BGB - Schuldrecht Flashcards
Welche Arten von Schuldverhältnissen unterschiedet man?
Auf einmaligen Leistungsaustausch ausgerichtete SV:
- z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Darlehen
- > Beendigung des Schuldverhältnisses durch erfolgten Leistungsaustausch
Für unbestimmte Zeit auf wiederholten Leistungsaustausch ausgerichtete SV:
- Dauerschuldverhältnisse
- z.B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Gesellschaftsvertrag
- Beendigung des SV durch Sonderregelungen (Kündigung)
- Long-Term-Contract ist kein Dauerschuldverhältnis, da dieses jede Minute, Sekunde gilt, ein Long-Term-Contract: Lieferant ist z.B. nur ein Mal im Monat zu einer Leistung verpflichtet
- Arbeitsvertrag ist aber trotz Lücken ein Dauerschuldverhältnis
-> es gibt Grauzonen: z.B. auf 10 Jahre ausgelegter Vertrag
Welche Arten von Pflichten gibt es im Schuldverhältnis?
Primärpflichten und Sekundärpflichten
Primärpflichten im Schuldverhältnis
- lassen sich weiterhin in Hauptpflichten und Nebenpflichten unterteilen
- Hauptpflichten: Das Schuldverhältnis kennzeichnende Pflichten, z.B. Stahlträger bereitstellen
- Nebenpflichten lassen sich weiterhin in Leistungsbezogene Pflichten und Schutzpflichten unterteilen
- Leistungsbezogene Pflichten: Förderung der ordnungsgemäßen Erbringung der Hauptleistung z.B. Stahlträger liefern, Transportpflicht, Verpackungspflicht, Aufklärungspflichten
- Schutzpflichten gemäß §241 Abs. 2 BGB -> Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils -> muss die Rechtsgüter des anderen schützen, z.B. nicht die Scheiben einschlagen mit dem Stahlträger
Sekundärpflichten im Schuldverhältnis
- Pflichten, die an die Stelle der Primärpflichten oder neben diese treten
- z.B. Schadensersatz, Rückgabe der Kaufsache, Minderung des Kaufpreises
Leistungsort vs. Erfüllungsort
Leistungsort: Ort der Leistungshandlung des Schuldners
-> Wo er produziert, wohin er liefert … §269
Erfülllungsort: Ort an dem sich die Leistungserbringung erfüllt, z.B. Verschickung der Ware: Verschickung ist Leistung, Erfolgsort ist Wohnsitz des Kunden
Ort und Zeit der Leistungspflichten
Holschuld
Gläubiger muss die Ware beim Schuldner abholen
- > Erfüllungsort liegt also beim Schuldner
- > Ziel: Schuldner schonen
- > z.B. Aldi, Real
Ort und Zeit der Leistungspflichten
Bringschuld
Schuldner ist verpflichtet dem Gläubiger die Ware zu bringen
- > Erfüllungsort liegt beim Gläubiger
- > Schuldner haftet, wenn etwas passiert
Ort und Zeit der Leistungspflichten
Schickschuld
Schuldner muss die Ware an den Gläubiger schicken
- > Leistungs-/Erfüllungsort und Erfolgsort fallen auseinander
- > Beispiel: Schuldner hat alles bestens gemacht, aber es entsteht trotzdem ein Transportschaden -> Fall: Transportperson ist Schuld: Absender hat Transportperson beauftragt und hat Ansprüche gegen Lieferanten
- > ABER Empfänger hat keinen Anspruch ggü. Transportperson, Empfänger muss trotzdem zahlen, weil Lieferant Leistung erbracht hat
- > deswegen will Transporteur keinen Schadensersatz leisten, weil er ja schon kein Geld von dem Absender bekommen hat
- > Drittschadensliquidation
Relevanz des Leistungsortes
Eintritt des Schuldner- bzw. Gläubigerverzugs
Konkretisierung gem. §243 Abs. 2 BGB
Gefahrtragung
Leistungszeit
Fälligkeit: Zeitpunkt ab dem der Schuldner leisten muss
Erfüllbarkeit: Zeitpunkt, ab dem der Schuldner frühestens leisten darf
Merkmale: Stückschuld
- bestimmte individuelle Merkmale
- Kann ursprünglich Massenprodukt sein und durch die Zeit ein Einzelstück werden
- z.B. Originalbild von Picasso -> Einzelstück
- z.B. man kauft einen alten VW Golf -> früher Massenprodukt, heute ein Einzelstück durch individuelle Abnutzung, Kilometerstand etc. -> Gebrauchtwagenkauf ist Stückkauf und Neuwagenkauf ist Massenkauf
Gattungsschuld
- festgelegte Gattungsmerkmale
- Sache von mittlerer Art und Güte gemäß §243 Abs. 1 BGB
- Konkretisierung der Gattungs- zur Stückschuld gem. 243 Abs. 2 BGB -> jede Gattungsschuld wird zu einer Stückschuld
- Schickschuld: Konkretisierung bei Verschicken
- Holschuld: wenn aus dem Lager geholt und bereitgestellt
Vorratsschuld
Sache aus bestimmter Menge/Vorrat wird geschuldet
Erlöschen von Schuldverhältnissen
Durch den Schuldner:
- Erfüllung §362 ff. BGB
- Aufrechnung §387 ff. BGB
Unter Mitwirkung des Gläubigers
- Aufhebungsvertrag (Arbeitsvertrag -> Frührente)
- Erlassvertrag §397 Abs. 1 BGB -> wie bei Schenkung -> man muss zustimmen
- Vergleich §779 BGB -> macht man bei unsicherer Rechtslage
Durch Entfallen der Leistungspflicht
- Rücktritt §346 -> noch bevor sie erfüllt wird, fällt Leistung weg
- Kündigung
- Widerruf
- Wegfall der Geschäftsgrundlage §313 BGB
Erfüllung
- Erbringung der geschuldeten Leistung §362
- danach: Erlöschen der Leistungspflicht
Leistung an Erfüllung statt
- Erbringung einer anderen Leistung
- Entweder Annahme anstelle der geschuldeten Leistung §364 Abs. 1 BGB oder Abrede über ersatzweise und vorrangige Befriedigung aus der anderen Sache §364 Abs. 2 BGB
- danach Erlöschen der Leistungspflicht
Leistung erfüllungshalber
- §364 Abs. 2 BGB
- Erbringung einer anderen Leistung
- Entweder Annahme anstelle der geschuldeten Leistung §364 Abs. 1 BGB oder Abrede über ersatzweise und vorrangige Befriedigung aus der anderen Sache §364 Abs. 2 BGB
- danach Erlöschen der Leistungspflicht
Was bedeutet Erfüllungssurrogate?
Schuldverhältnisse erlöschen nicht nur durch Erfüllung, der Schuldner kann auch in anderer Weise von seiner Verbindlichkeit frei werden
-> Aufrechnung, Erlassvertrag, Negatives Schuldanerkenntnis, Novation, Aufhebungsvertrag, Vergleich, Rücktritt/Widerruf, Kündigung
Was bedeutet Aufrechnung?
- stehen sich zwei gleichartige fällige Forderungen gegenüber, so bringt sie eine wirksame Aufrechnung, §§387 ff. BGB, ebenfalls zum Erlöschen §389 BGB, soweit sie sich decken
- Gestaltungsrecht
- Man benötigt eine Aufrechnungserklärung §388 BGB
- Aufrechnungslage muss bestimmte Kriterien erfüllen, §387 BGB
Kriterien der Aufrechnungslage und Rechtsfolge
- Gleichartigkeit der Forderungen (z.B. Geld gegen Geld, aber nicht Geld gegen Herausgabe)
- Gegenseitigkeit der Forderungen
- Erfüllbarkeit der Hauptforderung
- Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung
- liegen diese Kriterien vor so gibt es keinen Aufrechnungsausschluss
- Rechtsfolge: Erlöschen der Leistungspflicht i.H. der aufgerechneten Forderung, §389 BGB
Verbraucherschützende Widerrufsrechte
Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern, §§13, 14 BGB, sog. Verbraucherverträge (§310 BGB) unterliegen ggf. bei Anbahnung, Abschluss sowie Durchführung den besonderen Regeln des Verbraucherschutzes
Wann ist Widerruf möglich und was ist die Rechtsfolge?
Widerruf möglich bei:
- Haustürgeschäften §312b BGB -> Gefahr der Überrumpelung
- Fernabsatzverträge §312c BGB -> erschwerte Beurteilung des Vertragsgegenstandes
- e-Commerce §312i BGB -> Tücken im elektronischen Geschäftsverkehr
- Verbraucherdarlehen §491 BGB -> können auch nach Jahren noch widerrufen werden
- Teilzeit- und Wohnrechteverträge §481 BGB
Rechtsfolge: Widerrufs- und Rückgaberechte gem. §355 ff. BGB, §312g BGB
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht aus drei Elementen: dem realen, dem hypothetischen und dem normativen Element.
Reales Element: Umstände, die zur Grundlegendes Vertrages geworden sind, haben sich schwerwiegend verändert oder als falsch herausgestellt
Hypothetisches Element: Vertrag wäre unter diesen Umständen nicht geschlossen worden
Normatives Element: Festhalten am unveränderten Vertrag wäre für eine Partei unzumutbar
-> es besteht also eine Störung der Geschäftsgrundlage
Fallgruppen von Störungen der Geschäftsgrundlage und Rechtsfolge
Äquivalenzstörung: jeder würde sagen, dass etwas nicht stimmt
Zweckstörung: man hat einen Fensterplatz gemietet, weil die Queen vorbeikommen soll, aber das Ereignis fällt dann aus
Gemeinsamer Irrtum: beide haben sich geirrt
Rechtsfolge: Vertragsanpassung §313 Abs. 1 BGB oder Vertragsauflösung §313 Abs. 3 BGB
Formen der Vertragsauflösung
Rücktritt §346 BGB: die schon gewährten Leistungen müssen wieder zurückgetauscht werden (zurück zum Zustand vor dem Vertrag)
Kündigung: abgelaufener Zeitraum bleibt wie er ist. Kündigung wirkt nur für die Zukunft
Arten der Leistungsstörungen
-> Zentrum des allgemeinen Schuldrechts -> Übergang von Primärleistung zu Sekundärpflichten
Arten der Leistungsstörungen:
Unmöglichkeit
- anfänglich §311a BGB
- nachträglich §275 BGB
Verzögerung
- Schuldnerverzug §§281, 286 BGB
- Gläubigerverzug §293 BGB
Schlechtleistung
- Mangel, z.B. §434 BGB
Nebenpflichtverletzung
- verletzt andere Rechte, Rechtsgüter oder Interessen
- §241 Abs. 2 BGB
Rechtsfolge der Leistungsstörungen
Arten
Rücktritt
Schadensersatz
(Aufwendungsersatz)
Rechtsfolge der Leistungsstörungen
Rücktritt
- §346 Abs. 1 BGB:
empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungen sind herauszugeben
Verweisnormen (also möglich in folgenden Situationen):
- Unmöglichkeit, §326 Abs. 5 BGB
- Verzögerung und Schlechtleistung, §323 Abs. 1 BGB
- Nebenpflichtverletzung, §324 BGB
Rechtsfolge der Leistungsstörungen
Schadensersatz
§§249 ff. BGB:
Zustand ist herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, §249 Abs. 1 BGB
Verweisnormen:
- Unmöglichkeit, §§280, 283, 311a Abs. 2 BGB
- Verzögerung und Schlechtleistung, §§280, 281 Abs. 1 BGB
- Nebenpflichtverletzung, §§280, 282 BGB
Rechtsfolge der Leistungsstörungen
Alternative: Aufwendungsersatz
§284 BGB, Herausgabe des Ersatzes, §285 BGB (Aufrechnung möglich wenn Geld gegen Geld)
Welche Arten von Gläubiger- und Schuldnerwechsel gibt es?
Abtretung
Schuldübernahme
Schuldbeitritt
Gläubiger- und Schuldnerwechsel
Abtretung
- §§398 ff. BGB bis §413 BGB
- Vertrag durch den eine Forderung auf einen anderen übertragen wird
- Wechsel vom ursprünglichen Gläubiger (Zedent) zu einem neuen Gläubiger (Zessionär)
- §406 -> nichts, was zu Lasten eines Dritten geht, ist anständig -> man darf sich nicht zusammenschließen um einen anderen auszunehmen
- §407 -> wenn der Schuldner von beiden nicht informiert wurde über die Veränderung/den Wechsel (z.B. Bank muss sich refinanzieren) -> Schuldner zahlt zwar an den alten Gläubiger ist aber trotzdem nach 407 von der Schuld befreit
Gläubiger- und Schuldnerwechsel
Schuldübernahme
- §§414 ff. BGB
- Gläubiger muss informiert werden
- §415 wenn der Gläubiger nicht zustimmt, gilt die Schuldübernahme als nicht erfüllt -> Frist zur Zustimmung -> wenn keine Antwort, dann keine Übernahme
- Wirksamkeit hängt also von der Zustimmung des Gläubigers ab, muss aber kein Vertragspartner werden
- Abs. 3: warum muss der Dritte trotzdem übernehmen? Revative Schuldübernahme -> der neue übernimmt und der alte ist raus
Gläubiger- und Schuldnerwechsel
Schuldbeitritt
- §§421 ff. BGB
- kumulative Schuldübernahme
- Eine Dritte Person tritt neben dem ursprünglichen Schuldner in das Schuldverhältnis ein
- Hinzutretender Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner
- In diesem Fall Mitübernahme der Schuld -> man braucht keine Zustimmung -> Zusammenhang 267
- Abgrenzung von Bürgschaft: Zahllast trifft den dritten, bei der Bürgschaft hingegen ist der dritte eine Sicherheit, aber wird nicht mit der Zahllast belastet
- Abgrenztng von Bürgschaft: Schuldbeitritt ist formfrei!