Bereich 2 (Arbeitnehmerschutz) Flashcards

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Q

Wie ist die gesetzliche Regelung bei einer Nachuntersuchung?

A

Ein Jahr nach ausbildungsbeginn müssen Sie dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorlegen.

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Q

Wie sehen Wichtige Inhalte des Mutterschutzgesetzes aus?

A

a) Geltungsbereich: Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte.
b) Anzeigepflicht der werdenden Mutter: Sobald ihr der Zustand bekannt ist, hat sie dem Arbeitgeber den
mutmaßlichen Tag der Entbindung bekannt zu geben. Mit dem Tag der Meldung treten die Schutzrechte ein.
c) Gesundheitsschutz vor und nach der Entbindung: Besondere Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsraumes, der Arbeitswege, der Arbeitsmittel, der Maschinen; besondere Regelungen der Beschäftigung,
z. B. Aufstellen von Sitzgelegenheiten bei stehenden Berufen, Gelegenheit zu Ausgleichsbewegungen, Aufstellen von Liegen; konkrete Beschäftigungsverbote, z. B. schwere körperliche Arbeiten wie Heben, Bewegen, Befördern; Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen; Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr (stürzen, fallen); Akkordarbeiten (Ausnahmen bewilligt das Gewerbeaufsichtsamt).
d) Beschäftigungsverbot vor der Entbindung bei ärztlichem Zeugnis.
e) Sechswöchiges absolutes Beschäftigungsverbot vor der Entbindung gilt auch ohne Vorlage eines ärztliches Zeugnisses, es sei denn, dass sich die werdende Mutter in einer jederzeit widerruflichen Erklärung
ausdrücklich mit der Beschäftigung einverstanden erklärt.
f) Absolutes Beschäftigungsverbot nach der Entbindung: 8 Wochen, diese Frist verlängert sich auf 12
Wochen durch Früh- oder Mehrlingsgeburten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entbindung. Endet die
Schwangerschaft mit einer Fehlgeburt, hat die Arbeitnehmerin bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf sechswöchige bezahlte Arbeitsfreistellung.
g) Teilweise Beschäftigungsverbot bei ärztlichem Zeugnis und für stillende Mütter.
h) Stillzeit ist den stillenden Müttern auf ihr Verlangen zu gewähren, zweimal täglich eine halbe Stunde.
i) Entgeltschutz: Den Mutterschutzlohn vor der Entbindung zahlt während der ganzen oder teilweisen ärztlichen Beschäftigungsverbote der AG, mindestens den bisherigen Durchschnittsverdienst. Das Mutterschaftsgeld für die Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes vor und nach der Entbindung zahlt die Krankenversicherung oder der Bund.
j) Kündigungsverbot für den Arbeitgeber(= Arbeitsplatzschutz) sowohl für ordentliche als auch außerordentliche Kündigung vom Tag der Mitteilung der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung, auch
bei Fehlgeburt. Der bisherige konkrete Arbeitsplatz bleibt der ANin nach allgemeinen arbeitsrechtlichen
Grundsätzen erhalten.
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PVK WiSo / Ts
k) Aufhebungsvertrag des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen ist möglich. Der Arbeitgeber
muss das Gewerbeaufsichtsamt davon unterrichten.
l) Kündigung durch die Arbeitnehmerin ist jederzeit möglich.
m) Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-,
Verband- und Heilmitteln, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Entbindungsgeld.
n) Freizeit für Untersuchungen im Rahmen der Schwanger- und Mutterschaft hat der Arbeitgeber zu gewähren. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
o) Information: In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck
des MuSchG zur Einsicht auszulegen.

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Q

Wie sehen Wichtige Inhalte des Jugendarbeitsschutzgesetzes aus?

A

a) Mindestalter für die Beschäftigung: grundsätzlich 15 Jahre.
b) Verbot von Kinderarbeit: gilt grundsätzlich. Ausnahmen müssen beim Gewerbeaufsichtsamt beantragt
werden. Leichte und kurze Arbeiten sind zulässig (z. B. Zeitungaustragen 2 Stunden je Tag, Betriebspraktika während der Vollzeitschulpflicht u. ä.), sofern Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder
nicht nachteilig beeinflusst werden.
c) Arbeitszeit: grundsätzlich 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich.
d) Ruhepausen: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mind. 4 1/2 bis 6 Stunden; 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Länger als 4 1/2 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne
Ruhepause beschäftigt werden.
e) Pausenräume: sind bereitzustellen, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Besondere Pausenräume für Jugendliche müssen nicht bereitgestellt werden.
f) Fünf-Tage-Woche: Ist für Jugendliche vorgeschrieben.
g) Beschäftigungsverbote: An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche
grundsätzlich nicht beschäftigt werden. (Ausnahmen: Krankenanstalten, Einzelhandel, Gaststätten usw.;
dort muss als Ausgleich ein freier Tag an einem berufsschulfreien Arbeitstag gewährt werden. Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen.) Verboten sind auch Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit
der/des Jugendlichen übersteigen, sie/ihn sittlichen Gefahren aussetzen oder – bei Jugendlichen unter
16 Jahren – mit Unfallgefahren verbunden sind. Akkordarbeiten und tempoabhängige Arbeiten dürfen
Jugendliche nicht ausüben. (Ausnahme: In einer Akkordgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, mit
fachkundiger Aufsicht und mit zur Ausbildung gehörigen Tätigkeiten.)
h) Jugendgerechte Gestaltung der Arbeit, des Arbeitsplatzes, der Werkzeuge, der Maschinen, Geräte.
i) Unterweisung der Jugendlichen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren vor Beginn der Beschäftigung und erstmaliger Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder bei Arbeiten
mit gesundheitsgefährdenden Stoffen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.
j) Gesundheitliche Betreuung:
Erstuntersuchung vor Aufnahme der Arbeit. Erste Nachuntersuchung ein Jahr nach Aufnahme der ersten
Beschäftigung. Bei Nichtvorlage der ärztlichen Bescheinigung hat der Arbeitgeber schriftliche Hinweispflicht.
k) Besuch der Berufsschule: Der Arbeitgeber muss den Jugendlichen für Teilnahme am Berufsschulbesuch freistellen. Es darf kein Entgeltausfall eintreten. Berufsschultage mit einer Unterrichtszeit von mehr
als 5 Unterrichtsstunden werden einmal in der Woche als 8 Arbeitsstunden angerechnet. Berufsschulta-
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PVK WiSo / Ts
ge mit einem planmäßigen Blockunterricht von mind. 25 Unterrichtsstunden an mind. 5 Tagen werden
mit 40 Arbeitsstunden angerechnet. Im übrigen wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden in der Woche sind während des
Blockunterrichts erlaubt.
l) Freistellung zur Teilnahme an Prüfungen und außerbetrieblichen Maßnahmen: Freistellung gilt
auch für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht. Die Prüfungszeit und Pausen
sind auf die Arbeitszeit anzurechnen.
m) Urlaub: jährlich bezahlter Erholungsurlaub für zu Beginn des Kalenderjahres:
noch nicht 16 Jahre alt = 30 Werktage,
noch nicht 17 Jahre alt = 27 Werktage,
noch nicht 18 Jahre alt = 25 Werktage

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4
Q

Wer erhält besonderen Kündigungsschutz?

A

Besonderen Kündigungsschutz genießen auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes Mitglieder des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung während ihrer Amtszeit und noch ein Jahr nach Beendigung ihrer Amtszeit; Mitglieder des Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl während der Wahl und ein halbes Jahr danach.
Auch die folgenden Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz:
• Schwangere
• Auszubildende
• Wehr- oder Zivildienstleistende
• Schwerbehinderte
(Die Auswahl der zu kündigen Arbeitnehmer mit allgemeinem Kündigungsschutz muss nach sozialen Gesichtspunkten erfolgen)

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Q

Wie viel Tage hat man Mindesturlaub wenn man volljährig ist?

A

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