BGB - Familienrecht Flashcards
Welche Güterstände gibt es bei der Eheschließung?
Zugewinngemeinschaft
Gütertrennung
Gütergemeinschaft
Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
- §1363 BGB: tritt automatisch in Kraft, wenn nichts anderes vereinbart wurde
-> die jeweils eigenen Vermögen von Mann und Frau bleiben getrennt. Somit verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen selbst und zieht auch den Nutzen daraus. Keiner der Eheleute haftet für die jeweiligen Schulden des anderen, es sei denn es wird Miteigentum begründet wie z.B. durch eine Eintragung ins Grundbuch
-> Ausgleich bei Tod §1371
-> Ausgleich bei Scheidung §§1372 ff.
-> Verfügungsbeschränkungen
Was bedeutet Gütertrennung?
Das vor der Ehe als auch das während der Ehe erworbene Vermögen bleibt vollständig getrennt, auch später gibt es keinen Ausgleich
-> jeder verwaltet sein Vermögen allein, ohne jegliche Verfügungsbeschränkung
-> Nachteil: man bekommt kein Viertel bei der Erbschaft
Was bedeutet Gütergemeinschaft?
Das gesamte Vermögen beider Ehepartner - das vor der Ehe und auch das während der Ehe erworbene - wird grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum.
-> Hierüber können auch nur beide Ehepartner zusammen verfügen
Was ist der Kern des Zugewinnausgleichs und was bedeutet das für Unternehmer?
Hier werden sowohl Anfangs- und Endvermögens bei jedem Ehegatten ermittelt. Der Ehepartner, welcher den höheren Zugewinn während der Ehezeit erwirtschaftet hat, muss hälftig den Überschuss an seinen Ehepartner auszahlen.
Folge: Unternehmer sollten Eheverträge abschließen! Bei einer Zugewinngemeinschaft kann es sonst im Falle einer Scheidung dazu kommen, dass der Ehepartner Teile der eigenen Firma überschrieben bekommt
Welche Folgen zieht eine Scheidung nach sich / was ist bei einer Scheidung zu beachten?
Sorgerecht §1671
Zugewinnausgleich
Unterhalt §1569 ff.
Versorgungsausgleich §1587
Welche Arten von Erbrecht/Erbfolge gibt es?
Gesetzliches Erbrecht:
- Prinzip der Ordnungen §§1924 ff.
- Pflichtteil §§2303 ff. -> immer liquider Geldanspruch
Gewillkürte Erbfolge:
- Testament, Erbvertrag, Vermächtnis
- Form des Testaments, §2231, 2247
- > VORSICHT: Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht