BT Tatbestandsmerkmale - ohne Vermögensdelikte Flashcards

1
Q

Körperliche Misshandlung §223

A

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
- > status quo muss beeinträchtigt werden

(+) bei Implantaten, sobald feste Verbindung mit Körper

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2
Q

Gesundheitsschädigung §223

A

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblichen pathologischen Zustandes.

Ansteckung - > Übertragung der Krankheitserreger

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3
Q

§224 I Nr. 1

A

Gift ist jede anorganische oder organische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen dazu geeignet ist, durch ihre chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen.
(+) bei unschädlichen Substanzen des täglichen Lebens (zB zu viel Speisesalz)

Substanzen, die thermisch, mechanisch oder biologisch wirken.
(-) bei Aids, wenn Sexualpartner alle Umstände bekannt sind ( - > eigenverantwortliche Selbstgefährdung)

Als beigebracht liegt das Tatmittel, wenn der Täter es mit dem Körper des Opfers so in Verbindung bringt, dass die Substanz ihre gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.

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4
Q

Waffe §224 I Nr. 2 Alt. 1

A

Waffen sind gebrauchsbereite Werkzeuge, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur dazu geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre chemische oder mechanische Wirkung körperlich zu verletzen.

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5
Q

Gefährliches Werkzeug §224 I Nr. 2 Alt. 2

A

Jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art und Weise seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

(-) bei Körperteilen.
(+) bei Flüssigkeiten, Gas, Strom, Strahlung

Gegenstand muss unmittelbar äußerlich auf den Körper des Opfers eingewirkt haben.

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6
Q

Hinterlistiger Überfall §224 I Nr. 3

A

Ein Überfall ist jeder plötzliche unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig berechnend seine wahre Absicht verdeckt, um den Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.

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7
Q

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich §224 I Nr. 4

A

Gemeinschaftlich bedeutet einverständliches Zusammenwirken.
Es müssen mind. 2 Personen unmittelbar am Tatort zusammenwirken.
(+) bei Teilnehmern
(-) bei psychischer Beihilfe aufgrund der Strafschärfung

Opfer muss nichts von Beteiligung anderer wissen, da die erhöhte objektive Gefährlichkeit hiervon nicht abhängt.

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8
Q

Habgier §211

A

Habgier meint ein rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis.

(+) bei ersparten Aufwendungen.
Bei rechtmäßigen Vorteil (str.) h.M. (-)
Beachte: Motivbündel

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9
Q

Niedere Beweggründe §211

A

Niedere Beweggründe sind solche, die nach allgemeiner rechtlich sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.

  • > Auffangcharakter für 1. Gruppe

Menschlich nachvollziehbar? dann (-)

Kultureller Hintergrund? (+), außer Täter (stark!) verankert in eigener RO.

Bewusstsein darüber, dass die Gründe ihn antreiben.

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10
Q

Heimtücke §211

A

Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arglos ist, wer sich zum Tatzeitpunkt keines Angriffes versieht.
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit nicht dazu im Stande ist, sich zu verteidigen.

Argwohn (-) bei Kleinkindern, bewusstlosen, da Eintritt des Zustandes unabwendbar.
Beachte: (+), wenn Arg- und Wehrlosigkeit von schutzbereiten Dritten ausgenutzt wird.

Ausnahme von Argwohn: Locken in Hinterhalt.

Ausnutzen (-), wenn Tötungsvorsatz NACH der Argwohn des Opfers gefasst wird.

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11
Q

Grausam §211

A

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung über die Tötung hinaus besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.

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12
Q

Gemeingefährliches Mittel §211

A

Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, dessen Einsatz in der konkreten Situation geeignet ist, eine Mehrzahl Unbeteiligter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat.

(-), wenn Gefahr nur alternativ eintreten kann.
(-), wenn gemeine Gefahr ausgeschlossen ist (Bombe unter Hochsitz)
(-), wenn bereits vorhandene gemeingefährliche Situation ausgenutzt wird, solange der Täter sie nicht MIT TÖTUNGSVORSATZ herbeigeführt hat.

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13
Q

Ermöglichungsabsicht §211

A

Liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt (dd. 1. Grades), mittels der Tötungshandlung die Begehung der anderen Tat zumindest zu beschleunigen oder zu erleichtern.

  • > Im Tod des Opfers braucht er keine zwingende Vrss. für das Gelingen dieser Tat zu sehen - bedingter TÖTUNGSvorsatz genügt,
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14
Q

Verdeckungsabsicht §211

A

[…mittels der Tötungshandlung] entweder die Aufdeckung der Vortat oder die Aufdeckung der Täterschaft zu verhindern.

(-), wenn er glaubt die Vortat werde sowieso nicht aufgedeckt.

(-), wenn er von Beginn an mit dd 1./2. Gr. handelt, da hier eine einheitliche Tötungshandlung vorliegt - > keine Absicht, eine ANDERE Straftat zu verdecken.

(+), wenn er glaubt, mit der Tötung eines günstige Beweisposition aufrechtzuerhalten / verbessern zu können
- > bedingter TÖTUNGSvorsatz genügt. Ausnahme: das Verdeckungsziel kann aus Sicht des Täters nur durch eine erfolgreiche Tötung erreicht werden ( - > mind. dd. 2. Gr.)

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15
Q
§216
Verlangen
Ausdrücklichkeit
Ernstlich
Bestimmung
Irrtum über Tötungsverlangen
A

Verlangen fordert ein nachdrückliches Tötungsbegehren des Opfers zum Tatzeitpunkt.

Ausdrücklich ist das Verlangen, wenn das Opfer es durch Worte, Gebärden oder Gesten unmissverständlich kundgetan hat.

Ernstlich ist das Verlangen, wenn es auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss und einer fehlerfreien Willensbildung beruht - > frei von wesentlichen Willensmängeln (quasi “Einwilligungsfähigkeit).

T muss bestimmt worden sein - >§§212, 211, wenn andere Motive handlungsleitend waren - > herrschender Beweggrund muss das Tötungsbegehren des Opfers sein.

Bei Irrtum über Tötungsverlangen - > §16 II.

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16
Q

§221 - Aussetzung
Hilflose Lage
Versetzt (Nr. 1)

Im-Stich-Lassen (Nr. 2)

A

Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer sich nicht vor etwaigen Gefahren für sein leben oder seine Gesundheit schützen kann weil es dazu weder aus eigener Kraft in der Lage ist noch schutzbereite und -fähige Dritte zur Verfügung stehen.

Versetzt wird ein Mensch, wenn der Täter diese herbeiführt.
(-) bei freiverantwortlicher Selbstherbeiführung mangels Herrschaftsmacht des Täters

Im-Stich-Lassen bedeutet das Unterlassen der möglichen Hilfeleistung.
(+) bei Nichterscheinen des Pflichten
(-), wenn keine Garantenstellung vorliegt

17
Q

§340
Während der Ausübung des Dienstes
In Beziehung auf den Dienst

A

Während der Ausübung des Dienstes = zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Dienstausübung.
(-) bei privat motivierten Tat während der Dienstzeit mangels Missbrauchs der Amtsgewalt

In Beziehung auf den Dienst ist die Tat, wenn sie außerhalb des Dienstes, aber in sachlichem Zusammenhang mit seiner Ausübung und unter Anmaßung dienstlichen Auftretens erfolgt.

18
Q

Misshandlung von Schutzbefohlenen §225
Quälen
Roh
Böswillig

A

Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art.

Roh ist eine Misshandlung, die einer gefühllosen, fremden Leiden missachtenden Gesinnung entspringt und sich in Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert.

Böswillig handelt, wer die ihm obliegende Sorgepflicht aus besonders verwerflichen Gründen verletzt

19
Q
§231
Tatbestandsannex
Schlägerei 
Verwertbarkeit (§231 II)
Zeitliche Bedeutung
A

schwere Folge = obj. Bedingung der Strafbarkeit

Schlägerei ist ein mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit, an dem mindestens drei Personen physisch mitwirken.
- > ein Notwehrübender wird mitgezählt.
(-) bei reiner Schutzwehr, da aktive Mitwirkung (-)
(-) bei Zweikampf mit Anfeuerung

Vorwerfbarkeit: gesamte Dauer gerechtfertigt / entschuldigt

§231 (+), wenn schwere Folge Unbeteiligten oder sich selbst trifft. (+), wenn durch Notwehrhandlung

Egal, ob schwere Folge während, vor oder nach Beteiligung gesetzt worden ist.

20
Q
Nachstellung (Talking) §238
Aufsuchen
Aussprache der Drohung
Funktion und Anspruch an Nr. 5
Beharrlichkeit
Unbefugt
A

Aufsuchen bedeutet, dass die Annäherung gezielt erfolgt.

Die Drohung muss stets gegenüber dem Stalking-Opfer ausgesprochen werden.

Nr. 5 = Auffangtatbestand, qualitativer Schweregrad nach Nr. 1-4

In der Tatbegehung muss eine besondere Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck kommen, die zugleich die Gefahr einer weiteren Begehung indiziert.

Unbefugt ist das Nachstellen, wenn weder eine amtliche/privatautonome Befugnisnorm vorliegt, auf die sich der Täter berufen kann noch das Einverständnis des Opfers vorliegt.

21
Q

Freiheitsberaubung §239
Einsperren
“Auf andere Weise”

A

Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.

auf andere Weise: Jedes Tun/Unterlassen, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
(-) bei (physischer oder psychischer) Erschwerung - > Ausnahme: Überwinden der Hemmnisse ist unzumutbar gefährlich.

22
Q

Entziehung Minderjähriger §235
Entziehung
Vorenthalten
Listiges Handeln

A

Entziehung liegt vor, wenn die Ausübung des Personensorgerechts (§§1631ff. BGB) durch räumliche Trennung für einen mehr als nur unerheblichen Zeitraum vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wird

Vorenthalten ist gegen, wenn der Täter die „Herausgabe“ des Mj. verweigert oder erschwert.

Listiges Handeln zielt darauf ab, unter Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen.

23
Q

Kinderhandel §236
Gewinnsucht
Gewerbsmäßig

A

Gewinnsucht iSd §236 IV Nr. 1 ist die Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem. Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.

24
Q

Geiselnahme §239b
Entführt
Sich-bemächtigen

A

Entführt wird das Opfer, wenn es durch eine Veränderung seines Aufenthaltsortes der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist.

Der Täter bemächtigt sich des Opfers, wenn er dieses zwecks Benutzung als Geisel physisch in seine Gewalt bringt - > bei „Scheingeisel“: tatbestandsausschließendes Einverständnis.

25
Q
§§200ff. 
Nichtöffentlich
Gebrauchen iSd §200 I Nr. 2
Abhörgerät §200 II Nr. 1
Schriftstück §202
Verschlossen §202
Öffnen §202 I Nr. 1
Daten iSd §202a
Nicht-Bestimmtheit der Daten §202a
A

Nichtöffentlich ist eine Äußerung, wenn sie nicht an die Allgemeinheit gerichtet und für Außenstehende nicht oder nicht ohne besondere Mühe wahrnehmbar ist.

Gebrauchen ist das Verwenden der Tonaufnahme zum Abspielen oder Kopieren.

Abhörgeräte sind technische Mittel wie Mikrofonanlagen, Kleinstsender und Vorrichtungen zum Anzapfen von Telefonleitungen.

Schriftstück ist jede durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung.

Verschlossen ist ein Gegenstand, wenn er mit einer an ihm befindlichen Vorkehrung versehen ist, die dem Vordringen zu seinem Inhalt ein Hindernis entgegensetzt.

Ausreichend für das Öffnen ist jede Aufhebung oder Überwindung des Verschlusses, so dass eine Kenntnisnahme vom Inhalt möglich ( Gefährdungstatbestand) ist.

Daten iSd §202a sind solche, die erst mit technischen Hilfsmitteln für die menschlichen Sinne erfassbar werden

Nicht bestimmt sind die Daten, wenn der Täter zur Zeit seiner Handlung kein Verfügungsrecht über sie hatte oder erwerben sollte.

26
Q

§164
Verdächtigen

§145d
Vortäuschen
Handlung des §145d II Nr. 1

A

Verdächtigen ist jedes Verhalten, durch das ein Verdacht gegen eine bestimmte andere Person hervorgerufen oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.
(+) durch Schaffen einer verdächtigen Beweislage.

Vortäuschen ist das Erregen oder Verstärken des falschen Verdachts durch ausdrückliche oder konkludente Tatsachenbehauptung, durch Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage oder durch Selbstbezichtigung.

Täuschungshandlung iSd §145d II Nr. 1 liegt vor, wenn der Tatverdacht auf Unbeteiligte gelenkt wird oder die Straftatverfolgungsorgane durch konkrete Falschangaben zu unnützen Maßnahmen in der falschen Richtung veranlasst werden sollen.

27
Q
Aussagedelikte
Falschheit der Aussage
Gegenstand der Aussage
Werden spontane Äußerungen von der Wahrheitspflicht erfasst?
Verleiten §160
A

Eine Aussage iSd §§153-162 ist falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt

Gegenstand der Aussage können nach der h.M. (objektiver Ansatz) äußere und innere Tatsachen sein, bei einem Sachverständigen auch Werturteile.

Ja, , wenn sie auf eine nachträgliche Erweiterung des Beweisthemas durch den vernehmenden Richter hin aufrechterhalten werden.

Verleiten bedeutet das tatherrschaftliche Herbeiführen einer unvorsätzlichen/gerechtfertigten Falschaussage  Tatherrschaft bestimmt sich nach den allg. Regeln.

28
Q
Brandstiftung §306ff.
Gebäude (Mischgebäude)
Hütte
In Brand setzen
Brand legen
A

Gebäude iSd §306 I Nr. 1 ist ein mit dem Erdboden verbundenes, mit Wänden und Dach versehenes Bauwerk.
(+) bei gemischt-genutzte Gebäude, sofern sie aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit ineinander übergehen und deshalb ein einheitliches zusammengehöriges Gebäude bilden

Hütte ist ein selbständiges ganzes Objekt, das nicht unerhebliche Fläche des Bodens bedeckt und gegen äußere Einwirkungen genügend und dauerhaft durch Wand und Dach geschützt ist.

In Brand gesetzt ist eine Sache, wenn sie vom Feuer in einer Weise erfasst ist, die ein Fortbrennen aus eigner Kraft, d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffs, ermöglicht.

Beim Brandlegen muss das Schutzobjekt „ganz oder teilweise“ zerstört werden.
Ein Brand ist gelegt, wenn die zerstörende Wirkung des Brandmittels eintritt

29
Q

§§306 ff.
Räumlichkeit
Wohnungszwecken dienend
Entwidmung

A

Eine Räumlichkeit ist ein nach allen Seiten und nach oben abgeschlossener Raum, soweit er tatsächlich Wohnungszwecken dient.

Er dient Wohnungszwecken, wenn er zumindest für einen Menschen den räumlichen Lebensmittelpunkt bildet  zeitweiser Gebrauch genügt. Maßgebend ist nicht die Bestimmung/Eignung zum Wohnen, sondern die tatsächliche Nutzung der Wohnung (auch der widerrechtliche Gebrauch).

Entwidmung = faktische Beendigung der Wohnungseigenschaft einer

30
Q
§142
Verkehrsunfall
Sich-Entfernen vom Unfallort
Feststellungspflicht
Vorstellungspflicht
A

Ein Verkehrsunfall ist jedes, zumindest für einen Beteiligten, plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

Sich-Entfernen ist das willensgetragene Verlassen des unmittelbaren Unfallbereichs.

Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und Art der Beteiligung durch seine Anwesenheit

Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist  Beschränkt sich nur darauf.

31
Q

§323a, c
Rausch
Unglücksfall
Zumutbarkeit

A

Rausch ist ein Zustand, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist.

Unglücksfall ist jedes (plötzlich eintretende) Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft.

Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung ist anhand einer Güter- und Interessenabwägung zu bestimmten, sodass die Zumutbarkeit bei einer rechtlich nicht mehr angemessenen Überforderung des Täters entfällt.

32
Q

§240
Gewalt
Drohung
Empfindlich

A

Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

Drohung ist das auf Einschränkung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. - > Sinn, nicht WL; Anschein der Ernstlichkeit erforderlich und Bedrohte muss Verwirklichung wenigstens für möglich halten.

Empfindlich ist ein Übel, wenn seine Ankündigung unter Berücksichtigung der Person. Verhältnisse des Betroffenen geeignet erscheint, aufgrund seiner Erheblichkeit einen besonnen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.

Nötigungserfolg (-), wenn Opfer erklärt, er würde das vom Täter beabsichtigte Handeln später tun, was aber nicht passiert.

(-) bei Drohung eines gegenwärtigen Übels.

33
Q

§240
subj. TB
RW

A

Der Täter muss mit Absicht handeln (“angestrebter Zweck”).

Verwerflichkeit kann sich aus dem angestrebten Nötigungserfolg, dem Nötigungsmittel oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben.

Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation (+), wenn Mittel und Zweck in keinerlei innerem Zusammenhang stehen (sog. Inkonnexität von Mittel und Zweck).

34
Q
Ehrdelikte
Kundgabevoraussetzungen
Öffentlich
Behaupten
Verbreiten
Nichterweislichkeit §186
Beleidigung
A

Erkrankende Äußerungen müssen einen best. oder obj. bestimmbaren Inhalt haben, sich an einen anderen richten und zur Kenntnisnahme durch andere best. sein.

§§186, 187 betreffen nur Tatsachenbehauptungen.
§185 betrifft auch Werturteile.

Öffentliche begangen sind Äußerungen, die von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden können.

Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öff. Meinung herabzuwürdigen.

Behaupten heißt, etwas nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinstellen, gleichgültig ob es als Produkt eigener Wahrnehmung erscheint oder nicht.

Verbreiten bedeutet die Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens.

Nichterweislichkeit stellt obj. Bed. der SBK dar.

Beleidigung ist die Kundgabe von eigener Missachtung oder Nichtachtung durch […]. - > Unwahrheit als ungeschriebenes TB-Merkmal

35
Q
§123
Wohnung
Geschäftsräume
Befriedetes Besitztum
Eindringen
A

Wohnung ist eine Räumlichkeit, die Menschen als Unterkunft dient oder zur Benutzung freistehen, einschließlich der zugehörigen Nebenräume.

Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, künstlerische, wissenschaftliche oder ähnliche Zwecke benutzt werden.

Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück, wenn es durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.

Eindringen meint das Betreten gegen den Willen des Berechtigten.

36
Q
Urkundsdelikte
Urkunde
Perpetuierungsfunktion
Geistigkeitstheorie
zusammengesetzte Urkunde
A

urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller kennen lässt.

Perpetuierungsfunktion: die hinreichend feste Verbindung der Gedankenerklärung mit einem körperlichen Gegenstand.

Aussteller ist derjenige, der sich nach außen hin als Urheber zu der Erklärung bekennt und diese sich geistig zurechnen lässt bzw. zurechnen lassen muss.

Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn sich eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt zu einer Beweiseinheit verbindet.

37
Q
Urkundendelikte
Unecht
Täuschung im Rechtsverkehr
Verfälschung
Unterdrücken
A

Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht.

Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer erreich will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt wird.

Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.

Gebraucht ist eine Urkunde, wenn sie selbst dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.

Unterdrücken liegt in jeder Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels dauernd oder zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird.

38
Q
§113
Vollstreckungshandlung
Widerstandleisten
Rechtmäßigkeit §113 III
Beisichführen
A

Vollstreckungshandlung ist jede Tätigkeit der dazu berufenen Organe, die zur Regelung eines Einzelfalles auf die Vollziehung der in §113 I genannten Rechtsnormen oder Hoheitsakte gerichtet ist. Sie muss unmittelbar bevorstehen/gegenwärtig/noch nicht beendet sein.

Widerstandleisten ist jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll.

Rechtmäßigkeit ist eine obj. Bedingung der SBK.

Voraussetzung ist die Einhaltung best. formaler Vrss.

Beisichführen bedeutet, dass die Waffe/gefährliches Werkzeug räumlich so zur Verfügung steht, dass der Täter sich ihrer/seiner bedienen kann.