- üble Nachrede
- Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
- Beleidigung
- Kreditschädigung
- Verhetzung
- Vergehen und Verbrechen nach dem Verbotsgesetz
Journalistische Sorgfaltspflicht und üble Nachrede - für wen gilt das? (3)
- Medieninhaber und Medienmitarbeiter sind straffrei, wenn sie beweisen können, die journalistische Sorgfalt gewahrt haben
- gilt nur für Medienmitarbeiter, nicht für sonstige Täter eines Medieninhaltsdelikts (also auch nicht für Leserbriefe oder Veröffentlichungen ohne Medienunternehmen)
- strittig, was für “freie Journalisten” gilt
Voraussetzung für die Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht (4 + 2) Strafausschließungsgründe
- überwiegendes öffentliches Interesse an Veröffentlichung
- nach sorgfältiger Überprüfung hinreichende Gründe, die Behauptung für wahr zu halten (nicht “wahrscheinlich” wahr)
- betrifft das Delikt den höchstpersönlichen Lebensbereich gibt es nur Straffreiheit wenn
o Behauptung wahr
o Behauptung in unmittelbarem Zusammenhang mit öffentlichem Leben - Beweislast liegt beim Journalisten (schwierig, wenn Quellen nicht bekanntgemacht werden soll)
Grundvoraussetzungen der journalistischen Sorgfalt - Was bedeutet “sorgfältige Recherche”? (5)
- Zuverlässigkeit der Quelle prüfen
- APA-Meldungen nicht ungeprüft übernehmen
- amtlichen Presseaussendungen darf grundsätzlich geglaubt werden
- Stellungnahme von der betroffenen Person muss eingeholt werden (gibt bestimmte Vorgaben)
- die Rechtsprechung zur journalistischen Sorgfalt ist restriktiv
Vorgaben für die Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Person (4)
- wesentliches Element
- so zeitgerecht, dass der Betroffene tatsächlich Gelegenheit hat, zu reagieren (nicht zum Schein kurz vor Redaktionsschluss anrufen)
- es muss dem Betroffenen gesagt werden, worüber konkret berichtet wird und wozu er konkret Stellung abgeben soll
- Betroffene muss idR persönlich gefragt werden (nicht Mitarbeiter oder Pressestelle)
Ausgleich für Betroffenen (2)
- bei Freispruch wegen Erfüllung der Sorgfaltspflicht kann der Betroffene eine öffentliche Feststellung vom Gericht verlangen, in der steht, dass der Wahrheitsbeweis nicht angetreten werden konnte oder nicht gelungen ist
- dem Medieninhaber können die Kosten des Strafverfahrens und einer solchen Veröffentlichung auferlegt werden
Zitatenjudikatur (4)
- es ist straffrei, richtige Zitate von nicht identifizierbaren Dritten wiederzugeben
- wenn wahrheitsgetreu wiedergegeben
- überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
- der vom Zitat betroffene kann (wenn ein Strafrechtsdelikt vorliegt) gegen den Dritten vorgehen
Schutz des Redaktionsgeheimnisses (kurze Definition)
Medienmitarbeiter jeglicher Art können vor Gericht oder in ähnlicher Situation als Zeugen verweigern, Fragen zu Informationsquellen zu beantworten.
Redaktionsgeheimnis - Umgehung? (4)
- nicht erlaubt, das Recht zu umgehen
- durch Beschlagnahmung von Schriftstücken oder Anordnung zur Herausgabe dieser
- Hausdurchsuchungen oder Anordnung zur Herausgabe von Manuskripten etc nicht erlaubt
- ABER: ist der Journalist selbst Beschuldigter, hat er Aussageverweigerungsrecht, Hausdurchsuchungen sind aber erlaubt
Redaktionsgeheimnis - gilt für wen? (3)
- Berufsprivileg für Medienunternehmer und ihre Mitarbeiter
- nicht für Mitarbeiter von fremden Druckereien
- nicht schrankenlos im Internet, nur auf Internetseiten, die von Medienunternehmen betrieben werden
Redaktionsgeheimnis - besonderer Schutz für folgende Tatsachen (2)
- wer einen Artikel verfasst hat (wenn nicht namentlich gekennzeichnet)
- von wem Informationen oder vertrauliche Hinweise stammen
Redaktionsgeheimnis - Aussageverweigerungsrecht Einschränkungen (3)
- gilt nur für Informationen, die im Hinblick auf die journalistische Tätigkeit gemacht wurden (nicht die zufällige Beobachtung eines Verkehrsunfalls)
- der Zeugeneinladung folgen und erscheinen muss man trotzdem (dann aber Entschlagungsrecht)
- wenn nicht von Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht besteht Wahrheitspflicht für die Aussage