EH 1 Flashcards

1
Q

Warum sind Medienrechtliche Regelungen notwendig? (4) Womit stehen Regelungen im Spannungsverhältnis? (1)

A
  • Schutz vor persönlichen Angriffen
  • Schutz vor Hass und Hetze
  • Schutz der Privatsphäre
  • Bekämpfung von Fake News

Medienfreiheit muss trotz ausreichender Regeln gewährleistet werden.

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2
Q

Geschichte des Medienrechts (3)

A
  • entstanden, weil Massenmedien geistig uns sozial mächtig waren/sind
  • durch die öffentliche Kommunikation vieler Menschen entsteht besondere Verantwortung in dem Bereich
  • entstanden aus Kampf gegen Zensur und staatliche Bevormundung der Medien
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3
Q

Rechtsquellen des Medienrechts (3), rechtliche Grundlagen (3)

A
  • kein zentrales Gesetz
  • in unterschiedlichen aufgeteilt
  • oder in allgemeinen Gesetzen medienrechtlich relevantes

rechtliche Grundlagen:
- Europarecht
- Verfassungsrecht
- einfache Gesetze

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4
Q

Stufenbau der Rechtsordnung (4)

A
  1. Verfassungsrecht
  2. einfache Bundes/Landesgesetze
  3. Verordnungen
  4. Urteile (Gericht), Bescheide (Behörden), Vollstreckungsakte
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5
Q

Verfassungsgesetz Besonderheiten (2) und bei einfachen Gesetzen (2)

A
  • absolute Mehrheit muss Anwesend sein
  • 2/3 Mehrheit der Anwesenden

einfaches Gesetz:
- 1/3 muss anwesend sein
- absolute Mehrheit der Anwesenden

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6
Q

wesentliche konkrete Rechtsquellen - Verfassungsrecht (5)

A
  • Staatsgrundgesetz 1867 (StGG)
  • Bundesverfassungsgesetz
  • VG-Rundfunk
  • Europäische Grundreche-Charta
  • Europäische Menschenrechtskonvention
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7
Q

wesentliche konkrete Rechtsquellen - einfache Gesetze (7)

A
  • Mediengesetz (MedienG)
  • ORF-Gesetz
  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • E-Commerce Gesetz
  • Kartellgesetz
  • Datenschutzgesetz
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8
Q

wesentliche konkrete Rechtsquellen - weitere (5)

A
  • ABGB (Schutz der Person, Schutz der Ehre)
  • Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Urheberrechtsgesetz (Recht am eigenen Bild, Titelschutz)
  • Strafgesetzbuch
  • Strafprozessordnung
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9
Q

Was sind Grundrechte? (3)

A
  • einzelnen Personen garantierte
  • im Verfassungsrecht verankerte
  • Freiheitsrechte gegenüber dem Staat
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10
Q

Wesentliche Grundrechte (10)

A
  • Gleichheit vor dem Gesetz
  • Freiheit des Aufenthalts
  • Unverletzlichkeit des Eigentums
  • Erwerbsfreiheit
  • Schutz der persönlichen Freiheit
  • Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
  • Versammlungsfreiheit
  • Medienfreiheit
  • Kunstfreiheit
  • Freiheit der Wissenschaft
    uvm.
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11
Q

Was sind Eingriffe in Grundrechte? (1) und wann sind sie zulässig? (5)

A

Eingriffe sind alle staatlichen Maßnahmen (Gesetze, Verordnungen, Bescheide, Urteile).

Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind
1) öffentliches Interesse
2) Geeignetheit
3) Erforderlichkeit
4) Adäquanz

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12
Q

Beispiel Verhältnismäßigkeit Impfpflicht und Fazit

A

a) öffentliches Interesse - Schutz vulnerabler Gruppen und Gesundheitsinfrastruktur
b) Geeignetheit - Mehrheit in Spitälern ungeimpft
c) Erforderlichkeit - keine gleich wirksamen, gelinderen Mittel ersichtlich
d) Adäquanz - laufende Evaluierung und eventuelle Aussetzung

daher: materiell konform

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13
Q

Beispiel Verhältnismäßigkeit Ausgangsbeschränkung Lockdowns

A

Maßnahmengesetz: “bestimmte Orte”
Maßnahmenverordnung: “öffentliche Orte”

daher: formell verfassungswidrig

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14
Q

Grundrecht Medienfreiheit - verankert in welchen Gesetzesartikeln? (4)

A
  • Artikel 10 EMRK (freie Meinungsäußerung, Empfang von Nachrichten ohne öffentliche Eingriffe - Einschränkungen im Sinne der Demokratie und nur aufgrund “guter Gründe”)
  • Artikel 11 ECG
  • Artikel 13 StG (freie Meinungsäußerung innerhalb gesetzlicher Schranken, keine Zensur, keine Postverbote)
  • Z1 und Z2 des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung 1918 (Anti-Zensur, kein Verbot von Medien)
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15
Q

Die 5 Kommunikationsfreiheiten

A

1) Meinungsfreiheit
2) Pressefreiheit
3) Rundfunkfreiheit
4) Informationsfreiheit
5) Wissenschafts- und Kunstfreiheit

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16
Q

Meinungsfreiheit (6)

A
  • Kommunikation und Recht, eine Meinung zu bilden und zu haben
  • Tatsachen und Meinungen sind geschützt
  • gilt für alle Formen der Kommunikation (Wort, Schrift, Bild, Symbole)
  • auch Handeln kann unter Kommunikation fallen (Besetzung von Baustelle)
  • auch rechtswidrige Akte können dadurch geschützt sein (Verbrennung von Flagge)
  • gilt auch für Werbung
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17
Q

Pressefreiheit (4)

A
  • garantiert Herausgabe und Verbreitung von Medien
  • Journalisten, Verleger und andere Produktionsbeteiligten sind geschützt
  • Recherchefreiheit
  • Schutz des Redaktionsgeheimnis
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18
Q

Rundfunkfreiheit (3)

A
  • gilt für Hörfunk und Fernsehen
  • öffentlich-rechtliche und private Betreiber
  • betrifft Organisation, Übertragung, Transport der Information, inhaltliche Gestaltung
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19
Q

Informationsfreiheit (2)

A
  • aktive Informationsfreiheit (das Recht, andere zu informieren)
  • passive Informationsfreiheit (das Recht auf Zugang zu und Empfang von Information)
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20
Q

Wissenschafts- und Kunstfreiheit

A
  • wissenschaftliche Lehre und Publikationen
  • gilt auch für Minderheitenmeinungen
  • Kunstfreiheit nicht ausdrücklich erwähnt aber trotzdem durch EMRK geschützt
  • schützt Kommunikation und Künstler zum Publikum / Adressaten und Werk
21
Q

Wann ist die Beschränkung der Kommunikationsfreiheit gerechtfertigt? (1) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? (3)

A

Wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind.

3 Voraussetzungen:
1) gesetzliche Grundlage
2) legitimes Ziel des Eingriffs
3) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

22
Q

legitime Ziele (bei Beschränkung der Kommunikationsfreiheit) (7)

A
  • nationale/öffentliche Sicherheit
  • Verbrechensverhütung, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
  • Territoriale Unversehrtheit
  • Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Informationen
  • Wahrung von Autorität/Unparteilichkeit der Rechtsprechung
  • Schutz des guten Rufs Dritter
  • Schutz von Moral und Gesundheit (Jugendschutz, Tabakwerbeverbot)
23
Q

Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz - Welche Player gibt es und was gilt für sie? (3)

A
  • Presse als “watchdog”
  • Politiker als “public figures” müssen sich auch scharfe, beleidigende, polemische Kritik gefallen lassen
  • ebenso Teilnehmer der “arena of public debate”
24
Q

Werturteil und Tatsachenbehauptung (4)

A
  • Werturteile sind dann straflos, wenn sie als Schlussfolgerung aus richtig und vollständig wiedergegebenen Fakten gezogen werden können
  • Basis in Fakten
  • Einzelfalljudikatur
  • exzessive Werturteile, wenn keine Grundlage vorhanden

Beispiele:
- “Kellernazi”
- “faschistische Vergangenheit eines Politikers”
- “Psychosekte mit Terror-Hintergrund”

25
Q

Kommunikationsfreiheit und Zulässigkeit von Werturteilen sind kein Freibrief für (5)

A
  • substanzlose, grundlose Beleidigungen
  • Eingriffe in die Privatsphäre von Politikern ohne Wert für die allgemeine Öffentlichkeit
  • Verletzung der Unschuldsvermutung
  • Beleidigung der Justiz (wenn dadurch die Rechtspflege gefährdet wird)
  • rassistische und nazistische Äußerungen idR nicht geschützt
26
Q

Rechtschutz - Wer entscheidet in letzter Instanz ob die Kommunikationsfreiheit verletzt wurde?

A

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR)

27
Q

4 Schutzbereiche des Persönlichkeitsschutzes

A

1) Schutz der Ehre
2) Schutz des Familien- und Privatlebens
3) Schutz der Geheimsphäre
4) Schutz der Unschuldsvermutung

28
Q

Aufgaben und Herausforderungen des Persönlichkeitsschutzes (3)

A
  • Spannungsverhältnis mit Kommunikationsfreiheit
  • Grundrecht Kommunikationsfreiheit und Grundrecht Persönlichkeitsschutz sind gleichrangig
  • im Einzelfall müssen Rechte und Interessen des Betroffenen gegen Rechte der Massenmedien abwägen
29
Q

Zentrale Normen des Persönlichkeitsschutzes (2)

A
  • §16 ABGB (jeder Mensch hat angeborene, durch Vernunft einleuchtende Rechte und ist als Person zu betrachten)
  • Artikel 8 EMRK (Gebot der Achtung der Privatsphäre, Privat- und Familienleben, Wohnung, Briefverkehr)
30
Q

Persönlichkeitsschutz wird gesetzt durch (3)

A
  • Strafrecht (Schutz der Ehre, Schutz der Wahrheit)
  • Zivilrecht
  • Medienrecht
31
Q

2 Arten von Ehre und inwiefern das Strafrecht sie schützt (3)

A

a) subjektive Ehre: Verhalten eines Menschen stimmt mit sittlichen Anforderungen in seiner eigenen Meinung überein
b) objektive Ehre: Verhalten eines Menschen stimmt mit sittlichen Anforderungen in der Meinung der Umwelt überein

Das Strafgesetzbuch schützt nur
- die objektive Ehre in ihrem
- rechtlich-sozialen und
- menschlich-sittlichem Gehalt.

32
Q

Üble Nachrede (§111 StGB) Tatbestand ist erfüllt, wenn (2) (2 + 3)

A

a) Charaktervorwurf:
- jemand einem Dritten gegenüber
- einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung beschuldigt wird
b) Verhaltensvorwurf:
- jemand einem Dritten gegenüber - eines unehrenhaften/gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt wird
- das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen

33
Q

strafbare Charaktervorwürfe Beispiele (3)

A
  • jemand sei ein “Lügner”
  • jemand sei “Faschist”, “Nationalsozialist”, “Rechtsextremist”
  • jemand sei “Abschaum”
34
Q

nicht strafbare Charaktervorwürfe Beispiele (3)

A

grundsätzliche “lässliche Fehler oder Schwächen”
- jemand sei lästig
- jemand sei ungeschickt oder taktlos

35
Q

strafbare Verhaltensvorwürfe (4)

A
  • “Prügler”
  • “Spesenritter”
  • “Kettenhund”
  • Vorwurf der Unterschriftenfälschung oder des Wahlbetrugs
    etc
36
Q

nicht rechtswidrige Verhaltensvorwürfe (5)

A
  • “Schlaumeier”
  • “Schlitzohr”
  • “Gauner” wenn mehrfach verurteilter Verbrecher
  • “Querulant”
  • Behauptung, jemand hätte Schulden
37
Q

Wahrheitsbeweis bei übler Nachrede (2)

A
  • Wahrheitsbeweis vom Täter
  • kein Wahrheitsbeweis wenn es um Behauptungen zum Privat- oder Familienleben geht
38
Q

Üble Nachrede - Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (2)

A
  • ist strafbar
  • wenn Strafe schon vollzogen, bedingt nachgesehen, nachgelassen oder aufgeschoben
39
Q

Üble Nachrede - Vorwürfe

A
  • Abwägen mit Meinungsfreiheit
  • wenn in einem Massenmedium ein Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gemacht wird, kann das im Sinne der Informationspflicht gerechtfertigt sein
  • muss dann aber “anlass-“ und “ausführungsadäquat” sein
40
Q

Tatbestand Beleidigung, strafbar ist, wer (5)

A
  • öffentlich oder von mehreren Leuten
  • jemand anderen beschimpft
  • jemand anderen verspottet
  • jemand anderen am Körper misshandelt
  • jemand anderen mit körperlicher Misshandlung droht
41
Q

Strafverfolgung bei Ehrendelikten (4)

A
  • nur wenn Betroffener beantragt/ermächtigt
  • nur natürliche Personen betroffen
  • in Ausnahmefällen auch Kollektive (NR, BR, BV, LT, Bundesheer, Behörden)
  • im Falle von Verurteilung meist Geldstrafe
42
Q

Strafrechtlicher Schutz der Wahrheit (3 Tatbestände) und Art der Strafverfolgung (3)

A

a) Verleumdung
b) Wissentlich falsche Verdächtigung eines Finanzvergehens
c) Kreditschädigung

Strafverfolgung:
- bei Kreditschädigung auch juristische Personen betroffen
- nur strafbar wenn unrichtige Tatsachenbehauptungen
- Verfolgung nur auf Verlangen des Verletzten (Privatanklagedelikt)

43
Q

Strafrechtlicher Schutz der Privat- und Geheimsphäre (3 Tatbestände) und Strafverfolgung (1)

A

a) Missbrauch von Tonaufnahmen und Abhörgeräten
b) Unbefugte Bildaufnahmen
c) Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Strafverfolgung:
- Verfolgung nur auf Verlangen des Verletzten (Privatanklagedelikt)

44
Q

Verleumdung Definition (4)

A
  • wer einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt indem er
  • wissentlich falsch
  • eine von Amtswegen zu verfolgende Strafe
  • Verletzung einer Amts- oder Standespflicht begangen zu haben
45
Q

Verdächtigung eines Finanzvergehens Definition (2)

A
  • wissentlich falsch
  • Verdächtigung eines Finanzvergehens no na
46
Q

Kreditschädigung Definition (3)

A
  • wissentlich falsch
  • dadurch Kredit, Erwerb oder berufliches Fortkommen
  • eines anderen schädigt oder gefährdet
47
Q

Missbrauch von Tonaufnahmen oder Abhörgeräten Definition (3)

A
  • ohne Einverständnis des Sprechenden
  • nichtöffentliche Äußerung eines anderen
  • Dritten zugänglich macht/veröffentlicht
  • Privatanklagedelikt
48
Q

Unbefugte Bildaufnahmen Definition (3)

A
  • neu durch Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz
  • sanktioniert “Upskirting”
  • Privatanklagedelikt
49
Q

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (4)

A
  • Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
  • vorsätzlich auskundschaftet
  • Ziel der Veröffentlichung oder Verwertung anderer
  • Privatanklagedelikt