BGB - Sachenrecht Flashcards
Definition: Besitz
§854 ff. BGB
= willentliche tatsächliche Herrschaft
-> z.B. auf einem Stuhl sitzen -> men besitzt den Stuhl aber er gehört einem nicht
Definition: Unmittelbarer Besitz
§854 BGB
-> tatsächliche Sachherrschaft mit dem Willen, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben (Besitzwille)
Besitzdiener
§855 BGB
-> Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft in der Weise, dass weisungsgebunden mit der Sache umgegangen wird. Nur der Weisungsberechtigte ist Besitzer
Besitzmittler
§868 BGB
- > Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses aufgrund dessen der mittelbare Besitzer vom Besitzmittler (unmittelbarer Besitzer) die Herausgabe der Sache verlangen kann
- > derjenige, für den der unmittelbare Besitzer aufgrund eines Rechtsverhältnisses, das ihn auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet, als sog. Besitzmittler den Besitz einer Sache vermittelt (§ 868 BGB). Auch der mittelbare Besitzer ist Besitzer der Sache.
Welche Arten von Besitz gibt es?
Unmittelbarer Besitz
Besitzdiener
Besitzmittler
Definition: Eigentum
§§903 ff. BGB
= absolutes Recht an einer Sache, mit ihr nach Belieben zu verfahren
Schutz des Eigentums - welche Rechte kann man geltend machen?
Was muss vorliegen?
Schutz des Eigentums -> das Eigentum berechtigt zum Geltendmachen von:
Herausgabeanspruch §985 BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch §1004 BGB
Schadensersatzansprüche §§989, 990 BGB
Nutzungs- und Verwendungsersatzansprüche §§987, 988, 994, 996 BGB
§990 -> Weiterhin muss der Besitzer bösgläubig sein. Der Besitzer ist bösgläubig, wenn er weiß, dass er kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer hat. Weiterhin muss der Eigentümer einen Schaden nachweisen, welchen der Besitzer rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.
Definition: Rechtshängigkeit
Hierunter versteht man, dass eine Klage bei einem deutschen Gericht erhoben und dem Prozessgegner zugestellt ist.
Wie vollzieht sich der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen von einem Berechtigten?
1) Einigung und Eigentumsübergang
2) Übergabe der Sache
a) §929 S.1 BGB: Direkte Übertragung des unmittelbaren Besitz
b) §929 S. 2 BGB: bloße Einigung über den Eigentumsübergang -> man will vom Freund ein geliehenes Buch abkaufen, aber man kann es ohne erneute Übergabe kaufen
c) §930 BGB: Übergabe durch Vereinbarung, nach derer der Erwerber den mittelbaren Besitz erhält (Besitzkonstitut)
d) §931 BGB: Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegenüber eines Dritten
3) Einigsein im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (Übergabe und Einigung muss gleichzeitig sein)
4) Berechtigung und Verfügungsbefugnis
a) Eigentum
b) Einwilligung des Berechtigten §185 Abs. 1 BGB
Eigentumserwerb von beweglichen Sachen von einem Nichtberechtigten
§§929, 932 ff. BGB
1) Einigung über den Eigentumsübergang
2) Übergabe der Sache nach §§929-931 ff. BGB
3) Einigsein im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
4) keine Berechtigung bzw. Verfügungsbefugnis
5) Gutgläubigkeit des Erwerbers, §932 BGB
Guter Glaube an das Eigentum
+
a) §§929 S. 1,2, 932 BGB: Übergabe der Sache
b) §§930, 933 BGB: Erwerbstatbestand nach §930 und Übergabe der Sache
c) §§ 931, 934 BGB: Erwerbstatbestand nach §931 und mittelbarer Besitz des Veräußere oder Übergabe der Sache
6) Kein Abhandenkommen, §935 BGB, (das wäre nämlich ein Ausschlussgrund)
Eigentumserwerb kraft Gesetzes (orginärer Rechtserwerb)
Welche Arten gibt es?
Verbindung einer beweglichen Sache:
§946 BGB
- bewegliche Sache mit Grundstück verbunden
- Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks §94 BGB
-> Rechtsfolge: Alleineigentum (Grundstückseigentümer)
§947 BGB
- Verbindung einer beweglichen Sache mit einer anderen beweglichen Sache
- Verbindung zu einheitlicher Sache §93 BGB
-> Rechtsfolge: Miteigentum/Alleineigentum
Vermischung:
- §948 BGB
- zwei bewegliche Sachen werden miteinander vermischt
- Untrennbare Vermischung/Vermengung
- > Rechtsfolge: Miteigentum/Alleineigentum
Verarbeitung:
§950 BGB
- ein Stoff oder mehrere
- werden verarbeitet/umgebildet zu neuer beweglicher Sache
-> Rechtsfolge: Alleineigentum (Hersteller)
Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen (Immobilien) von einem Berechtigten
§§873 Abs. 1, 925 BGB
1) Einigung über den Eigentumsübergang, §873 Abs. 1 BGB
-
> sie wird als Auflassung bezeichnet und muss in der Form des §925 Abs. 1 BGB erfolgen
2) Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch
a) Antrag
b) Bewilligung
c) Voreintragung (Betroffener muss vorher eingetragen sein, immer nur Transaktion an den nächsten und nicht den übernächsten)
3) Berechtigung und Verfügungsbefugnis
a) Eigentum
b) Einwilligung des Berechtigten §185 Abs. 1 BGB
Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen (Immobilien) vom Nichtberechtigten
§§873 Abs. 1, 925, 892 Abs. 1 BGB
1) Einigung über den Eigentumsübergang, §§873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB
2) Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch
3) keine Berechtigung bzw. Verfügungsbefugnis
4) Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, §892 BGB
a) Voreintragung zugunsten des Veräußerers, §891 BGB
b) kein Widerspruch gegen Grundbuchrichtigkeit eingetragen, §899 BGB
c) keine positive Kenntnis des Erwerbes hinsichtlich der Unrichtigkeit des Grundbuchs, §892 Abs. 1 S.2 BGB
Pflichten des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag
§§488 ff. BGB
Pflichten des Darlehensgeber:
- §488 Abs. 1 S.1 BGB: Geldbetrag in vereinbarter Höh zur Verfügung stellen
Pflichten des Darlehensnehmer
- §488 Abs. 1 S. 2 BGB: Zahlung des geschuldeten Darlehenszinses
- §488 Abs. 1 S. 2 BGB: Zurückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit
Verbrauchersarlehensverträge
§§491 ff. BGB:
Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§491 BGB) müssen in Schriftform (§492 BGB) geschlossen werden und in der Vertragserklärung müssen bestimmte Mindestangaben (z.B. Nettodarlehensbetrag, effektiver Jahreszins) (§492 BGB) enthalten sein