BGB - Allgemeiner Teil Flashcards

1
Q

Was sind Rechtswahl und Gerichtswahl und wodurch sind sie beschränkt?

A

Rechtswahl = man kann Verträge auch nach ausländischem Recht, auf das sich die Parteien einigen müssen, schließen

Gerichtswahl = es kann wischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten gewählt werden

Grenzen der Wahlfreiheiten bilden das zwingende Recht

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2
Q

Gerichtswahl

Vorteile der staatlichen Gerichte

A
  • völlig neutraler Richter
  • Man kann einen Sachverständigen hinzuziehen
  • Recht, da nicht der Privatautonomie unterliegt kann auch nicht weggewählt werden
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3
Q

Gerichtswahl

Vorteile der Schiedsgerichte

A
  • professionell besetzt, man kann einen Schiedsrichter wählen, der sich auf dem Gebiet auskennt (geht nicht bei anderen Gerichten)
  • Geschwindigkeit: schneller, weil es nur eine Instanz gibt
  • Diskretion: man kann vereinbaren, dass keine Presse/Öffentlichkeit hinzugezogen wird, verschwiegener als normale Gerichte
  • Unter Umständen billiger: man kann festlegen wieviel der Prozess kosten darf, weitere Absprachen möglich, z.B. Tagungshäufigkeit
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4
Q

Gerichtswahl

Nachteile der Schiedsgerichte

A
  • viele Anwälte machen keine Verträge ohne Schiedsklausel

- Keine Korrekturmöglichkeit

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5
Q

Juristische Fallbearbeitung - Gutachtenstil

Geltendmachung eines Anspruchs Merksatz:

A

Wer will was von wem woraus?

z.B. Verkäufer will den Kaufpreis vom Käufer aus dem Kaufvertrag gemäß §433 Abs. 2 BGB

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6
Q

Juristische Fallbearbeitung - Gutachtenstil

Geltendmachung eines Anspruchs - Vorgehen

A
  1. Obersatz (Aus dem Kaufpreis ist der Käufer verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen
  2. Definition
  3. Subsumtion (Sachverhalt zerlegen: Ist X auch tatsächlich Käufer?)
  4. Ergebnis
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7
Q

Definition: Anspruch

A

das Recht von einem Anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehren zu können

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8
Q

Primäranspruch vs. Sekundäranspruch

A

Primäranspruch:
ergibt sich aus der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen

Sekundäransprüche:
ergeben sich aus Leistungsstörungen

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9
Q

Welche Rechtssubjekte gibt es?

A
  • natürliche Personen
  • juristische Personen
  • rechtsfähige Personengesellschaften
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10
Q

Fakten: natürliche Personen

A
  • alle Menschen zwischen Geburt und Tod (§1 BGB)
  • rechtsfähig, handlungsfähig und Schutzadressaten der Rechtsordnung
  • es steht nicht drin “gesunde Geburt”, daher sind auch Behinderte Rechtssubjekte
  • Migrationshintergrund spielt keine Rolle
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11
Q

Handlungsfähigkeit

A
  • beinhaltet, dass ein Mensch geschäftsfähig (§104 ff. BGB), deliktsfähig (§827, 828 BGB) und verschuldensfähig (§276 Abs. 1 (2), 827 ff. BGB) ist
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12
Q

Geschäftsfähigkeit

A

die Fähigkeit rechtlich wirksam zu handeln, also Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirksam vornehmen zu können durch Abgabe eigener Willenserklärungen (WE)
-> ergibt sich aus Lebensalter

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13
Q

Deliktsfähigkeit

A

Fähigkeit, für begangene rechtswidrige unerlaubte Handlungen verantwortlich zu sein

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14
Q

Fakten: juristische Person

A
  • von der Rechtsordnung als rechtsfähig anerkannte Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
  • Reines Rechtskonstrukt, das real nur durch andere in Erscheinung tritt, z.B. Vorstand, Geschäftsführer
  • juristische Personen gibt es sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht
  • Werden wie natürliche Personen behandelt, können also Träger von Rechten und Pflichten sein
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15
Q

Beispiele:

juristische Personen des Privatrechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts

A

Juristische Personen des Privatrechts:
-> GmbH, AG, Verein, Stiftung(?)

Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
-> Bund, Land, Gemeinde

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16
Q

Unterschiede Verein und Stiftung

A

Verein = Sachkapital + Personen

Stiftung = Sachkapital, keine Personen, hat keine Mitglieder

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17
Q

Merkmale: Verein

A
  • Prototyp der juristischen Personen des Privatrechts
  • Handelt durch seine Organe
  • Bei nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Vorschriften über die Gesellschaft im BGB (§54, §705 ff.)
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18
Q

Merkmale: Stiftung

A
  • ist als Vermögensmasse rechtsfähig
  • Hat keine Mitglieder
  • Ist zweckgebunden durch Stifterwillen und entsteht mit Genehmigung des Staates
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19
Q

Merkmale: Nicht rechtsfähiger Verein

A
  • Anwendung von §§21 ff. BGB mit Ausnahme der Regeln, die die Rechtsfähigkeit voraussetzen
  • Partiell rechtsfähig, kann Träger von Rechten und Pflichten sein
  • z.B. (historisch begründete) Gewerkschaften oder politische Parteien
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20
Q

Merkmale: rechtsfähige Personengesellschaften

A
  • GbR, OHG und KG
  • Personengesellschaften sind keine juristischen Personen sondern bestehen aus Personenmehrheiten -> wenn jemand aus einer OHG mit zwei Personen stirbt ist es keine OHG mehr, weil es nur noch eine Person gibt
  • Sind rechtsfähig bzw. werden als Körperschaften behandelt
  • OHG kann also in eigenem Namen handeln, Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden
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21
Q

Merkmale: Verbraucher

A
  • ist eine natürliche Person
  • Rechtsgeschäfte, die eine natürliche Person abschließt dient keiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
  • Verbraucher muss aufgeklärt werden, Verbraucherschutz

Beispiel: Student kauft ein Fahrrad oder schließt einen Darlehensvertrag ab.

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22
Q

Merkmale: Unternehmer

A
  • natürliche oder juristische Person bzw. Rechtsfähige Personengesellschaft
  • Rechtsgeschäft dient der Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit

Beispiel: VW AG beauftragt Werbeunternehmen oder lässt Parkplätze bauen.

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23
Q

HGB - Sonderprivatrecht der Kaufleute

A
  • für Kaufleute gelten nicht nur die generellen Regelungen des BGB
  • Handelsrecht knüpft an Handelsstand an
  • Handelsrecht beschäftigt sich insbesondere mit ihren Handelsgeschäften und enthält spezielle Regelungen, die den allgemeinen des BGB vorgehen bzw. sie ergänzen oder abändern
  • Geschäftsgewandtheit vorausgesetzt (Kaufmannsbegriff) = fehlendes Schutzbedürfnis
  • Ziel: Schnelligkeit (Warenumschlag) §377 HGB
  • Rechtssicherheit (keine Formangel): §350 HGB
  • Handelsbräuche zählen §346 HGB
  • Pauschalierungen §352, 359 HGB
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24
Q

HGB: Kaufleute

Welche gibt es?

A

Istkaufmann §1 HGB
Kannkaufmann §2, 3 HGB
Formkaufmann §6
Fiktivkaufmann §5

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25
Q

HGB: Kaufleute

Arten und deren jeweilige Merkmale

A

Istkaufmann §1 HGB:

  • Kaufmann kraft Gewerbebetriebs
  • Nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb
  • Ist immer und per se Kaufmann, auch ohne im Handelsregister zu stehen

Kannkaufmann §2, 3 HGB:

  • Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung
  • Kleingewerbetreibende -> können sich ins Handelsregister eintragen lassen und werden dadurch Kaufmann -> §2
  • Land- und Forstwirte -> Landwirtschaft ist Urproduktion -> §3

Formkaufmann §6 HGB:

  • Kaufmann kraft Rechtsform
  • Handelsgesellschaften

Fiktivkaufmann §5 HGB:
- Kaufmann kraft formeller Eintragung

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26
Q

Welche Rechtsobjekte unterscheidet man?

A

Sachen §§90 ff. BGB

Rechte

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27
Q

Was sind Sachen?

A

Sachen §§90 ff. BGB:

  • sind körperliche Gegenstände, die entweder bewegliche oder unbewegliche Sachen sind
  • bewegliche Sachen: Rohstoffe, Waren -> Mobilien
  • Unbewegliche Sachen: Grundstücke -> Immobilien
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28
Q

Was sind Rechte?

A

Rechte:

  • sind die Berechtigung, von einem anderen etwas verlangen zu können
  • Man unterscheidet absolute und relative Rechte
  • Absolute Rechte: Wirkung ggü. Jedermann, z.B. Eigentum
  • Relative Rechte: Wirkung ggü. bestimmten Personen, z.B. Forderungen

Achtung!: objektives Recht = Summe aller Rechtsnormen, subjektives Recht = aus dem objektiven Recht herzuleitende Befugnisse und Rechtsmacht

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29
Q

Abstraktionsprinzip

A
  • beim Abstraktionsprinzip wird ein einheitlicher Lebenssachverhalt gespalten
  • Es wird zwischen dem Eingehen einer Verpflichtung (Verpflichtungsgeschäft) und der Erfüllung (Verfügungsgeschäft/Erfüllungsgeschäft) der eingegangenen Verpflichtung unterschieden
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30
Q

Verpflichtungsgeschäft

A
  • Rechtsgeschäft durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, d.h. eine Person verpflichtet sich einer anderen ggü., eine Leistung zu erbringen.
  • > durch diese Verpflichtung alleine ändert sich die Rechtslage an dem Rechtsgut, um das es geht, noch gar nicht

Beispiel: Kaufvertrag gem. §433 BGB (oder Schenkung gem. §516 BGB)

  • > Verkäufer verpflichtet sich dem Käufer ggü. diesem die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen
  • > Käufer verpflichtet sich den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen

-> Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich im Schuldrecht geregelt

31
Q

Verfügungsgeschäft/Erfüllungsgeschäft

A

Rechtsgeschäft, durch das ein Recht bzw. Die Rechtslage an einem Gegenstand unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
-> der Rechtszustand eines Gutes wird also unmittelbar verändert

Beispiel: Eigentumsverschaffung an den Brötchen und am Geld gem. §929 S.1 BGB

  • > Verkäufer muss dem Käufer Eigentum verschaffen, was bei beweglichen Sachen über einen Übereignungsvertrag geschieht, §929 S.1 BGB
  • > Käufer muss dem Verkäufer Eigentum am Geld verschaffen, was ebenfalls über §929 S.1 BGB geschieht
  • > bei Grundstücken: abstrakte Übertragung des Eigentums aufgrund der §§873, 925 BGB

-> Verfügungsgeschäft ist grundsätzlich im Sachenrecht geregelt

32
Q

Einteilung der Rechtsgeschäfte

A
  • einseitige RG
  • Zweiseitige RG oder Verträge
  • Mehrseitige RG oder Vertrage
33
Q

Einseitige Rechtsgeschäfte

A

Einseitige Rechtsgeschäfte
Wirksamkeit durch:
-> Abgabe der Willenserklärung, z.B. Testament
-> Zugang der Willenserklärung, z.B. Kündigung
A erklärt etwas und B nimmt es entgegen
-> alleine die Willenserklärung einer Person zieht Rechtsfolgen nach sich
-> Testament §2064 BGB, Kündigung §622 BGB, Vollmachtserteilung §164 BGB

34
Q

Zweiseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge

A

A und B wirken zusammen um den Vertrag zu schließen, Kaufvertrag ist zweiseitig, einer muss zahlen und einer muss liefern, Schuldner und Gläubiger können beide gleichzeitig sein
z.B. Kaufvertrag, Schenkung

35
Q

Mehrseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge

A

Bestehen aus Willenserklärungen mindestens zweier Personen
Hauptfall: Vertrag -> i.d.R. zwei Parteien die wechselseitig sich deckende Willenserklärungen austauschen
z.B. Gesellschaftsvertrag oder Vereinsgründung

36
Q

Wie kommt ein Vertragsschluss zustande?

A

Damit ein Vertrag zustande kommt, muss ein Angebot auf eine fristgerechte Annahme treffen. Wenn diese beiden übereinstimmen (§§133, 157 BGB), ist ein Vertrag geschlossen. Wenn die Annahme nicht inhaltlich genau das Angebot trifft, gilt es als Ablehnung, man muss mit dem Angebot zu 100% übereinstimmen

37
Q

Vertragsschluss

Angebot

A
  • empfangsbedürftige Willenserklärung
  • Anbieter ist an Angebot gebunden, solange es nicht durch Zusätze ausgeschlossen wurde §145 BGB
  • Antrag erlischt durch Ablehnung §146 BGB oder durch Fristablauf §§147-149 BGB
  • Auch modifizierte Annahme eines Vertrages gilt als Ablehnung
38
Q

invitatio ad offerendum

A

nvitatio ad offerendum = bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, bei der der Auffordernde sich noch nicht endgültig rechtlich binden will und gerade andere zur Abgabe von Angeboten einlädt
-> ist also ungleich eines Angebots

39
Q

Vertragsschluss

Fristgerechte Annahme

A
  • Empfangsbedürftige Willenserklärung
  • Beinhaltet Zustimmung zum Antrag
  • Bei Anwesenden muss die Annahme sofort erfolgen und bei Abwesenden unter regelmäßigen Umständen
  • Wann ist fristgerecht? z.B. Angebote mit Frist, für die Annahme können auch weitere spezifische Bedingungen gelten (xyz muss zustimmen
  • Auf den Zugang der Annahmeerklärung kann verzichtet werden §151 S.1
  • Schweigen auf ein Angebot bedeutet grundsätzlich keine Annahme (Ausnahme ggf. Bei Kaufleuten)
40
Q

Vertragsschluss: Übereinstimmung

A
  • §133: nur für einseitige Willenserklärungen tragbar

- §157 ergänzend, Treu und Glauben wechselseitig, Sitten

41
Q

Was ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?

A
  • dient der schriftlichen Bestätigung einer mündlichen Vertragsverhandlung
  • Wird zwischen Person, die erwarten kann, dass ihr ggü. nach kaufmännischer Sitte verfahren wird (Absender, muss nicht Kaufmann im Sinne des HGB sein) und einem wie ein Kaufmann selbstständig am Rechtsverkehr Teilnehmenden (Empfänger, muss kein Kaufmann sein, nur WIE ein Kaufmann) geschlossen/verschickt
  • Durch Bestätigungsschreiben gilt die Bestätigung des Vertragsschlusses als endgültig
-> unter Wiedergabe des wesentlichen Vertragsinhalts
-> in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
-> Gutgläubigkeit bzgl. Des Vertragsschlusses
  • Wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht und stattdessen schweigt gilt der Vertrag
  • Rechtsfolge: Vertrag gilt mit dem Inhalt der Bestätigung als zustande gekommen
42
Q

Welche drei Elemente braucht man für einen Vertragsschluss?

A

Angebot
fristgerechte Annahme
Übereinstimmung

43
Q

Allgemeine Grenzen der Vertragsfreiheit

A

Gesetzliches Verbot §134 BGB
- Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen sind nichtig
Beispiele: Ladenschlussgesetz, Betrug §263 StGB, Hehlerei §259 StGB, Schwarzarbeit

Sittenwidrigkeit §138 BGB
- Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen sind nichtig
Beispiele: Knebelungsverträge, Übersicherung, Ausnutzung einer Zwangslage

Rechtsfolge in beiden Fällen: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

44
Q

Spezielle Grenzen der Vertragsfreiheit (im BGB)

A
  • AGB
  • Verbraucherschutzrecht
  • Mietrecht, 573 IV
  • Sachenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht 2303, 2333, 2338
45
Q

Spezielle Grenzen der Vertragsfreiheit AUßERHALB des BGB

A
  • Arbeitsrecht individuell
  • Arbeitsrecht kollektiv
  • Urhebervertragsrecht
  • Gesellschaftsrecht: numerus clausus

Kartellrecht

  • Kartellverbot: 101 AEUV; 1 GWB
  • Missbrauchsverbot: 102 AEUV; 19, 20 GWB
  • Fusionskontrolle: FKVO; 35 ff. GWB
46
Q

Formvorschriften

Welche Arten gibt es?
Rechtsfolge bei Nichteinhaltung?

A
  • Schriftform §126 BGB
  • Elektronische Form §126a BGB
  • Notarielle Beurkundung §128
  • Öffentliche Beglaubigung §129 BGB
  • Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen
  • Formvorschriften bestehen aus Warnungs-, Aufklärungs-/Beratungs-, oder Beweisgründen
47
Q

Welche Arten von Willensmängeln gibt es?

A

Willensmängel können durch Bewussten Mangel, Irrtum oder durch Täuschung und Drohung vorliegen

48
Q

Willenserklärung

Bewusste Mängel

A

Bewusste Mängel

  • > man erklärt bewusst etwas anderes um einem Zweck zu dienen
  • Geheimer Vorbehalt §116 BGB = unbeachtlich
  • Scherzerklärung §118 BGB = nichtig
  • Scheingeschäft §117 BGB = nichtig

Der gute Scherz = man will Spaß machen, aber niemanden reinlegen, man würde merken, dass der andere Spaß macht, durchschnittliche Intelligenz des Adressatenkreises relevant

Der böse Scherz = man meint es intern nicht ernst und hofft, dass jemand reinfällt

49
Q

Willenserklärung

Irrtum

A
  • Erklärungs- oder Inhaltsirrtum §119 Abs. 1 BGB
  • Eigenschaftsirrtum §119 Abs. 2 BGB
  • Übermittlungsirrtum §120 BGB
50
Q

Willenserklärung

Täuschung oder Drohung

A
  • §123 BGB
  • Rechtsfolge bei Irrtum und Täuschung oder Drohung: Willenserklärung ist wirksam, aber anfechtbar. Man kann sich von Willenserklärung lösen, da Irrtum, Täuschung und Drohung Anfechtungsgründe sind.
51
Q

Voraussetzungen für eine Anfechtung

A

§142 ff. BGB

  1. Anfechtungserklärung §143 BGB (Anfechtung erfolgt durch Anfechtungenklärung)
  2. Anfechtungsgrund §119, 120, 123 BGB
  3. Anfechtungsfrist §121, 124 BGB (hierbei wird nach den Anfechtungsgründen unterschieden)
52
Q

Rechtsfolgen einer Anfechtung

A

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts §142 BGB
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden §122 BGB, nur in den Fällen 119 und 120

§142 BGB

Nichtigkeit ex tunc - es wird so getan, als wäre von Anfang an kein Vertrag da gewesen
Nichtigkeit ex nunc - von nun an nichtig, z.B. Anstellungsvertrag

53
Q

GeschäftsUNfähigkeit und Willenserklärung

A

Geschäftsunfähigkeit §104 BGB, muss dauerhafter Zustand sein, dass man geistig nicht mehr fit ist

  • > Willenserklärung ist nichtig
  • > Rechtsgeschäft unwirksam
54
Q

Beschränkte Geschäftsfähigkeit und Willenserklärung

A

Beschränkte Geschäftsfähigkeit §106 BGB

  • > Rechtlich vorteilhaftes Geschäft? §107 BGB
  • > ja: Rechtsgeschäft wirksam, §110 Taschengeldparagraph greift | nein: Zustimmung des gesetzlichen Vertreters? §§107, 108 BGB -> ja: wirksam |nein: unwirksam
55
Q

Volle Geschäftsfähigkeit und Willenserklärung

A

§2 BGB -> Willenserklärung wirksam -> Rechtsgeschäft Wirksam

56
Q

Definition: Stellvertretung

A

Jemand handelt für und gegen einen Dritten

57
Q

Voraussetzungen für eine Stellvertretung und wann ist Stellvertretung nicht möglich?

A
  1. Zulässigkeit
  2. Eigene Willenserklärung -> abgrenzen von Botenschaft
  3. Offenkundigkeit
  4. Vertretungsmacht

Nicht zulässig: höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, z.B. Testament, Familien- und Erbrecht, Eheschließung, ansonsten generell zulässig

  • 0-6 Jähriger kann Bote sein, aber nicht Vertreter
  • Beschränkt Geschäftsfähige (7-17) können Vertreter sein
58
Q

Stellvertretung

Was bedeutet Offenkundigkeit?

A

muss die Willenserklärung auch im Namen des Dritten abgeben und darf nicht so tun als wäre er der Vertragspartner, §164 Abs. 2, Ausnahme: Bargeschäfte des täglichen Lebens

59
Q

Rechtsfolge eines Vertrags der von einem Stellvertreter geschlossen wird

A

Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen §164 Abs. 1

60
Q

Was ist mittelbare Stellvertretung?

A

Strohmanngeschäfte -> jemand schließt Geschäft auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung für jemand anderen ab -> keine Stellvertretung
-> 383 Abs. 1 HGB Kommissionär

61
Q

Welche Formen der Vertretungsmacht unterscheidet man?

A
  • Gesetzliche Vertretungsmacht

- Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht

62
Q

Gesetzliche Vertretungsmacht

A
  • Eltern §§1626, 1629 BGB
  • Gesellschafter von Personengesellschaften §714 BGB, §125 Abs. 1 HGB
  • Organe juristischer Personen §26 Abs. 1 BGB, §35 Abs. 1 GmbHG, §78 Abs. 1 AktG
63
Q

Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht

A
  • Vollmacht §§164 ff. BGB
  • Prokura §§48 HGB (muss ins Handelsregister eingetragen werden)
  • Handlungsvollmacht §54 HGB (ohne Prokura, also „weniger“ als diese)
  • Ladenangestellte gem. §56 HGB (noch weniger als Handlungsvollmacht)
64
Q

Was ist eine Duldungsvollmacht?

A

Man lässt jemanden immer Geschäfte für sich regeln, sodass es scheint als hätte man eine Vollmacht erteilt

65
Q

Was ist eine Anscheinsvollmacht?

A

Man lässt den Anschein erwecken, dass man demjenigen eine Vollmacht erteilt hätte

66
Q

Was ist eine Generalvollmacht?

A

alles abgedeckt, Vollmachten sind formfrei, GB ist noch über Prokurist, geht nicht nur ums Geld, z.B. Vorsorgevollmacht, innerhalb und außerhalb des Unternehmens

67
Q

Was sind die Grenzen der Prokura?

A

Der Prokurist darf nicht gründen oder schließen, darf nicht so umstrukturieren in einer Form, die der Geschäftsführer auch nicht so einfach vornehmen kann und darf keine Grundstücke kaufen/verkaufen, es sei denn es ist eine Grundstücksklausel in Prokura enthalten.

68
Q

Erteilung der Vollmacht

A

Entweder man sagt demjenigen direkt, dass er ein Auto kaufen soll, oder man sagt dem Autohaus, dass derjenige ein Auto für einen kaufen darf

69
Q

Was ist unter Missbrauch der Vertretungsmacht zu verstehen und was ist die Rechtsfolge?

A

= Überschreitung des rechtlichen Dürfens innerhalb des rechtlichen Könnens

Rechtsfolge: Der Vertretene wird im Äußenverhältnis gebunden

70
Q

Missbrauch der Vertretungsmacht

Ausnahmen der rechtlichen Bindung

A

Kollusion: Vertreter und Geschäftsgegner handeln zusammen gegen den Geschäftsherr zu dessen Nachteil
-> §138 Abs. 1 BGB -> sittenwidrig und daher nichtig

Evidenz: für den Geschäftspartner ist es offensichtlich, dass der Vertreter das Geschäft zwar abschließen kann, aber offensichtlich nicht darf, Verstößt gegen Treu und Glauben
-> daher von Anfang an nichtig, man braucht nichts zu erklären

71
Q

Merkmale der Situation: Vertretung ohne Vertretungsmacht

A
  • entweder lag von Anfang an keine Vertretungsmacht vor oder sie war begrenzt
  • Vertreter haftet ggü. Dem Geschäftsgegner gem. §179 Abs. 1 BGB
  • Wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag abgeschlossen hat, hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertretenen ab, Geschäft ist zunächst schwebend unwirksam §177 Abs. 1 BGB
  • Vertretener muss innerhalb von 2 Wochen genehmigen oder nicht, Geschäftsgegner bekommt dadurch schneller Gewissheit §177 Abs. 2 S.2 BGB
72
Q

Was ist eine Verjährung?

A
  • Verjährung ist eine „Einrede“ und gibt einem das Recht, die Erfüllung eines Anspruches zu verweigern -> Leistungsverweigerungsrecht
  • Eine regelmäßige Verjährung tritt nach 3 Jahren ein §195 BGB
  • In §199 BGB ist geregelt ab wann diese Frist beginnt
73
Q

Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährungspflicht

A
  • Gewährleistungsrechte im Kaufrecht: 2-30 Jahre §438 BGB -> wenn man etwas kauft und feststellt es ist mangelhaft: Anspruch auf Schadensersatz unterliegt der Verjährung
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten, Familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie vollstreckbare Ansprüche haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren §197 BGB -> diese Ansprüche sind besonders schutzbedürftig, z.B. missbrauchte Kinder
  • Hemmung der Verjährung ins §203 ff. BGB