AT Basics Flashcards
Der Vertrauensgrundsatz
Derjenige, der sich selbst verkehrsgerecht verhält braucht sich nicht vorsorglich auf alle möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer einzustellen.
Er darf erwarten, dass die üblichen Verkehrsteilnehmer die gebotene Sorgfalt beachten und den Verkehr nicht pflichtwidrig gefährden, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
Der Schutzzweck der Norm / Schutzzweckzusammenhang
Nur dann, wenn die verletze Verhaltensnorm dazu bestimmt ist, dem Schutz des betroffenen Rechtsguts zu dienen, kann von einer rechtlich relevanten Gefahrschaffung gesprochen werden.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der Erfolgseintritt bei pflichtgemäßen Alternativverhalten steht zwar nicht fest, erscheint jedoch möglich.
Überwachergarantenstellungen ergeben sich aus:
- Verkehrssicherungspflichten
- Aufsichtspflicht
- a) keine Pflicht Straftaten des Ehegatten zu verhindern
- b) bei minderjährigen gegen bevorstehende Straftaten eingreifen - Ingerenz
- Inverkehrbringen von Produkten
Beschützergarantenstellungen ergeben sich aus:
- Familiärer Verbundenheit (zB §§1353, 1618a, 1626, 1631, 1793, 1800)
- Enger persönlicher Lebensbeziehung (keine WG)
- (geplante) Gefahrgemeinschaften
- > konkludente Erklärung dem anderen in einer Gefahrenlage zu helfen? - Tatsächlicher / freiwilliger Übernahme von Schutzpflichten (zB Babysitter, Bademeister, Arzt, Bergführer, Kindergärtner)
- Amtsträger und Organe
Fallgruppen der Kausalität
Alternative Kausalität (+) - > mod. Formel
Kumulative Kausalität (+) - > P: Objektive Zurechnung (allg. Lebenserfahrung)
Hypothetische Kausalverläufe (+) [Ausnahme: Hypothetisch rettende Kausalverläufe]
Atypischer Kausalverlauf (+) - > P: Objektive Zurechnung (allg. Lebenserfahrung)
Abbrechende/Überholende Kausalität (-) - > Versuchsstrafbarkeit?
Fallgruppen objektive Zurechnung
- Rechtlich relevante Gefahrschaffung:
- Schutzzweck der Norm
- Erlaubtes Risiko
- Freiverantwortliche Selbstschädigung und Selbstgefährdung (str.)
- Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
- Risikoverringerung
2. Realisierung der Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg: - Atypischer Kausalverlauf
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang (str.)
Abwägungsfaktoren des Notstandes §34
Der allg. Rang der betroffenen Rechtsgüter
Das Ausmaß des potentiellen Schadens
Die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts
Die Größe der Rettungschance
Die Verantwortlichkeit für das Entstehen der Notstandslage
Das bestehen besonderer Gefahrtragungspflichten
Fallgruppen fehlender Angemessenheit §34
Die Sperrwirkung rechtlicher Verfahren
Die Unantastbarkeit bestimmter Freiheitsrechte (str.)
Der Nötigungsnotstand (str.)
Die Pflicht zur Gefahrenhinnahme
Fallgruppen der Gebotenheit §32
- Krasses Missverhältnis
- Art. 2 II lit. a EMRK (str.)
- Angriffe von schuldlos handelnden (Drei-Stufen)
- Enge familiäre Beziehungen (str.)
- Notwehrprovokation (str.)
- Chantage
- Rettungsfolter (str.)
Fallgruppen unmittelbares Ansetzen
Auflauern (beginnt, wenn nach Vorstellung des Täters das Opfer um die Ecke kommt)
Haustürfälle (beginnt, wenn nach Vorstellung des Täters sogleich die Tür geöffnet wird und der Täter daraufhin angreift)
Schusswaffengebrauch (rausholen der Waffe, wenn geladen. Sonst mit Zielen)
Eintritt äußerer Bedingungen (menschliches Verhalten -, andere Umstände +)
Distanzdelikte (str.)
Lehre von der Sozialadäquanz - erlaubtes Risiko - obj. Zurechnung
Erlaubtes Risiko liegt vor, wenn eine bestimmte Verhaltensweise trotz ihrer Gefährlichkeit aufgrund ihres sozialen Nutzens allgemein erlaubt sind
Freiverantwortliche Selbstschädigung und -gefährdung
Wenn das Opfer sich selbst geschädigt oder gefährdet hat ist eine objektive Zurechnung ausgeschlossen.
- Das Opfer muss tatsächlich eigenverantwortlich handeln (str.).
- Das Opfer muss sich wirklich selbst verletzen, es darf nicht durch den Täter verletzt werden.
- - > Analoge Anwendung der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme.
- - > Der Verantwortungsbereich des Täters ist auch erföffnet, wenn seine tatsächliche Risikoerkenntnis über die des eigenverantwortlich handelnden Opfers hinausgeht.
Fahrlässigkeitshaftung, wenn der Täter die Möglichkeit hatte, die Reichweite der Gefahr besser zu erfassen als das Opfer selbst.
Nur wenn dem Rechtsgutinhaber und den Mitwirkenden eine weitgehend vergleichbare Informationsgrundlage zur Verfügung stand, um das eingegangene Risiko zu erfassen, steckt in der Einwilligung des Opfers in den Gefährdungserfolg auch das Einverständnis mit dem Restrisiko eines Misserfolgs.
Haftung (+), wenn beim Rechtsgutinhaber ein erheblicher Irrtum über das Risiko vorliegt und es nur dem Täter möglich wäre, das konkrete Risiko vollständig zu erfassen.
Risikoverringerung
Schafft der Täter eine eigenständige Gefahr für den Betroffenen, ist die objektive Zurechnung zu bejahen.