Bewertung in der Handelsbilanz Flashcards
Wei werden VG bewertet?
Grundsatz, § 253 Abs.1 S.1 HGB:
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) gem. § 255 HGB
Abnutzbares Anlagevermögen, § 253 Abs. 3 S. 1, 2:
planmäßige Fortführung
Wie werden Schulden bewertet?
Grundsatz, § 253 Abs. 1 S. 2 HGB:
Erfüllungsbetrag
Rückstellungen
- nach vernünftiger kfm. Beurteilung, § 253 Abs. 1 S. 2 HGB
- Restlaufzeit > 1 Jahr, § 253 Abs. 2 HGB: Abzinsung
Nenne die Normen für außerplanmäßige Wertkorrekturen
Vermögensgegenstände: nach unten
Anlagevermögen, § 253 Abs. 3 HGB
S. 3: Pflicht zur Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden
Wert, falls die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist
S. 4: Wahlrecht bei Finanzanlagen, auch wenn nur vorübergehend
Umlaufvermögen, § 253 Abs. 4 HGB:
auf niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert
Schulden § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB:
nach oben
Welche Normen für die Wertaufholung kennen Sie?
§ 253 Abs. 5 HGB
- Grundsatz, S. 1: Pflicht
- Geschäfts- oder Firmenwert, S. 2: Verbot
Was sind Anschaffungskosten nach §255 Abs. 1
Umfang: nur einzeln zurechenbare Ausgaben
Anschaffungspreis
Bruttopreis abzgl. Umsatzsteuer, soweit als Vorsteuer abzugsfähig
- Anschaffungspreisminderungen
Rabatte, ggf. Skonti, einzelfallabhängig: Zuwendungen
+ Anschaffungsnebenkosten
Ausgaben bei der Beschaffung und zur Herstellung der
Verwendungsfähigkeit; nicht aber FK-Zinsen, § 255 Abs. 3 HGB
+ Nachträgliche Anschaffungskosten
Nachträgliche Ausgaben und Erhöhungen des Kaufpreises
= Anschaffungskosten
Besonderheiten der Anschaffungskosten
- Gesamtanschaffungspreis
- Aufteilung im Verhältnis der Zeitwerte
- bei Unternehmenskauf ggf. GFW, § 246 Abs. 1 S. 4 HGB
- Fremdwährungsgeschäfte
Umrechnung zum Kurs des Stichtags, an dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht erzielt wurde - Tauschgeschäfte: Wahlrecht zwischen
- Gewinnrealisierung und
- Buchwertfortführung (nicht in der Steuerbilanz!)
- Unentgeltlicher Erwerb: unterschiedliche Auffassungen
- Aktivierungsverbot oder -wahlrecht
- bei Aktivierungsgebot: maximal Zeitwert
Was sind Herstellungskosten?
§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB:
„… die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die
Inanspruchnahme von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten
für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung
oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende
wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören …“
Kalkulatorische Kostenarten
- dürfen nicht einbezogen werden, da
- der Begriff der HK nach HGB nur aufwandsgleiche Kosten umfasst
Besonderheiten des Werteverzehrs und weiterer Gemeinkosten
Werteverzehr des Anlagevermögens:
- soweit „durch die Fertigung veranlasst“
- somit außerplanmäßige Abschreibungen nicht aktivierbar
Einbeziehung weiterer Gemeinkosten soweit
- „angemessen“: betriebsfremde und außergewöhnliche Kosten nicht
- „diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen“:
beginnt mit erstmaligen Anfall von Aufwendungen (sachlicher Zusammenhang mit Leistung)
endet wenn VG veräußert o. bestimmungsgemäßen Nutzung eingesetzt
Wie wird der Korrekturwert bestimmt?
- Ertragswert: schwer nachprüfbar
- Einzelveräußerungspreis: falls Verkauf vorgesehen
- Wiederbeschaffungswert: Regelfall
Was bedeutet voraussichtlich dauernde Wertminderung?
keine konkreten Anzeichen für eine Werterhöhung
- „während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer“
- Baetge et al.: innerhalb fünf Jahren bzw. einer kürzeren
Restnutzungsdauer
Wie wird der Erfüllungsbetrag ermittelt?
der Betrag, der normalerweise notwendig ist, um eine Verpflichtung zu
erfüllen, § 253 Abs. 1 S. 2 HGB
Rückstellungen
- Schätzmaßstab: § 253 Abs. 1 S. 2 HGB
- Rückstellungen Abzinsung mit Marktzinssatz der letzten 7 Jahre – im Falle von Altersversorgungsverpflichtungen 10 Jahre (beachte Ausschüttungssperre) , § 253 Abs. 2 S. 1 HGB
- Altersvorsorgeverpflichtungen und vergleichbare V.: Wahlrecht zur Abzinsung mit ds. Marktzinssatz bei angenommener Restlaufzeit von 15 J., § 253 Abs. 2 S. 2 HGB
Was ist eine Sachleistungsverpflichtung?
Es wird kein Geldbetrag geschuldet, sondern ein anderer VG ist zu liefern oder eine Dienstleistung zu erbringen
- Bewertung der Rückstellung
Wert der Sachleistung, d.h. alle für Erfüllung der Verpflichtung
- Ermittlung des Rückstellungsbetrags
- spätere Begleichung muss i. S. einer periodengerechten Aufwandsverteilung erfolgsneutral geschehen
- Vollkostenbewertung: alle Kosten sind einzubeziehen, auch Vertriebskosten gem. § 255 Abs. 2 S. 4 HGB