Bauordnungsrechtliche Verfügungen Flashcards
Zweck und Arten der Bauordnungsverfügung
Repressive Kontrolle zur Einhaltung des Bauordnungsrechts
Das Bauordnungsrecht unterscheidet
- Verstöße im Laufenden Verfahren = Baueinstellung, § 78 BauO
- Nach Bauabschluss = Abriss-/ Beseitigungsverfügung, § 79 1 BauO
- Falsche Nutzung = Nutzungsuntersagung, § 79 2 BauO
- Sonstige Eingriffe zur Herstellung Baurechtskonformer Zustände
Rechtmäßigkeit von Baustopp, Abrissverfügung und Nutzungsuntersagung (Formell + Materiell)
I. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit: Bauaufsichtsbehörde,
§§ 2 IV ASOG iVm Nr. 15 I ZustKat Ord.: Bezirksamt
- Verfahren, § 28 VwVfG: Anhörung
- Form, §§ 37, 39 VwVfG
Grds. Formfrei, wenn schriftlich, dann mit Begründung
II. Materielle RechtmäßigkeitI
- Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage
a. Spezielle Voraussetzungen
b. Widerspruch zu öff.-rechtl. Vorschriften - Richtiger Adressat
- Kein Widerspruch zu den allg. Rechtmäßigkeitsanfordrungen
- Rechtsfolge: Ermessen
Widerspruch zu öff.-rechtl. Vorschriften (TB der EGL)
I. Formelle Illegalität
Bauliches Vorhaben wird/ wurde im Widerspruch zum formellen Ordnungsrecht verwirklicht (damals)
zB.: kein Bau ohne Baugenehmigung, auch wenn die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung (materiell) vorliegen.
II. Materielle Illegalität
Bauliche Anlage steht im Widerspruch zum materiell öffentlichen Recht zZT des Erlasses der Bauordnungsverfügung
zB.: die erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig oder die Voraussetzungen einer Baugenehmigung liegen nicht vor.
Fälle der formellen Illegalität
- Anzeigepflichtige Verfahren
- Beginn des Bauvorhabens von Ablauf der Monatsfrist
- Unwirksamkeit des für die Freistellung erforderlichen B-Plans - Genehmigungspflichtiges Verfahren
a. Zum Zeitpunkt des Baus fehlte die Baugenehmigung
→ Fehlt ganz, ist erledigt, Umfang überschritten, nicht eingehalten
b. Baugenehmigung war zZt des Baus nicht vollziehbar
→ Aussetzung der Vollziehung, Widerspuch oÄ
Materielle Illegalität
I. Maßgeblicher Zeitpunkt: Letzte Verwaltungsentscheidung
II. Ausnahmen
1. Ursprünglich rechtswidrige Anlage entspricht nach neuem B-Plan jetzt den Vorschrfiten
→ Materiell Rechtmäßig
- Anlage war ursprünglich rechtmäßig, zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung aber rechtswidrig → evt. passiver Bestandsschutz
- Formelle Legalität
Materielle Illegalität ist unbeachtlich solange die legalisierende Baugenehmigung besteht
Formelle Legalität
Bauvorhaben ist durch eine wirksame vollziehbare Baugenehmigung gedeckt
I. Rechtsfolge: Legalisierungswirkung
Materielle Illegalität ist unbeachtlich, solange die Baugenehmigung besteht
II. Ausnahme: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Wurden Vorschriften die außerhalb des Prüfungsmaßstabes lagen verletzt, gilt bzgl. dieser keine Legalisierungswirkung da sie nicht geprüft werden mussten.
Passiver Bestandsschutz
Errichtung, Änderung oder Nutzung der Anlage war (zu irgendeinem Zeitpunkt) für mind. 3 Monate (hM) rechtmäßig
Herleitung und Rechtsfolge:
1. eA.: Aus Art. 14 GG (Verfassungsmäßiger Bestandsschutz)
Tatbestandsvoraussetzung der EGL (Widerspruch zu öff.-recht. Vorschriften) entfällt
- aA: Einfache Gesetzliche Vorschriften (gesetzlicher Bestandsschutz)
a. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL bleiben unberührt
b. Aber Abwägungspunkt iRd Ermessens/ Verhältnismäßigkeit
Aufhebung der passiven Bestandskraft durch nicht Befolgung einer ablehnende Baugenehmigung
Strittig. Ablehendes Urteils schadet aber immer
- hM.: Steht nicht im weg
- Baugenehmigung hätte erneut beantragt werden können, und hätte bei Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens bewilligt werden müssen
- Entscheidung der Behörde schließt nur das Verfahren ab, setzt aber kein Recht
- Auch der ungenehmigte genehmigungsfähige Bau ist geschützt, Art. 14 GG: Dieser Schutz kann allein durch die bestandskräftige Ablehnung einer Baugenehmigung und nicht entschädigungslos entzogen werden - aA.: Steht im Weg
- Aushöhlung der formellen Bestandskraft des ablehnenden VAs.
- Die hM ermuntert zum „Schwarzbau“
Richtiger Adressat
Der für den baurechtswidrigen Zustand verantwortliche
I. Bauherr/ andere Baubeteiligte (evt. Spezialvorschriften)
II. Eigentümer/ Besitzer einer baulichen Anlage als Verhaltens-/ Zustandsstörer
Kein Widerspruch zu den allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen
- Bei Störermehrheiten: Ordnungsgemäßes Auswahlermessen
- Verhältnismäßigkeit
- Grundrechte
- P: Verwirkung
- Bestimmtheit
Herleitung des Verhältnismäßigkeitsgebots bei bauordnungsrechtlichen Verfügungen
I. Entweder aus der Norm (Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht auf andere Weise möglich)
II. Sonst aus Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) oder dem allg. Ordnungs- und Sicherheitsrecht
→ Mildestes Wirksames Mittel
Verwirkung des behördlichen Eingriffsrecht
Herleitung aus § 242 BGB analog. Prüfung iR „Ordnungsverfügung im Einklang mit den allg. Rechmäßigkeitsanforderungen an einen VA
I. hM.: Keine Verwirkung
- Kein subjektives Recht, sondern Befugnis öffentliches Interesse wahrzunehmen
- Aber: Duldung spricht dafür, dass es nicht verboten werden muss (Verhältnismäßigkeit)
II. aA: Verwirkung möglich
- Bloßes nichts tun genügt nicht
- Bedarf eines positiven Tuns, dass de Eindruck erweckt, die Behörde woll gegen die bauliche Anlage nicht/ nicht mehr einschreiten (aktive/ förmliche Duldung)
Abrissverfügung wegen (nur) formeller Illegalität
Wohl hM: genügt nicht
- Art. 14 GG + Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Unangemessen gebautes abzureißen aufgrund einer fehlerhaften Baugenehmigung die jetzt erteilt werden müsste (materielle Legalität)
- Wortlaut des § 79 1 am Ende BauO
„Wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können“ –> Erteilung einer Baugenehmigung oder jedenfalls Nutzungsuntersagung bi zur Beantragung einer Baugenhemigung
Erteilung einer Nutzungsuntersagung gem. § 79 2 BauO bei bloßer formeller Illegalität
I. Rspr.: Formelle Illegalität genügt
- Kein Eingriff in den tatsächlichen Baubestand, anders als bei der Abrissverfügung. Also kein dauerhafter Verlust eigentlich rechtmäßigen Baubestandes
- Der „wenn nicht anders“-Halbsatz des § 79 1 BauO fehlt
II. aA.: Formelle Illegalität genügt nicht
- Ungerecht die Nutzung zu untersagen, obwohl diese eigentlich rechtmäßig ist
- Aber: Eigentümer kann ja eine Baugenehmigung beantragen!!
Vollstreckung bauordnungsrechtlicher Verfügung
I. Voraussetzungen
- GrundVA = Bestandskräftig
- Rechtsmittel entfalten keine aufschiebende Wirkung
II. Keine Vollstreckungshindernisse
Vor allem Dritte mit privatrechtlichen Nutzungsrechten
Macht die Mitberechtigung eins Dritten dem Eigentümer die Erfüllung der Verfügung rechtlich unmöglich, so bedarf es einer Duldungsverfügung oder gleichlautenden Verfügung gegen den Dritten
→ Fehlende Duldungsverfügungen führen nicht zur Rechtswidrigkeit des HauptVAs, hindern aber dessen Vollzug