Besteuerung von Wertpapieren Flashcards

1
Q

Wer muss KESt zahlen?

Zu was zählt die KESt?

Wie wird sie abgeführt?

Wie hoch ist sie?

A

In Österreich steuerpflichtige Personen müssen ihre Einkünfte aus Wertpapieren mit der sogenannten
Kapitalertragsteuer (KESt) besteuern. Die Kapitalertragsteuer ist, ebenso wie die Lohnsteuer, eine
besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (ESt). Mit der Abfuhr der KESt ist die ESt für diese
Einkunftsart abgegolten = Endbesteuerung. Sie ist eine Abzugssteuer, die vom Kapitalertrag abgezogen
wird und beträgt seit dem 01.01.2016 entweder 25 % oder 27,5%.

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2
Q

Der Kapitalertragsteuer unterliegen

A

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital,
• Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und
• Einkünfte aus Derivaten.

Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital zählen beispielsweise Zinserträge aus Spareinlagen
und Forderungswertpapieren, Dividendenzahlungen oder Ausschüttungen von Partizipationsscheinen.
Abhängig von der Art der Einkünfte erfolgt der Abzug der KESt entweder direkt beim Emittenten
oder wird von den österreichischen Banken einbehalten und abgeführt.

Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten unterliegen
weiterhin einer Kapitalertragsteuer von 25 %. Alle sonstigen Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
einem besonderen Steuersatz von 27,5 %.

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3
Q

Zwischen welchen KESt-Arten wird unterschieden?

A

Bei der Kapitalertragsteuer wird zwischen der Aktien-KESt und der Zinsen-KESt unterschieden. Der
Aktien-KESt unterliegen u.a. Dividenden aus Aktien und Bezüge aus Genussrechten und Partizipationskapital.
Der Zinsen-KESt unterliegen Zinserträge aus Geldanlagen und Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren.

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4
Q

Von der Kapitalertragsteuer befreit sind

A

bestimmte „Altemissionen“. Nähere Informationen finden Sie im
§ 124b Abs. 186 EstG.

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5
Q

Um dennoch in den Genuss der Endbesteuerung hinsichtlich ESt zu kommen, hat der Kunde die Möglichkeit

A

eine Optionserklärung abzugeben

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6
Q

Endbesteuert, bezüglich der ESt sind:

A
  • Geldeinlagen bei Banken
  • Festverzinsliche Wertpapiere
  • Inländische bzw. ausländische Beteiligungspapiere
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7
Q

Beschreibe die KESt näher bei

realisierten Wertsteigerungen

inländischen Investmentfonds

ausländischen Investmentfonds

A

Abhängig von der jeweiligen Anlagekategorie werden sämtliche realisierte Wertsteigerungen im Rahmen
der Kursgewinnbesteuerung zumindest seit dem 01.04.2012 mit 27,5 % KESt besteuert.

Bei inländischen Investmentfonds werden sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen
Erträge mit 27,5 % KESt besteuert, wobei bei den außerordentlichen Erträgen 60 % der realisierten
Kursgewinne als Bemessungsgrundlage dienen.

Bei ausländischen Investmentfonds unterscheidet man zwischen transparenten und intransparenten
Fonds. Transparente Fonds werden wie inländische Fonds behandelt. Bei intransparenten Fonds erfolgt
die Besteuerung als Pauschalbesteuerung.

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8
Q
Besteuerung von
Wertpapieren
für steuerpflichtige
Personen in
Österreich, mit
inländischem Depot
A

Kapitalerträge aus
Beteiligungspapieren (außer
Investmentfonds)

Einkünfte aus Geldeinlagen und
nicht verbrieften sonstigen
Forderungen bei Kreditinstituten

Alle sonstigen Einkünfte aus
Kapitalvermögen

Kapitalerträge aus inländischen
Investmentfonds

Kapitalerträge aus ausländischen
Investmentfonds
(Besteuerung wie
inländische Fonds
oder pauschale
Ertragsermittlung)

Realisierte Kursgewinne von
depotfähigen Wertpapieren (Kursgewinnsteuer)

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9
Q

Erkläre Endbesteuerung hinsichtlich Einkommensteuer

A

Bei natürlichen Personen, sowie Personengesellschaften, an denen keine juristischen Personen beteiligt
sind, ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge und realisierte Kursgewinne durch den KESt-Abzug
abgegolten. Dabei ist es gleichgültig, ob diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu
den betrieblichen Einkünften gehören. Die genannten Kapitalerträge sind damit endbesteuert.

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10
Q

Kapitalertragsteuer-Befreiungserklärung - was ist das?

A

Sowohl bei

  • juristischen Personen
  • als auch bei Steuerausländern

kann nach Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung der KESt-Abzug bei ihren Kapitalerträgen und realisierten
Kursgewinnen unterbleiben.

Nach Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung bei der Bank kann bei Kapitalerträgen (Zinserträge,
Fondserträge, Auslandsdividenden und Kursgewinne) von Wertpapieren der KESt-Abzug unterbleiben.
Die Wertpapiere müssen im Depot einer inländischen Bank hinterlegt sein und zum Betriebsvermögen
des Unternehmens gehören und deren Empfänger müssen juristische Personen sein.

Diese Kapitalerträge werden dann in der Bilanz angeführt, wirken gewinnerhöhend und werden somit
mit der Körperschaftssteuer (KÖSt) besteuert. Die KÖSt ist „die Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften“.
Falls keine KESt-Befreiungserklärung abgegeben und somit KESt einbehalten wird, stellt
diese eine Vorauszahlung auf die KÖSt dar und wird beim Jahresabschluss gegengerechnet.

Ebenso können Steuerausländer, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, eine KESt-Befreiungserklärung
abgeben. Danach wird auch bei ihnen keine KESt abgezogen – und zwar weder für Zinsen,
noch für Auslandsdividenden und Kursgewinne.

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11
Q

Die Aktien-KESt betrifft somit folgende Kapitalerträge:

A

• Dividenden aus Aktien

• Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetz
(BWG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

• Gleichartige Bezüge aus Anteilen an Genossenschaftsanteilen

Die Aktien-KESt wird für Dividendenerträge von inländischen Aktien und Partizipationskapital eingehoben,
wenn der Anleger das Depot bei einer inländischen Bank führt.

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12
Q

Wie wird die Besteuerung von inländischen Beteiligungspapieren abgeliefert?

A

Die KESt wird direkt durch den Emittenten (z.B. dividendenauszahlende AG) einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt. Der Emittent überweist nur die Nettodividende an die Depotbank, welche hier nur
den Betrag an den Anleger ausbezahlt. Die Bank ist dabei nicht in den Abzug- und Abfuhrprozess eingebunden.
Diese Einhebungsform wird auch Quellensteuer genannt, da diese direkt an der Quelle des
Kapitalertrags, nämlich der AG, einbehalten und abgeführt wird.

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13
Q

Besteuerung von Auslandsdividenden

Was ist das?

Wer führt es ab?

A

Bei ausländischen Kapitalerträgen wird die „Auslandsaktien-KESt“ eingehoben, wenn die Dividendenerträge
ausländischer Kapitalgesellschaften (Sitz im Ausland) von einem inländischen Kreditinstitut ausbezahlt
werden. Dadurch sind auch diese Erträge in das System der Endbesteuerung miteinbezogen.

Im Vergleich zu Inlandsdividenden wird der Abzug- und Abfuhrprozess von der Bank durchgeführt.

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14
Q

Besteuerung von Auslandsdividenden

Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um

A
  • Gewinnanteile (Dividenden),
  • Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien,
  • Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

• gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und

• gleichartige Bezüge aus Genussrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes
oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Diese Regelung gilt auch, wenn in den Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträgen
inländischer Investmentfonds derartige Kapitalerträge (ausländische Dividenden) enthalten
sind.

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15
Q

Beim Abzug der Kapitalertragsteuer von den oben genannten ausländischen Kapitalerträgen kommt – was – zu Anwendung?

A

Beim Abzug der Kapitalertragsteuer von den oben genannten ausländischen Kapitalerträgen kommt die
Auslands-KESt-VO 2012 zur Anwendung. Demnach werden von der inländischen Bank die im ausländischen
Quellenstaat tatsächlich einbehaltenen ausländischen Quellensteuern bis zu maximal 15 %
berücksichtigt und auf die einzubehaltende österreichische Kapitalertragsteuer angerechnet

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16
Q

Dividende: 100
Die ausländische Quellensteuer beträgt 25 %, davon laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
15 % im Inland anrechenbar.

Erstelle die Abrechnung durch die österreichische Bank:

A
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17
Q

Dividende: 100
Die ausländische Quellensteuer beträgt 10 %, anrechenbar auf die inländische KESt sind daher
10 %.

Erstelle die Abrechnung der österreichischen Bank:

A
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18
Q

Was passiert, wenn im Quellenstaat entsprechend dem dortigen nationalen Recht eine höhere Abzugsteuer einbehalten wird als gemäß DBA angerechnet wird?

A

Wurde im Quellenstaat entsprechend dem dortigen nationalen Recht eine höhere Abzugsteuer einbehalten
als gemäß DBA angerechnet wird, so kann wie bisher die darüber hinausgehende einbehaltene
ausländische Quellensteuer im Wege der Steuererstattung von der ausländischen Finanzverwaltung
zurückgefordert werden.

Der tatsächliche DBA-Anrechnungsprozentsatz ist von der Bank nicht zu prüfen. Sollte daher dieser
Prozentsatz geringer sein, sind trotzdem 15 % anzurechnen, wenn der Quellensteuersatz z.B. 25 %
betrug.

Der KESt-Abzug ist auch dann vorzunehmen, wenn laut DBA die ausländischen Dividendenerträge in
Österreich steuerfrei sind.

Die Ausschüttungen, welche dem Anteilsinhaber auf einem ausländischen Depot zufließen, sind in die
Steuererklärung aufzunehmen und werden mit einem 27,5%igen Sondersteuersatz versteuert.

19
Q

Darstellung der Kapitalertragsteuer bei inländischen Investmentfonds

Als Beispiel wird hier ein gemischter Fonds herangezogen, der sich gliedert in

  • 50 % Anleiheanteil,
  • ca. 40 % Aktienanteil und
  • ca. 10 % Barvermögen.

Der innere Kreis der Grafik stellt das gesamte Fondsvermögen dar. Im äußeren Kreis sind die laufenden
Erträge aus dem Fondsvermögen („ordentliche und außerordentliche Erträge“), geteilt nach den entsprechenden
Wertpapierarten, zusammengefasst.

Zu den jeweiligen Ertragsarten wurde die entsprechende KESt-Art unter Angabe der Steuerhöhe in %
dargestellt. –> trage die %-Sätze ein

Wie setzt sich die Kursgewinnsteuer zusammen?

A

Kursgewinnsteuer:
27,5 % auf 60 % sämtlicher realisierter Kursgewinne (entspricht effektiv 16,5 %) innerhalb des Fonds
innerhalb eines Geschäftsjahres. Verlustausgleich und Verlustvortrag sind innerhalb eines Fonds
möglich.

20
Q

Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer in Form der Zinsen-KESt erhoben:

A
  • Zinserträgen aus Geldeinlagen bei inländischen Banken (Giroguthaben, Spareinlagen, Festgelder)
  • Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
21
Q

Besteuerung von Forderungswertpapieren und Geldeinlagen
bei inländischen Banken:

Eine weitere Voraussetzung für die KESt-Pflicht dieser Wertpapiere ist die Tatsache, dass

A

Eine weitere Voraussetzung für die KESt-Pflicht dieser Wertpapiere ist die Tatsache, dass die Kapitalerträge
im Inland bezogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich die kuponauszahlende Stelle
im Inland befindet. Die kuponauszahlende Stelle ist entweder die Bank, die die Kapitalerträge ausbezahlt
(bei Fälligkeit der Erträge oder bei Veräußerung des Wertpapiers), oder der inländische Emittent
selbst.

22
Q

Besteuerung von Forderungswertpapieren und Geldeinlagen
bei inländischen Banken:

Wer muss den Steuerabzug vornehmen?

A

Der Steuerabzug ist durch die kuponauszahlende Bank (Depotbank), sowie bei Bankeinlagen zum Zeitpunkt
der Zinsengutschrift durch die emittierende Bank vorzunehmen.

23
Q

Besteuerung von Forderungswertpapieren und Geldeinlagen
bei inländischen Banken:

Besonderheit bei der Zinsen-Kapitalertragsteuer:

Null-Kupon-Anleihe
Wohnbaubankanleihen

A

Bei Null-Kupon-Anleihen entsteht die Abzugspflicht grundsätzlich erst am Ende der Laufzeit bzw.
bei vorzeitigem Verkauf. Basis für die Berechnung des Ertrages bei vorzeitigem Verkauf sind die finanzmathematisch
errechneten Zinsen zum Verkaufszeitpunkt (siehe dazu auch Kursgewinnsteuer).

Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabepreis eines Forderungswertpapiers und dem Tilgungskurs
sind bei Käufen von Anleihen vor dem 01.04.2012 steuerfrei, wenn diese 2 % des Nennwertes nicht
übersteigen und die Wertpapierlaufzeit mindestens fünf Jahre beträgt. Die Freigrenze von 2 % gilt seit
01.03.2004 nur für Wertpapiere, bei denen die Zinsen fortlaufend (z.B. Jahres- oder Halbjahreskupon)
ausbezahlt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass keinesfalls Indexprodukte und Null-Kupon-
Anleihen in den Genuss dieser Freigrenze kommen.

Kapitalerträge aus Wohnbaubankanleihen sind bis zu 4 % p.a. des Nennbetrages steuerfrei, wenn
die Anschaffung durch Privatpersonen erfolgt ist. Von den darüber hinausgehenden Erträgen wird
KESt abgezogen, wodurch auch diese Erträge endbesteuert sind.

24
Q

Was ist die Kursgewinnsteuer?

A

Vor der mit 1.1.2011 eingeführten Steuer auf Wertpapiere mussten Wertpapiergewinne innerhalb einer
Behaltedauer von einem Jahr selbst mittels Einkommensteuererklärung nachversteuert werden. Die
Einführung der Wertpapierzuwachssteuer, Kursgewinnsteuer, Aktiensteuer, Wertpapiersteuer, Vermögenszuwachssteuer
oder Wertpapier-KESt macht das selbständige Nachversteuern obsolet, da die
Spekulationsfrist somit vollkommen wegfällt, da die Wertpapier-KESt unabhängig von der Behaltedauer
anfällt.

25
Q

Kapitalertragsteuer System (neu)

Seit wann?
Was war das Ziel?
Was passiert dadurch?

A

Im April 2012 trat die Kursgewinnsteuer (oder auch Vermögenszuwachssteuer genannt) als Bestandteil
der Kapitalertragsteuer (KESt-System) vollständig in Kraft. Ziel war es den Vermögenszuwachs nicht
nur aus „Früchten“ – also Zinsen oder Dividenden – sondern auch aus der „Substanz“ (Kursgewinne)
zu besteuern.

Daher sind alle in Österreich tätigen Banken seit dem 01.04.2012 verpflichtet, nunmehr 27,5 % Kapitalertragsteuer
auf Kursgewinne von Aktien, Anleihen, Zertifikaten, verbrieften bzw. depotfähigen Derivaten
(mit einer inländischen depotführenden Stelle) und Fonds einzuheben und zwar unabhängig von
der Behaltedauer und der Beteiligungshöhe. Bei Fonds erfolgt die Besteuerung sowohl auf Fonds- als
auch auf Fondsanteilsebene.

26
Q

Kapitalertragsteuer System (neu)

Wer ist davon betroffen?

A

Von dieser Regelung sind alle einkommensteuerpflichtigen Personen (natürliche Personen, Personengesellschaften
und Einzelunternehmer) betroffen. Steuerausländer unterliegen jedoch nicht der
Kursgewinnbesteuerung

27
Q

Von was ist abhängig ob es sich um Altbestand oder Neubestand handelt? (KESt-neu)

A

Abhängig von der Anlagekategorie und dem Kaufdatum unterscheidet man, ob es sich bei den angeschafften
Papieren um Altbestand oder Neubestand handelt. Mehr dazu in den nachfolgenden Kapiteln.

28
Q

Kapitalertragsteuer System (neu)

Bemessungsgrundlage?

A

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kursgewinnsteuer ist die realisierte Wertsteigerung.
Als Kursgewinn oder realisierte Wertsteigerung wird die Differenz zwischen Veräußerungs- oder
Tilgungserlös und dem Anschaffungspreis bezeichnet.
Als Anschaffungspreis gelten jeweils die Anschaffungskosten, jedoch ohne Anschaffungsnebenkosten
wie z.B. Spesen oder Beratungsgebühren.

29
Q

Kapitalertragsteuer System (neu)

Was wurde noch per 01.04.2012 abgeschafft?

A

Im Wertpapierbereich wurde ab dem 01.04.2012 auch das KESt-Gutschriftensystem bei Stückzinsen
abgeschafft, d.h. die bezahlten Stückzinsen erhöhen nun die Anschaffungskosten. Erhaltene Stückzinsen
hingegen zählen zum Veräußerungserlös.

30
Q

Was ist der Verlustausgleich?

A

Im Rahmen der Kursgewinnbesteuerung ist unter bestimmten Umständen auch ein Ausgleich von Kursgewinnen
und -verlusten möglich. Die Bestimmungen zum Verlustausgleich sehen vor, dass Kursverluste
und Verluste aus depotfähigen Derivaten mit Gewinnen aus der Veräußerung dieser Wertpapiere
und auch mit Erträgen aus diesen Wertpapieren (z.B. Zinsen und Dividenden) innerhalb eines
Kalenderjahres für Privatpersonen ausgeglichen werden können.

Für das Jahr 2012 erfolgte der Verlustausgleich nachträglich am 30.04.2013. Seit 01.01.2013 führt die
depotführende Bank für sämtliche bei der Bank geführten Depots den Verlustausgleich auf täglicher
Basis durch und erstellt für den Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über den erfolgten Verlustausgleich.

Aufgrund des Verlustausgleichs werden die Verluste bereits in Form eines geringeren KESt-Abzugs
durch eine KESt-Gutschrift bis zur Höhe des bereits durchgeführten KESt-Abzugs berücksichtigt. Dies
ist auch der Fall, wenn zunächst KESt-pflichtige Überschüsse und erst später im Kalenderjahr Verluste
anfallen. Im Rahmen des Verlustausgleichs werden sämtliche Wertpapiere berücksichtigt, für die auch
die KESt mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % zur Anwendung kommt.

Soweit ein Verlustausgleich durch die Bank nicht möglich ist (z.B. mit Überschüssen aus nicht oder
bei einer anderen Bank deponierten Kapitalanteilen oder bei ausländischen Kapitalanlagen), kann dieser
jedenfalls beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vorgenommen werden.

Vom Verlustausgleich ausgenommen sind Zinserträge aus Einlageprodukten (Sparguthaben oder
Girokonten) bei Kreditinstituten sowie Erträge aus Forderungswertpapieren, die vor dem 01.04.2012
erworben wurden. Es können somit alle Kursverluste aus Aktien, Anleihen, Zertifikaten, Fonds, Derivaten
usw. mit allen Kursgewinnen, Dividenden und Zinsen aus Forderungswertpapieren (z.B. Anleihen)
ausgeglichen werden.

Jedoch gilt nach wie vor, dass nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht vorgetragen werden können, d.h. es ist kein
Verlustvortrag möglich. Betriebliche Depots, Gemeinschaftsdepots und Treuhanddepots sind vom
Verlustausgleich ausgeschlossen.

31
Q

Was ist bei Depotüberträgen zu beachten?

A

Um Umgehungen der neuen Kapitalertragsteuer auf Veräußerungsgewinne zu verhindern, gelten Depotentnahmen
und sonstiges Ausscheiden aus dem Depot als Veräußerung und führen daher
grundsätzlich zu einem KESt-Abzug.

Bei einem Übertrag auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen liegt keine Veräußerung
vor, wenn der Steuerpflichtige der übertragenden Stelle einen entsprechenden Auftrag zur Datenweitergabe
(Altbestand/Neubestand, Anschaffungskosten) gibt.

Unentgeltliche Übertragungen – wie insbesondere Schenkungen und Erbschaften – sind ebenso davon
ausgenommen. Dass eine unentgeltliche Übertragung stattgefunden hat, kann dem Abzugsverpflichteten
(i.d.R. Bank) anhand geeigneter Unterlagen, wie z.B. Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss
oder Schenkungsmeldung, nachgewiesen werden. Alternativ kann der Abzugsverpflichtete ermächtigt
werden, dem Finanzamt die unentgeltliche Übertragung anzuzeigen. In beiden Fällen unterbleibt
ein KESt-Abzug. Selbstverständlich kann die unentgeltliche Übertragung aber auch noch im Wege
der Veranlagung nachgewiesen werden.

Auch führen unentgeltliche Übertragungen nicht dazu, dass Altanschaffungen plötzlich zu Neuanschaffungen
werden und der neuen Kapitalertragsteuer unterliegen.

32
Q

Ausnahmen vom Kapitalertragsteuer-Abzug

A

Eine Ausnahme vom neuen KESt-Regime wird für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von
Kapitalvermögen und aus Derivaten, die im Rahmen eines vor dem 01.11.2010 abgeschlossenen Tilgungsplans
erworben werden, vorgesehen. Diese Ausnahme kommt auf Antrag der Steuerpflichtigen
zur Anwendung, wenn der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen
steht, das dem Erwerb eines Eigenheims, der Wohnraumschaffung oder -sanierung dient und die
Darlehensvaluta den Betrag von EUR 200.000,– nicht übersteigt. Übersteigt die Darlehensvaluta (der
Gesamtkreditbetrag) den Betrag von EUR 200.000,–, schließt dies nicht die gesamte Befreiung aus,
sondern die Befreiung steht dann anteilig, im Verhältnis der EUR 200.000,– zur Gesamtkreditbetragssumme,
zu. Auf die Besteuerung der von einem Fonds erzielten Einkünfte (Fondsebene) hat diese Bestimmung
allerdings keine Auswirkung.

Durch diese Befreiung wird sichergestellt, dass Kreditnehmer, die endfällige Kredite durch einen Tilgungsträger
bedienen müssen, durch die neu eingeführte Substanzbesteuerung von Finanzvermögen
keinen Härten ausgesetzt sind.

33
Q

Besteuerung von Aktien alt und neu:

A
34
Q

Fonds – Besteuerung auf Anteilsebene alt und neu

A

Diese Regelung gilt auch für Anteilsscheininhaber von Immobilienfonds.

35
Q

Fonds – Besteuerung auf Fondsebene

alt und neu

A

Die Ausnahme stellen Immobilienfonds dar, welche mit 27,5 % von 80 % der Bewirtschaftungs- und
Bewertungsgewinne (inkl. nicht realisierter Gewinne) innerhalb des Fonds besteuert werden.

36
Q

Besteuerung Anleihen alt und neu

A
37
Q

Besteuerung von Zertifikaten alt und neu

A
38
Q

Was ist der Automatischer Informationsaustausch (AIA)?

A

Mit dem Automatischen Informationsaustausch (AIA) der OECD wurde ein multinationaler automatischer
Informationsaustausch (AIA) geschaffen, Österreich hat im August 2015 mit dem Gemeinsamen
Meldestandard-Gesetz (GMSG) in nationales Recht umgesetzt.
Der AIA ist ein Verfahren, welches regelt, wie die Steuerbehörden der teilnehmenden Länder untereinander
Daten über Bankkonten und Wertschriftendepots von Steuerpflichtigen austauschen. Damit wird
sichergestellt, dass jene Staaten, die am Standard für den automatischen Informationsaustausch über
Finanzkonten (gemeinsamer Meldestandard) teilnehmen, einander Informationen über Finanzkonten
übermitteln, die eine Person eines teilnehmenden Staats in einem anderen teilnehmenden Staat hält.

39
Q

Automatischer Informationsaustausch (AIA):

Folgende Informationen werden ausgetauscht:

A
  • Kontonummer
  • Name, Adresse, Geburtsdatum
  • Steueridentifikationsnummer
  • Zinsen, Dividenden
  • Einnahmen aus Versicherungsverträgen
  • Guthaben auf Konten
  • Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen
40
Q

Steuerpflichtige mit Depot in einem AIA Staat

Führe ein Beispiel an:

A

Eine natürliche Person, die in Österreich ansässig und auch steuerpflichtig ist, führt ein Wertpapierdepot
in AIA Staat und erhält über dieses Depot Zinszahlungen aus Wertpapieren. Über diese Zinszahlungen
erfolgt eine Meldung der ansässigen Finanzbehörde an das österreichische Finanzamt.
(Auf Basis des automatischen Informationsaustausches AIA im Zusammenhang GMSG)
Weiters werden dem Kunden, die für das entsprechende Landgeltenden Steuern gem. der dortigen
Gesetzeslageabgezogen. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, den Differenzbetrag zur inländischen
Steuer wieder in der Einkommensteuererklärung rück zu fordern.

41
Q

Steuerpflichtige aus einem AIA Staat mit Depot in Österreich -Erkläre

A

Für die Kapitalerträge ausländischer Anleger aus einem -AIA Staat kann von der Vornahme eines KESt
Steuerabzuges abgesehen werden, wenn der Anleger der Bank seine Ausländereigenschaft im Rahmen
der Wohnsitzerklärung nachweist.

Der beschränkt steuerpflichtige Kunde ist aber in Fällen der KESt-Befreiung darauf hinzuweisen, dass
er für die ordnungsgemäße Versteuerung in dem Land, in dem er als unbeschränkt steuerpflichtig registriert
ist, selbst verantwortlich ist.

Die Befreiung von der KESt führt für Neukunden ab dem 01.01.2017 grundsätzlich zur Belastung mit
der BeSt KESt.

Vom Steuerabzug der BeSt KESt darf nur abgesehen werden, wenn sich das betreffende Forderungswertpapier
auf dem Depot einer inländischen Bank befindet und der Kunde eine Ansässigkeitsbescheinigung
vorlegt

42
Q

Steuerpflichtige aus einem Nicht-AIA Staat mit Depot in Österreich - Erkläre:

A

Für die Kapitalerträge ausländischer Anleger aus einem Nicht-AIA Staat kann von der Vornahme eines
KESt Steuerabzuges abgesehen werden, wenn der Anleger der Bank seine Ausländereigenschaft
im Rahmen der Wohnsitzerklärung nachweist.

Der beschränkt steuerpflichtige Kunde ist aber in Fällen der KESt-Befreiung darauf hinzuweisen, dass
er für die ordnungsgemäße Versteuerung in dem Land, in dem er als unbeschränkt steuerpflichtig registriert
ist, selbst verantwortlich ist.

Die Befreiung von der KESt führt grundsätzlich für Neukunden ab dem 01.01.2017 zur Belastung mit
der BeSt KESt.

43
Q

Steuerpflichtige in Österreich mit einem Depot in einem

Nicht-AIA Staat - Beschreibe

A

Sämtliche ausländische Erträge auf ausländischen Depots müssen im Veranlagungswege im Rahmen
der Einkommensteuer versteuert werden, da kein direkter KESt-Abzug erfolgt, d.h. dass Erträge brutto
ausgezahlt werden.