Baurechtlicher Nachbarschutz Flashcards
Abwehrberechtigte des baurechtlichen Nachbarschutzes
I. Grds. nur der dinglich Berechtigte (Eigentümer), nicht der obligatorisch Berechtigte (Mieter)
–> Baurecht regelt die Nutzung von Grundstücken und ist daher nicht personenbezogen
II. Ausnahmsweise auch die obligatorisch Berechtigten, wenn die schützende Vorschrift erkennbar personenbezogen ist!
Herleitung des nachbarschaftlichen Abwehrrechte aus einfachen Recht
I. Genereller Nachbarschutz
Bei Verstoß gegen nachbarschützende Normen ist, wenn der Kläger im Schutzkreis ist, keine unzumutbare Beeinträchtigung mehr erforderlich!
- Wegen formeller Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung
- Wegen materieller Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung
II. Partielle Nachbarschutz - Gebot der Rücksichtnahme
Abwehrrecht besteht erst wenn ein Verstoß gegen das GEbot der Rücksichtnahme besteht, der Kläger also durch das Bauvoraben nach Abwägung unzumutbar beeinträchtigt wird
Genereller Nachbarschutz wegen formell Rechtswidirgkeit der Baugenehmigung
Grds. (-)
Die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren dienen der geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Sie entwickeln somit keine Drittwirkung
Genereller Nachbarschutz wegen materieller Rechtswidirgkeit der Baugenehmigung
I. Verstoß gegen das Bauordnungsrecht (teilweise)
Immer wenn die BauOrdR Vorschriften nachbarschützenden Charakter haben: Leben, Körper, Gesundheit schützen
II. Verstoß gegen Bauplanungsrecht
1. Verstoß gegen Vorschriften bzgl. der Art der Nutzung (+)
- Verstoß gegen ausdrücklich nachbarschützende Festsetzung im BPlan (+)
Genereller Nachbarschutz wegen Verstoß gegen Vorschriften zgl. der Art der baulichen Nutzung
Auch Gebietsgewährleistungsanspruch
–> Recht aller im selben Baugebiet wohnenden auf Einhaltung der Bestimmungen bzgl. der Art der Bebauung in dem Baugebiet.
Herleitung:
Regelungen begründen Schicksalsgemeinschaft aller Betroffenen. Die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen das alle anderen diesen auch unterworfen sind.
–> Deswegen auch nur unter denen die im gleichen Baugebiet sind!
Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch
Genereller Nachbarschutz aufgrund von Verstoß gegen Vorschriften zur Art der baulichen Nutzung
I. Genehmigung einer nach Abs. 2 und 3 der § 2 ff BauNVO grds. unzulässigen Nutzung
II. Verkennung der Zweckbestimmung des Baugebiets bei Auslegung der Tatbestandsmerkmale der § 2 - 11 BauGB durch die Behörde
III. Verstöße gegen §§ 12- 14 BauNVO
Voraussetzungen des partiellen Nachbarschaftsschutzes
I. Geltung des Gebots der Rücksichtnahme
1. Bei Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme
- Über § 31 II BauGB analog wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (sog. versteckter Dispens)
- -> Kläger darf nicht schlechter stehen als wenn die Behörde die grds. notwendige Dispens erteilt hätte
II. Rücksichtsnahmeberechtigung des Klägers
Jeder individualisiert und qualifiziert betroffene dinglich Berechtigter
III. Interessenabwägung
Gebot der Rücksichtnahme
I. Objektiv-rechtliches Gebot:
Die Behörde hat die Genehmigung für ei Bauvorhaben zu versagen, wenn es unzumutbare Auswirkungen auf die Umgebung hat.
II. Kein allg. übergesetzliches Rechtsprinzip:
Gilt nur da wo es in baurechtlichen Normen Tatbestandsmäßig verankert ist (geschrieben oder ungeschrieben)
Geltung des Gebots der Rücksichtnahme
I. Bei Regelung der Art der baulichen Nutzung gem. § 15 BauNVO
II. Faktischen Baugebiete, § 34 II BauGB gem. § 15 BauNVO
III. Dispenz, § 31 II BauGB: „Würdigung nachbarschaftlicher Interessen“
IV. iF des § 34 I, III a BauGB: „Würdigung nachbarschaftlicher Interessen“
V. iF des § 35 BauGB
- sonstiger öffentlich rechtlicher Belang gem.§ 35 III BauGB
- schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 35 III 1 Nr. 3 BauGB
Rechtsfolge des Gebots der Rücksichtnahme
Abwägung der widerstreitenden Interessen von Bauherr mit der Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung der Betroffenen
I. Zustände in der betroffenen direkten Umgebung (Vorbelastungen)
–> Ist die Straße schon viel befahren oÄ.
II. Vermeidung negativer Auswirkung durch Auflagen, zumutbare Ausweichmaßnahmen
Individualisiert und Qualifiziert Betroffen (GdR)
- Individualisiert
Wenn sich aufgrund tatsächlicher Umstände „handgreiflich“ ergibt, dass der Kläger zum - engen- Kreis der Betroffenen zählt - Qualifiziert
Wenn eine besonderer rechtliche Schutzwürdigkeit anzuerkennen ist, also mehr als bloße Lästigkeit.
–> muss nicht „schwer und unerträglich“ sein, da hier nur Berechtigung!
Nachbarschaftliche Abwehrrechte aus Grundrechten
Grds. (-)
I. Art. 14 GG ist regelmäßig nicht verletz, da das Baurecht diesen konkret ausgestaltet und somit eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt.
II. Evt. über § 2 II 1 GG
Der Verlust von Abwehrrechten
I. Verlust von Verfahrensrechten
- Ablauf der Anfechtungsfrist
- Verwirkung
- Verzicht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen
- -> Einseitige Willenserklärung auf Verzicht der Geltendmachung nach Erlass der Baugenehmigung
II. Verlust materieller Abwehrrechte
1. Verzicht
Einseitige Willenserklärung auf Verzicht des materiellen Rechts ggü. der Behörde, auch vor Erlass der Baugehnehmigung
- Verwirkung
III. Rechtsmissbrauch