Definitionen - Grundgesetz Flashcards
Menschenwürde
Art.1 Abs.1 GG
Garantie der Menschenwürde lässt sich nicht allgemein positiv bestimmen.
Nur im Hinblick auf konkreten Sachverhalt
Fallgruppen:
- Schutz höchstpersönlicher Güter vor besonders intensiven Eingriffen
- Schutz des werdenden Lebens
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art.2 Abs.1 I.V.m. Art.1 Abs.1 GG
Umfasst Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und die Einhaltung der Grundbedingungen
Sichert jedem Menschen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu (Entwicklung und Wahrung der Identität)
Insb. Schutz: Privat-, Geheimnis-, Intimsphäre, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, freie Darstellung in der Öffentlichkeit
Allgemeine Handlungsfreiheit
Art.2 Abs.1 GG
Gewährleistung freie Entfaltung der Persönlichkeit i.S. eines umfassenden Schutzes menschlichen Handelns vor Belastung mit Nachteilen
Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person
Art.2 Abs.2 GG
Recht auf Leben umfasst Schutz des werdenden Lebens (auch)
Recht auf körperliche Unversehrtheit erfasst Schutz der menschlichen Gesundheit (insb. Schutz vor körperlichen Eingriffen)
Freiheit der Person erfasst körperliche Bewegungsfreiheit
Allgemeiner Gleichheitssatz
Art.3 Abs.1 GG
Verbieten Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund und bei Unverhältnismäßigkeit
Ungleichbehandlung liegt vor, wenn innerhalb Kompetenzbereich der handelnden Behörde wesentlich Gleiches ungleich und Ungleiches gleich behandelt wird
Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Art.4 Abs.1 u. 2 GG
Umfasst eine mit Person des Menschen Verbünde Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen/ Herkunft und Ziel des menschlichen Lebens
Umfasst eine dem Glauben entsprechende Überzeugen zu bilden (innere Freiheit) und Überzeugung bekennen und verbreiten (äußere Freiheit)
Meinungsfreiheit
Art.5 Abs.1 GG
Meinungen sind geprägt durch das Element der subjektiven Stellungnahme i.S. einer geistigen Auseinandersetzung
Umfasst ist Bildung, das Äußern und Verbreiten von Werturteilen (welche Grenzen der Schmähkritik nicht überschreiten) und (nicht bewusst unwahre/nachweislich falsche Tatsachen verbreiten)
Informationsfreiheit
Art.5 Abs.1 GG
Schutz das Recht sich Informationen aus Quellen (die nicht nur für einen individuell bestimmbaren Personenkreis bestimmt sind) zu beschaffen
Umfasst passive Informationsaufnahme
Pressefreiheit
Art.5 Abs.1 GG
PRESSE = Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmte Druckerzeugnisse
Unabhängig von Form der Vervielfältigung, Größe des Leserkreises, Häufigkeit des Erscheinens
Umfasst von Beschaffung der Infos bis Verbreitung
Rundfunk- und Filmfreiheit
Art.5 Abs.1 GG
RUNDFUNK: Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art für die Allgemeinheit mit Hilfe elektronischer Schwingungen
FILME: alle Übermittlungen von Gedankeninhalten durch Bilderreihen die zu Projektion bestimmt sind
Umfassender Schutz gewährt
Allgemeine Gesetze
Art.5 Abs.2 GG
Auf Ebene der Schranken zu prüfende Gesetzesvorbehalt
= solche, die sich nicht speziell gegen die Meinungsfreiheit oder andere Freiheit des Abs.1 richten, dient dem Schutz eines anderen Rechtsguts
Kunstfreiheit
Art.5 Abs.3 GG
KUNST: freie, schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht
Umfasst die künstlerische Tätigkeit selbst sowie die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks
Versammlungsfreiheit
Art.8 Abs.1 GG
VERSAMMLUNG: Zusammenkunft von min.3 Personen an jedem beliebigen Ort mit einer inneren Verbindung und gemeinsamen Zweck der Meinungsbildung und -Äußerung
Umfasst werden alle mit der Versammlung im Zusammenhang stehenden Tätigkeit wie Organisation, Vorbereitung, Durchführung, Leitung der Versammlung
Freizügigkeit
Art.11 Abs.1 GG
Die Möglichkeit an jedem Ort des Bundesgebietes Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen zu können
Geschützt wird das Verweilen von einiger Bedeutung und Dauer an einem bestimmten Ort
—> Abgrenzung zu Art.2 Abs.2 GG
Berufsfreiheit
Art.12 Abs.1 GG
Schützt jede auf Dauer angelegte selbständige/ unselbstständige Tätigkeit, die auch der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient und nicht gemeinschaftschädlich ist
Umfasst sowohl Berufswahl als auch Berufsausübung
—> Gesetzesvorbehalt in Art.12 Abs.1 S.2 GG (einfach) betrifft trotz Wortlaut auch Berufswahl denn ohne Berufswahl keine Ausübung