Besteuerung von Wertpapieren Flashcards
Wer muss KESt zahlen?
Zu was zählt die KESt?
Wie wird sie abgeführt?
Wie hoch ist sie?
In Österreich steuerpflichtige Personen müssen ihre Einkünfte aus Wertpapieren mit der sogenannten
Kapitalertragsteuer (KESt) besteuern. Die Kapitalertragsteuer ist, ebenso wie die Lohnsteuer, eine
besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (ESt). Mit der Abfuhr der KESt ist die ESt für diese
Einkunftsart abgegolten = Endbesteuerung. Sie ist eine Abzugssteuer, die vom Kapitalertrag abgezogen
wird und beträgt seit dem 01.01.2016 entweder 25 % oder 27,5%.
Der Kapitalertragsteuer unterliegen
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital,
• Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und
• Einkünfte aus Derivaten.
Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital zählen beispielsweise Zinserträge aus Spareinlagen
und Forderungswertpapieren, Dividendenzahlungen oder Ausschüttungen von Partizipationsscheinen.
Abhängig von der Art der Einkünfte erfolgt der Abzug der KESt entweder direkt beim Emittenten
oder wird von den österreichischen Banken einbehalten und abgeführt.
Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten unterliegen
weiterhin einer Kapitalertragsteuer von 25 %. Alle sonstigen Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
einem besonderen Steuersatz von 27,5 %.
Zwischen welchen KESt-Arten wird unterschieden?
Bei der Kapitalertragsteuer wird zwischen der Aktien-KESt und der Zinsen-KESt unterschieden. Der
Aktien-KESt unterliegen u.a. Dividenden aus Aktien und Bezüge aus Genussrechten und Partizipationskapital.
Der Zinsen-KESt unterliegen Zinserträge aus Geldanlagen und Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren.
Von der Kapitalertragsteuer befreit sind
bestimmte „Altemissionen“. Nähere Informationen finden Sie im
§ 124b Abs. 186 EstG.
Um dennoch in den Genuss der Endbesteuerung hinsichtlich ESt zu kommen, hat der Kunde die Möglichkeit
eine Optionserklärung abzugeben
Endbesteuert, bezüglich der ESt sind:
- Geldeinlagen bei Banken
- Festverzinsliche Wertpapiere
- Inländische bzw. ausländische Beteiligungspapiere
Beschreibe die KESt näher bei
realisierten Wertsteigerungen
inländischen Investmentfonds
ausländischen Investmentfonds
Abhängig von der jeweiligen Anlagekategorie werden sämtliche realisierte Wertsteigerungen im Rahmen
der Kursgewinnbesteuerung zumindest seit dem 01.04.2012 mit 27,5 % KESt besteuert.
Bei inländischen Investmentfonds werden sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen
Erträge mit 27,5 % KESt besteuert, wobei bei den außerordentlichen Erträgen 60 % der realisierten
Kursgewinne als Bemessungsgrundlage dienen.
Bei ausländischen Investmentfonds unterscheidet man zwischen transparenten und intransparenten
Fonds. Transparente Fonds werden wie inländische Fonds behandelt. Bei intransparenten Fonds erfolgt
die Besteuerung als Pauschalbesteuerung.
Besteuerung von Wertpapieren für steuerpflichtige Personen in Österreich, mit inländischem Depot
Kapitalerträge aus
Beteiligungspapieren (außer
Investmentfonds)
Einkünfte aus Geldeinlagen und
nicht verbrieften sonstigen
Forderungen bei Kreditinstituten
Alle sonstigen Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Kapitalerträge aus inländischen
Investmentfonds
Kapitalerträge aus ausländischen Investmentfonds (Besteuerung wie inländische Fonds oder pauschale Ertragsermittlung)
Realisierte Kursgewinne von
depotfähigen Wertpapieren (Kursgewinnsteuer)
Erkläre Endbesteuerung hinsichtlich Einkommensteuer
Bei natürlichen Personen, sowie Personengesellschaften, an denen keine juristischen Personen beteiligt
sind, ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge und realisierte Kursgewinne durch den KESt-Abzug
abgegolten. Dabei ist es gleichgültig, ob diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu
den betrieblichen Einkünften gehören. Die genannten Kapitalerträge sind damit endbesteuert.
Kapitalertragsteuer-Befreiungserklärung - was ist das?
Sowohl bei
- juristischen Personen
- als auch bei Steuerausländern
kann nach Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung der KESt-Abzug bei ihren Kapitalerträgen und realisierten
Kursgewinnen unterbleiben.
Nach Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung bei der Bank kann bei Kapitalerträgen (Zinserträge,
Fondserträge, Auslandsdividenden und Kursgewinne) von Wertpapieren der KESt-Abzug unterbleiben.
Die Wertpapiere müssen im Depot einer inländischen Bank hinterlegt sein und zum Betriebsvermögen
des Unternehmens gehören und deren Empfänger müssen juristische Personen sein.
Diese Kapitalerträge werden dann in der Bilanz angeführt, wirken gewinnerhöhend und werden somit
mit der Körperschaftssteuer (KÖSt) besteuert. Die KÖSt ist „die Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften“.
Falls keine KESt-Befreiungserklärung abgegeben und somit KESt einbehalten wird, stellt
diese eine Vorauszahlung auf die KÖSt dar und wird beim Jahresabschluss gegengerechnet.
Ebenso können Steuerausländer, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, eine KESt-Befreiungserklärung
abgeben. Danach wird auch bei ihnen keine KESt abgezogen – und zwar weder für Zinsen,
noch für Auslandsdividenden und Kursgewinne.
Die Aktien-KESt betrifft somit folgende Kapitalerträge:
• Dividenden aus Aktien
• Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetz
(BWG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
• Gleichartige Bezüge aus Anteilen an Genossenschaftsanteilen
Die Aktien-KESt wird für Dividendenerträge von inländischen Aktien und Partizipationskapital eingehoben,
wenn der Anleger das Depot bei einer inländischen Bank führt.
Wie wird die Besteuerung von inländischen Beteiligungspapieren abgeliefert?
Die KESt wird direkt durch den Emittenten (z.B. dividendenauszahlende AG) einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt. Der Emittent überweist nur die Nettodividende an die Depotbank, welche hier nur
den Betrag an den Anleger ausbezahlt. Die Bank ist dabei nicht in den Abzug- und Abfuhrprozess eingebunden.
Diese Einhebungsform wird auch Quellensteuer genannt, da diese direkt an der Quelle des
Kapitalertrags, nämlich der AG, einbehalten und abgeführt wird.
Besteuerung von Auslandsdividenden
Was ist das?
Wer führt es ab?
Bei ausländischen Kapitalerträgen wird die „Auslandsaktien-KESt“ eingehoben, wenn die Dividendenerträge
ausländischer Kapitalgesellschaften (Sitz im Ausland) von einem inländischen Kreditinstitut ausbezahlt
werden. Dadurch sind auch diese Erträge in das System der Endbesteuerung miteinbezogen.
Im Vergleich zu Inlandsdividenden wird der Abzug- und Abfuhrprozess von der Bank durchgeführt.
Besteuerung von Auslandsdividenden
Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um
- Gewinnanteile (Dividenden),
- Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien,
- Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
• gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und
• gleichartige Bezüge aus Genussrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes
oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Diese Regelung gilt auch, wenn in den Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträgen
inländischer Investmentfonds derartige Kapitalerträge (ausländische Dividenden) enthalten
sind.
Beim Abzug der Kapitalertragsteuer von den oben genannten ausländischen Kapitalerträgen kommt – was – zu Anwendung?
Beim Abzug der Kapitalertragsteuer von den oben genannten ausländischen Kapitalerträgen kommt die
Auslands-KESt-VO 2012 zur Anwendung. Demnach werden von der inländischen Bank die im ausländischen
Quellenstaat tatsächlich einbehaltenen ausländischen Quellensteuern bis zu maximal 15 %
berücksichtigt und auf die einzubehaltende österreichische Kapitalertragsteuer angerechnet
Dividende: 100
Die ausländische Quellensteuer beträgt 25 %, davon laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
15 % im Inland anrechenbar.
Erstelle die Abrechnung durch die österreichische Bank:
Dividende: 100
Die ausländische Quellensteuer beträgt 10 %, anrechenbar auf die inländische KESt sind daher
10 %.
Erstelle die Abrechnung der österreichischen Bank: