Begriffe Strafrecht Flashcards
Koinzidenzprinzip (Simultanitätsprinzip)
Straftat liegt nur dann vor, wenn alle konstitutiven Elemente zumindest zu einem Zeitpunkt gleichzeitig gegeben sind, also Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld.
Akkusationsprinzip
(Anklagegrundsatz)
Der Anklagegrundsatz (§ 151 StPO) besagt, dass ein strafgerichtliches Verfahren nur aufgrund einer förmlichen Anklage durchgeführt werden darf.
Zuständig hierfür ist gemäß § 152 StPO die Staatsanwaltschaft.
Antragsdelikt
Ein Antragsdelikt ist eine Straftat, die grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird.
Objektive Strafbarkeitsbedingungen
Objektive Strafbarkeitsbedingungen sind Merkmale außerhalb des Unrechtstatbestandes, die für die rechtliche Missbilligung der Tat unerheblich sind, von denen aber die Strafbarkeit der Handlung abhängt
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind beschreibende Begriffe, die sich unmittelbar durch sinnliche Wahrnehmung erfassen lassen.
Legalitätsprinzip
Das Legalitätsprinzip beinhaltet, dass die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte von Amts wegen verpflichtet ist, einzuschreiten. Es handelt sich hierbei um einen gesetzlich angeordneten Verfolgungs- und Anklagezwang (§§ 152 II, 160 I, 163 I StPO).
Normative Tatbestandsmerkmale
Normative Tatbestandsmerkmale sind auslegungsbedürftige (wertausfüllungsbedürftige) Begriffe, die eine juristische oder soziale Bewertung erfordern.
Dichotomie
Dichotomie ist die Zweiteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB).
Nebenklage
Gemäß § 395 Strafprozessordnung (StPO) kann sich der Verletzte dem Verfahren gegen den Täter als sog. Nebenkläger anschließen. In § 395 StPO sind alle Taten aufgeführt, die zu einer Nebenklage berechtigen. Kann die Tat nur auf Antrag verfolgt werden, ist die rechtzeitige Stellung eines Strafantrages erforderlich.
Strafbefehl
Im Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) findet - im Gegensatz zur Anklage - keine mündliche Hauptverhandlung statt. Es handelt sich vielmehr um eine Verurteilung im Schriftwege, die rechtskräftig wird, wenn der Adressat gegen den Strafbefehl keinen Einspruch einlegt. Wird gegen den Strafbefehl doch Einspruch eingelegt, so kommt es zur Hauptverhandlung.
Durch das Strafbefehlsverfahren sollen die Gerichte und Staatsanwaltschaften aufgrund der fehlenden Hauptverhandlung entlastet werden
Adhäsionsverfahren
Das Adhäsionsverfahren bietet dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, einen gegen den Beschuldigten aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch (z.B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend zu machen.
Der Verletzte kann im Laufe des Strafverfahrens (auch bereits vor der Hauptverhandlung) einen Antrag stellen, mit dem er seinen vermögensrechtlichen (zivilrechtlichen) Anspruch geltend macht. Das Strafgericht entscheidet dann über den Antrag im Rahmen seines Strafurteils. Die Entscheidung über den Antrag des Verletzten steht einem im Zivilrechtsverfahren ergangenen Urteil gleich.
Prozessuale Tat
Die Tat im Sinne des Verfahrensrechts ist ein einheitlicher geschichtlicher Lebenssachverhalt, den die Staatsanwaltschaft durch ihre Anklage dem Gericht zur Prüfung auf seine strafrechtliche Relevanz vorlegt und dessen Aufspaltung in verschiedene Verfahren als unnatürlich empfunden würde.
Abzugrenzen ist der prozessuale Tatbegriff von dem Tatbegriff des materiellen Rechts.
Klageerzwingungsverfahren
Das Klageerzwingungsverfahren ist in § 172 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Gemäß § 172 Abs. 1 StPO kann der Erstatter einer Strafanzeige - wenn er zugleich auch Verletzter ist - gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen
Vollendung der Tat
Unter der Vollendung einer Tat versteht man die formelle Tatbestandserfüllung. Sie liegt vor, wenn alle Tatbestands-merkmale erfüllt sind. Es liegt stets Strafbarkeit vor. In Abgrenzung zur Beendigung ist zu beachten, dass (sukzessive) Mittäterschaft und Beihilfe noch möglich ist; auch können noch qualifizierende Merkmale verwirklicht werden.
Offizialprinzip
Das Offizialprinzip ist der Grundsatz, nach dem die Strafverfolgung durch den Staat von Amts wegen erfolgt (§ 152 I StPO). Auf den Willen von Verfahrensbeteiligten wird hierbei keine Rücksicht genommen.