Bauordnungsrechtliche Verfügungen Flashcards

1
Q

Zweck und Arten der Bauordnungsverfügung

A

Repressive Kontrolle zur Einhaltung des Bauordnungsrechts

Das Bauordnungsrecht unterscheidet

  1. Verstöße im Laufenden Verfahren = Baueinstellung, § 78 BauO
  2. Nach Bauabschluss = Abriss-/ Beseitigungsverfügung, § 79 1 BauO
  3. Falsche Nutzung = Nutzungsuntersagung, § 79 2 BauO
  4. Sonstige Eingriffe zur Herstellung Baurechtskonformer Zustände
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Rechtmäßigkeit von Baustopp, Abrissverfügung und Nutzungsuntersagung (Formell + Materiell)

A

I. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit: Bauaufsichtsbehörde,
§§ 2 IV ASOG iVm Nr. 15 I ZustKat Ord.: Bezirksamt

  1. Verfahren, § 28 VwVfG: Anhörung
  2. Form, §§ 37, 39 VwVfG
    Grds. Formfrei, wenn schriftlich, dann mit Begründung

II. Materielle RechtmäßigkeitI

  1. Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage
    a. Spezielle Voraussetzungen
    b. Widerspruch zu öff.-rechtl. Vorschriften
  2. Richtiger Adressat
  3. Kein Widerspruch zu den allg. Rechtmäßigkeitsanfordrungen
  4. Rechtsfolge: Ermessen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Widerspruch zu öff.-rechtl. Vorschriften (TB der EGL)

A

I. Formelle Illegalität
Bauliches Vorhaben wird/ wurde im Widerspruch zum formellen Ordnungsrecht verwirklicht (damals)
zB.: kein Bau ohne Baugenehmigung, auch wenn die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung (materiell) vorliegen.

II. Materielle Illegalität
Bauliche Anlage steht im Widerspruch zum materiell öffentlichen Recht zZT des Erlasses der Bauordnungsverfügung
zB.: die erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig oder die Voraussetzungen einer Baugenehmigung liegen nicht vor.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Fälle der formellen Illegalität

A
  1. Anzeigepflichtige Verfahren
    - Beginn des Bauvorhabens von Ablauf der Monatsfrist
    - Unwirksamkeit des für die Freistellung erforderlichen B-Plans
  2. Genehmigungspflichtiges Verfahren
    a. Zum Zeitpunkt des Baus fehlte die Baugenehmigung
    → Fehlt ganz, ist erledigt, Umfang überschritten, nicht eingehalten

b. Baugenehmigung war zZt des Baus nicht vollziehbar
→ Aussetzung der Vollziehung, Widerspuch oÄ

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Materielle Illegalität

A

I. Maßgeblicher Zeitpunkt: Letzte Verwaltungsentscheidung
II. Ausnahmen
1. Ursprünglich rechtswidrige Anlage entspricht nach neuem B-Plan jetzt den Vorschrfiten
→ Materiell Rechtmäßig

  1. Anlage war ursprünglich rechtmäßig, zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung aber rechtswidrig → evt. passiver Bestandsschutz
  2. Formelle Legalität
    Materielle Illegalität ist unbeachtlich solange die legalisierende Baugenehmigung besteht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Formelle Legalität

A

Bauvorhaben ist durch eine wirksame vollziehbare Baugenehmigung gedeckt

I. Rechtsfolge: Legalisierungswirkung
Materielle Illegalität ist unbeachtlich, solange die Baugenehmigung besteht

II. Ausnahme: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Wurden Vorschriften die außerhalb des Prüfungsmaßstabes lagen verletzt, gilt bzgl. dieser keine Legalisierungswirkung da sie nicht geprüft werden mussten.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Passiver Bestandsschutz

A

Errichtung, Änderung oder Nutzung der Anlage war (zu irgendeinem Zeitpunkt) für mind. 3 Monate (hM) rechtmäßig

Herleitung und Rechtsfolge:
1. eA.: Aus Art. 14 GG (Verfassungsmäßiger Bestandsschutz)
Tatbestandsvoraussetzung der EGL (Widerspruch zu öff.-recht. Vorschriften) entfällt

  1. aA: Einfache Gesetzliche Vorschriften (gesetzlicher Bestandsschutz)
    a. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL bleiben unberührt
    b. Aber Abwägungspunkt iRd Ermessens/ Verhältnismäßigkeit
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Aufhebung der passiven Bestandskraft durch nicht Befolgung einer ablehnende Baugenehmigung

A

Strittig. Ablehendes Urteils schadet aber immer

  1. hM.: Steht nicht im weg
    - Baugenehmigung hätte erneut beantragt werden können, und hätte bei Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens bewilligt werden müssen
    - Entscheidung der Behörde schließt nur das Verfahren ab, setzt aber kein Recht
    - Auch der ungenehmigte genehmigungsfähige Bau ist geschützt, Art. 14 GG: Dieser Schutz kann allein durch die bestandskräftige Ablehnung einer Baugenehmigung und nicht entschädigungslos entzogen werden
  2. aA.: Steht im Weg
    - Aushöhlung der formellen Bestandskraft des ablehnenden VAs.
    - Die hM ermuntert zum „Schwarzbau“
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Richtiger Adressat

A

Der für den baurechtswidrigen Zustand verantwortliche
I. Bauherr/ andere Baubeteiligte (evt. Spezialvorschriften)
II. Eigentümer/ Besitzer einer baulichen Anlage als Verhaltens-/ Zustandsstörer

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Kein Widerspruch zu den allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen

A
  1. Bei Störermehrheiten: Ordnungsgemäßes Auswahlermessen
  2. Verhältnismäßigkeit
  3. Grundrechte
  4. P: Verwirkung
  5. Bestimmtheit
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Herleitung des Verhältnismäßigkeitsgebots bei bauordnungsrechtlichen Verfügungen

A

I. Entweder aus der Norm (Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht auf andere Weise möglich)

II. Sonst aus Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) oder dem allg. Ordnungs- und Sicherheitsrecht
→ Mildestes Wirksames Mittel

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Verwirkung des behördlichen Eingriffsrecht

A

Herleitung aus § 242 BGB analog. Prüfung iR „Ordnungsverfügung im Einklang mit den allg. Rechmäßigkeitsanforderungen an einen VA

I. hM.: Keine Verwirkung

  1. Kein subjektives Recht, sondern Befugnis öffentliches Interesse wahrzunehmen
  2. Aber: Duldung spricht dafür, dass es nicht verboten werden muss (Verhältnismäßigkeit)

II. aA: Verwirkung möglich

  1. Bloßes nichts tun genügt nicht
  2. Bedarf eines positiven Tuns, dass de Eindruck erweckt, die Behörde woll gegen die bauliche Anlage nicht/ nicht mehr einschreiten (aktive/ förmliche Duldung)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Abrissverfügung wegen (nur) formeller Illegalität

A

Wohl hM: genügt nicht

  • Art. 14 GG + Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • Unangemessen gebautes abzureißen aufgrund einer fehlerhaften Baugenehmigung die jetzt erteilt werden müsste (materielle Legalität)
  • Wortlaut des § 79 1 am Ende BauO
    „Wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können“ –> Erteilung einer Baugenehmigung oder jedenfalls Nutzungsuntersagung bi zur Beantragung einer Baugenhemigung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Erteilung einer Nutzungsuntersagung gem. § 79 2 BauO bei bloßer formeller Illegalität

A

I. Rspr.: Formelle Illegalität genügt

  • Kein Eingriff in den tatsächlichen Baubestand, anders als bei der Abrissverfügung. Also kein dauerhafter Verlust eigentlich rechtmäßigen Baubestandes
  • Der „wenn nicht anders“-Halbsatz des § 79 1 BauO fehlt

II. aA.: Formelle Illegalität genügt nicht

  • Ungerecht die Nutzung zu untersagen, obwohl diese eigentlich rechtmäßig ist
  • Aber: Eigentümer kann ja eine Baugenehmigung beantragen!!
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Vollstreckung bauordnungsrechtlicher Verfügung

A

I. Voraussetzungen

  1. GrundVA = Bestandskräftig
  2. Rechtsmittel entfalten keine aufschiebende Wirkung

II. Keine Vollstreckungshindernisse
Vor allem Dritte mit privatrechtlichen Nutzungsrechten
Macht die Mitberechtigung eins Dritten dem Eigentümer die Erfüllung der Verfügung rechtlich unmöglich, so bedarf es einer Duldungsverfügung oder gleichlautenden Verfügung gegen den Dritten

→ Fehlende Duldungsverfügungen führen nicht zur Rechtswidrigkeit des HauptVAs, hindern aber dessen Vollzug

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Voraussetzungen einer AOSV für Bauordnungsrechtliche Verfügungen

A
  1. Unproblematisch bei Stilllegungen
    Es soll formelles Baurecht durchgesetzt und die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ verhindert werden
  2. Nutzungsuntersagung: Bei Darlegung eines besonderen Vollzugsinteresses, § 80 III 1 VwGO
  3. Abrissverfügung nur in Ausnahmefällen. Abriss schafft vollendete Tatsachen
17
Q

Zulässigkeit der Vollstreckung bauordnungsrechtlicher Verfügungen gegen den Rechtsnachfolger

A

I. eA.: Nein (veraltet)
1. Aufgrund des Ermessens der Behörde, ist die Ordnungsverfügung höchst persönlich und somit nicht übergangsfähig

II. hM.: Geht über

  1. Gundstücksbezogenheit und damit die Dinglichkeit steht im Vordergrund
  2. Selbst wenn persönliche Element berücksichtigt wurden, ist dies nicht Teil der Übergangsfähigkeit sondern iRd Vollstreckung zu berücksichtigen

–> Zustandshaftung = dingliche Last!