Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Flashcards
Datenschutz
- ist Grundrecht
- ist Ausprägung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung
- ist Ausprägung der Würde des Menschen aus Art. 1
- Schutzziel ist die Würde des Menschen
- Einhalten des Datenschutzes ist gesetzliche Verpflichtung, ebenso wie ggf. das Bestellen (=Ernennen) eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- BDSG und die Datenschutzgesetze der Länder nunmehr konkretisieren dieses Grundrecht, sie sichern es, gewähren aber auch Eingriffe
Datenschutz bezweckt den Schutz der Menschenwürde und hat grundrechtlichen Verfassungsrang. Er konkretisiert sich im BDSG und weiteren Bundes- und Landesgesetzen und in Gerichtsentscheidungen. “Datenschutz” im hier gegenständlichen Sinn betrifft nur personenbezogene Daten
Vorteile durch Einhalten des Datenschutzes
betriebswirtschaftliche Vorteile:
- der Umgang mit Daten wird effizienter gestaltet, es entstehen weniger Daten, diese sind besser nutzbar, das Einhalten des Datenschutzes ist Marketingargument und kann insbesondere im Dienstleistungsmarketing das Beziehungsmarketing verbessern
personenbezogenen Daten
- wird, gültig für das gesamte BDSG und das weitere Datenschutzrecht, in § 3 Abs. 1 BDSG definiert
- sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)
- nur personenbezogene Daten werden vom BDSG geschützt; nur dieser Schutz ist Aufgabe und Kompetenz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
§ 1 Abs. 1
- Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird
Einzelangaben
- Informationen über einen einzelnen (spezifizierte oder spezifizierbare) lebenden Menschen (natürliche Person); keine Einzelangaben sind aggregierte Daten (zusammengefasste Daten, Sammelangaben), sofern nicht eine einzelne Person dennoch feststellbar wäre
Persönliche Verhältnisse
- Informationen zu der Person als solcher. Beispiel: Name, Geburtsdatum, Beruf
Sachliche Verhältnisse
- Angaben über einen auf den spezifizierten Menschen (den “Betroffenen”) beziehbaren Sachverhalt
- Beispiele: Mitarbeit in einem Unternehmen, Produktverantwortlichkeiten, Teilnahme an einer Konferenz oder einer Fortbildung, Eigentum, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und vergleichbare Informationen
Bestimmte Person
- Personenbezug ist unmittelbar erkenntlich
Bestimmbare Person
- zur Identifizierung des Betroffenen sind weitere Angaben erforderlich, sie ist aber möglich
§ 3 Abs. 3 BDSG “Erheben”
Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen
- Erheben ist Beschaffen
- Beschaffen ist gezieltes Tun oder Dulden; gezielt ist mit Wissen und Wollen
- Unerheblich ist es, ob die erhobenen Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen
- Beschaffen mittels Duldens liegt vor, wenn Daten entgegengenommen werden
- Gleichgültig ist die Art des Beschaffens, etwa ob schriftlich oder mündlich, durch Befragen oder durch Einsichtnehmen in Unterlagen, ob sie beim Betroffenen erhoben werden (Personalbögen, Kundenbefragungen, Befragen von Dritten; Heranziehen von Personalakten anderer nicht öffentlicher Stellen)
Erhebung liegt vor z.b. bei:
- schriftlicher oder mündlicher Befragungen durch Behörden, Arbeitgeber, Meinungsforschungsinstitute, Befragung Dritter durch Auskunfteien oder Detekteien, Observation des Betroffenen durch Kameras oder Abhöranlagen und Blutentnahme, Fingerabdrücken und DNA-Analysen
“Verarbeiten”, § 3 Abs. 4 BDSG
- Umgang mit Daten zur rechtlichen Prüfung und Entscheidung
- ist ein zentraler Begriff des BDSG
- definiert eine der Hauptarten des Umgangs, neben dem Erheben und Nutzen
- ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten
Oberbegriff umfasst „Verarbeiten“ 5 konkrete Handlungen:
- Speichern
- Verändern
- Übermitteln
- Sperren
- Löschen
„Speichern“, § 3 Abs. 4 Ziff. 1
- das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung
„Verändern“, § 3 Abs. 4 Ziff. 2
- das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten
Beispiele:
- Namensänderungen, Änderungen der Telephonnummern usw.
- Hinzufügen oder Herausnehmen von Bildern oder Schneiden von Tonaufzeichnungen, und so neue Zusammenhänge entstehen
- Verfälschen oder sonstiges Manipulieren von Daten
- Verknüpfen von Daten aus verschiedenen Dateien
„Übermitteln“, § 3 Abs. 4 Ziff. 3, iVm §§ 3 Abs. 7 und Abs. 8
- das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft
§ 3 Abs. 7:
- Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt
Dritter: Legaldefinition des § 3 Abs. 8 S.2
- ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle
Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.