Abstraktes Normenkontrollverfahren Flashcards
Zulässigkeit der abstrakte Normenkontrolle, § 47 I VwGO (Prüfungsschema)
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
II. Statthaftigkeit des Antrages
- Gegen Satzungen nach BauGB
- Gegen Rechtsverordnungen gem § 246 II BauGB
- Gegen F-Plan mit Außenwirkung gem. § 47 I VwGO analog
III. Besondere Sachentschiedungsvoraussetzungen
1. Antragsbefugnis
2. Antragsfrist, § 47 II 1 2 HalbS VwGO – 1 Jahr nach Bekanntgabe
3. Richtiger Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO – Erlassende Gemeinde
4. Sachlich-Instanziell, § 47 I VwGO (OVG/ VGH)
IV. Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen
IV. Rechtsschutzbedürfnis
Antragsbefugnis
- Behörden
Wortlaut „jede“, aber nach hM nur die, die:
- mit B-Plan Vollzug befasst
- von B-Plan Vollzug in ihren Aufgaben betroffen - Natürliche/ Juristische Personen bei möglicher Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten
Mögliche subj. Rechte natürlicher und juristischer Personen iRv einer abstrakten Normenkontrolle gegen Baurechtliche VOs
I. Art. 14 GG (dinglich und Obligatorisch berechtigte (hM))
II. § 1 VII BauGB – Recht auf gerechte Abwägung
1. Belange mit städtebaulich relevantem Bezug in konkreter Situation
→ nicht geringwertig, Makelbehaftete, nicht vertrauensschutzwürdig
→ kein drittschützendes bebauungsrechtliches Rücksichtnahmegebot
III. § 2 II 2 BauGB – Verstoß gegen interkommunales Abstimmungsgebot
1. Recht der Nachbargemeinden
2. Hinreichend bestimmter Plan gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen oder Beeinträchtigung kommunaler Vorrichtungen
3. Gemeinde kann sich nicht auf Art. 14 GG berufen!!
Rechtsschutzbedürfnis iRd abstrakten Normenkontrolle
I. Nichtigkeit kann die Rechtsstellung des Antragsstellers nicht verbessern (vollständige Umsetzung durch Baugenehmigungen)
–> Dann höchstens Anfechtung der Baugenehmigung und Inzidentkontrolle des B-Plans)
II. § 47 II a VwGO
1. Keine Einwendungen, die iRd öffentlichen Auslegung/ Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber rechtzeitig hätten geltend gemacht werden können
2. Auf Rechtsfolge (Unbeachtlichkeit) muss hingewiesen worden sein
Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle, § 47 V 2 2. HS VwGO
I. Prüfung des B-Plans (Formelle/ Materielle Rechtmäßgkeit)
1. Prüfungsmaßstab = objektives Rechtsbeanstandungsverfahren (mehr als nur die subjektiven Recht des Antragsstellers, werden alle Recht überprüft)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt: Sach- und Rechtlage zZt. der endgültigen Beschlussfassung, § 214 III 1 BauGB
3. Grundsatz der Planerhaltung
→ Prüfung der Beachtlichkeit/ Erheblichkeit/ Präklusion der Mängel
II. Tenor
1. Antrag begründet wenn jedenfalls ein beachtlicher Fehler besteht (nicht präkludiert)
2. Rechtsfolge: Unwirksamkeit des ganzen B-Plans
3. Bei Teilbarkeit: Teilunwirksamkeit
Inzidentkontrolle von B-Plänen iR von Anfechtungs- und Leistungsklagen!
Immer iRd Frage ob das fragliche Vorhaben mit dem B-Plan vereinbar ist
–> Achtung: Die 1 Jahresfrist (nach Bekanntgabe des B-Plans) des § 47 VwGO gilt hier nicht!