Bilanzierung Flashcards

1
Q

Bilanzierung

A
  • Aufnahme der Vermögensgegenstände, Schulden und sonstige Posten
  • Aktivierung und Passivierung
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2
Q

Aufstellung der Bilanz

A
  • Sachverhalt muss bilanzierungsfähig sein
    • darf nur bei bilanzierungsfähigkeit in die Bilanz aufgenommen werden
  • nach “Gebot der Vollständigkeit” müssen grundsätzlich alle bilanzierungsfähigen Sachverhalte in die Bilanz aufgenommen werden
    • sonst in Ansetzung des Wahlrechtes
  • anschließend ordnet man die Bilanzpositionen zu: AV oder UV
  • es besteht für alle Posten eine Bilanzierungspflicht, sofern kein Bilanzierungsverbot ausgesprochen wurde
    • Grundsatz der Vollständigkeit §246 Abs. 1 HGB
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3
Q

Bilanzierungsfähigkeit

A
  • alle materiellen und imateriellen Vermögensgegenstände, die dem Kaufmann wirtschaftlich zugerechnet sind
  • Schulden
  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • latente Steuern
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4
Q

Allgemeine Grundlagen

A
  • Aktivierungs-/Passivierungsrecht ist nur gegeben, sobald es besondere Vorschriften gibt
  • unzulässiger Bilanzansatz: wenn gesetzl. Bilanzierungsverbot ausgesprochen wird
    • z.B. Aufwendungen für Grundung, Beschaffung EK, Abschluss Versicherungsverträge,…
  • wirtschaftliche Zugehörigkeit vom Unternehmen enscheidet über die Bilanzierung der Vermögensgegenstände
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5
Q

Wahlrechte der Bilanzierung

A
  • Wahlrecht für Aktivierung des Disagio
  • Wahlrecht für selbst geschaffene imaterielle Vermögensgegenstände des AV
    • konkrete Entwicklungsprojekte und selbst entwickelte Patente können aktiviert werden > FuE Potential wird in der Bilanz aufgebessert
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6
Q

Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden

A
  • beim Zugang vom Betriebsvermögen und zum Jahresabschluss ist nach rechtlichen Vorgaben zu bewerten
  • Bewertung kann sich im entscheidenden Maße auf Jahresgewinn/-verlust auswirken
  • falsche Bewertung führt zur Verfälschung der Darstellung der Vermögens/Schuldenlage

–> Handelsrechtliche und Steuerrechtliche Bewertung aus welchen sich Prinzip der Maßgeblichkeit ergibt

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7
Q

Handeslrechtliche Bewertung

A
  • gemäß §252-256a HGB
  • gelten für alle Unternehmen
  • dienen der Kapitalerhaltung und dem Schutz der Gläubiger
  • es gilt, Vermögen, Schulden und Erfolg mit Vorsicht zu ermitteln
    • Bewertungsgrundsatz: Prinzip der Vorsicht

= Handelsbilanz

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8
Q

Steuerrechtliche Bewertung

A
  • gemäß §5-7 EstG
  • Sicherstellung der einheitlichen Ermittlung des Gewinns
    • gerechte Besteuerung

= Steuerbilanz

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9
Q

Prinzip der Maßgeblichkeit

A
  • gemäß §5 EstG
  • die in der Handelsbilanz ausgewiesenen Wertansätze für Vermögensteile und Schulden sind auch verbindlich für die dem Finanzamt einzureichende Steuerbilanz
    • sofern die Steuerrechtlichen Vorschrifte keine andere Bewertung vorschreiben oder Wahlrecht gewährt
  • Grundsatz wird durchbrochen, wenn das Steuerrecht zwingend eine andere Bewertung vorschreibt
    • dann weichen Handelsbilanz von Steuerbilanz ab
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10
Q

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

A
  • gemäß §252 HGB
  • für alle Kaufleute verbindlich
  1. Grundsatz der Bilanzidentität
  2. Grundsatz der Unternehmensfortführung
  3. Grundsatz der Einzelbewertung
  4. Grundsatz der Stichtagsbezogenheit
  5. Vorsichtsprinzip
  6. Grundsatz der Periodenabgrenzung
  7. Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
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11
Q

Grundsatz der Bilanzidentität

A
  • §252 Satz 1 HGB
  • vollkommene Übereinstimmung zweier Bilanzen
  • die Posten der Schlussbilanz eines Geschäftsjahres müssen mit den Posten der Eröffnungsbilanz übereinstimmen
  • soll verhindern das nachträglich Werteveränderungen vorgenommen werden
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12
Q

Grundsatz der Unternehmensfortführung

A
  • going-concern
  • bei der Bewertung ist von der Unternehmensfortführung von min. 1 weiterem Geschäftsjahr auszugehen
    • mindestens bis zum nächsten Bilanzstichtag
  • Abweichung nur bei Liquidation oder zwangsweiser Auflösung möglich
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13
Q

Grundsatz der Einzelbewertung

A
  • alle Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten
  • Ausnahme: Gruppen oder Sammelbewertung
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14
Q

Grundsatz der Stichtagsbezogenheit

A
  • die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden hat sich auf den abschluss Stichtag zu richten
  • auch beachtung der wertaufhellenden Tatsachen

  • BSP: Am 31.12.01 besteht eine Forderung ggü. dem Kunden in Höhe von 12.000€. Am 12.01.02 (vor Bilanzaufstellung 28.02.02) erfahren wir, dass Kunde bereits am 27. Insolvenz und Zahlungsunfähig war.*
  • > erlangte Erkenntnis muss bei Bewertung berücksichtigt werden. Die Forderung ist am 31. Dezember abzuschreiben, da sie ojektiv uneinbringlich war.*
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15
Q

Vorsichtsprinzip

A
  • Kaufmann muss bei der Bewertung alle Cancen, Risiken und Verluste beachten und mit Vorsicht bewerten
  • Vermögensgegenstände eher zu niedrig als zu hoch ansetzen (Niederstwertprinzip)
  • Schulden eher zu hoch als zu niedrig ansetzen (Höchstwertprinzip)
  • Gewinne dürfen nur ausgewiesen werden wenn sie durch Umsatz enstanden sind und realisiert sind (Realisationsprinzip)
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16
Q

Grundsatz der Periodenabgrenzung

A
  • Aufwendungen und Erträge sind in dem Geschäftsjahr anzusetzen, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden
  • ARAP/PRAP
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17
Q

Grundsatz der Bewertungsstetigkeit

A
  • die einmalig gewählte Bewertungs-/Abschreibungsmethode ist beizubehalten
  • dient der Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse
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18
Q

Anschaffungskosten

A
  • Aufwendungen
  • werden betätigt um einen Vermögensgegestand zu erwerben und diesem in einen Betriebsbereiten Zustand zu versetzen

Anschaffungspreis (Nettokaufpreis)

+ Anschaffungsnebenkosten (Montage, Zölle,…)

+ nachträgliche Anschaffungskosten (Umbau, Ausbau)

  • Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Zuschüsse,..)

= AK

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19
Q

Herstellungskosten

A
  • Aufwendungen
  • entstehen furch den Verbrauch von Gütern und Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder Verbesserung
  • HK unterscheiden sich im wesentlichen Punkten vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff

Fertigungsmaterial

+ Fertigungslöhne

+ Sondereinzelkosten für Fertigung

+ Materialgemeinkosten

+ Fertigungsgemeinkosten

+ Fertigungsbedingter Verzehr des AV

= Mindest HK

+ Verwaltungsgemeinkosten

= Höchst-HK

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20
Q

Besondere Bewertungsprinzipien

A
  • gemäß §253 HGB
  1. Anschaffungswertprinzip
  2. Niederstwertprinzip
  3. Höchstwertprinzip
  4. Imparitätsprinzip
21
Q

Anschaffungswertprinzip

A
  • Anschaffungskosten dürfen nicht überschritten werden bei Bewertung von Vermögensgegenständen
  • so wird sichergestellt, dass nur die bis zum Stichtag realsierten Gewinne ausgezeichnet werden
    • Bewertungsobergrenze

  • BSP: Der Wert eines zu 250.000€ erworbenen Grundstücks beträgt am Bilanzstichtag 300.000€.*
  • > Solange das Grundstück nicht verkauft ist, dürfen aufgrund kaufmännischer Vorsicht nicht realisierte Gewinne nicht ausgezeichnet werden, und das Grundstück darf höchstens mit 250.000€ angesetzt werden.*
22
Q

Niederstwertprinzip

A
  • Am Bilanzstichtag ist bei der Bewertung des AV oder UV der von zwei möglichen niedrigere Wert anzusetzen
    • Tageswert oder AK
  • strenges Niederstwertprinzip: UV und Wertminderungen
  • Mildes Niederstwertprinzip: AV

  • BSP: Der Wert eines mit 220.000€ aktivierten Baugrundstücks ist aufgrund einer amtlichen Baubeschränkung auf 100.000€ gesunken.*
  • > Auch wenn das Grundstück noch nicht zum niedrigeren Wert verkauft ist, muss der Wert wegen einer dauerhaften Wertminderung auf 100.000€ herabgesetzt werden. Niederstwert führt somit zum Ausweis eines noch nicht realisierten Verlustes. Nicht realisierte Verluste sind aus kaumfännischer Vorsicht Verluste und müssen deshalb wie Verluste behandelt werden.*
23
Q

Höchstwertprinzip

A
  • dient zur Bewertung der Schulden eines Unternehmens
    • Rückstellungen
    • Verbindlichkeiten
  • Verbindlichkeiten sind zu Ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren
  • Rückstellungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu passivieren
  • in die Bewertung fließen zukünftige Preis- und Kostensteigerungen ein, sofern sie am Abschlussstichtag vorauszusehen sind
24
Q

Imparitätsprinzip

A
  • Ausdruck kaufmännischer Vorsicht
    • nicht realisierte Gewünne dürfen nicht ausgewisen werden
    • nich realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden
  • Prinzip der ungleichen Behandlung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten
  • Prinzip wird durchbrochen bei Bewertung on kurzftistig fälliger Fremdwährungsverbindlichkeiten
  • findet seine Anwendung im Anschaffungs-Niederst- und Höchstwertprinzip
25
Q

Bewertung des Anlagevermögens

A

A) Abnutzbare Anlagengegenstände

  • planmäßig abschreiben
    • linear, degressiv nach Nutzungsdauer
  • Am Bilanzstichtag mit AK/HK anzusetzen
  • bei außerordentlichen und dauerhaften Wertminderungen sind sie außerplanmäßig abzuschreiben

B) Nicht abnutzbare Gegenstände

  • höchstens mit den AK/HK anzusetzen
  • bei dauerhafter Wertminderung muss außerplanmäßig abgeschrieben werden (und Finanzanlagen)
    • niedrigster Wert: Niederstwertprinzip
26
Q

Bewertung des Umlaufvermögens

A
  • strenges Niederstwertprinzip gilt
    • von zwei möglichen Werten ist der niedrigere zu wählen
    • man darf sie höchstens mit AK/HK ansetzen
    • AK/HK als Wertobergrenze
  • Wertaufholung ist bis zu AK/HK steuerrechtlich vorgeschrieben
27
Q

Bewertung des UV

Vorräte

A
  • Vorratsvermögen ist zum Bilanzstichtag körperlich zu erfassen
    • Roh-/Hilfs-/Betriebsstoffe, Unfertige Erzeugnisse und Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren, geleistete Anzahlungen
  • Ausgangswerte für Bewertung:
    • Werkstoffe/Handelswaren: AK
    • unfertige/fertige Erzeugnisse: HK
    • einzelne Posten: AK/HK mit niedrigstem Wert
    • gleichartige Vorräte: Sammelbewertung mit durchschnittspreis: FIFO/LIFO
28
Q

Bewertung Verbindlichkeiten

A
  • zum Abschlusstag mit Ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen
    • Höchstwertprinzip
  • gemäß §253 Abs 1 HGB
29
Q

Bewertung des UV

Rückstellungen

A
  • sie weisen eine gewisse Unsicherheit auf
  • Erfüllungsbetrag wird nach kaufmännischer Beurteilung festgelegt
    • unter Beachtung des Vorsichtsprinzip
30
Q

Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesellschaften

A
  • Jahresabschluss besteht aus drei Teilen:
    • GuV
    • Bilanz
    • Anhang
  • Gesellschafter haften mit Kapitaleinlage
  • handeslrechtliche KG:
    • AG: Grundkapital 50.000€
    • GmbH: Stammkapital 25.000€
  • Gesellschaftsvermögen: Summe aller Aktivposten die im vollem betrieblichen Umfang für Schulden haften
31
Q

Generalnorm der Rechnungslegung

A
  • Jahresabschluss wird unter Beachtung der tatsächlichen Verhältnisse erstellt
    • soll ein Bild der Vermögens-/Finanz-/Ertragslage vermitteln
  • Bilanzeid: gesetzlicher Vertreter muss bei Unterzeichnung des Jahresabschlusses versichern, dass die Generalnorm nach bestem Gewissen eingehalten wurde
  • Aufgaben des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften:
    • Dokumentationsfunktion
    • Informationsfunktion
    • Ausschüttungsfunktion
32
Q

EK bei Kapitalgesellschaften

A
  • Kapitalgesellschaften weisen feste und variable EK Konten auf
  • feste EK Konten werden mit dem Nennbetrag ausgewiesen:
    • Grundkapital AG: Gezeichnetes Kapital
    • Stammkapital GmbH: Gezeichnetes Kapital
  • alle Posten des EK werden in der Bilanz unter EK ausgewiesen
  • gezeichnetes Kapital muss stets zum Nennwert ausgewiesen werden
  • Gewinne/Verluste und Rücklagen sind gesondert in der Bilanz auszuweisen
33
Q

Darstellung des EK bei einer GmbH

A

A. Eigenkapital

  1. gezeichnetes Kapital
  2. Kapitalrücklagen
  3. Gewinnrücklagen
  4. Verlust/Gewinnvortrag
  5. Jahresüberschuss/Fehlbetrag
34
Q

Gewinnrücklagen bei Kapitalgesellschaften

A
  1. gesetzliche Rücklagen
  2. satzungsmäßige Rücklagen
  3. freie Rücklagen
  • werden gebildet aus dem Jahresgewinn durch Einbehaltung/Nichtausschüttung von Gewinnen
  • dienen der Selbstfinanzierung des Unternehmens und Stärkung des EK
35
Q

Erhöhung der Bilanzklarheit bei Kapitalgesellschaften

A
  • zu jedem Bilanzstichtag ist der vorjahres Wert anzugeben
  • im Anhang ist die Entwicklung des AV durch einen Anlagespiegel vorzuzeigen
  • Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit von unter einem Jahr muss in Bilanz ausgewiesen werden
    • zum Einblick in die Liquiditätslage
36
Q

Grundzüge Internationaler Rechnungslegung

A
  • alle börsenorientierten Unternehmen sind seit Januar 2005 dazu verpflichtet den Konzernabschluss nach den Rechnungslegungsvorschriften IAS/IFRS zu erstellen
  • IAS: International Accounting Standards
  • IFRS: International Financial Reporting Standards
  • die Aufwendung des IAS/IFRS ermöglicht die Harmonisierung innerhalb der EU der Rechnungslegungsvorschriften
    • trägt zur Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse bei
  • Konzernabschluss wird vom Vorstand erstellt
    • vom Aufsichtsrat gebiligt
      • von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft
37
Q

IAS/IRFS vs. HGB

A

A) IAS/IFRS:

  • potentiellen Kapitalanlegern möglichst realistische und entscheidungsnützliche Infos über Vermögens-/Finanz-/Ertragslage bieten

B) HGB

  • Gläubigerschutz
  • Maßgeblichkeitsgrundsatz
38
Q

Wesentliche Bewertungsunterschiede ziwschen IAS/IFRS und HGB

A
  • beruhen auf unterschiedlichen zielsetzungen beider Rechnungslegungen
  • IAS/IFRS trennen das Handels- und Steuerrecht strikt
    • “Neubewertungsgrundlage”
    • veräußerte Wertpapiere werden zu höheren Stichtagszeiten angesetzt, auch wenn über AK

= IAS/IFRS weist grundsätzlich höheres Ergebnis auf und somit auch mehr EK als die HGB Bewertungsmethode

  1. Zielsetzung
  2. Vorherrschender Grundsatz
  3. Legung Stiller Reserven
  4. AK prinzip
  5. Realisationsprinzip
  6. Imparitätssystem
  7. Neubewertung
  8. Veräußerbare Wertpapiere
  9. Pensionsrückstellungen
  10. Fremdwährungsforderung
39
Q

Bewertungsunterschiede ziwschen IAS/IFRS und HGB

Zielsetzung der Rechnungslegung

A

A) HGB:

  • vorsichtige Ermittlung des Gewinns und Gläubiger Schutz
  • Prinzip der Vorsicht

B) IAS/IFRS:

  • Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen
40
Q

Bewertungsunterschiede ziwschen IAS/IFRS und HGB

Vorherrschender Grunsatz

A

A) HGB:

  • Vorsichtsprinzip

B) IAS/IFRS:

  • true and fair view
41
Q

Bewertungsunterschiede ziwschen IAS/IFRS und HGB

Legung stiller Reserven

A

A) HGB:

  • möglich, aufgrund des Gläubigerschutzes

B) IAS/IFRS:

  • nicht möglich
42
Q

Bewertungsunterschiede ziwschen IAS/IFRS und HGB

Anschaffungskostenprinzip

A

A) HGB:

  • strikte Wertobergrenze

B) IAS/IFRS:

  • Neubwertung der Sach- und Finanzanlagen
43
Q

Bewertungsunterschiede ziwschen IAS/IFRS und HGB

Realisationsprinzip

A

A) HGB:

  • Gewinnausweisung/-erfassung erst nach dem erfolgtem Umsatz

B) IAS/IFRS:

  • Gewinnerfassung auch vor erfolgtem Umsatz möglich
    *
44
Q

Bewertungsunterschiede ziwschen IAS/IFRS und HGB

Imparitätssystem

A

A) HGB:

  • dominierendes Prinzip

B) IAS/IFRS:

  • nicht vorhanden
45
Q

Bewertungsunterschiede ziwschen IAS/IFRS und HGB

Neubewertung

A

A) HGB:

  • untersagt

B) IAS/IFRS:

  • zulässig
  • Erfassung über Neubewertungsgrundlage
46
Q

Bewertungsunterschiede ziwschen IAS/IFRS und HGB

Veräußerbare Wertpapiere

A

A) HGB:

  • Anschaffungskostenprinzip

B) IAS/IFRS:

  • Stichtagswert wird angesetzt
  • auch wenn dieser höher ist als AK
47
Q

Bewertungsunterschiede ziwschen IAS/IFRS und HGB

Pensionsrückstellungen

A

A) HGB:

  • Bewertung aufgrund aktueller Gehälter

B) IAS/IFRS:

  • Bewertung auf Basis zukünftiger Gehälter
48
Q

Bewertungsunterschiede ziwschen IAS/IFRS und HGB

Fremdwährungsforderungen

A

A) HGB:

  • Anschaffungskostenprinzip
  • Mittelkurs zum Abschlussstichtag

B) IAS/IFRS:

  • Stichtagszeitwert
  • auch wenn dieser die AK überschreitet