BT Tatbestandsmerkmale - ohne Vermögensdelikte Flashcards
Körperliche Misshandlung §223
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
- > status quo muss beeinträchtigt werden
(+) bei Implantaten, sobald feste Verbindung mit Körper
Gesundheitsschädigung §223
Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblichen pathologischen Zustandes.
Ansteckung - > Übertragung der Krankheitserreger
§224 I Nr. 1
Gift ist jede anorganische oder organische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen dazu geeignet ist, durch ihre chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen.
(+) bei unschädlichen Substanzen des täglichen Lebens (zB zu viel Speisesalz)
Substanzen, die thermisch, mechanisch oder biologisch wirken.
(-) bei Aids, wenn Sexualpartner alle Umstände bekannt sind ( - > eigenverantwortliche Selbstgefährdung)
Als beigebracht liegt das Tatmittel, wenn der Täter es mit dem Körper des Opfers so in Verbindung bringt, dass die Substanz ihre gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
Waffe §224 I Nr. 2 Alt. 1
Waffen sind gebrauchsbereite Werkzeuge, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur dazu geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre chemische oder mechanische Wirkung körperlich zu verletzen.
Gefährliches Werkzeug §224 I Nr. 2 Alt. 2
Jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art und Weise seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
(-) bei Körperteilen.
(+) bei Flüssigkeiten, Gas, Strom, Strahlung
Gegenstand muss unmittelbar äußerlich auf den Körper des Opfers eingewirkt haben.
Hinterlistiger Überfall §224 I Nr. 3
Ein Überfall ist jeder plötzliche unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig berechnend seine wahre Absicht verdeckt, um den Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich §224 I Nr. 4
Gemeinschaftlich bedeutet einverständliches Zusammenwirken.
Es müssen mind. 2 Personen unmittelbar am Tatort zusammenwirken.
(+) bei Teilnehmern
(-) bei psychischer Beihilfe aufgrund der Strafschärfung
Opfer muss nichts von Beteiligung anderer wissen, da die erhöhte objektive Gefährlichkeit hiervon nicht abhängt.
Habgier §211
Habgier meint ein rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis.
(+) bei ersparten Aufwendungen.
Bei rechtmäßigen Vorteil (str.) h.M. (-)
Beachte: Motivbündel
Niedere Beweggründe §211
Niedere Beweggründe sind solche, die nach allgemeiner rechtlich sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
- > Auffangcharakter für 1. Gruppe
Menschlich nachvollziehbar? dann (-)
Kultureller Hintergrund? (+), außer Täter (stark!) verankert in eigener RO.
Bewusstsein darüber, dass die Gründe ihn antreiben.
Heimtücke §211
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arglos ist, wer sich zum Tatzeitpunkt keines Angriffes versieht.
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit nicht dazu im Stande ist, sich zu verteidigen.
Argwohn (-) bei Kleinkindern, bewusstlosen, da Eintritt des Zustandes unabwendbar.
Beachte: (+), wenn Arg- und Wehrlosigkeit von schutzbereiten Dritten ausgenutzt wird.
Ausnahme von Argwohn: Locken in Hinterhalt.
Ausnutzen (-), wenn Tötungsvorsatz NACH der Argwohn des Opfers gefasst wird.
Grausam §211
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung über die Tötung hinaus besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
Gemeingefährliches Mittel §211
Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, dessen Einsatz in der konkreten Situation geeignet ist, eine Mehrzahl Unbeteiligter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat.
(-), wenn Gefahr nur alternativ eintreten kann.
(-), wenn gemeine Gefahr ausgeschlossen ist (Bombe unter Hochsitz)
(-), wenn bereits vorhandene gemeingefährliche Situation ausgenutzt wird, solange der Täter sie nicht MIT TÖTUNGSVORSATZ herbeigeführt hat.
Ermöglichungsabsicht §211
Liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt (dd. 1. Grades), mittels der Tötungshandlung die Begehung der anderen Tat zumindest zu beschleunigen oder zu erleichtern.
- > Im Tod des Opfers braucht er keine zwingende Vrss. für das Gelingen dieser Tat zu sehen - bedingter TÖTUNGSvorsatz genügt,
Verdeckungsabsicht §211
[…mittels der Tötungshandlung] entweder die Aufdeckung der Vortat oder die Aufdeckung der Täterschaft zu verhindern.
(-), wenn er glaubt die Vortat werde sowieso nicht aufgedeckt.
(-), wenn er von Beginn an mit dd 1./2. Gr. handelt, da hier eine einheitliche Tötungshandlung vorliegt - > keine Absicht, eine ANDERE Straftat zu verdecken.
(+), wenn er glaubt, mit der Tötung eines günstige Beweisposition aufrechtzuerhalten / verbessern zu können
- > bedingter TÖTUNGSvorsatz genügt. Ausnahme: das Verdeckungsziel kann aus Sicht des Täters nur durch eine erfolgreiche Tötung erreicht werden ( - > mind. dd. 2. Gr.)
§216 Verlangen Ausdrücklichkeit Ernstlich Bestimmung Irrtum über Tötungsverlangen
Verlangen fordert ein nachdrückliches Tötungsbegehren des Opfers zum Tatzeitpunkt.
Ausdrücklich ist das Verlangen, wenn das Opfer es durch Worte, Gebärden oder Gesten unmissverständlich kundgetan hat.
Ernstlich ist das Verlangen, wenn es auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss und einer fehlerfreien Willensbildung beruht - > frei von wesentlichen Willensmängeln (quasi “Einwilligungsfähigkeit).
T muss bestimmt worden sein - >§§212, 211, wenn andere Motive handlungsleitend waren - > herrschender Beweggrund muss das Tötungsbegehren des Opfers sein.
Bei Irrtum über Tötungsverlangen - > §16 II.
§221 - Aussetzung
Hilflose Lage
Versetzt (Nr. 1)
Im-Stich-Lassen (Nr. 2)
Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer sich nicht vor etwaigen Gefahren für sein leben oder seine Gesundheit schützen kann weil es dazu weder aus eigener Kraft in der Lage ist noch schutzbereite und -fähige Dritte zur Verfügung stehen.
Versetzt wird ein Mensch, wenn der Täter diese herbeiführt.
(-) bei freiverantwortlicher Selbstherbeiführung mangels Herrschaftsmacht des Täters
Im-Stich-Lassen bedeutet das Unterlassen der möglichen Hilfeleistung.
(+) bei Nichterscheinen des Pflichten
(-), wenn keine Garantenstellung vorliegt
§340
Während der Ausübung des Dienstes
In Beziehung auf den Dienst
Während der Ausübung des Dienstes = zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Dienstausübung.
(-) bei privat motivierten Tat während der Dienstzeit mangels Missbrauchs der Amtsgewalt
In Beziehung auf den Dienst ist die Tat, wenn sie außerhalb des Dienstes, aber in sachlichem Zusammenhang mit seiner Ausübung und unter Anmaßung dienstlichen Auftretens erfolgt.
Misshandlung von Schutzbefohlenen §225
Quälen
Roh
Böswillig
Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art.
Roh ist eine Misshandlung, die einer gefühllosen, fremden Leiden missachtenden Gesinnung entspringt und sich in Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert.
Böswillig handelt, wer die ihm obliegende Sorgepflicht aus besonders verwerflichen Gründen verletzt
§231 Tatbestandsannex Schlägerei Verwertbarkeit (§231 II) Zeitliche Bedeutung
schwere Folge = obj. Bedingung der Strafbarkeit
Schlägerei ist ein mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit, an dem mindestens drei Personen physisch mitwirken.
- > ein Notwehrübender wird mitgezählt.
(-) bei reiner Schutzwehr, da aktive Mitwirkung (-)
(-) bei Zweikampf mit Anfeuerung
Vorwerfbarkeit: gesamte Dauer gerechtfertigt / entschuldigt
§231 (+), wenn schwere Folge Unbeteiligten oder sich selbst trifft. (+), wenn durch Notwehrhandlung
Egal, ob schwere Folge während, vor oder nach Beteiligung gesetzt worden ist.
Nachstellung (Talking) §238 Aufsuchen Aussprache der Drohung Funktion und Anspruch an Nr. 5 Beharrlichkeit Unbefugt
Aufsuchen bedeutet, dass die Annäherung gezielt erfolgt.
Die Drohung muss stets gegenüber dem Stalking-Opfer ausgesprochen werden.
Nr. 5 = Auffangtatbestand, qualitativer Schweregrad nach Nr. 1-4
In der Tatbegehung muss eine besondere Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck kommen, die zugleich die Gefahr einer weiteren Begehung indiziert.
Unbefugt ist das Nachstellen, wenn weder eine amtliche/privatautonome Befugnisnorm vorliegt, auf die sich der Täter berufen kann noch das Einverständnis des Opfers vorliegt.
Freiheitsberaubung §239
Einsperren
“Auf andere Weise”
Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.
auf andere Weise: Jedes Tun/Unterlassen, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
(-) bei (physischer oder psychischer) Erschwerung - > Ausnahme: Überwinden der Hemmnisse ist unzumutbar gefährlich.
Entziehung Minderjähriger §235
Entziehung
Vorenthalten
Listiges Handeln
Entziehung liegt vor, wenn die Ausübung des Personensorgerechts (§§1631ff. BGB) durch räumliche Trennung für einen mehr als nur unerheblichen Zeitraum vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wird
Vorenthalten ist gegen, wenn der Täter die „Herausgabe“ des Mj. verweigert oder erschwert.
Listiges Handeln zielt darauf ab, unter Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen.
Kinderhandel §236
Gewinnsucht
Gewerbsmäßig
Gewinnsucht iSd §236 IV Nr. 1 ist die Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem. Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.
Geiselnahme §239b
Entführt
Sich-bemächtigen
Entführt wird das Opfer, wenn es durch eine Veränderung seines Aufenthaltsortes der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist.
Der Täter bemächtigt sich des Opfers, wenn er dieses zwecks Benutzung als Geisel physisch in seine Gewalt bringt - > bei „Scheingeisel“: tatbestandsausschließendes Einverständnis.