BT Tatbestandsmerkmale - Vermögensdelikte Flashcards

1
Q

Beschädigung §303 I

A

Eine Beschädigung ist eine nicht unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart beeinträchtigt wird, dass die bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit gemindert ist.

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2
Q

Zerstörung §303 I

A

Eine Zerstörung ist eine Einwirkung auf die Sachsubstanz, sodass die Existenz der Sache vernichtet oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben wird.

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3
Q

Wegnahme §242

Gewahrsam §242

A

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen getragen ist und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.

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4
Q

Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams §242

A

Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung der Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne den Willen des Berechtigten (alter Gewahrsam muss enden) - > tatsächliche Umstände + Verkehrsanschauung

Begründung neuen Gewahrsams bedeutet, dass der Täter/Dritte die tatsächliche Sachherrschaft erlangt, sodass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr einwirken kann, ohne die neue Verfügungsgewalt zu beseitigen.

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5
Q

Fremd
Tatsächliche Sachherrschaft
Gewahrsamswille

A

Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist.

Tatsächliche Sachherrschaft ist die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf eine Sache.

Gewahrsamswille ist der rein tatsächliche, natürliche Beherrschungswille.

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6
Q

Aneignung

Zueignung

A

Aneignung ist die zumindest vorübergehende beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters/eines Dritten. (1. Grades erforderlich).

Enteignung ist die gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten (Eigentümers) aus seiner Sachherrschaftsposition (dolus eventualis hinsichtl. dauernder Enteignung - > str., Arg: Anwendungsbereich sonst schmal, da idR Eigennutz und nicht Fremdschädigung). Beachte: Sachwertminderung (Vereinigungslehre)

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