AT Basics Flashcards

1
Q

Der Vertrauensgrundsatz

A

Derjenige, der sich selbst verkehrsgerecht verhält braucht sich nicht vorsorglich auf alle möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer einzustellen.
Er darf erwarten, dass die üblichen Verkehrsteilnehmer die gebotene Sorgfalt beachten und den Verkehr nicht pflichtwidrig gefährden, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Der Schutzzweck der Norm / Schutzzweckzusammenhang

A

Nur dann, wenn die verletze Verhaltensnorm dazu bestimmt ist, dem Schutz des betroffenen Rechtsguts zu dienen, kann von einer rechtlich relevanten Gefahrschaffung gesprochen werden.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

A

Der Erfolgseintritt bei pflichtgemäßen Alternativverhalten steht zwar nicht fest, erscheint jedoch möglich.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Überwachergarantenstellungen ergeben sich aus:

A
  1. Verkehrssicherungspflichten
  2. Aufsichtspflicht
    - a) keine Pflicht Straftaten des Ehegatten zu verhindern
    - b) bei minderjährigen gegen bevorstehende Straftaten eingreifen
  3. Ingerenz
  4. Inverkehrbringen von Produkten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Beschützergarantenstellungen ergeben sich aus:

A
  1. Familiärer Verbundenheit (zB §§1353, 1618a, 1626, 1631, 1793, 1800)
  2. Enger persönlicher Lebensbeziehung (keine WG)
  3. (geplante) Gefahrgemeinschaften
    - > konkludente Erklärung dem anderen in einer Gefahrenlage zu helfen?
  4. Tatsächlicher / freiwilliger Übernahme von Schutzpflichten (zB Babysitter, Bademeister, Arzt, Bergführer, Kindergärtner)
  5. Amtsträger und Organe
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Fallgruppen der Kausalität

A

Alternative Kausalität (+) - > mod. Formel

Kumulative Kausalität (+) - > P: Objektive Zurechnung (allg. Lebenserfahrung)

Hypothetische Kausalverläufe (+) [Ausnahme: Hypothetisch rettende Kausalverläufe]

Atypischer Kausalverlauf (+) - > P: Objektive Zurechnung (allg. Lebenserfahrung)

Abbrechende/Überholende Kausalität (-) - > Versuchsstrafbarkeit?

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Fallgruppen objektive Zurechnung

A
  1. Rechtlich relevante Gefahrschaffung:
    - Schutzzweck der Norm
  • Erlaubtes Risiko
  • Freiverantwortliche Selbstschädigung und Selbstgefährdung (str.)
  • Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
  • Risikoverringerung
    2. Realisierung der Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg:
  • Atypischer Kausalverlauf
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang (str.)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Abwägungsfaktoren des Notstandes §34

A

Der allg. Rang der betroffenen Rechtsgüter

Das Ausmaß des potentiellen Schadens

Die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts

Die Größe der Rettungschance

Die Verantwortlichkeit für das Entstehen der Notstandslage

Das bestehen besonderer Gefahrtragungspflichten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Fallgruppen fehlender Angemessenheit §34

A

Die Sperrwirkung rechtlicher Verfahren

Die Unantastbarkeit bestimmter Freiheitsrechte (str.)

Der Nötigungsnotstand (str.)

Die Pflicht zur Gefahrenhinnahme

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Fallgruppen der Gebotenheit §32

A
  1. Krasses Missverhältnis
  2. Art. 2 II lit. a EMRK (str.)
  3. Angriffe von schuldlos handelnden (Drei-Stufen)
  4. Enge familiäre Beziehungen (str.)
  5. Notwehrprovokation (str.)
  6. Chantage
  7. Rettungsfolter (str.)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Fallgruppen unmittelbares Ansetzen

A

Auflauern (beginnt, wenn nach Vorstellung des Täters das Opfer um die Ecke kommt)

Haustürfälle (beginnt, wenn nach Vorstellung des Täters sogleich die Tür geöffnet wird und der Täter daraufhin angreift)

Schusswaffengebrauch (rausholen der Waffe, wenn geladen. Sonst mit Zielen)

Eintritt äußerer Bedingungen (menschliches Verhalten -, andere Umstände +)

Distanzdelikte (str.)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Lehre von der Sozialadäquanz - erlaubtes Risiko - obj. Zurechnung

A

Erlaubtes Risiko liegt vor, wenn eine bestimmte Verhaltensweise trotz ihrer Gefährlichkeit aufgrund ihres sozialen Nutzens allgemein erlaubt sind

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Freiverantwortliche Selbstschädigung und -gefährdung

A

Wenn das Opfer sich selbst geschädigt oder gefährdet hat ist eine objektive Zurechnung ausgeschlossen.

  1. Das Opfer muss tatsächlich eigenverantwortlich handeln (str.).
  2. Das Opfer muss sich wirklich selbst verletzen, es darf nicht durch den Täter verletzt werden.
    - - > Analoge Anwendung der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme.
    - - > Der Verantwortungsbereich des Täters ist auch erföffnet, wenn seine tatsächliche Risikoerkenntnis über die des eigenverantwortlich handelnden Opfers hinausgeht.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Fahrlässigkeitshaftung, wenn der Täter die Möglichkeit hatte, die Reichweite der Gefahr besser zu erfassen als das Opfer selbst.

A

Nur wenn dem Rechtsgutinhaber und den Mitwirkenden eine weitgehend vergleichbare Informationsgrundlage zur Verfügung stand, um das eingegangene Risiko zu erfassen, steckt in der Einwilligung des Opfers in den Gefährdungserfolg auch das Einverständnis mit dem Restrisiko eines Misserfolgs.

Haftung (+), wenn beim Rechtsgutinhaber ein erheblicher Irrtum über das Risiko vorliegt und es nur dem Täter möglich wäre, das konkrete Risiko vollständig zu erfassen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Risikoverringerung

A

Schafft der Täter eine eigenständige Gefahr für den Betroffenen, ist die objektive Zurechnung zu bejahen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Tatbestandsirrtümer

A
  1. Error in persona vel obiecto
    - Tatbestandliche Gleichwertigkeit - > §16 I 1 (-)
    - Tatbestandliche UNgleichwertigkeit - > §16 I 1 (+)
  2. Aberratio ictus
    - Tatbestandliche UNgleichwertigkeit - > §16 I 1 (+)
    - Tatbestandliche Gleichwertigkeit - > str. - > hM: §16 I 1 (+)
17
Q

Lebensgefährliche Verteidigungsmittel

A

Der Einsatz ist zunächst (1.) anzudrohen, dann müssen (2.) weniger sensible Körperteile getroffen werden. Danach (3.) dürfen lebenswichtige Körperregionen angegriffen werden.

18
Q

Tatbestandliches Einverständnis

A

Das Einverständnis muss nur faktisch vorliegen.

R: Ging der Täter irrtümlich vom Einverständnis aus, fehlt es am Vorsatz (§16 I 1).
Hatte er keine Kenntnis vom wirklich vorliegenden Einverständnis, ist er wegen untauglichen Versuchs zu bestrafen.

19
Q

Willensmängel - Einwilligung

A

Irrelevant sind solche Fehlvorstellungen, die sich nicht auf die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, sondern lediglich auf Randfragen oder Begleitumstände beziehen, die also nicht rechtsgutsbezogen und daher nicht einwilligungserheblich sind.

20
Q

Schuldunfähigkeit bei Entzug

A

Drogen können zur Schuldunfähigkeit führen, wenn der Täter unter schweren Entzugserscheinungen leidet und durch sie oder die Angst vor ihnen dazu getrieben wird, sich durch eine Straftat Drogen zu verschaffen.

21
Q

Der Doppelvorsatz der a.l.i.c.

A

Der T muss den Defektzustand vorsätzlich herbeigeführt haben und sein Vorsatz muss bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Begehung einer bestimmten Straftat gerichtet gewesen sein.

  • > “irgendeine Gewalttätigkeit” reicht nicht aus, da sich Tatvorsatz und Tatablauf nicht in den wesentlichen Grundzügen decken.
22
Q

Nahestehen bei §35

A

Es wird eine objektiv bestehende, auf Gegenseitigkeit beruhende persönliche Bindung von gewisser Dauer zum Täter verlangt.

23
Q

Notwehrexzess - krasses Missverhältnis

A

Ein solches zw. verteidigtem und beschützendem Rechtsgut schließt den Notwehrexzess aus, da es an einer hinreichenden Unrechtsminderung, die eine völlige Straflosigkeit begründen könnte, mangelt.

24
Q

Direkter Verbotsirrtum (§17)

A

Der Täter weiß, was er tatbestandlich tut, glaubt allerdings irrtumsbedingt, sein Verhalten sei nicht von dem im Straftatbestand zum Ausdruck kommenden Verbot erfasst.

25
Q

Formen der Tatherrschaft

A
  1. Handlungsherrschaft, §25 I Alt. 1
  2. Willens-, Wissens- oder Organisationsherrschaft, §25 I Alt. 2
  3. Funktionelle Tatherrschaft, §25 II
26
Q

Gemeinsamer Tatplan §25

A

Die gemeinschaftliche Tatbegehung muss ausdrücklich oder konkludiert von den Beteiligten vereinbart worden sein und die Täter müssen aufgrund dieses Tatplans bewusst und gewollt Zusammengewirkt haben.
Eine Tatplanmodifizierung-/erweiterung ist in gegenseitigem Einvernehmen möglich.
Nur eine wesentliche Abweichung stellt einen Mittäterexzess dar, nach hM aber kein e.i.p.

27
Q

Abstandnehmen vom Tatplan

A

Eine Aufkündigung ist bis zum Eintritt in das Versuchsstadium möglich, sonst gilt §24 II. Zudem müssen die übrigen Mittäter hiervon Kenntnis erlangen.

28
Q

Abgrenzung Mittelbare Täterschaft zu Anstiftung

A

Kennt der Hintermann die Umstände, die die Schuld ausschließen oder die den Vordermann entschuldigen und nutzt er diese planvoll lenkend zur Tatbegehung aus, “überlagert” seine Steuerungsherrschaft die Handlungsherrschaft des Vordermannes, sodass er mittelbarer Täter ist.

29
Q

Hervorrufen eines vermeidbaren Verbotsirrtums - Täter hinter dem Täter Konstellation

A

Wenn der Hintermann einen vermeidbaren Verbotsirrtum oder abergläubische Ängste des Vordermannes zielstrebig dirigierend für eine deiktischen Absichten ausnutzt, liegt mittelbare Täterschaft vor.

Grund: Der Vordermann handelt im Tatzeitpunkt ohne Unrechtsbewusstsein.

30
Q

Mittelbare Teilnahme an der Haupttat

A

Prüfung: Haupttäter - unmittelbarer Anstifter / Hilfeleistender - mittelbarer Anstifter / Hilfeleistender

  • > Es gilt immer nur das schwächste Glied.
31
Q

Anstifterwille

A

Der Wille des Anstifters muss auf die Vollendung der Haupttat gerichtet sein.
Der Anstiftervorsatz entfällt, wenn der Anstifter die Vollendung der Tat, aber nicht ihre materielle Beendigung will (Agent Provocateur).

32
Q

Sorgfaltsanforderungen

A

Als gefährlich anerkannte Handlungen hat der Täter zu unterlassen oder nur unter ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen.
Der Täter darf eine Aufgabe dann nicht übernehmen, wenn er die dafür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht hat.

33
Q

Rangverhältnis der Garantenpflichten

A
  • Dem Wert der gefährdeten Güter
  • Der rechtlichen Stellung des Täters zum geschützten Objekt (Garantenstellung oder bloße allgemeine Hilfspflicht)
  • Der Nähe der Gefahr
  • Der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
34
Q

Rücktritt bei Unterlassungsdelikt

A

Der Täter stellt sich vor, dass der Erfolg ohne sein weiteres Zutun von alleine eintreten wird, weswegen nach hM immer ein beendeter Versuch vorliegt.
Die Rücktrittsanforderungen richten sich deshalb nach §§24 I 1 Alt. 2, 24 I 2.
Erforderlich ist eine auf Erfolgsabwendung gerichtete Tätigkeit, durch die der Täter
- Entweder die Vollendung der Tat verhindert
- Oder zumindest – wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird – sich ernsthaft um eine Verhinderung der Vollendung bemüht.

35
Q

Abgrenzung Tatbestandsirrtum / Verbotsirrtum

A

Zur Bejahung des Tatbestandsvorsatzes ist es erforderlich, dass der Täter wenigstens den rechtlich-sozialen Gehalt des Merkmals auf Basis einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennt.
Hält er sein Verhalten gleichwohl für erlaubt, ist lediglich Raum für einen Verbotsirrtum.

Nur wenn der Täter den rechtlich-sozialen Gehalt eines normativen Tatbestandsmerkmals nicht erfasst, handelt er bzgl. dieses Merkmals ohne Vorsatz.