Baugenehmigung Flashcards
Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
I. Anspruchsgrundlage: § 71 I BauO
Genehmigungspflichtiges Vorhaben iSv § 60 I BauO
- bauliche Anlage, § 2 I BauO
- Errichtung, Änderung, Nutzung
- keine Ausnahme, §§ 61-63, 75, 76 BauO
II. Formelle Rechtmäßigkeit
- Antrag bei der zuständigen Behörde, § 69 BauO
III. Materielle Rechtmäßigkeit
IV. Anspruchsinhalt
- grundsätzlich gebunden, „ist“ zu erteilen
- Ermessen im Fall der §§ 31 I, II BauGB
Materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
Kein Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften, § 71 I BauO
- -> Prüfungsumfang ist abhängig vom Genehmigungsverfahren!!!
1. Ggf. Vorgaben aus dem Bauordnungsrecht
2. Vorgaben aus dem Bauplanungsrecht - -> besonders Planungsrechtliche Zulässigkeit
3. Ggf. materielle Vorschriften aus sonstigen öff. rechtl. Vorschriften
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens
I. Anwendbarkeit Bauplanugnsrecht, § 29 I BauGB
Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage
II. Zuordnung zur jeweiligen Vorschrift, § 30 - 35 BauGB
III. Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift
Errichtung einer baulichen Anlage, Bauplanungsrecht
Erstmalige Herstellung eines Bauwerks, Wiederherstellung einer zerstörten Anlage mit Hilfe von Baustoffen und Baumaterialien
Änderung einer baulichen Anlage, Bauplanungsrecht
Umbau, Ausbau, Erweiterung oder Verkleinerung einer bestehenden baulichen Anlage
Jedoch nicht:
Bloße Erhaltungs-/ Reparaturarbeiten, wenn diese die Anlage nicht oder nur unwesentlich verändern)
Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, Bauplanungsrecht
Anlage bleibt unverändert, erhält aber eine von der bisherigen Nutzung abweichende Zweckbestimmung
Bauliche Anlage, Bauplanungsrecht
Bei bodenrechtlicher Relevanz
Werden die in § 1 V, VI BauGB genannten Belange in einer Weise berührt, das ein Bedürfnis nach Planung besteht
–> liegt grundsätzlich bei Dauerhaftigkeit des Baus vor
§ 30 BauGB - Im Bereich eines qualifizierten BPlans
I. Anwendbarkeit: Bestehen eines qual. B-Plans, regelt Art, Maß, etc. der baulichen Nutzung
II. Voraussetzungen
a. Kein Widerspruch zu den Festsetzungen des BPlans
–> Vorschriften der BauNVO zum Baugebiet
b. Erschließung gesichert
Einhaltung der Vorschriften der BauNVO zum Baugebiet
I. Zulässig als Regelbebauung, § 30 BauGB
II. Zulässig als Ausnahmebebauung, § 31 I BauGB (Intendiertes Ermessen – besonderer Grund zur Ablehnung, da vorgesehene Ausnahme)
III. Zulässig als Dispens oder Befreiung, § 31 II BauGB
IV. Bei Anlass: § 12 – 15 BauNVO
Voraussetzungen eines Baudispenses, § 31 II BauGB
I. Wohl der Allgemeinheit: Zur Wahrnehmung öff. Interessen vernünftigerweise Geboten (Sozial, Sport, Kultur etc.)
II. Städtebaulich vertretbar: Abweichung = zulässiger Inhalt gem. § 1 V – VII, § 1 a BauGB
III. Nichtbeabsichtigte besondere Härte: Grundstück weist in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten auf, so dass es nicht oder nur mit unzumutbaren Einschränkungen bebaubar ist. (Kommt allein auf das Grundstück, nicht die Eigentümer an)
IV. Keine Berührung der Planungsgrundsätze
V. Vereinbarkeit mit öff. - Belangen (§§ 1 V, VI; 35 III BauGB)
IV. Einhaltung des Rücksichtnahmegebots
–> hM: Ermessenentscheidung der Behörde
Prüfungsschema § 12 – 15 BauNVO
I. Gebot der Gebietsverträglichkeit (Ungeschrieben (Rspr.))
Stört das konkrete Vorhaben – bezogen auf den Gebietscharakter des jeweiligen Baugebiets – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise
→ Generell geeignet die vorherrschende Nutzungsart zu stören, kommt auf das ganze Baugebiet, nicht auf die direkte Umgebung an
II. Rücksichtnahmegebot, § 15 I BauNVO
1. Gebot der Gebietsverträglichkeit erfüllt
2. Aber, im Einzelfall widerspricht das Bauvorhaben den konkreten Verhältnissen an Ort und Stelle bzw. führt zu unzumutbaren Belästigungen/ Störungen für die Nachbarschaft, § 15 I BauNVO
Erschließung gesichert
- Anschluss an öffentliches Straßennetz, Energie, Wasser Abwasser gesichert
- Gesichert = Nach obj. Kriterien kann nach aller Erfahrung damit gerechnet werden, dass die Erschließungsanlagen spätestens bei Fertigstellung des anschließenden Vorhabens benutzbar sein werden
Vorhabenbezogener B-Plan, § 30 II BauGB
I. Bestehen eines vorhaben-bezogenen B-Plans
→ Vorhaben und Erschließungsplan,§ 12 BauGB
II. Zulässigkeit des Bauvorhabens
1. Widerspricht den Festsetzungen des B-Plans nicht
2. Erschließung gesichert
3. Kein Rückgriff auf §§ 34, 35 BauGB
→ keine Rücksichtnahme!!
Einfacher Bebauungsplan, § 30 II BauGB
I. Anwendbarkeit:
B-Plan dem eine der Bestimmungen eines qualifizierten B-Plans fehlt
II. Zulässigkeit eines Bauvorhabens
1. Kein Widerspruch zum B-Plan
2. Im Übrigen, § 34, 35 BauGB
- Anwendung auf das im B-Plan nicht geregelte
- Vor allem das „Einfügen“ entspricht der Rücksichtnahme iSd § 15 BauNVO
III. Erschließung gesichert
Vorliegen eines Faktisches Baugebiet, § 34 II BauGB
I. Anwendbarkeit der § 30 ff
II. Kein B-Plan
III. Im Zusammenhang bebauter Ortsteil → Innenbereich
1. § 34 IV BauGB → Festlegung durch die Gemeinde
2. § 34 I 1 BauGB: Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
IV. Entspricht einem der Baugebiete der BauNVO (Faktisches Baugebiet)