DSGVO-wesentliche Neuerungen für Unternehmen Flashcards

1
Q

Welche wesentlichen Neuerungen hat es mit der DSGVO für Unternehmen gegeben?

A
  • Es gibt keine Meldepflicht bei der Datenschutzbehörde(Datenverarbeitungsregister) mehr
  • Stattdessen stärkere Verantwortung für Verantwortliche (derzeit „Auftraggeber“) und Auftragsverarbeiter (derzeit „Dienstleister“) und weitreichende Neuregelung der Pflichten bei der Datenverarbeitung
  • Neue Informationspflichten und Betroffenenrechte
  • Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbehörden werden erweitert
  • Hohe Strafen
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Q

Welche Verwantwortungen müssen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bei der Datenverarbeitung übernehmen?

A
  • Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen („privacy by design/privacy by default“)
  • Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen ein „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ führen
  • Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sind sowohl den nationalen Aufsichtsbehörden (ohne unangemessene Verzögerung –möglichst binnen höchstens 72 Stunden nach dem Entdecken; außer die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten) als auch der betroffenen Person (ohne unangemessene Verzögerung, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten bewirkt) zu melden.
  • Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung bei Verarbeitungsvorgängen
  • Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.
  • (Verpflichtender) Datenschutzbeauftragter
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Q

Welche neuen Informationspflichten und Betroffenenrechte gibt es?

A
  • Informationen können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden
  • Informationen und Betroffenenrechte sind ohne unangemessene Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats zu erledigen (diese Frist kann um höchstens weitere 2 Monate verlängert werden)
  • Auskunftsrecht (ua auch über geplante Speicherdauer)
  • Recht auf Berichtigung
  • Recht auf Löschung und auf „Vergessenwerden“
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Mitteilungspflicht bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung an alle Empfänger
  • Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Widerspruchsrecht
  • Regelungen betreffend automatisierte Generierung von Einzelentscheidungen einschließlich profiling
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