Definitionen Flashcards
Abstrakte Gefahr
Eine Gefahr, wenn sie losgelöst vom Anschaubaren lediglich in der gedanklichen Vorstellung existiert.
Konkrete Gefahr
Eine Gefahr, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schade für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird.
Gegenwärtige Gefahr
Eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Gefahr für Leib und Leben
Eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht.
Öffentliche Sicherheit
Umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt.
Einfach Tatverdächtiger
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte und kriminalistische Erfahrungen lassen es möglich erscheinen, dass eine bestimmte Person Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Nichtverdächtiger/ Nichtbetroffener
Es liegen keine konkreten Tatsachen/ Anhaltspunkte dafür vor, dass die Person Täter oder Teilnehmer einer Straftat/ OWi sein könnte.
Die Person kommt als Zeuge in Betracht und kann zur Aufklärung beitragen.
Zeuge
Ist ein persönliches Beweismittel (Personenbeweis), welcher in einem nicht gegen sich selbst gerichteten Straf/OWi-Verfahren Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen gibt.
Beschuldigter
Ist der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigten aufgrund eines Willensaktes der zuständigen Strafverfolgungsorgane betrieben wird.
Betroffener
Ist der Tatverdächtige, gegen den das Owi-Verfahren bei einem Anfangsverdacht gerichtet ist. Diese Stellung erhält die Person durch einen Willensakt der zuständigen Verfolgungsbehörde (Ermittlungsbehörde).
Anfangsverdacht gem. §152 II StPO
Besteht dann, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat sprechen.
Legalitätsprinzip gem. §163 I S.1 StPO
Die Behörden und Beamten der Polizei haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten.
Opportunitätsprinzip gem. §53 OWiG
Die Behörden und Beamten der Polizei haben nach pflichtgemäßem Ermessen Owi’s zu erforschen und alle nicht aufschiebbaren Anordnungen zu treffen um die Verdunklung der Sache zu verhüten.
Verhältnis zu anderen Behörden gem. §3 PAG
Die Polizei wird nur dann tätig, wenn die Abwehr der Gefahr durch die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
Geeignetheit
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihr das polizeiliche Ziel ganz oder zum Teil erreicht werden kann.