Bilanzierung Flashcards
Bilanzierung
- Aufnahme der Vermögensgegenstände, Schulden und sonstige Posten
- Aktivierung und Passivierung
Aufstellung der Bilanz
- Sachverhalt muss bilanzierungsfähig sein
- darf nur bei bilanzierungsfähigkeit in die Bilanz aufgenommen werden
- nach “Gebot der Vollständigkeit” müssen grundsätzlich alle bilanzierungsfähigen Sachverhalte in die Bilanz aufgenommen werden
- sonst in Ansetzung des Wahlrechtes
- anschließend ordnet man die Bilanzpositionen zu: AV oder UV
- es besteht für alle Posten eine Bilanzierungspflicht, sofern kein Bilanzierungsverbot ausgesprochen wurde
- Grundsatz der Vollständigkeit §246 Abs. 1 HGB
Bilanzierungsfähigkeit
- alle materiellen und imateriellen Vermögensgegenstände, die dem Kaufmann wirtschaftlich zugerechnet sind
- Schulden
- Rechnungsabgrenzungsposten
- latente Steuern
Allgemeine Grundlagen
- Aktivierungs-/Passivierungsrecht ist nur gegeben, sobald es besondere Vorschriften gibt
- unzulässiger Bilanzansatz: wenn gesetzl. Bilanzierungsverbot ausgesprochen wird
- z.B. Aufwendungen für Grundung, Beschaffung EK, Abschluss Versicherungsverträge,…
- wirtschaftliche Zugehörigkeit vom Unternehmen enscheidet über die Bilanzierung der Vermögensgegenstände
Wahlrechte der Bilanzierung
- Wahlrecht für Aktivierung des Disagio
- Wahlrecht für selbst geschaffene imaterielle Vermögensgegenstände des AV
- konkrete Entwicklungsprojekte und selbst entwickelte Patente können aktiviert werden > FuE Potential wird in der Bilanz aufgebessert
Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden
- beim Zugang vom Betriebsvermögen und zum Jahresabschluss ist nach rechtlichen Vorgaben zu bewerten
- Bewertung kann sich im entscheidenden Maße auf Jahresgewinn/-verlust auswirken
- falsche Bewertung führt zur Verfälschung der Darstellung der Vermögens/Schuldenlage
–> Handelsrechtliche und Steuerrechtliche Bewertung aus welchen sich Prinzip der Maßgeblichkeit ergibt
Handeslrechtliche Bewertung
- gemäß §252-256a HGB
- gelten für alle Unternehmen
- dienen der Kapitalerhaltung und dem Schutz der Gläubiger
- es gilt, Vermögen, Schulden und Erfolg mit Vorsicht zu ermitteln
- Bewertungsgrundsatz: Prinzip der Vorsicht
= Handelsbilanz
Steuerrechtliche Bewertung
- gemäß §5-7 EstG
- Sicherstellung der einheitlichen Ermittlung des Gewinns
- gerechte Besteuerung
= Steuerbilanz
Prinzip der Maßgeblichkeit
- gemäß §5 EstG
- die in der Handelsbilanz ausgewiesenen Wertansätze für Vermögensteile und Schulden sind auch verbindlich für die dem Finanzamt einzureichende Steuerbilanz
- sofern die Steuerrechtlichen Vorschrifte keine andere Bewertung vorschreiben oder Wahlrecht gewährt
- Grundsatz wird durchbrochen, wenn das Steuerrecht zwingend eine andere Bewertung vorschreibt
- dann weichen Handelsbilanz von Steuerbilanz ab
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
- gemäß §252 HGB
- für alle Kaufleute verbindlich
- Grundsatz der Bilanzidentität
- Grundsatz der Unternehmensfortführung
- Grundsatz der Einzelbewertung
- Grundsatz der Stichtagsbezogenheit
- Vorsichtsprinzip
- Grundsatz der Periodenabgrenzung
- Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
Grundsatz der Bilanzidentität
- §252 Satz 1 HGB
- vollkommene Übereinstimmung zweier Bilanzen
- die Posten der Schlussbilanz eines Geschäftsjahres müssen mit den Posten der Eröffnungsbilanz übereinstimmen
- soll verhindern das nachträglich Werteveränderungen vorgenommen werden
Grundsatz der Unternehmensfortführung
- going-concern
- bei der Bewertung ist von der Unternehmensfortführung von min. 1 weiterem Geschäftsjahr auszugehen
- mindestens bis zum nächsten Bilanzstichtag
- Abweichung nur bei Liquidation oder zwangsweiser Auflösung möglich
Grundsatz der Einzelbewertung
- alle Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten
- Ausnahme: Gruppen oder Sammelbewertung
Grundsatz der Stichtagsbezogenheit
- die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden hat sich auf den abschluss Stichtag zu richten
- auch beachtung der wertaufhellenden Tatsachen
- BSP: Am 31.12.01 besteht eine Forderung ggü. dem Kunden in Höhe von 12.000€. Am 12.01.02 (vor Bilanzaufstellung 28.02.02) erfahren wir, dass Kunde bereits am 27. Insolvenz und Zahlungsunfähig war.*
- > erlangte Erkenntnis muss bei Bewertung berücksichtigt werden. Die Forderung ist am 31. Dezember abzuschreiben, da sie ojektiv uneinbringlich war.*
Vorsichtsprinzip
- Kaufmann muss bei der Bewertung alle Cancen, Risiken und Verluste beachten und mit Vorsicht bewerten
- Vermögensgegenstände eher zu niedrig als zu hoch ansetzen (Niederstwertprinzip)
- Schulden eher zu hoch als zu niedrig ansetzen (Höchstwertprinzip)
- Gewinne dürfen nur ausgewiesen werden wenn sie durch Umsatz enstanden sind und realisiert sind (Realisationsprinzip)
Grundsatz der Periodenabgrenzung
- Aufwendungen und Erträge sind in dem Geschäftsjahr anzusetzen, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden
- ARAP/PRAP
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
- die einmalig gewählte Bewertungs-/Abschreibungsmethode ist beizubehalten
- dient der Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse
Anschaffungskosten
- Aufwendungen
- werden betätigt um einen Vermögensgegestand zu erwerben und diesem in einen Betriebsbereiten Zustand zu versetzen
Anschaffungspreis (Nettokaufpreis)
+ Anschaffungsnebenkosten (Montage, Zölle,…)
+ nachträgliche Anschaffungskosten (Umbau, Ausbau)
- Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Zuschüsse,..)
= AK
Herstellungskosten
- Aufwendungen
- entstehen furch den Verbrauch von Gütern und Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder Verbesserung
- HK unterscheiden sich im wesentlichen Punkten vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff
Fertigungsmaterial
+ Fertigungslöhne
+ Sondereinzelkosten für Fertigung
+ Materialgemeinkosten
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Fertigungsbedingter Verzehr des AV
= Mindest HK
+ Verwaltungsgemeinkosten
= Höchst-HK
Besondere Bewertungsprinzipien
- gemäß §253 HGB
- Anschaffungswertprinzip
- Niederstwertprinzip
- Höchstwertprinzip
- Imparitätsprinzip
Anschaffungswertprinzip
- Anschaffungskosten dürfen nicht überschritten werden bei Bewertung von Vermögensgegenständen
- so wird sichergestellt, dass nur die bis zum Stichtag realsierten Gewinne ausgezeichnet werden
- Bewertungsobergrenze
- BSP: Der Wert eines zu 250.000€ erworbenen Grundstücks beträgt am Bilanzstichtag 300.000€.*
- > Solange das Grundstück nicht verkauft ist, dürfen aufgrund kaufmännischer Vorsicht nicht realisierte Gewinne nicht ausgezeichnet werden, und das Grundstück darf höchstens mit 250.000€ angesetzt werden.*
Niederstwertprinzip
- Am Bilanzstichtag ist bei der Bewertung des AV oder UV der von zwei möglichen niedrigere Wert anzusetzen
- Tageswert oder AK
- strenges Niederstwertprinzip: UV und Wertminderungen
- Mildes Niederstwertprinzip: AV
- BSP: Der Wert eines mit 220.000€ aktivierten Baugrundstücks ist aufgrund einer amtlichen Baubeschränkung auf 100.000€ gesunken.*
- > Auch wenn das Grundstück noch nicht zum niedrigeren Wert verkauft ist, muss der Wert wegen einer dauerhaften Wertminderung auf 100.000€ herabgesetzt werden. Niederstwert führt somit zum Ausweis eines noch nicht realisierten Verlustes. Nicht realisierte Verluste sind aus kaumfännischer Vorsicht Verluste und müssen deshalb wie Verluste behandelt werden.*
Höchstwertprinzip
- dient zur Bewertung der Schulden eines Unternehmens
- Rückstellungen
- Verbindlichkeiten
- Verbindlichkeiten sind zu Ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren
- Rückstellungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu passivieren
- in die Bewertung fließen zukünftige Preis- und Kostensteigerungen ein, sofern sie am Abschlussstichtag vorauszusehen sind
Imparitätsprinzip
- Ausdruck kaufmännischer Vorsicht
- nicht realisierte Gewünne dürfen nicht ausgewisen werden
- nich realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden
- Prinzip der ungleichen Behandlung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten
- Prinzip wird durchbrochen bei Bewertung on kurzftistig fälliger Fremdwährungsverbindlichkeiten
- findet seine Anwendung im Anschaffungs-Niederst- und Höchstwertprinzip