Baurecht HS 2021 Flashcards
Arten von komunalen Sondernutzungsplänen
Baulinienplan, überbauungsplan, gestaltung-,Quartier-,
Deponie- Abbau- Schutzverortnung
Arten von Kantonalenn Sondernutzungsplänen
Deponieplan, Abbauplan, Energieanlagen, Infrastruktur, Untergrundnutzung
Ablauf gestaltungsplan
Ein Gestaltungsplan macht Aussagen, wie ein Gebiet bebaut werden kann. Darin werden vor allem verbindliche Aussagen zu Gebäudehöhe und -länge, Ausnützung, Nutzung, Architektur, Erschliessung, Umgebungsgestaltung und so weiter gemacht. Wie der Gemeinderat festhält, wird der Gestaltungsplan von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit einem Raumplaner und in Absprache mit der Bauherrschaft und den kantonalen Stellen erarbeitet. In erster Instanz wird der Gestaltungsplan vom Gemeinderat genehmigt. Dann erfolgt eine öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit.
Nach Erledigung der Einsprachen beziehungsweise des Rechtsverfahrens erfolgt die abschliessende Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt.
Grundsatz nach bewilligtem Gestaltungsplan
Es ist ein separates Baubewilligungsverfahren notwendig
Planungszone
Erlass und sondernutzungsplan der Gemeinde ist notwendig/ Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden.
Zonen gemäss PBG
- Wohnzonen,
- Wohn und Gewerbe Zonen ,
- öffentliche Bauten,
- Kernzonen,
- Industriezonen
- Zonen für öffentliche Bauten,
- Freihalte Zonen innerhalb und ausserhalb von Bauzonen,
- Intensiverholungszonen
- Zonen für öffentliche Bauten
- Schwerpunktzonen
- Weilerzonen
- Landwirtschafts Zonen
- Schutzzonen
Was ist in der Landwirtschaftszone konform?
- Wohngebäude, ékonomiegebäde
- Bauten und Anlagen für die Energiegewinnung
- gemeinsame Stallbauten
- Innere Aufstockung
- intensivlandwirtschaftszone
Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert; und
b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen
Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb
der Bauzonen
a. dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt
entstehen; und
b. sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
zonenfremde Bauten / Anlagen
ausserhalb der Bauzonen
Ausgangslage: - bestehende, bestimmungsgemäss nutzbare Baute / Anlage, die nicht mehr zonenkonform ist (RPV 41) - gilt auch für ehemalige landwirtschaftliche Wohnbauten inkl. angebaute Ökonomiebauten Folgen: - Bestandesgarantie - zudem: Erneuerung teilweise Änderung massvolle Erweiterung Wiederaufbau
bestehende zonenwidrige Bauten /
Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Identität des Gebäudes inkl. Umgebung bleibt gewahrt
-
innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf
BGF um höchstens 60% erweitert werden
-
ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf
Erweiterung weder 30% noch 100 m 2 überschreiten
(Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäude
volumens werden nur halb angerechnet)
-
Veränderung der äusseren Erscheinung nur soweit für
eine zeitgemässe Wohnnutzung (oder energetische
Sanierung) nötig
Zerstückelungs- und Zweckentfremdungsverbot
Zerstückelungs- und Zweckentfremdungsverbot
Gemäss Artikel 102 Absatz 1 LwG dürfen Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche
Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden. Zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Das Zerstückelungsverbot gilt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerich
Umweltverträglichkeitsprüfung
(evtl. erst bei Überschreiten eines entsprechenden Schwellenwerts)
- Projekte des Strassen- und Schienenverkehrs, der Schiff- und Luftfahrt
- Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Lagerung von Energie
- Anlagen des Wasserbaus
- Entsorgungsanlagen
- Anlagen der Landesverteidigung, kantonale und kommunale Anlagen
- Sport-, Tourismus- und Freizeitanlagen
- Industrielle Betriebe
Umweltschutzrecht
Luftreinhalteverordnung 2 Lärmschutzverordnung Altlastenverordnung Störfallverordnung etc. Gewässerschutzgesetz (GschG) Gewässerschutzverordnung
Ziel des USG:
Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen
und lästigen Einwirkungen (=Immissionen)
Emissionen: Lärm, Luftverunreinigung, Strahlen
und Erschütterungen beim Austritt aus
der Anlage (Art. 7 Abs. 2 USG)