BGB - Schuldrecht Flashcards

1
Q

Welche Arten von Schuldverhältnissen unterschiedet man?

A

Auf einmaligen Leistungsaustausch ausgerichtete SV:

  • z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Darlehen
  • > Beendigung des Schuldverhältnisses durch erfolgten Leistungsaustausch

Für unbestimmte Zeit auf wiederholten Leistungsaustausch ausgerichtete SV:

  • Dauerschuldverhältnisse
  • z.B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Gesellschaftsvertrag
  • Beendigung des SV durch Sonderregelungen (Kündigung)
  • Long-Term-Contract ist kein Dauerschuldverhältnis, da dieses jede Minute, Sekunde gilt, ein Long-Term-Contract: Lieferant ist z.B. nur ein Mal im Monat zu einer Leistung verpflichtet
  • Arbeitsvertrag ist aber trotz Lücken ein Dauerschuldverhältnis

-> es gibt Grauzonen: z.B. auf 10 Jahre ausgelegter Vertrag

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2
Q

Welche Arten von Pflichten gibt es im Schuldverhältnis?

A

Primärpflichten und Sekundärpflichten

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3
Q

Primärpflichten im Schuldverhältnis

A
  • lassen sich weiterhin in Hauptpflichten und Nebenpflichten unterteilen
  • Hauptpflichten: Das Schuldverhältnis kennzeichnende Pflichten, z.B. Stahlträger bereitstellen
  • Nebenpflichten lassen sich weiterhin in Leistungsbezogene Pflichten und Schutzpflichten unterteilen
  • Leistungsbezogene Pflichten: Förderung der ordnungsgemäßen Erbringung der Hauptleistung z.B. Stahlträger liefern, Transportpflicht, Verpackungspflicht, Aufklärungspflichten
  • Schutzpflichten gemäß §241 Abs. 2 BGB -> Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils -> muss die Rechtsgüter des anderen schützen, z.B. nicht die Scheiben einschlagen mit dem Stahlträger
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4
Q

Sekundärpflichten im Schuldverhältnis

A
  • Pflichten, die an die Stelle der Primärpflichten oder neben diese treten
  • z.B. Schadensersatz, Rückgabe der Kaufsache, Minderung des Kaufpreises
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5
Q

Leistungsort vs. Erfüllungsort

A

Leistungsort: Ort der Leistungshandlung des Schuldners
-> Wo er produziert, wohin er liefert … §269

Erfülllungsort: Ort an dem sich die Leistungserbringung erfüllt, z.B. Verschickung der Ware: Verschickung ist Leistung, Erfolgsort ist Wohnsitz des Kunden

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6
Q

Ort und Zeit der Leistungspflichten

Holschuld

A

Gläubiger muss die Ware beim Schuldner abholen

  • > Erfüllungsort liegt also beim Schuldner
  • > Ziel: Schuldner schonen
  • > z.B. Aldi, Real
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7
Q

Ort und Zeit der Leistungspflichten

Bringschuld

A

Schuldner ist verpflichtet dem Gläubiger die Ware zu bringen

  • > Erfüllungsort liegt beim Gläubiger
  • > Schuldner haftet, wenn etwas passiert
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8
Q

Ort und Zeit der Leistungspflichten

Schickschuld

A

Schuldner muss die Ware an den Gläubiger schicken

  • > Leistungs-/Erfüllungsort und Erfolgsort fallen auseinander
  • > Beispiel: Schuldner hat alles bestens gemacht, aber es entsteht trotzdem ein Transportschaden -> Fall: Transportperson ist Schuld: Absender hat Transportperson beauftragt und hat Ansprüche gegen Lieferanten
  • > ABER Empfänger hat keinen Anspruch ggü. Transportperson, Empfänger muss trotzdem zahlen, weil Lieferant Leistung erbracht hat
  • > deswegen will Transporteur keinen Schadensersatz leisten, weil er ja schon kein Geld von dem Absender bekommen hat
  • > Drittschadensliquidation
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9
Q

Relevanz des Leistungsortes

A

Eintritt des Schuldner- bzw. Gläubigerverzugs
Konkretisierung gem. §243 Abs. 2 BGB
Gefahrtragung

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10
Q

Leistungszeit

A

Fälligkeit: Zeitpunkt ab dem der Schuldner leisten muss

Erfüllbarkeit: Zeitpunkt, ab dem der Schuldner frühestens leisten darf

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11
Q

Merkmale: Stückschuld

A
  • bestimmte individuelle Merkmale
  • Kann ursprünglich Massenprodukt sein und durch die Zeit ein Einzelstück werden
  • z.B. Originalbild von Picasso -> Einzelstück
  • z.B. man kauft einen alten VW Golf -> früher Massenprodukt, heute ein Einzelstück durch individuelle Abnutzung, Kilometerstand etc. -> Gebrauchtwagenkauf ist Stückkauf und Neuwagenkauf ist Massenkauf
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12
Q

Gattungsschuld

A
  • festgelegte Gattungsmerkmale
  • Sache von mittlerer Art und Güte gemäß §243 Abs. 1 BGB
  • Konkretisierung der Gattungs- zur Stückschuld gem. 243 Abs. 2 BGB -> jede Gattungsschuld wird zu einer Stückschuld
  • Schickschuld: Konkretisierung bei Verschicken
  • Holschuld: wenn aus dem Lager geholt und bereitgestellt
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13
Q

Vorratsschuld

A

Sache aus bestimmter Menge/Vorrat wird geschuldet

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14
Q

Erlöschen von Schuldverhältnissen

A

Durch den Schuldner:

  • Erfüllung §362 ff. BGB
  • Aufrechnung §387 ff. BGB

Unter Mitwirkung des Gläubigers

  • Aufhebungsvertrag (Arbeitsvertrag -> Frührente)
  • Erlassvertrag §397 Abs. 1 BGB -> wie bei Schenkung -> man muss zustimmen
  • Vergleich §779 BGB -> macht man bei unsicherer Rechtslage

Durch Entfallen der Leistungspflicht

  • Rücktritt §346 -> noch bevor sie erfüllt wird, fällt Leistung weg
  • Kündigung
  • Widerruf
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage §313 BGB
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15
Q

Erfüllung

A
  • Erbringung der geschuldeten Leistung §362

- danach: Erlöschen der Leistungspflicht

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16
Q

Leistung an Erfüllung statt

A
  • Erbringung einer anderen Leistung
  • Entweder Annahme anstelle der geschuldeten Leistung §364 Abs. 1 BGB oder Abrede über ersatzweise und vorrangige Befriedigung aus der anderen Sache §364 Abs. 2 BGB
  • danach Erlöschen der Leistungspflicht
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17
Q

Leistung erfüllungshalber

A
  • §364 Abs. 2 BGB
  • Erbringung einer anderen Leistung
  • Entweder Annahme anstelle der geschuldeten Leistung §364 Abs. 1 BGB oder Abrede über ersatzweise und vorrangige Befriedigung aus der anderen Sache §364 Abs. 2 BGB
  • danach Erlöschen der Leistungspflicht
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18
Q

Was bedeutet Erfüllungssurrogate?

A

Schuldverhältnisse erlöschen nicht nur durch Erfüllung, der Schuldner kann auch in anderer Weise von seiner Verbindlichkeit frei werden
-> Aufrechnung, Erlassvertrag, Negatives Schuldanerkenntnis, Novation, Aufhebungsvertrag, Vergleich, Rücktritt/Widerruf, Kündigung

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19
Q

Was bedeutet Aufrechnung?

A
  • stehen sich zwei gleichartige fällige Forderungen gegenüber, so bringt sie eine wirksame Aufrechnung, §§387 ff. BGB, ebenfalls zum Erlöschen §389 BGB, soweit sie sich decken
  • Gestaltungsrecht
  • Man benötigt eine Aufrechnungserklärung §388 BGB
  • Aufrechnungslage muss bestimmte Kriterien erfüllen, §387 BGB
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20
Q

Kriterien der Aufrechnungslage und Rechtsfolge

A
  1. Gleichartigkeit der Forderungen (z.B. Geld gegen Geld, aber nicht Geld gegen Herausgabe)
  2. Gegenseitigkeit der Forderungen
  3. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
  4. Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung
  • liegen diese Kriterien vor so gibt es keinen Aufrechnungsausschluss
  • Rechtsfolge: Erlöschen der Leistungspflicht i.H. der aufgerechneten Forderung, §389 BGB
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21
Q

Verbraucherschützende Widerrufsrechte

A

Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern, §§13, 14 BGB, sog. Verbraucherverträge (§310 BGB) unterliegen ggf. bei Anbahnung, Abschluss sowie Durchführung den besonderen Regeln des Verbraucherschutzes

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22
Q

Wann ist Widerruf möglich und was ist die Rechtsfolge?

A

Widerruf möglich bei:

  • Haustürgeschäften §312b BGB -> Gefahr der Überrumpelung
  • Fernabsatzverträge §312c BGB -> erschwerte Beurteilung des Vertragsgegenstandes
  • e-Commerce §312i BGB -> Tücken im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Verbraucherdarlehen §491 BGB -> können auch nach Jahren noch widerrufen werden
  • Teilzeit- und Wohnrechteverträge §481 BGB

Rechtsfolge: Widerrufs- und Rückgaberechte gem. §355 ff. BGB, §312g BGB

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23
Q

Wegfall der Geschäftsgrundlage

A

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht aus drei Elementen: dem realen, dem hypothetischen und dem normativen Element.

Reales Element: Umstände, die zur Grundlegendes Vertrages geworden sind, haben sich schwerwiegend verändert oder als falsch herausgestellt

Hypothetisches Element: Vertrag wäre unter diesen Umständen nicht geschlossen worden

Normatives Element: Festhalten am unveränderten Vertrag wäre für eine Partei unzumutbar
-> es besteht also eine Störung der Geschäftsgrundlage

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24
Q

Fallgruppen von Störungen der Geschäftsgrundlage und Rechtsfolge

A

Äquivalenzstörung: jeder würde sagen, dass etwas nicht stimmt

Zweckstörung: man hat einen Fensterplatz gemietet, weil die Queen vorbeikommen soll, aber das Ereignis fällt dann aus

Gemeinsamer Irrtum: beide haben sich geirrt

Rechtsfolge: Vertragsanpassung §313 Abs. 1 BGB oder Vertragsauflösung §313 Abs. 3 BGB

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25
Q

Formen der Vertragsauflösung

A

Rücktritt §346 BGB: die schon gewährten Leistungen müssen wieder zurückgetauscht werden (zurück zum Zustand vor dem Vertrag)

Kündigung: abgelaufener Zeitraum bleibt wie er ist. Kündigung wirkt nur für die Zukunft

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26
Q

Arten der Leistungsstörungen

A

-> Zentrum des allgemeinen Schuldrechts -> Übergang von Primärleistung zu Sekundärpflichten

Arten der Leistungsstörungen:

Unmöglichkeit

  • anfänglich §311a BGB
  • nachträglich §275 BGB

Verzögerung

  • Schuldnerverzug §§281, 286 BGB
  • Gläubigerverzug §293 BGB

Schlechtleistung
- Mangel, z.B. §434 BGB

Nebenpflichtverletzung

  • verletzt andere Rechte, Rechtsgüter oder Interessen
  • §241 Abs. 2 BGB
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27
Q

Rechtsfolge der Leistungsstörungen

Arten

A

Rücktritt
Schadensersatz
(Aufwendungsersatz)

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28
Q

Rechtsfolge der Leistungsstörungen

Rücktritt

A
  • §346 Abs. 1 BGB:
    empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungen sind herauszugeben

Verweisnormen (also möglich in folgenden Situationen):

  • Unmöglichkeit, §326 Abs. 5 BGB
  • Verzögerung und Schlechtleistung, §323 Abs. 1 BGB
  • Nebenpflichtverletzung, §324 BGB
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29
Q

Rechtsfolge der Leistungsstörungen

Schadensersatz

A

§§249 ff. BGB:
Zustand ist herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, §249 Abs. 1 BGB

Verweisnormen:

  • Unmöglichkeit, §§280, 283, 311a Abs. 2 BGB
  • Verzögerung und Schlechtleistung, §§280, 281 Abs. 1 BGB
  • Nebenpflichtverletzung, §§280, 282 BGB
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30
Q

Rechtsfolge der Leistungsstörungen

Alternative: Aufwendungsersatz

A

§284 BGB, Herausgabe des Ersatzes, §285 BGB (Aufrechnung möglich wenn Geld gegen Geld)

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31
Q

Welche Arten von Gläubiger- und Schuldnerwechsel gibt es?

A

Abtretung
Schuldübernahme
Schuldbeitritt

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32
Q

Gläubiger- und Schuldnerwechsel

Abtretung

A
  • §§398 ff. BGB bis §413 BGB
  • Vertrag durch den eine Forderung auf einen anderen übertragen wird
  • Wechsel vom ursprünglichen Gläubiger (Zedent) zu einem neuen Gläubiger (Zessionär)
  • §406 -> nichts, was zu Lasten eines Dritten geht, ist anständig -> man darf sich nicht zusammenschließen um einen anderen auszunehmen
  • §407 -> wenn der Schuldner von beiden nicht informiert wurde über die Veränderung/den Wechsel (z.B. Bank muss sich refinanzieren) -> Schuldner zahlt zwar an den alten Gläubiger ist aber trotzdem nach 407 von der Schuld befreit
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33
Q

Gläubiger- und Schuldnerwechsel

Schuldübernahme

A
  • §§414 ff. BGB
  • Gläubiger muss informiert werden
  • §415 wenn der Gläubiger nicht zustimmt, gilt die Schuldübernahme als nicht erfüllt -> Frist zur Zustimmung -> wenn keine Antwort, dann keine Übernahme
  • Wirksamkeit hängt also von der Zustimmung des Gläubigers ab, muss aber kein Vertragspartner werden
  • Abs. 3: warum muss der Dritte trotzdem übernehmen? Revative Schuldübernahme -> der neue übernimmt und der alte ist raus
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34
Q

Gläubiger- und Schuldnerwechsel

Schuldbeitritt

A
  • §§421 ff. BGB
  • kumulative Schuldübernahme
  • Eine Dritte Person tritt neben dem ursprünglichen Schuldner in das Schuldverhältnis ein
  • Hinzutretender Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner
  • In diesem Fall Mitübernahme der Schuld -> man braucht keine Zustimmung -> Zusammenhang 267
  • Abgrenzung von Bürgschaft: Zahllast trifft den dritten, bei der Bürgschaft hingegen ist der dritte eine Sicherheit, aber wird nicht mit der Zahllast belastet
  • Abgrenztng von Bürgschaft: Schuldbeitritt ist formfrei!
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35
Q

Was ist eine Sicherungsabtretung?

A

= Sicherungszession

  • eine Darlehensschuld wird dem Kreditgeber (Zessionär) gegenüber dadurch gesichert, dass ihm eine Forderung des Kreditnehmers (Zedent) gegen dessen Schuldner abgetreten wird und er diese auch bei Nichtbedienung des Kredits verwerten kann
  • Er muss sie aber zurückgeben, wenn der Kreditnehmer den Kredit ordnungsgemäß zurückgezahlt hat

Beispiel: Zur Sicherung eines Betriebsmittelkredits der Bank B tritt der Unternehmer U eine Forderung, die ihm gegen seinen Kunden K aus Warenverkauf (§433 Abs. 2 BGB) zusteht, an die B gemäß §398 BGB ab.
Das geht auch bei erst künftig entstehenden Forderungen (Vorausabtretung).
Zahlt U den Kredit korrekt zurück, muss die B die Forderung zurücktreten (§398 BGB), ansonsten kann sie sie bei K geltend machen.

36
Q

Welche 3 verschiedenen Verträge zum Forderungsübergang gibt es bzw. aus welchen 3 verschiedenen Verträgen besteht der Forderungsübergang?

A

Darlehensvertrag, §488 BGB
Sicherungsabrede, §311 Abs. 1 BGB
Sicherungsabtretung, §398 BGB

37
Q

Was sind Forderungen?

A

Forderungen = unkörperliche Rechte

-> Rechtskauf: Abtretung ist die Erfüllung

38
Q

Weitere Einzelheiten zu Sicherungsabtretungen/Sicherungszessionen?

A

§413 Abtretung -> alle Rechte können über Session ohne Vertrag ohne Notar übertragen werden
§398 Patent kann ohne Schriftform ohne Notar übergehen
-> eine Kommanditbeteiligung an einer KG übertragen -> dazu steht im HGB nichts deswegen auch möglich ohne Notar und ohne Schriftform

39
Q

Was ist Factoring?

A

Unternehmer hat Forderung gegenüber eines Kunden, z.B. aus Warenlieferung
Factor kauft dem Unternehmer die Forderung ab §§453, 433 BGB (Preis hängt von Sicherheit, Zinsen usw. ab), Unternehmer tritt Forderung an den Factor nach §398 BGB ab
nun kann der Factor die Forderungen vom Kunden einziehen

40
Q

Echtes vs. unechtes Factoring

A

Echtes Factoring: Factor trägt Bonitätsrisiko -> bei Insolvenz des Abnehmers hat Factor Ausfall
Unechtes Factoring: Unternehmer trägt Bonitätsrisiko

41
Q

Factoring

Veritätsrisiko

A

Ist es überhaupt wahr, dass es eine Forderung gibt? z.B. kein wirksamer Vertrag, weil Abnehmer geisteskrank und daher dem Unternehmer nicht zur Zahlung verpflichtet ist -> Unternehmer hätte dann ein nicht existentes Recht an den Abnehmer verkauft

  • > bei Veritätsrisiko muss nicht zwischen echtem und unechtem Factoring unterschieden werden
  • > Factor muss Veritätsrisiko nicht übernehmen (V-Risiko = Bestandsrisiko) -> wenn Forderung nicht besteht gibt es keinen Kaufgegenstand
42
Q

Allgemeines zu AGB’s

A

Für eine Vielzahl von Verträgen“ -> AGBs machen das Produkt für die Kunden günstiger -> Rationalisierung durch AGBs -> wirken sich zu lasten des einzelnen aus -> in das BGB eingearbeitetes Gesetz, kein Nebengesetz mehr

„vorformulierte Vertragsbedingungen“ -> standardisierte Verträge
„die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt“

43
Q

Einbeziehung von AGB’s, wenn …

A

§305 Abs. 2 BGB: Einbeziehung von AGBs, wenn

  • ausdrücklicher Hinweis des Verwenders
  • Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme
  • Einverständnis der anderen Vertragspartei
44
Q

Unwirksamkeitskontrolle von AGB’s

Welche Probleme durch AGB’s können entstehen?

A
  • Gefahr der Übervorteilung des Verwenders
  • kein Interessenausgleich zwischen den Parteien
  • Versagen der Vertragsfreiheit
45
Q

Lösung der Probleme, die durch AGB’s entstehen können

A
  1. Vorrang der Individualabrede, §305b BGB -> wenn individuell etwas verabredet wird geht das vor
  2. Überraschende und mehrdeutige Klauseln werden nicht berücksichtigt, §305c BGB
  3. Inhaltskontrolle, §§307 ff. BGB
46
Q

AGB’s: Vorgehen bei der Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen

A

a) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, §309 BGB (Einzelfall spielt keine Rolle -> keine Wertung der Situation, also immer fürn Arsch)

b) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit §308 BGB (kommt auf die Situation an, z.B. „wir liefern erst in einem Jahr“ -> bei Bau eines Staudamms ok, aber bei einer Schachtel Zigarren unangemessen)

c) Generalklausel, §307 BGB (europaweite Regelung, Absatz 1)

Rechtsfolge: Nichteinbeziehung oder Nichtigkeit der Klausel, §306 BGB

Unternehmer wird nur durch §307 geschützt, weil er weiß, worauf er sich einlässt, wenn er etwas in 3 Monaten zum Tagespreis abnimmt
AGB sind nicht Kern des Vertrages, sind nur Feinklauseln -> dispositives Gesetzesrecht

zu §309
§309 Abs. 1 Mercedes Benz Klausel -> bei einer Lieferzeit von 1 1/2 Jahren darf der Preis erhöht werden, weil das Produkt zu dem Zeitpunkt mehr kostet
Verweis §315 (?): bei einer Laufzeit von unter 4 Monaten muss der Kunde die Mehrkosten nicht tragen, bei der Laufzeit darüber darf der Preis

Reihenfolge der Prüfung der Inhaltskontrolle von AGBs:
§309 -> §308 -> §307

47
Q

Wesentliche Pflichten aus dem Kaufvertrag

Pflichten des Verkäufers und Pflichten des Käufers

A

Pflichten des Verkäufers, §433 Abs. 1 S. 1, 2 BGB

  • Übergabe der Kaufsache
  • Übereignung der Kaufsache
  • Mangelfreie Verschaffung der Kaufsache (ohne Rechts- und Sachmängel)

Pflichten des Käufers, §433 Abs. 2 BGB

  • Zahlung des Kaufpreises
  • Nebenpflicht: Abnahme der Kaufsache
48
Q

Welche Mängel einer Kaufsache unterscheidet man?

A

Sachmangel

Rechtsmangel

49
Q

Was versteht man unter einem Sachmangel?

A

§434 BGB

  • jede negative Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Kaufsache von der geschuldeten Beschaffenheit
  • z.B. Kauf eines PKW mit defekten Bremsen -> ein Auto wird zum Fahren gekauft -> muss fahrtüchtig sein, dann mangelfrei
50
Q

Was versteht man unter einem Rechtsmangel?

A

§435 BGB

  • jedes Recht eines Dritten, welches die Ausübung der Verfügungsmacht des Käufers behindert
  • z.B. Dritter hat das verkaufte Haus gemietet, §566 BGB -> Kauf bricht nicht die Miete
51
Q

Wann liegt ein Mangel vor?

A

Die Kaufsache muss bei Gefahrübergang mangelhaft sein, §446 BGB -> Also mit Auslieferung
-> z.B. Bremsen bei Auslieferung ok, Mangel entsteht später -> kein Mangel sondern durch Fahrweise bedingt -> Beweis ist schwierig, woran es liegt -> Sachverständige

52
Q

Zeitpunkte des Gefahrübergangs bei Hol- und Bringschuld und bei Versendungskauf

A

Hol- und Bringschuld
-> Übergabe einer Sache, §446 BGB

Versendungskauf
-> Auslieferung an Transportperson, §447 BGB

53
Q

Was sind Mängelgewährleistungsrechte?

A

= sekundäre Rechte, die bei mangelhafter Leistung des Verkäufers zugunsten des Käufers entstehen

54
Q

Primäre Rechte bei Mängelgewährleistungsrechten

A

Primär:
Nacherfüllung, §§437 Nr. 1, §439 BGB
-> zunächst immer, nur wenn Nacherfüllung nicht klappt, kommen subsidiäre Rechte
-> bei §437 Abs. 2 und 3 „oder“

  • Erfüllung muss fehlschlagen und Nacherfüllung muss auch fehlschlagen
  • Recht zur Nacherfüllung ist vorrangig, da der Kunde einem nicht abspringen darf und einem das Auto abnehmen muss -> in der Frist kann der andere nachfüllen und einem die Mängelrechte nehmen
  • dann erst subsidiär
55
Q

Subsidiäre Rechte bei Mängelgewährleistungsrechten

A

Subsidiär:

  • Rücktritt, §§437 Nr. 2, §440, §323 BGB
  • Minderung, §§437 Nr. 2, 441 BGB -> ich behalte den Schrott aber zahle weniger
  • Schadensersatz, §§437 Nr. 3, 440, 280 ff. BGB
56
Q

Was beinhaltet die Nacherfüllung?

A
  • bei der Nacherfüllung kann der Kunde wählen, ob Nachbesserung oder Nachlieferung
  • Nachbesserung: an dem gelieferten Stück wird der Mangel beseitigt -> Beseitigung des Mangels und Herstellung des geschuldeten Zustands ohne erneute Lieferung
  • Nachlieferung: neues Stück wird geliefert -> Komplette Neuleistung und Rücknahme der mangelhaften Leistung
57
Q

Wann ist ein Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen?

A
  • Unmöglichkeit, §275 Abs. 1 BGB
  • Unzumutbarkeit, §275 Abs. 2 BGB
  • Unverhältnismäßige Kosten, §439 Abs. 3 BGB
58
Q

Vorraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag und Rechtsfolgen

A
  1. Wirksamer Kaufvertrag, §433 BGB (Abgrenzungsprobleme bei gemischtypischen Vertrag, z.B. Sand im Salat -> ist nicht mietweise Überlassung, nicht Beherbergung, daher nach Kaufrecht behandelt
  2. Sachmangel bei Gefahrübergang, §434 -> nicht erst später -> Gefahrübergang §446/447
  3. Ablauf einer angemessenen Pflicht zur Nacherfüllung, §323 Abs. 1 BGB
  4. Erheblichkeit der Pflichtverletzung, §323 Abs.5 S.2 BGB -> z.B. Klavier in den 12. Stock liefern und es entsteht ein Kratzer im Lack -> aufgrund der hohen Transportkosten wäre ein Rücktritt unverhältnismäßig daher Preisminderung angemessen §323 Abs. 5 S.2 BGB
  5. Kein Ausschluss gemäß §323 Abs. 6 BGB
  6. Rücktrittserklärung, §349 BGB

Rechtsfolge: Empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungen sind herauszugeben, §346 Abs. 1 BGB

59
Q

Voraussetzungen für eine Minderung des Kaufpreises und die Rechtsfolge

A
  1. Wirksamer Kaufvertrag, §433
  2. Sachmangel bei Gefahrübergang, §434 BGB
  3. Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, §323 Abs. 1, §441 BGB
  4. Kein Ausschluss gemäß §§323 Abs. 6, 441 BGB
  5. Minderungserklärung, §441 Abs. 1 S.1 BGB

Rechtsfolge: Käufer behält die empfangene Leistung im mangelhaften Zustand und zahlt dafür einen geringeren Kaufpreis, §441 Abs. 3 S.1 BGB

60
Q

Zwischen welchen Schadensersatzarten wird unterschieden und was beinhalten sie?

A

Man unterscheidet Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung.

Bei Schadensersatz neben der Leistung behält der Käufer die Kaufsache. Diese Variante des Schadensersatzes kommt bei Mangelfolgeschäden und Verzögerungsschäden in Betracht.

  • Mangelschaden = Käufer erleidet Schäden an anderen Rechtsgütern aufgrund der mangelhaften Sache
  • Verzögerungsschaden = Schaden, der durch die Verzögerung der mangelfreien Lieferung entstanden ist

Bei Schadensersatz statt der Leistung wird erneut zwischen zwei Arten unterschieden: Käufer behält die Kaufsache und Käufer gibt die Kaufsache zurück.

61
Q

Schadensersatz statt der Leistung

Arten

A

Käufer behält die Kaufsache (kleiner Schadensersatz)

Käufer gibt die Kaufsache zurück (Großer Schadensersatz)

62
Q

Schadensersatz statt der Leistung

Käufer behält die Kaufsache (Kleiner Schadensersatz)

A
  • Käufer behält Kaufsache und verlangt, so Gestellt zu werden, als ob der Schuldner (Verkäufer) gehörig geleistet hätte
  • Rest wird in Geld ausgezahlt
  • kommt infrage bei Mangelschaden -> Schaden, der sich aus der Wertdifferenz zwischen mangelhafter und mangelfreier Sache ergibt, z.B. Lieferung einer minderwertigen Maschine statt der vereinbarten
  • nicht zu verwechseln mit Schadensersatz neben der Leistung
63
Q

Schadensersatz statt der Leistung

Käufer gibt die Kaufsache zurück (großer Schadensersatz)

A
  • Käufer gibt Sache zurück und verlangt Schadensersatz für die Nichterfüllung des gesamten Vertrages
  • Anwendung bei Erfüllungsschaden -> Schaden ergibt sich aus der Situation, die bestehen würde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre
64
Q

Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

Mangelfolgeschaden

A
  • §§280 Abs. 1 BGB
    1. Wirksamer Kaufvertrag §433 BGB
    2. Verletzung der Rechtsgüter des Käufers (durch mangelhafte Sache), §280 Abs. 1 S.1 BGB
    3. Vertretenmüssen des Verkäufers §§280 Abs. 1, S. 2, 276 BGB
65
Q

Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

Verzögerungsschaden

A

§§280 Abs. 1, 2, 286 BGB

  1. Wirksamer Kaufvertrag, §433 BGB
  2. Sachmangel bei Gefahrübergang, §434 BGB
  3. Verzögerung bei der Nacherfüllung, §286 BGB
  4. Vertretenmüssen des Verkäufers, §§286 Abs. 4, 276 BGB
66
Q

Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

Mangelschaden

A

§§280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, S.1, 3 BGB
1. Wirksamer Kaufvertrag §433 BGB
2. Sachmangel bei Gefahrübergang §434 BGB
3. Scheitern der Nacherfüllung, §281 Abs. 1 BGB
Vertretenmüssen des Verkäufers, §§280 Abs. 1, S. 2, 276

67
Q

Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

Erfüllungsschaden

A

§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S.1, 3 BGB

  1. Wirksamer Kaufvertrag, §433 BGB
  2. Sachmangel bei Gefahrübergang §434 BGB
  3. Scheitern der Nacherfüllung, §281 Abs. 1 BGB
  4. Vertretenmüssen des Verkäufers, §§280 Abs. 1 S.2, 276 BGB
  5. Erheblichkeit der Pflichtverletzung, §281 Abs. 1 S. 5
68
Q

Welche Arten von Garantien gibt es und was zeichnet sie aus?

A
  • Erweiterung der Einstandspflichten des Verkäufers
  • man unterscheidet selbstständige und unselbstständige Garantien

selbstständig: Abschluss eines eigenständigen Garantievertrages, §§311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, z.B. Garantiekarte

unselbstständig: Modifikation des Kaufvertrages durch den Verkäufer zugunsten des Käufers


  • > Beschaffenheitsgarantie, §443 Abs. 1 Alt. 1 BGB
  • > Haltbarkeitsgarantie, §443 Abs. 1 Alt. 2 BGB
69
Q

Was ist ein Verbrauchsgüterkauf?

A

§§474 ff. BGB

-> Verkauf einer beweglichen Sache (also keine Grundstücke) durch einen Unternehmer an einen Verbraucher, § 474 Abs. 1 S. 1 BGB

70
Q

Die wichtigsten Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf

A

§475 Abs. 1 BGB: Von den Mängelgewährleistungsrechten darf nicht abgewichen werden, sodass ein Nachteil für den Verbraucher entsteht

§474 Abs. 2 BGB: Verjährungsfristen dürfen nur beschränkt verkürzt werden (neu: §476 Abs. 2)

§476 BGB: es wird grundsätzlich vermutet, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, sofern er sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt -> Beweislastumkehr

§478 BGB: Letztverkäufer und Zwischenhändler haben gesonderte Rückgriffsansprüche

71
Q

Was ist ein Handelskauf?

A

Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere, der für mindestens einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft im Sinne des §343 HGB ist

72
Q

Welche Arten von Handelskäufen gibt es und wodurch zeichnen sie sich aus?
Welches Ziel wird mit den Regelungen verfolgt?

A

Ziel der Regelungen: Beschleunigung der Geschäftsabwicklung
Man unterscheidet zwischen einem einseitigen und einem beidseitigen Handelskauf.

Regelungen bei einseitigem Handelskauf:

  • Annahmeverzug des Käufers, §373 f. HGB
  • Bestimmungskauf §375 HGB
  • Fixhandelskauf §376 HGB

Regelungen bei beidseitigem Handelskauf:

  • Untersuchungs- und Rügepflicht §377 HGB -> WICHTIG: man muss rechtzeitig rügen -> ist es ein beidseitiger Handelskauf muss der, der die Ware annimmt sofort die Ware kontrollieren
  • Aufbewahrungspflicht §379 HGB
73
Q

Was ist ein Werkvertrag und wie unterscheidet er sich vom Dienstvertrag und vom Kaufvertrag?

A

= Vertrag über die Herführung eines bestimmten Erfolges

Abgrenzung zum Dienstvertrag: Erfolg geschuldet, nicht nur Dienstleistung

Abgrenzung zum Kaufvertrag: Herstellung/Veränderung der Sache geschuldet, nicht nur die Eigentums- und Besitzverschaffung

74
Q

Welche Pflichten haben der Werkunternehmer und der Besteller bei einem Werkvertrag?

A

Pflichten des Werkunternehmers:

  • Herstellung des Werkes, §631
  • Ablieferung des Werkes
  • Verschaffung frei von Sach- und Rechtsmängeln, §633

Pflichten des Bestellers

  • Entrichtung der Vergütung §631
  • Abnahme des Werkes §640

Werklieferungsvertrag §651 BGB -> Anwendung des Kaufrechts bei Werklieferung

75
Q

Was ist ein Dienstvertrag und wie unterscheidet er sich vom Arbeitsvertrag?

A

= Vertrag über die selbstständige Erbringung einer bestimmten Leistung

Abgrenzung zum Arbeitsvertrag: selbstständige Leistung, nicht persönlich abhängige Beschäftigung (nicht in einem Weisungsverhältnis), vgl. §106 GewO

76
Q

Abgrenzung eines Mietvertrages von einem Pachtvertrag

A

Abgrenzung zum Pachtvertrag: bei Pacht Überlassung der Sache zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (z.B. Lokal samt Einrichtung), §§581 ff. BGB

77
Q

Welche Pflichten haben der Vermieter und der Mieter bei einem Mietvertrag?

A

§535 BGB
Pflichten des Vermieters:
- Überlassung der gemieteten Sache zur Nutzung
- Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit

Pflichten des Mieters:
- Entrichtung des Mietzinses

Mietverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis -> dauerhafte Leistungsbeziehung -> Konsequenz: bei einem Sachmangel der behoben wurde, muss die vorherige Mietminderung hingenommen werden

78
Q

Was bedeutet Geschäftsführung ohne Auftrag?

A

= Geschäftsführer kümmert sich um die Angelegenheiten des Geschäftsherrn, ohne darum gebeten oder dazu berechtigt zu sein

79
Q

Wie unterschieden sich die echte von der unechten GoA?

A

Wenn der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt ist es echte GoA und wenn nicht, dann ist es unechte GoA.
Wenn bei der echten GoA Geschäftsführung dem Willen und Interesse des Geschäftsherrn entspricht handelt es sich um berechtigte GoA und ansonsten um unberechtigte GoA.
Bei der unechten GoA unterscheidet man zwischen Irrtümlicher Eigengeschäftsführung (man verkauft Erbe, ist aber gar nicht geerbt) und Geschäftsanmaßung („ich weiß es besser“).

80
Q

Welche Fälle unterscheidet man bei ungerechtfertigter Bereicherung und was kennzeichnet sie?
Wie ist die Rechtsfolge?

A

Leistungskondiktion:

  • etwas erlangt (jeder vermögenswerte Vorteil)
  • durch Leistung (jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens)
  • ohne Rechtsgrund

Nichtleistungskondiktion:

  • etwas erlangt
  • in sonstiger Weise
  • auf Kosten des Bereicherungsgläubigers
  • ohne Rechtsgrund

Rechtsfolge bei beidem: Herausgabe des Erlangten nach §818 BGB.

81
Q

Was eine Eingriffskondiktion und was sind ihre Rechtsfolgen?

A

Eine besondere Variante der Nichtleistungskondiktion ist die Eingriffskondiktion. Dies ist die Verfügung eines Nichtberechtigten, die dem Berechtigten ggü. wirksam ist.
Der Bereicherte oder ein Dritter greifen in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechtes ein.

z.B. Der Berechtigte Vermietet ein Fahrrad an den Nichtberechtigten §535 BGB -> dieser
… S.1: Verkauft und übereignet das Fahrrad nach §433 BGB (Kauf)
… S. 2 Verschenkt und übereignet das Fahrrad nach §516 BGB (Schenkung)
an den Empfänger.

Rechtsfolgen:
§816 Abs. 1 S.1 BGB: B kann von N den Kaufpreis herausverlangen. E behält das Fahrrad.
§816 Abs. 1 S.2 BGB: B kann von E das Fahrrad herausverlangen.

82
Q

Was regelt das Deliktsrecht?

A

Haftung für Schäden, die durch Eingriffe in einen fremden Rechtskreis entstehen

83
Q

Voraussetzungen für deliktische Haftung

A

Deliktische Haftung (man braucht ein Verschulden):
Rechtsgutsverletzung durch Verletzungshandlung
Rechtswidrigkeit des Verhaltens
Verschulden des Schädigers -> schuldhaft
-> WICHTIG: Schädiger muss deliktsfähig sein

84
Q

Voraussetzungen für Gefährdungshaftung

A

Gefährdungshaftung:
Rechtsgutsverletzung
Rechtswidrigkeit des Verhaltens
-> WICHTIG: kein Verschulden erforderlich
-> Schuldner hat sich rechtmäßig betätigt, aber diese Betätigung ist per se mit erheblichen Gefahren für die Rechtsgüter Dritter verbunden
-> knüpft nicht an Verschulden an, es ist ausreichend, wenn sich die der Betätigung innewohnende abstrakte Gefahr konkret verwirklicht
-> Beispiele: KfZ-Halterhaftung, Produkthaftung, Haftung für Gewässerschäden, Haftung für Atomanlagen/Umweltschäden, Tierhalterhaftung, Arzneimittelhaftung

85
Q

Was bedeutet Gefährdungshaftung?

Beispiele für Gefährdungshaftung

A

= derjenige, der erlaubter Weise eine gefährdende Bestätigung ausübt oder eine gefährliche Anlage betreibt, haftet für die verwirklichte Gefahr

§7 StVG: Schäden, die durch den Betrieb eines KfZ entstehen -> Halterhaftung

Produkthaftungsgesetz: Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen -> Herstellerhaftung

§2 HaftpflG: Schäden, die durch Anlagen (Industrieanlagen) zur Abgabe von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten entstehen -> Inhaberhaftung

86
Q

Arten von verschuldensabhängige Haftung aus Delikt

A

§823 Abs. 1 BGB: Rechtswidrige und schuldhafte Verletzung eines der abschließend aufgezählten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter)
-> Güter sind absolut geschützt, z.B. Persönlichkeitsrechte -> Recht am eigenen Bild

§823 Abs. 2 BGB: Schuldhafte Verletzung eines Schutzgesetzes (Jedes Gesetz, das ein Verbot/Gebot zum Schutz eines Individuums erhält) Vorsätzlich und fahrlässig

§826 BGB: Schadenszufügung durch sittenwidrige Schädigung (Verhalten widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden)

§831 BGB: Schadenszufügung durch Verrichtungshilfen (Jedes schädigende Verhalten in Ausführung der Verrichtung) (kann man nur umgehen, wenn MA optimal ausgebildet)

87
Q

Schadensrecht

Materielle Schäden vs. immaterielle Schäden

A

Materielle Schäden (Vermögensschäden):

  • > Naturalrestitution, §249 BGB -> Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde
  • > falls dies nicht möglich ist: Entschädigung in Geld, §§251, 252 BGB -> wertmäßiger Ausgleich des Schadens in Geld

Immaterielle Schäden (Nichtvermögensschäden)

  • > Grundsatz: kein Ersatz jenseits der Naturalrestitution, §253 Abs. 1 BGB
  • > Ausnahme: Schmerzensgeld, §253 Abs. 2 BGB