BT Tatbestandsmerkmale - ohne Vermögensdelikte Flashcards
Körperliche Misshandlung §223
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
- > status quo muss beeinträchtigt werden
(+) bei Implantaten, sobald feste Verbindung mit Körper
Gesundheitsschädigung §223
Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblichen pathologischen Zustandes.
Ansteckung - > Übertragung der Krankheitserreger
§224 I Nr. 1
Gift ist jede anorganische oder organische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen dazu geeignet ist, durch ihre chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen.
(+) bei unschädlichen Substanzen des täglichen Lebens (zB zu viel Speisesalz)
Substanzen, die thermisch, mechanisch oder biologisch wirken.
(-) bei Aids, wenn Sexualpartner alle Umstände bekannt sind ( - > eigenverantwortliche Selbstgefährdung)
Als beigebracht liegt das Tatmittel, wenn der Täter es mit dem Körper des Opfers so in Verbindung bringt, dass die Substanz ihre gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
Waffe §224 I Nr. 2 Alt. 1
Waffen sind gebrauchsbereite Werkzeuge, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur dazu geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre chemische oder mechanische Wirkung körperlich zu verletzen.
Gefährliches Werkzeug §224 I Nr. 2 Alt. 2
Jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art und Weise seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
(-) bei Körperteilen.
(+) bei Flüssigkeiten, Gas, Strom, Strahlung
Gegenstand muss unmittelbar äußerlich auf den Körper des Opfers eingewirkt haben.
Hinterlistiger Überfall §224 I Nr. 3
Ein Überfall ist jeder plötzliche unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig berechnend seine wahre Absicht verdeckt, um den Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich §224 I Nr. 4
Gemeinschaftlich bedeutet einverständliches Zusammenwirken.
Es müssen mind. 2 Personen unmittelbar am Tatort zusammenwirken.
(+) bei Teilnehmern
(-) bei psychischer Beihilfe aufgrund der Strafschärfung
Opfer muss nichts von Beteiligung anderer wissen, da die erhöhte objektive Gefährlichkeit hiervon nicht abhängt.
Habgier §211
Habgier meint ein rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis.
(+) bei ersparten Aufwendungen.
Bei rechtmäßigen Vorteil (str.) h.M. (-)
Beachte: Motivbündel
Niedere Beweggründe §211
Niedere Beweggründe sind solche, die nach allgemeiner rechtlich sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
- > Auffangcharakter für 1. Gruppe
Menschlich nachvollziehbar? dann (-)
Kultureller Hintergrund? (+), außer Täter (stark!) verankert in eigener RO.
Bewusstsein darüber, dass die Gründe ihn antreiben.
Heimtücke §211
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arglos ist, wer sich zum Tatzeitpunkt keines Angriffes versieht.
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit nicht dazu im Stande ist, sich zu verteidigen.
Argwohn (-) bei Kleinkindern, bewusstlosen, da Eintritt des Zustandes unabwendbar.
Beachte: (+), wenn Arg- und Wehrlosigkeit von schutzbereiten Dritten ausgenutzt wird.
Ausnahme von Argwohn: Locken in Hinterhalt.
Ausnutzen (-), wenn Tötungsvorsatz NACH der Argwohn des Opfers gefasst wird.
Grausam §211
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung über die Tötung hinaus besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
Gemeingefährliches Mittel §211
Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, dessen Einsatz in der konkreten Situation geeignet ist, eine Mehrzahl Unbeteiligter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat.
(-), wenn Gefahr nur alternativ eintreten kann.
(-), wenn gemeine Gefahr ausgeschlossen ist (Bombe unter Hochsitz)
(-), wenn bereits vorhandene gemeingefährliche Situation ausgenutzt wird, solange der Täter sie nicht MIT TÖTUNGSVORSATZ herbeigeführt hat.
Ermöglichungsabsicht §211
Liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt (dd. 1. Grades), mittels der Tötungshandlung die Begehung der anderen Tat zumindest zu beschleunigen oder zu erleichtern.
- > Im Tod des Opfers braucht er keine zwingende Vrss. für das Gelingen dieser Tat zu sehen - bedingter TÖTUNGSvorsatz genügt,
Verdeckungsabsicht §211
[…mittels der Tötungshandlung] entweder die Aufdeckung der Vortat oder die Aufdeckung der Täterschaft zu verhindern.
(-), wenn er glaubt die Vortat werde sowieso nicht aufgedeckt.
(-), wenn er von Beginn an mit dd 1./2. Gr. handelt, da hier eine einheitliche Tötungshandlung vorliegt - > keine Absicht, eine ANDERE Straftat zu verdecken.
(+), wenn er glaubt, mit der Tötung eines günstige Beweisposition aufrechtzuerhalten / verbessern zu können
- > bedingter TÖTUNGSvorsatz genügt. Ausnahme: das Verdeckungsziel kann aus Sicht des Täters nur durch eine erfolgreiche Tötung erreicht werden ( - > mind. dd. 2. Gr.)
§216 Verlangen Ausdrücklichkeit Ernstlich Bestimmung Irrtum über Tötungsverlangen
Verlangen fordert ein nachdrückliches Tötungsbegehren des Opfers zum Tatzeitpunkt.
Ausdrücklich ist das Verlangen, wenn das Opfer es durch Worte, Gebärden oder Gesten unmissverständlich kundgetan hat.
Ernstlich ist das Verlangen, wenn es auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss und einer fehlerfreien Willensbildung beruht - > frei von wesentlichen Willensmängeln (quasi “Einwilligungsfähigkeit).
T muss bestimmt worden sein - >§§212, 211, wenn andere Motive handlungsleitend waren - > herrschender Beweggrund muss das Tötungsbegehren des Opfers sein.
Bei Irrtum über Tötungsverlangen - > §16 II.