BGB - Allgemeiner Teil Flashcards
Was sind Rechtswahl und Gerichtswahl und wodurch sind sie beschränkt?
Rechtswahl = man kann Verträge auch nach ausländischem Recht, auf das sich die Parteien einigen müssen, schließen
Gerichtswahl = es kann wischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten gewählt werden
Grenzen der Wahlfreiheiten bilden das zwingende Recht
Gerichtswahl
Vorteile der staatlichen Gerichte
- völlig neutraler Richter
- Man kann einen Sachverständigen hinzuziehen
- Recht, da nicht der Privatautonomie unterliegt kann auch nicht weggewählt werden
Gerichtswahl
Vorteile der Schiedsgerichte
- professionell besetzt, man kann einen Schiedsrichter wählen, der sich auf dem Gebiet auskennt (geht nicht bei anderen Gerichten)
- Geschwindigkeit: schneller, weil es nur eine Instanz gibt
- Diskretion: man kann vereinbaren, dass keine Presse/Öffentlichkeit hinzugezogen wird, verschwiegener als normale Gerichte
- Unter Umständen billiger: man kann festlegen wieviel der Prozess kosten darf, weitere Absprachen möglich, z.B. Tagungshäufigkeit
Gerichtswahl
Nachteile der Schiedsgerichte
- viele Anwälte machen keine Verträge ohne Schiedsklausel
- Keine Korrekturmöglichkeit
Juristische Fallbearbeitung - Gutachtenstil
Geltendmachung eines Anspruchs Merksatz:
Wer will was von wem woraus?
z.B. Verkäufer will den Kaufpreis vom Käufer aus dem Kaufvertrag gemäß §433 Abs. 2 BGB
Juristische Fallbearbeitung - Gutachtenstil
Geltendmachung eines Anspruchs - Vorgehen
- Obersatz (Aus dem Kaufpreis ist der Käufer verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen
- Definition
- Subsumtion (Sachverhalt zerlegen: Ist X auch tatsächlich Käufer?)
- Ergebnis
Definition: Anspruch
das Recht von einem Anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehren zu können
Primäranspruch vs. Sekundäranspruch
Primäranspruch:
ergibt sich aus der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen
Sekundäransprüche:
ergeben sich aus Leistungsstörungen
Welche Rechtssubjekte gibt es?
- natürliche Personen
- juristische Personen
- rechtsfähige Personengesellschaften
Fakten: natürliche Personen
- alle Menschen zwischen Geburt und Tod (§1 BGB)
- rechtsfähig, handlungsfähig und Schutzadressaten der Rechtsordnung
- es steht nicht drin “gesunde Geburt”, daher sind auch Behinderte Rechtssubjekte
- Migrationshintergrund spielt keine Rolle
Handlungsfähigkeit
- beinhaltet, dass ein Mensch geschäftsfähig (§104 ff. BGB), deliktsfähig (§827, 828 BGB) und verschuldensfähig (§276 Abs. 1 (2), 827 ff. BGB) ist
Geschäftsfähigkeit
die Fähigkeit rechtlich wirksam zu handeln, also Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirksam vornehmen zu können durch Abgabe eigener Willenserklärungen (WE)
-> ergibt sich aus Lebensalter
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, für begangene rechtswidrige unerlaubte Handlungen verantwortlich zu sein
Fakten: juristische Person
- von der Rechtsordnung als rechtsfähig anerkannte Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
- Reines Rechtskonstrukt, das real nur durch andere in Erscheinung tritt, z.B. Vorstand, Geschäftsführer
- juristische Personen gibt es sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht
- Werden wie natürliche Personen behandelt, können also Träger von Rechten und Pflichten sein
Beispiele:
juristische Personen des Privatrechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des Privatrechts:
-> GmbH, AG, Verein, Stiftung(?)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
-> Bund, Land, Gemeinde
Unterschiede Verein und Stiftung
Verein = Sachkapital + Personen
Stiftung = Sachkapital, keine Personen, hat keine Mitglieder
Merkmale: Verein
- Prototyp der juristischen Personen des Privatrechts
- Handelt durch seine Organe
- Bei nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Vorschriften über die Gesellschaft im BGB (§54, §705 ff.)
Merkmale: Stiftung
- ist als Vermögensmasse rechtsfähig
- Hat keine Mitglieder
- Ist zweckgebunden durch Stifterwillen und entsteht mit Genehmigung des Staates
Merkmale: Nicht rechtsfähiger Verein
- Anwendung von §§21 ff. BGB mit Ausnahme der Regeln, die die Rechtsfähigkeit voraussetzen
- Partiell rechtsfähig, kann Träger von Rechten und Pflichten sein
- z.B. (historisch begründete) Gewerkschaften oder politische Parteien
Merkmale: rechtsfähige Personengesellschaften
- GbR, OHG und KG
- Personengesellschaften sind keine juristischen Personen sondern bestehen aus Personenmehrheiten -> wenn jemand aus einer OHG mit zwei Personen stirbt ist es keine OHG mehr, weil es nur noch eine Person gibt
- Sind rechtsfähig bzw. werden als Körperschaften behandelt
- OHG kann also in eigenem Namen handeln, Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden
Merkmale: Verbraucher
- ist eine natürliche Person
- Rechtsgeschäfte, die eine natürliche Person abschließt dient keiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
- Verbraucher muss aufgeklärt werden, Verbraucherschutz
Beispiel: Student kauft ein Fahrrad oder schließt einen Darlehensvertrag ab.
Merkmale: Unternehmer
- natürliche oder juristische Person bzw. Rechtsfähige Personengesellschaft
- Rechtsgeschäft dient der Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
Beispiel: VW AG beauftragt Werbeunternehmen oder lässt Parkplätze bauen.
HGB - Sonderprivatrecht der Kaufleute
- für Kaufleute gelten nicht nur die generellen Regelungen des BGB
- Handelsrecht knüpft an Handelsstand an
- Handelsrecht beschäftigt sich insbesondere mit ihren Handelsgeschäften und enthält spezielle Regelungen, die den allgemeinen des BGB vorgehen bzw. sie ergänzen oder abändern
- Geschäftsgewandtheit vorausgesetzt (Kaufmannsbegriff) = fehlendes Schutzbedürfnis
- Ziel: Schnelligkeit (Warenumschlag) §377 HGB
- Rechtssicherheit (keine Formangel): §350 HGB
- Handelsbräuche zählen §346 HGB
- Pauschalierungen §352, 359 HGB
HGB: Kaufleute
Welche gibt es?
Istkaufmann §1 HGB
Kannkaufmann §2, 3 HGB
Formkaufmann §6
Fiktivkaufmann §5
HGB: Kaufleute
Arten und deren jeweilige Merkmale
Istkaufmann §1 HGB:
- Kaufmann kraft Gewerbebetriebs
- Nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb
- Ist immer und per se Kaufmann, auch ohne im Handelsregister zu stehen
Kannkaufmann §2, 3 HGB:
- Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung
- Kleingewerbetreibende -> können sich ins Handelsregister eintragen lassen und werden dadurch Kaufmann -> §2
- Land- und Forstwirte -> Landwirtschaft ist Urproduktion -> §3
Formkaufmann §6 HGB:
- Kaufmann kraft Rechtsform
- Handelsgesellschaften
Fiktivkaufmann §5 HGB:
- Kaufmann kraft formeller Eintragung
Welche Rechtsobjekte unterscheidet man?
Sachen §§90 ff. BGB
Rechte
Was sind Sachen?
Sachen §§90 ff. BGB:
- sind körperliche Gegenstände, die entweder bewegliche oder unbewegliche Sachen sind
- bewegliche Sachen: Rohstoffe, Waren -> Mobilien
- Unbewegliche Sachen: Grundstücke -> Immobilien
Was sind Rechte?
Rechte:
- sind die Berechtigung, von einem anderen etwas verlangen zu können
- Man unterscheidet absolute und relative Rechte
- Absolute Rechte: Wirkung ggü. Jedermann, z.B. Eigentum
- Relative Rechte: Wirkung ggü. bestimmten Personen, z.B. Forderungen
Achtung!: objektives Recht = Summe aller Rechtsnormen, subjektives Recht = aus dem objektiven Recht herzuleitende Befugnisse und Rechtsmacht
Abstraktionsprinzip
- beim Abstraktionsprinzip wird ein einheitlicher Lebenssachverhalt gespalten
- Es wird zwischen dem Eingehen einer Verpflichtung (Verpflichtungsgeschäft) und der Erfüllung (Verfügungsgeschäft/Erfüllungsgeschäft) der eingegangenen Verpflichtung unterschieden