Definitionen ZR Flashcards

1
Q

Rechtsgeschäft

A

besteht aus mindestens einer WE, die entweder allein oder zusammen mit anderen Tatsachen eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeiführt

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2
Q

Vertrag

A

zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme

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3
Q

offener Dissens

A

Ein offener Dissens iSv § 154 BGB liegt vor, wenn sich beide Parteien noch nicht über alle Punkte des Vertrags geeinigt haben und sich über diese Tatsache auch im Klaren sind.

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4
Q

Willenserklärung

A

Äußerung des Willens, der auf die Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist

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5
Q

Empfangsbote

A

Wer nach der Verkehrsanschauung als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, die Erklärung für den Empfänger anzunehmen.

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6
Q

Angebot

A

eine einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt

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7
Q

Invitatio ad offerendum

A

Einladung zur Abgabe eines Angebots

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8
Q

verkehrswesentliche Eigenschaft

A

Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren einer Person oder Sache, die ihr unmittelbar und dauerhaft anhaften. Verkehrswesentlichkeit bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung.

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9
Q

Drohung

A

Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt

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10
Q

Handlungswille

A

Der bewusste Willensakt, sie auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist.

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11
Q

Erklärungsbewusstsein

A

Der Wille, durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftliche relevante Erklärung abzugeben.

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12
Q

Annahme

A

Willenserklärung, mit der das Einverständnis mit dem Antrag ausgedrückt wird.

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13
Q

ex tunc

A

von Anfang an

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14
Q

ex nunc

A

ab jetzt

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15
Q

Differenzschadenmethode

A

Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung

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16
Q

Holschuld

A

Der Leistungsort und der Erfolgsort liegen beide beim Schuldner.

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17
Q

Bringschuld

A

Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger

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18
Q

Schickschuld

A

Der Leistungsort liegt beim Schuldner, der Erfolgsort liegt beim Gläubiger.

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19
Q

Unmöglichkeit

A

dauerhafte Nichterbringbarkeit eines Erfolgs

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20
Q

absolutes Fixgeschäft

A

wenn die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistungserbringung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung also nicht mehr nachholbar ist

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21
Q

relatives Fixgeschäft

A

wenn die Leistungszeit aufgrund einer Terminvereinbarung so wesentlich war, dass der Vertrag mit Einhaltung des Leistungstermins „stehen und fallen“ soll, die Leistung an sich aber noch nachholbar wäre

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22
Q

Leistungsgefahr

A

Die Gefahr, trotz des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes weiterhin zur Leistung verpflichtet zu bleiben.

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23
Q

Preisgefahr

A

Die Gefahr, trotz des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes zur Gegenleistung verpflichtet zu sein.

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24
Q

Stückschuld

A

Der Leistungsgegenstand ist nach konkreten und individuellen Merkmalen bestimmt, sodass dem Schuldner keine Auswahlmöglichkeit verbleibt.

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25
Q

Erfüllungsgehilfe

A

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

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26
Q

Pflichtverletzung

A

jedes gegen das Schuldverhältnis gerichtete Verhalten

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27
Q

Mahnung

A

Eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung an den Schuldner.

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28
Q

Verzögerungsschaden

A

Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf der Verzögerung beruht und auch bei späterer (hinzugedachter) Leistung bestehen bleibt (bliebe)

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29
Q

Schuldverhältnis

A

rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei oder mehreren Personen, durch die Pflichten aus § 241 BGB entstehen

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30
Q

Geschäftsgrundlage

A

Umstände oder Vorstellungen über Umstände, die nicht Vertragsinhalt aber dennoch so wesentlich sind, dass der Geschäftswille beider Parteien oder zumindest einer Partei für die andere erkennbar darauf beruht

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31
Q

Zedent

A

wer Forderung abtritt

32
Q

Zessionar

A

neuer Gläubiger

33
Q

Sachmangel

A

jede negative Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit

34
Q

Beschaffenheit

A

natürliche Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind

35
Q

Eigenschaften

A

alle wertbildenden Faktoren

36
Q

Abnahme (eines Werkes)

A

die körperliche Entgegennahme des Werkes im Wege der Besitzübernahme verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk in der Hauptsache vertragsgemäß anerkenne

37
Q

Geschäftsführung (GoA)

A

jede Tätigkeit rechtgeschäftlicher oder tatsächlicher Art

38
Q

Geschäft (GoA)

A

Jede Tätigkeit, soweit sie über reines Dulden oder Unterlassen hinausgeht

39
Q

fremdes Geschäft (GoA)

A

wenn es in den Pflichten-, den Rechts- oder den Interessenkreis eines anderen fällt

40
Q

Fremdgeschäftsführungswille (GoA)

A

wenn der Geschäftsführer das Geschäft nicht als eigenes, sondern als fremdes vornimmt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, im Interesse eines anderen tätig zu werden

41
Q

mutmaßlicher Wille

A

derjenige Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde.
Oft durch das objektive Interesse des Geschäftsherrn indiziert

42
Q

Aufwendungen

A

freiwillige Vermögensopfer

43
Q

etwas erlangt (BerR)

A

jeder vermögenswerte Vorteil

44
Q

Leistung (BerR)

A

bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

45
Q

Rechtsgrund (BerR)

A

jeder materiell rechtliche Grund zum Behaltendürfen des erlangten Etwas

46
Q

Nutzungen

A

Früchte und Gebrauchsvorteile

47
Q

Gebrauchsvorteile

A

tatsächliche Nutzungsmöglichkeiten (zB Möglichkeit mit einem Auto zu fahren)

48
Q

Anweisung

A

Aufforderung des Anweisenden an den Angewiesenen, eine Zuwendung an den Anweisungsempfänger zu tätigen

49
Q

Regress (DeliktR)

A

der gesetzlich vorgesehene Rückgriff eines zur Leistung verpflichteten Schuldners gegen einen Dritten, der dem Schuldner gegenüber hierfür haftet

50
Q

Cessio legis (DeliktR)

A

Forderungsübergang von einem alten Gläubiger auf einen neuen, anderen Gläubiger
Der neue Gläubiger (Zessionar) tritt automatisch an die Stelle des alten Gläubigers (Zedent)

51
Q

haftungsbegründende Kausalität

A

kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt der Rechtsgutsverletzung

52
Q

haftungsausfüllende Kausalität

A

kausaler Zusammenhang zwischen der eingetretenen Rechtsgutsverletzung und dem angefallenen Schaden

53
Q

Schutzgesetz § 823 II

A

Jede Rechtsnorm im materiellen Sinn, die nicht nur den Schutz der Allgemeingüter sondern auch den Schutz von Individualrechtsgütern bezweckt

54
Q

Verrichtungsgehilfe

A

wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn weisungsgebunden in dessen Geschäftskreis tätig ist

55
Q

Tierhalter

A

Wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat und wer es aus eigenem Interesse nicht nur vorübergehend hält.

56
Q

KFZ-Halter

A

Halter ist, wer das Kfz nicht nur vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kfz besitzt.

57
Q

absolute Rechte

A

solche, die gegenüber jedermann gelten, also nicht nur relativ zwischen den Parteien

58
Q

possesorischer Anspruch

A

Recht AUS Besitz

59
Q

petitorischer Anspruch

A

Recht AUF Besitz

60
Q

dingliche Einigung

A

besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die auf die Übertragung des Eigentums von dem Veräußere auf den Erwerber gerichtet sind

61
Q

Geheißperson

A

Geheißperson ist, wer weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist, objektiv auf Geheiß des Veräußerers oder Erwerbers tätig wird und sich subjektiv diesem Geheiß unterwirft.

62
Q

Übergabe

A

Übergabe bedeutet, dass der Veräußere jeden Besitz verliert, der Erwerber den Besitz erlangt und dies beides auf Veranlassung des Veräußere geschieht.

63
Q

Anwartschaftsrecht

A

rechtlich gesicherte Position, die bei mehraktigen Erwerbstatbeständen entsteht, wenn der Gläubiger (Käufer) so viele Erfordernisse erfüllt hat, dass der Eigentumserwerb vom Schuldner (Verkäufer) nicht mehr einseitig verhindert werden kann

64
Q

Sittenwidrigkeit

A

wenn Rechtsgeschäft gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt

65
Q

Verkehrsgeschäft

A

Rechtsgeschäft, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zugleich als Veräußerer angesehen werden kann

66
Q

Vindikationslage

A

Konstellation, bei der ein Eigentümer einer Sache gegenüber einem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einen Herausgabeanspruch in Bezug auf diese Sache hat

67
Q

Verwendungen

A

zur Erhaltung/Verbesserung der Sache getätigten Maßnahmen, die keinen sachändernden Charakter haben

68
Q

notwendige Verwendungen

A

dienen der Erhaltung, Wiederherstellung oder Instandsetzung der Sache

69
Q

nützliche Verwendungen

A

keine notwendigen Verwendungen aber erhöhen den Wert der Sache objektiv

70
Q

redlicher Besitzer

A

wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt für seine hält

71
Q

deliktischer Besitzer

A

wer den Besitz durch eine Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt hat

72
Q

Verfügung

A

ein dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch dessen Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung

73
Q

betrieblich veranlasste Tätigkeit (ArbR)

A

alle Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer vertraglich übertragen wurden oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt

74
Q

betriebliche Übung (ArbR)

A

ein regelmäßig wiederholtes und gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers, welches nicht gegen zwingendes Recht verstößt und aus dem die Arbeitnehmer schließen dürfen, dass der Arbeitgeber sich für die Zukunft binden will

75
Q

nichteheliche Lebensgemeinschaft

A

dauerhaftes Zusammenleben von Partnern, die keine andere Partnerschaft neben sich duldet und eine nach außen erkennbare innere Bindung aufweist

76
Q

Testierwille

A

Der Wille zu rechtsverbindlichen Anordnungen für die Zeit nach dem Tod.
(Bei Zweifeln durch Auslegung zu ermitteln)