BT Flashcards
Finalzusammenhang bei § 249, Raub?
Nach h.M. muss zwischen dem Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) und der Wegnahme beim Raub kein Kausalzusammenhang iSd conditio sine qua non Formel bestehen. Ausreichend ist vielmehr ein subjektiv finaler Zusammenhang, d.h. das Nötigungsmittel muss nur aus der Sicht des Täters erforderlich sein, um die Wegnahme zu ermöglichen
Diebstahl, § 242
I. Objektiver Tatbestand
1. Sache = körperliche Gegenstände iSd § 90 BGB -> Tiere § 324a StGB
2. Fremd = wenn nicht im Alleineigentum des Täters steht + nicht herrenlos
- Dereliktion -> § 959 BGB Aufgabe des Eigentums
3. Beweglich = alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können
4. Wegnahme (= Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams)
Gewahrsam = Die von natürlichem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache. Reichweite des Gewahrsams bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
a) Ursprünglicher Gewahrsamsinhaber
- faktisch-sozialer Gewahrsamsbegriff (h.M.): Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache. (Reichweite des Gewahrsams bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung)
- Vergessene Sache: Sache nicht mehr bei sich, aber Wissen, wo -> Gewahrsam bleibt bei Person
- Verlorene Sache: Kein Wissen, wo Sache ist -> Gewahrsam wird begründet, wo Sache verloren wurde
- Sozial-normativer Gewahrsamsbegriff: Gewahrsam ist rein normative Beziehung zwischen Personen und Sachen (richtet sich nach Rechtfertigungsbedürftigkeit)
b) Begründung neuen Gewahrsams
- Gewahrsamsenklave: „Das Einstecken kleinerer Sachen soll bereits neuen Gewahrsam des Täters begründen, da sich die Sache nach erfolgtem Einstecken in seiner „höchst persönlichen Sphäre“ befinde und damit die Herrschaft unabhängig vom alten Gewahrsamsinhaber ausgeübt werden kann
-> maßgebliches Kriterium: Kann der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber die Sache nur durch sozial auffälliges Verhalten wieder Zugriff auf die Sache erlangen?
-> „soziale Tabuzone“
-> bei großen Sachen, wenn aus dem Machtbereich des Opfers gebracht, ansonsten bloße Gewahrsamslockerung
c) Bruch des Gewahrsams (II. + III. können ggf. zusammengefasst werden)
- wenn Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt
II. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Zueignungsabsicht
a) Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades)
- Absicht von vorübergehender Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten, sodass Täter eigentümerähnliche Position erlangt
b) Enteignungsvorsatz (mind. dolus eventualis)
- Dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerposition
- Vereinigungstheorie -> wenn Täter Substanz der Sache in sein Vermögen einverleibt und den Berechtigten enteignet ODER wenn Täter dafür sorgt, dass Wert der entwendeten Sache durch die Tat sinkt (Enteignung) und die entsprechende Wertdifferenz in sein eigenes Vermögen oder das eines anderen überführt worden ist (Aneignung) [Sachwerttheorie] - Objektive Rechtswidrigkeit der Zuordnung -> muss im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen; Kenntnis des Täters (mind. dolus eventualis)
- > fehlt, wenn Täter fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache hatte
- > Achtung bei Stückschulden: okay; bei Gattungsschulden und noch nicht ausgesondert, also noch keine Konkretisierung, dann rechtswidrig! - Vorsatz bezüglich der objektiven Rechtswidrigkeit der Zuordnung
III. Strafantragserfordernis gem. § 248a StGB
- Höchstgrenze der Geringwertigkeit: 50 EUR
Unterschlagung, § 246 I (Tritt hinter Diebstahl oder Betrug zurück)
I. Obj. Tb
1. Fremde, bewegliche Sache
2. Rechtswidrige Zueignung
- rechtswidrige Zueignung setzt objektivierten Zueignungsakt voraus, der von einem entsprechenden Zueignungswillen getragen wird
-> hM: Enge Manifestationstheorie: wenn äußere Handlung eindeutig auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache selbst oder ihren Sachwert zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben
-> Arg: obj. mehrdeutige Verhaltensweisen können als strafbare Zueignung angesehen werden (zB Aufheben einer Brieftasche für das Fundbüro); kein Gesinnungsstrafrecht
-> aA: es genügt bereits jedes beliebige Verhalten, welches ein objektivierter Beobachter bei Kenntnis des Tätervorsatzes als Betätigung des Zueignungswillens betrachten würde
-> Arg: Wortlaut; Gewahrsamserfordernis wurde vom Gesetzgeber bewusst nicht verwendet; Zueignung als objektives Merkmal
- P: Mehrfachzueignung möglich?
- BGH: Unterschlagung scheidet bei erneuter Manifestation des Zueignungswillens schon tatbestandlich aus, da sich der Täter die Sache bereits durch vorheriges Eigentums-/ Vermögensdelikt zugeeignet hat. Denn Wesen der Zueignung liegt gerade darin, dass Eigentümer die Sachherrschaft entzogen wird. Diese kann jedoch vom Wortsinn der Zueignung her aber auch unter teleologischen Gesichtspunkten nur einmal und nicht mehrmals entzogen werden
- h.M.: Erneute Zueignung möglich, wenn sich im Anschluss an Eigentums-/ Vermögensdelikt der Zueignungswille erneut manifestiert. Neue Unterschlagung tritt für den Täter erst auf Konkurrenzebene im Wege der mutbestraften Nachtat zurück. Sie bleibt aber im Hinblick auf einen neu hinzutretenden Teilnehmer eine „vorsätzliche rechtswidrige Haupttat“ iSd §§ 26, 27 StGB
- Rechtswidrig: Widerspruch zur Rechtsordnung, Täter darf keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der konkreten Sache haben
II. Subj. Tb.
- Vorsatz, § 15
III. Die veruntreuende Unterschlagung, § 246 II StGB
- Anvertrauen = Erlangung einer Sache mit der Verpflichtung, sie wieder zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden. Übergabe zu sittenwidrigen Zwecken schadet nach h.M. nicht, sie darf jedoch nicht den Interessen des wirklichen Eigentümers zuwiderlaufen
Raub, § 249 I StGB [Diebstahl + Nötigung]
I. Objektiver Tatbestand
1. Fremde bewegliche Sache
a) Sache = körperliche Gegenstände iSd § 90 BGB
b) fremd = wenn nicht im Alleineigentum des Täters + nicht herrenlos
c) beweglich = alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können
2. Tathandlung Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
3. Qualifiziertes Nötigungsmittel [a/b alt.]
a) Gewalt gegen eine Person = Der durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen ausgeübte körperlich wirkende Zwang, der nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder von vornherein unmöglich zu machen (z.B. Einsperren, nicht aussperren)
b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben = Inaussichtstellen eines Übels auf das der Drohende Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt
4. Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme = Zumindest nach Vorstellung des Täters wird Nötigungsmittel gerade als erforderliches Mittel zur Wegnahme des [konkreten] Gegenstandes eingesetzt
P: Gewalt durch Unterlassen?
- BGH: (+); Verpflichtung des Täters aus Ingerenz, die andauernde Wirkung seines Nötigungsmittels zu beseitigen. Gewalt wirkt durch Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustands fort
- Lit. (-): nur eine aktive Gewaltanwendung genügt für Bejahung des Finalzusammenhangs
- eher nur aktive Gewaltanwendung für Begründung des Finalzusammenhangs ausreichen lassen, nicht aber das Ausnutzen fortdauernder Gewaltwirkungen mittels Unterlassen
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. Zueignungsabsicht
a) Aneignungsabsicht = Vorübergehende Einverleibung in das Vermögen des Täters oder eines Dritten
b) Enteignungsvorsatz = Dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerposition
3. Absicht rechtswidriger Zueignung
Schwerer Raub, § 250 StGB (nur Besonderheiten im Schema berücksichtigt, ansonsten s. Schema zu Raub)
§ 250 nicht nur Qualifikation des § 249, sondern auch des räuberischen Diebstahls nach § 252 und auch § 255 (Erpressung)
I. Objektiver Tatbestand
5. Qualifikation, § 250 StGB
- § 250 I Nr. 1b): sonstige Werkzeuge oder Mittel
- § 250 II Nr.: gefährliches Werkzeug = Tatmittel nach seine objektiver Beschaffenheit geeignet sein, erhebliche Verletzungen hinzuzufügen -> bei Schlafmittel nur, wenn Dosierung geeignet ist, dem Opfer erhebliche Gesundheitsschäden hinzuzufügen
II. Subjektiver Tatbestand
2. Vorsatz bzgl. der Qualifikationsmerkmale
Wegnahme
- Ursprünglicher Gewahrsamsinhaber
- faktisch-sozialer Gewahrsamsbegriff (h.M.): Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache - Begründung neuen Gewahrsams
- Gewahrsamsenklave; höchst persönliche Sphäre; sozial auffällig
- bei größeren Sachen aus Machtbereich des Opfers; ansonsten Gewahrsamslockerung - Bruch des Gewahrsams (= wenn Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt
Zueignungsabsicht (Subj. Tb. Diebstahl, Raub)
- Aneignungsabsicht (dolus dir. 1. Grades)
- Absicht vorübergehender Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten, sodass Täter eigentümerähnliche Position erlangt - Enteignungsvorsatz (mind. dolus event.)
- dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerposition
- > Vereinigungstheorie: Wenn Täter Substanz der Sache in sein Vermögen einverleibt und den Berechtigten enteignet ODER wenn Täter dafür sorgt, dass Wert der entwendeten Sache durch die Tat sinkt (Enteignung) und die entsprechende Wertdifferenz in sein eigenes Vermögen oder das eines anderen überführt worden ist (Aneignung) [Sachwerttheorie]
Qualifiziertes Nötigungsmittel (Raub)
[a/b; alt.!]
- Gewalt gegen eine Person (= der durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen ausgeübte körperlich wirkende Zwang, der nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder von vornherein unmöglich zu machen (zB Einsperren, nicht aussperren)
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (= Inaussichtstellen eines Übels auf das der Drohende Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt)
Finalzusammenhang (Raub)
Nötigungsmittel Wegnahme (= zumindest nach Vorstellung des Täters wird Nötigungsmittel gerade als erforderliches Mittel zur Wegnahme des [konkreten] Gegenstandes eingesetzt
§ 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge
-> notwendige Verknüpfung Todesfolge und Erfolg des Grunddelikts (§ 223 I StGB)?
h.L. (Letalitätstheorie): tödlicher Erfolg muss sich aus Körperverletzungserfolg entwickeln; im Tod des Opfers muss sich gerade Gefahr verwirklicht haben, die von Art und Schwere der Verletzungen herrührt.
Arg.: Wortlaut („durch die Körperverletzung“) setzt verletzten Körper, also Körperverletzungserfolg voraus; Wortlaut („der verletzten Person“); Notwendigkeit einer restriktiven Interpretation wegen der hohen Strafandrohung
Rspr./Teile der Lit.: tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzungserfolg und Todeserfolg genügt.
Arg.: Wortlaut („durch die Körperverletzung“); Klammerzusatz verweist auf bevorstehende §§, somit auf Abs. 2, der Versuchsstrafbarkeit regelt
Beides vertretbar