Definitionen - Allgemein Flashcards
Öffentliche Sicherheit
Umfasst alle Regeln der Gesamtrechtsordnung, die Individualrechtsgüter (insb. leben und körperliche Unversehrtheit) sowie den Staat und seine Einrichtungen
Öffentliche Ordnung
Gesamtheit der Regeln, deren Befolgung nach den herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzungen für ein gedeihliches und geordnetes Zusammenleben betrachtet wird
(Herrschende Wert- und Moralvorstellungen)
Gefahr
Liegt bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das jeweilige Schutzgut in absehbarer Zeit / wenn Schäden bereits eingetreten sind
Konkrete Gefahr
Aus konkreten Sachverhalt ergeben sich Anhaltspunkte für die vorliegende Gefahr
Gegenwärtige/drohende Gefahr
Gefahr hat sich bereits verwirklicht, d.h. Die Einwirkung des schädigenden Ereignisses hat bereits begonnen / Schadenseintritt ist unmittelbar
Erhebliche Gefahr
Es droht ein Schaden für ein bedeutsames Schutzgut ( Leib, Leben, Freiheit)
Gefahr im Verzug
Einhaltung der vorgesehenen Verfahren würde eine Gefährdung (Vereitelung/Verzögerung) des erstrebten Erfolges bewirken
Schein-Gefahr
Beamte hält einen Schadenseintritt subjektiv für wahrscheinlich, ohne objektive Anhaltspunkte.
Rechts folge: Tatbestandsmerkmal Gefahr -
—> Einschreiten rechtswidrig
Anscheinsgefahr
Im Zeitpunkt des Einschreitens liegen objektiv Anhaltspunkte für Gefahr vor, jedoch stellt sich bei Einschreiten eine Nichtvorlage heraus
Rechts folge: Gefahr +
—> Einschreiten rechtmäßig
Gefahrenverdacht
Objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr liegen vor, aber für Behörde besteht Unsicherheit über Eintritt eines Schadens
Rechtsfolge: Gefahr +, aber nur sog. Gefahrenerforschungseingriffe rechtmäßig
Unzuverlässigkeit
Wer nach Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die für die einschlägige Tätigkeit geltene geschriebene und ungeschriebene Regeln einzuhalten
Gewerbe
Ist jede erlaubte, selbständige und auf Dauer angelegte Tätigkeit zum Zwecke der Gewinnerzielung
Kein Gewerbe sind freie Berufe und gemeinschaftschädliche Tätigkeiten
Verhältnismäßigkeit
Gegeben, wenn eine Maßnahme der Verwaltung zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist. Sie ist geeignet, wenn sie tauglich ist den angestrebten Zweck zu erreichen. Sie ist erforderlich, wenn es sich um das mildeste aller gleich geeigneten Maßnahmen handelt. Sie ist angemessen, wenn die Nachteile für den Betroffenen nicht erkennbar außer Verhältnis zu den Vorteilen für die Allgemeinheit stehen.
Sofortige Vollziehung
Nach #80 Abs.2 S.1 Nr.4 VwGO
Wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Befolgung des VA’s gegeben ist, welches das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (#80 Abs.1 VwGO) übersteigt