Definitionen Flashcards
Kausalität
Jede Ursache, die nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist kausal. (Conditio-sine-qua-non-Formel).
Objektive Zurechnung
Der Täter müsste eine
1) Rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, welche sich im
2) konkreten Erfolg realisieren müsste.
Körperliche Misshandlung
Jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung
Jedes Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen Zustands.
Sache
Sachen sind alle körperlichen Gegenstände iSd § 90 BGB.
fremd
fremd ist eine Sache, wenn sie wenigstens einem anderen als dem Täter gehört (also mindestens Miteigentum).
zerstört
Zerstören bedeutet das völlige Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.
Vorsatz
Wissen + Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Diebstahl
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache.
Heimtücke
Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit.
Habgier
Gewinnsucht (o. Ersparnis) um jeden Preis.
Niedrige Beweggründe
Auf sittlich tiefster Stufe stehend und allg. verachtenswert.
Waffe
Alle Gegenstände, die nach ihrer Art danach bestimmt sind, erheblichen Schaden zu verursachen.
Dolus directus 1. Grades
Täter kommt es darauf an, dass der tatbestandliche Erfolg eintritt.
Dolus directus 2. Grades
Täter weiß oder sieht es als sicher voraus, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des Tatbestandes führt.
Dolus eventualis
Täter hält es für möglich und findet sich damit ab, dass sein Verhalten zur Tatbestandsverwirklichung führt (“Na wenn schon”).
Bewusste Fahrlässigkeit
Täter hält den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs konkret für möglich, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass er ihn nicht verwirklichen werde (“Wird schon gut gehen”).
Angriff
Menschliches Verhalten, durch das eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen droht.
Gefahr
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts oder einer Schadensintensivierung
Angriff (§ 32)
Jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Güter und Interessen durch menschliches Verhalten.
Gegenwärtigkeit (§ 32)
wenn Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet, oder noch andauert.
Rechtswidrigkeit (§ 32)
wenn Widerspruch zur objektiven Rechtsordnung und keine Duldungspflicht besteht.
Erforderlichkeit (§ 32)
Angriff muss sofort und endgültig beendet werden können + mildestes Mittel
Gebotenheit (§ 32)
grds. geboten, wenn erforderlich, außer:
- krasses Missverhältnis (Bsp.: Rollstuhlfahrer und Kirschenräuber)
- familiäre Beziehungen
- Bagatellangriffe
- erkennbar Schuldlose (Kinder, Geisteskranke)
- Provokation
- Warnung, Schutzwehr, Trutzwehr!
Gefahr (§ 34)
Zustand, bei dem Schadenseintritt wahrscheinlich ist.
gegenwärtig (§ 34)
ist Gefahr, wenn Zustand bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, sofern man nicht alsbald Abwehrmaßnahmen trifft.
furtum usus
= Gebrauchsanmaßung. Gebrauch, aber nicht Verbrauch einer Sache. Also Gebrauch ohne Werteinbußung -> Enteignung (-)
Zueignungsbegriff, § 246 StGB; Unterschlagung) zu prüfen im objektiven Tatbestand!
Zur Erfüllung des Zueignungsbegriffs ist erforderlich, dass der Täter sich objektiv so verhält, dass er sich eine eigentümerähnliche Stellung unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten anmaßt. Es ist darauf abzustellen, ob aus dem Verhalten eines objektiven Dritten die Verwirklichung des Zueignungsbeschlusses hervorgeht.
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
die von natürlichem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache. (Reichweite bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung)
Aneignungsabsicht
Absicht von vorübergehender Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten, sodass Täter eigentümerähnliche Position erlangt
Enteignungsvorsatz
dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerposition
Tatentschluss
Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Erfüllung eventueller zusätzlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale eines Delikts
Unmittelbares Ansetzen
Ein unmittelbares Ansetzen liegt immer vor, wenn der Täter aus seiner Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat, sodass seine Handlung ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in den Taterfolg einmündet, also das Rechtsgut bereits konkret gefährdet erscheint.
Vermögensverfügung
§ 263 StGB, Betrug
Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt
Vermögensbetreuungspflicht
Untreue, § 266 StGB
Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem übertragenen Aufgabenkreis, der von einigem Gewicht und einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit sein muss
Urkunde
- jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)
- die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion)
- und ihren Aussteller - zB durch Auslegung - erkennen lässt (Garantiefunktion)
unechte Urkunde
wenn wirklicher Aussteller + scheinbarer Aussteller nicht personengleich
- Geistigkeitstheorie: derjenige Aussteller, der sich Erklärung zurechnen lassen muss oder will
Verfälschen (einer echten Urkunde)
jede unbefugte, nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer Urkunde durch die der Anschein erweckt wird, dies sei die ursprüngliche Erklärung des Ausstellers
Gebrauchen (der unechten Urkunde)
Zugänglichmachen zur sinnlichen Wahrnehmung (auf tatsächliche Wahrnehmung kommt es nicht an)
geschützte Räumlichkeit
§ 123 I StGB [Hausfriendsbruch]
abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt
Eindringen
§ 123 I StGB [Hausfriendsbruch]
Verdächtigen
§ 164 I StGB [Falschverdächtigung]
Unterbreiten oder Zugänglichmachen von Tatsachenmaterial, das einen Verdacht gegen eine andere Person begründet oder einen bereits bestehenden Verdacht bestärkt
In Brand setzen
- Ein geschütztes Objekt so entzünden, dass der Brand sich auch nach Entfernung des
Brandstoffes weiter an der Sache ausbreiten kann (selbständiges Weiterbrennen - Bei Gebäuden bedarf es des selbständigen Weiterbrennens eines wesentlichen Teils
P:
* Kann ein bereits brennendes Gebäude nochmals in Brand gesetzt werden? Nur
soweit tatsächlich ein neuer Brandherd gelegt wird. Das bloße Verstärken eines
Brands ist allenfalls Beihilfe
- Reicht es für ein vollendetes „Inbrandsetzen“ aus, wenn das Feuer auf
wesentliche Gebäudeteile hätte übergreifen können? So BGH
Gebäude
durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest
verbundenes Bauwerk
Ganz oder teilweise Zerstörung durch eine Brandlegung
- Ein Tatobjekt ist zerstört, wenn es vernichtet wird oder seine bestimmungsgemäße
Brauchbarkeit völlig verliert. - Ein Tatobjekt ist teilweise zerstört, wenn für den bestimmungsgemäßen Gebrauch
wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind. Darüber hinaus verlangt BGHSt 48,
14 wegen der hohen Strafdrohung eine teilweise Zerstörung von Gewicht. - Brandlegung: Jede Handlung, die auf das Verursachen eines Brandes zielt.
Hütte
Gebäude von minderer Festigkeit und Größe (z.B. Jahrmarktsbuden)