Baugenehmigung Flashcards
Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
I. Anspruchsgrundlage: § 71 I BauO
Genehmigungspflichtiges Vorhaben iSv § 60 I BauO
- bauliche Anlage, § 2 I BauO
- Errichtung, Änderung, Nutzung
- keine Ausnahme, §§ 61-63, 75, 76 BauO
II. Formelle Rechtmäßigkeit
- Antrag bei der zuständigen Behörde, § 69 BauO
III. Materielle Rechtmäßigkeit
IV. Anspruchsinhalt
- grundsätzlich gebunden, „ist“ zu erteilen
- Ermessen im Fall der §§ 31 I, II BauGB
Materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
Kein Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften, § 71 I BauO
- -> Prüfungsumfang ist abhängig vom Genehmigungsverfahren!!!
1. Ggf. Vorgaben aus dem Bauordnungsrecht
2. Vorgaben aus dem Bauplanungsrecht - -> besonders Planungsrechtliche Zulässigkeit
3. Ggf. materielle Vorschriften aus sonstigen öff. rechtl. Vorschriften
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens
I. Anwendbarkeit Bauplanugnsrecht, § 29 I BauGB
Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage
II. Zuordnung zur jeweiligen Vorschrift, § 30 - 35 BauGB
III. Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift
Errichtung einer baulichen Anlage, Bauplanungsrecht
Erstmalige Herstellung eines Bauwerks, Wiederherstellung einer zerstörten Anlage mit Hilfe von Baustoffen und Baumaterialien
Änderung einer baulichen Anlage, Bauplanungsrecht
Umbau, Ausbau, Erweiterung oder Verkleinerung einer bestehenden baulichen Anlage
Jedoch nicht:
Bloße Erhaltungs-/ Reparaturarbeiten, wenn diese die Anlage nicht oder nur unwesentlich verändern)
Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, Bauplanungsrecht
Anlage bleibt unverändert, erhält aber eine von der bisherigen Nutzung abweichende Zweckbestimmung
Bauliche Anlage, Bauplanungsrecht
Bei bodenrechtlicher Relevanz
Werden die in § 1 V, VI BauGB genannten Belange in einer Weise berührt, das ein Bedürfnis nach Planung besteht
–> liegt grundsätzlich bei Dauerhaftigkeit des Baus vor
§ 30 BauGB - Im Bereich eines qualifizierten BPlans
I. Anwendbarkeit: Bestehen eines qual. B-Plans, regelt Art, Maß, etc. der baulichen Nutzung
II. Voraussetzungen
a. Kein Widerspruch zu den Festsetzungen des BPlans
–> Vorschriften der BauNVO zum Baugebiet
b. Erschließung gesichert
Einhaltung der Vorschriften der BauNVO zum Baugebiet
I. Zulässig als Regelbebauung, § 30 BauGB
II. Zulässig als Ausnahmebebauung, § 31 I BauGB (Intendiertes Ermessen – besonderer Grund zur Ablehnung, da vorgesehene Ausnahme)
III. Zulässig als Dispens oder Befreiung, § 31 II BauGB
IV. Bei Anlass: § 12 – 15 BauNVO
Voraussetzungen eines Baudispenses, § 31 II BauGB
I. Wohl der Allgemeinheit: Zur Wahrnehmung öff. Interessen vernünftigerweise Geboten (Sozial, Sport, Kultur etc.)
II. Städtebaulich vertretbar: Abweichung = zulässiger Inhalt gem. § 1 V – VII, § 1 a BauGB
III. Nichtbeabsichtigte besondere Härte: Grundstück weist in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten auf, so dass es nicht oder nur mit unzumutbaren Einschränkungen bebaubar ist. (Kommt allein auf das Grundstück, nicht die Eigentümer an)
IV. Keine Berührung der Planungsgrundsätze
V. Vereinbarkeit mit öff. - Belangen (§§ 1 V, VI; 35 III BauGB)
IV. Einhaltung des Rücksichtnahmegebots
–> hM: Ermessenentscheidung der Behörde
Prüfungsschema § 12 – 15 BauNVO
I. Gebot der Gebietsverträglichkeit (Ungeschrieben (Rspr.))
Stört das konkrete Vorhaben – bezogen auf den Gebietscharakter des jeweiligen Baugebiets – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise
→ Generell geeignet die vorherrschende Nutzungsart zu stören, kommt auf das ganze Baugebiet, nicht auf die direkte Umgebung an
II. Rücksichtnahmegebot, § 15 I BauNVO
1. Gebot der Gebietsverträglichkeit erfüllt
2. Aber, im Einzelfall widerspricht das Bauvorhaben den konkreten Verhältnissen an Ort und Stelle bzw. führt zu unzumutbaren Belästigungen/ Störungen für die Nachbarschaft, § 15 I BauNVO
Erschließung gesichert
- Anschluss an öffentliches Straßennetz, Energie, Wasser Abwasser gesichert
- Gesichert = Nach obj. Kriterien kann nach aller Erfahrung damit gerechnet werden, dass die Erschließungsanlagen spätestens bei Fertigstellung des anschließenden Vorhabens benutzbar sein werden
Vorhabenbezogener B-Plan, § 30 II BauGB
I. Bestehen eines vorhaben-bezogenen B-Plans
→ Vorhaben und Erschließungsplan,§ 12 BauGB
II. Zulässigkeit des Bauvorhabens
1. Widerspricht den Festsetzungen des B-Plans nicht
2. Erschließung gesichert
3. Kein Rückgriff auf §§ 34, 35 BauGB
→ keine Rücksichtnahme!!
Einfacher Bebauungsplan, § 30 II BauGB
I. Anwendbarkeit:
B-Plan dem eine der Bestimmungen eines qualifizierten B-Plans fehlt
II. Zulässigkeit eines Bauvorhabens
1. Kein Widerspruch zum B-Plan
2. Im Übrigen, § 34, 35 BauGB
- Anwendung auf das im B-Plan nicht geregelte
- Vor allem das „Einfügen“ entspricht der Rücksichtnahme iSd § 15 BauNVO
III. Erschließung gesichert
Vorliegen eines Faktisches Baugebiet, § 34 II BauGB
I. Anwendbarkeit der § 30 ff
II. Kein B-Plan
III. Im Zusammenhang bebauter Ortsteil → Innenbereich
1. § 34 IV BauGB → Festlegung durch die Gemeinde
2. § 34 I 1 BauGB: Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
IV. Entspricht einem der Baugebiete der BauNVO (Faktisches Baugebiet)
Ortsteil iSv § 34 II BauGB
Bebauungskomplex, hat im Gebiet nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht (idR mind. 4 Wohngebeude)
Ausdruck einer organisches Siedlungsstruktur
→ Keine Splittersiedlung (wenige Gebäude, zufällig räumliche Zuordnung, keine gewachsene bauliche Struktur)
Im Zusammenhang bebaut iSv § 34 II BauGB
- Aufeinanderfolgende Bebauung
2. Baulücken sind unerheblich, soweit ein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erhalten bleibt
Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Faktischen Baugebiet, (unbeplanter Innenbereich gem. § 34 II BauGB)
I. Welchem Baugebiet der BauNVO entspricht das Gebiet
II. Einhaltung der entsprechenden Vorschriften der BauNVO
III. Maß der baulichen Nutzung
1. iRd der Umgebungsbebauung
2. keine bodenrechtlich relevanten Spannungen
IV. Erschließung gesichert
V. § 34 I 2 BauGB
1. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
2. Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes
VI. § 34 III BauGB: keine schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
Vorliegen einer Gemengelange (unbeplanter Innenbereich gem. § 34 I BauGB)
I. Anwendbarkeit der § 30 ff
II. Kein B-Plan
III. Im Zusammenhang bebauter Ortsteil → Innenbereich
IV. Entspricht keinem der Baugebiete der BauNVO
–> also kein faktisches Baugebiet
Zulässigkeit eines Bauvorhabens in der Gemengelage, § 34 I BauGB
I. Einfügen in die Art der näheren Umgebung
1. Entspricht dem Prägender Rahmen der Umgebung
2. Erweiterung
3. Rücksichtnahme auf vorhandene Nachbarbebauung
II. Maß der baulichen Nutzung
1. iRd der Umgebungsbebauung
2. keine bodenrechtlich relevanten Spannungen
III. Erschließung gesichert
IV. § 34 I 2 BauGB
1. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
2. Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes
V. § 34 III BauGB: keine schädliche Auswirkungen auf zentrale
Entspricht dem Prägenden Rahmen der Umgebung, § 34 I BauGB
I. Nähere Umgebung:
- Soweit wie die Ausführung des geplanten Vorhabens sich auf die Umgebung ausübt
- Soweit wie die Umgebung selbst den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst
II. Prägender Rahmen (Eigenart)
1. Nur die Baulichkeit und Nutzung die (tatsächlich) prägt
2. Keine Fremdkörper
Baulichkeiten die in einem auffälligem Kontrast stehen und wegen seiner Andersartigkeit, Singularität die Umgebung nicht beinflussen. (Also beachtlich wenn so groß,dass er prägend wirkt)
III. Verträglichkeit
Gibt es ein entsprechendes Vorhaben schon oder nicht (zB.: Vergnügungsanlagen, Gewerbebetriebe, Industrie etc)
Erweiterung, § 34 I BauGB
- Nicht im Prägenden Rahmen
- Löst keine relevanten bodenrechtlichen Spannungen aus
- Verschlechterung, Störung, Belastung der gegebenen Situation (negatives in Bewegung bringen) → höhere Nutzung etc.
- Negative Beeinflussung durch Vorbildwirkung.
(Besonders: Ist eine da, muss die zweite genehmigt werden, da sie sich dann einfügt (Veränderung des prägender Rahmen))
Anwendbarkeit von § 35 I BauGB (Privilegierte Vorhaben im unbeplanten Außenbereich)
I. Anwendbarkeit der § 30 ff BauGB
II. Kein Bebauungsplan
III. Außenbereich = Kein Innenbereich iSd § 34 BauGB
Zulässigkeit des privilegierten Bauvorhabens im unbeplanten Außenbereich, § 35 I BauGB
I. Vorhaben iSd Nr. 1 – 7
II. Keine entgegenstehenden öff. Belange,§ 35 III 1, 2 BauGB
→ Privilegierte Vorhaben sind grds. zulässig, außer etwas steht entgegen
III. Beachtung der Bodenschutzklausel, § 35 V 1 BauGB
IV. Nur bei § 35 I Nr. 2 - 6 BauGB
1. Kein Verstoß gegen Planungsvorbehalt aus § 35 III 3 BauGB
2. Verpflichtung zu Rückbau/ Beseitigung von Bodenversiegelung, § 35 V 2 BauGB
V. Ausreichende Erschließung gesichert, § 35 I BauGB
VI. Ggf. § 36 I 1 BauGB
–> Rechtsfolge: „Ist“ zu erteilen
Anwendbarkeit von § 35 II BauGB (Sonstige Vorhaben im unbeplanten Außenbereich)
I. Anwendbarkeit der § 30 ff BauGB
II. Kein Bebauungsplan
III. Außenbereich = Kein Innenbereich iSd § 34 BauGB
IV. Kein privilegiertes Bauvorhaben iSv § 35 I BauGB
Zulässigkeit sonstiger Bauvorhaben im unbeplanten Außenbereich, § 35 II BauGB
I. Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, § 35 III 1, 2 BauGB
1. grds. unzulässig, außer nichts steht entgegen (dann immer zulässig)
2. Rücksichtnahmegbot iRd § 35 III 1 BauGB
II. Ausnahmen bei Beeinträchtigung
1. (erweiterter) Bestandsschutz, § 35 IV BauGB
2. ggf. Ausnahme durch Außenbereichssatzung, § 35 VI 1 BauGB
3. Einfacher (verfassungsrechtlicher) Bestandsschutz
→ Die einmal rechtmäßige Nutzung soll rechtmäßig bleiben
IV. Beachtung der Bodenschutzklausel, § 35 V 1 BauGB
V. Erschließung gesichert, § 35 II BauGB
VI. Ggf. § 36 I 1 oder 4 BauGB