AVR (Kopie) Flashcards
Indizien für Verwaltungsrecht
a) hoheitliches Handeln des Staates (denke Suubordinationstheorie)
b) Wahrnehmung öffentlicher Interessen (denke Interessentheorie)
c) gesetzliche Regelung staatlicher Aufgaben (denke Funktionstheorie)
d) Durchsetzung mittels verwaltungsrechtlicher (= öff.rechtl.) Sanktionen (denke modale Theorie)
formelles Verwaltungshandeln
=> Rechtsakte (= rechtlich relevante, Rechtswirkungen erzeugende Handlung)
- Verfügung (Baubewilligung, Steuerveranlagung, Prüfungsentscheid)
- verwaltungsrechtlicher Vertrag
informelles Verwaltungshandeln
= formungebundenes Verwaltungshandeln (nicht auf Rechtswirkung ausgerichtet)
=> Realakte (Strassenunterhalt, polizeiliche Kontrolle, behördliche Empfehlung, i.d.R. Rechnungen von Behörden)
DEF VSS Verfügung (Vfg)
“Individueller, an Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend (in verbindlicher und erzwingbarer Weise) geregelt wird.” (Nr. 6, E. 3a)
-> VwVG5
HAUPTKRITERIEN
1. Hoheitliche Anordnung einer Behörde / eines Trägers staatlicher Aufgaben
2. Einseitige Anordnung einer Behörde
3. Inidividuell-konkret (Adressatenkreis/Regelungsgegenstand)
4. gestützt auf öffentliches Recht
HILFSKRITERIEN
5. auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnung (s. “aM” Tutorat I)
6. Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit -> eig. eher Folge der Qualifikation als Verfügung
VwVG 5
- (nur) anwendbar für Bundesbehörden;
- aber auch kantonale/kommunale Behörde erlassen Verfügungen i.S.v. VwVG5 bei Anwendung von Bundesrecht
Form von Verfügungen
- Schriftform (Papierform, Unterschrift, Ort, Datum); ausnahmweise mündl. (heikel bez. Abgrenzung zum Realakt)
- Element der VFG
- Datum
- Bezeichnung
- der verfügenden Behörde
- des Adressaten
- i.d.R. des Gegenstandes der VFG
- Erwägungen (Grund: rechtl. Gehör)
- Dispositiv
- Entscheid
- Kostenregelung
- i.d.R. Mitteilungssatz (Verteiler)
- Rechtsmittelbelehrung
Verfügungen: Formmängel
VwVG 38
VwVG38: “Aus mangelhafter Eröffnung darf Parteien kein Nachteil erwachsen”
(vgl. auch BGG 49; falls “nichts” anwendbar, generell BV29I)
- kein Fristenlauf, falls Adressat Vfg-Charakter verkennt
- falls Adressat anfechtet ungeachtet des Mangels -> Mangel bedeutungslos
- Zweck: Schutz des Einzelnen
- Grenze des Schutzes: T&G
Gestaltungsverfügung
VwVG 5 I lit. a.
“Begründung, Änderung, Aufhebung von Rechten oder Pflichten”
- Normalfall
- kann auch Leistungsverfügung sein (= Leistung beinhaltet)
Feststellungsverfügung
VwVG 5Ib.
VwVG25II
“Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten”
- Anspruch auf Erlass einer Feststellung-Vfg nur bei Feststellungsinteresse (VwVG25II)
- subsidiär, falls schutzwürdiges Interesse auch mit Gestaltung-Vfg gewahrt werden könnte
Grds. des einmaligen Rechtsschutzes gegen Vfg.
- prozessuale Bedeutung!
- keine akzessorische Überprüfung einer Sachverfügung im Zusammenhang mit einer Vollzugsverfügung (gleiche Angelegenheit;
= inhaltl. Abhängigkeitsverhältnis) - Ausnahme: unverzichtbare / unverjährbare GR betroffen
- (+), wenn im Schutzbereich derart fundamentale Aspekte der Pers./M-Würde betroffen, sodass besonders schwerwiegend (zB Ausweisungsverfügung)
Sachverfügung/Grundverfügung vs. Vollzugs-/Vollstreckungsverfügung
Allgemeinverfügung
= generell-konkreter Hoheitsakt
- zwischen Erlass und Vfg.
- Strukturmerkmale:
1) offener/zumindest anonymer (unbekannter) Adressatenkreis
2) Regelung eines Einzelfalls
zB: Verkehrsanordnung
Sammelverfügung
Individualverfügung mit einer grösseren Zahl von Adressaten
= Summe von identischen Individualverfügungen
- zentral für Abgrenzung von Allg.vü.:
Adressatenkreis bereits abschliessend bestimmt (“niemand kann hinzu kommen”)
Anfechtung einer Allgemeinverfügung
- wie eine Verfügung anfechtbar (virtuelle Betroffenheit nicht ausreichend)
=> Rechtsmittelbelehrung erforderlich - wie ein Erlass akzessorisch überprüfbar;
jedenfalls soweit eine direkte Anfechtung faktisch nicht möglich/zumutbar war
Rechtliche Behandlung von Allg.Vfg.
Vergleich mit Vfg/Erlass
wie Vfg:
- gesetzliche Grundlage erforderlich
- vollstreckbar mittels verw.-rechtl. Sanktionen
wie Erlasse:
- grds. kein Anspruch auf vorrangige, individuelle Anhörung und auf Begründung (Ausnahme: besondere individuelle Betroffenheit)
- Publikation erforderlich (nicht Gesetzessammlung jedoch keine individuelle Mitteilung)
Realakte und BV29a
- Hauptproblem: Rechtsschutz (Vü. = Scharnier)
- Verpflichtung von Bund und Kantonen, auch gegen Realakte, welche schutzwürdige Interessen Einzelner tangieren, den Rechtsweg zu öffnen
- 2 Möglichkeiten:
1. Kt. GR: Ausdehnung des Anfechtungsobjekts auf Realakte
2. CH: Zweistufiges Vorgehen - “Verfügung über Realakte”
vgl. VwVG 25 a
Def. verwaltungsrechtlicher Vertrag
Vereinbarung, welche auf übereinstimmenden Willenserklärungen zweier oder mehrerer Rechtssubjekte beruht und die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zum Gegenstand hat (insb. im Zhg. mit der Erfüllung öff. Aufgaben)
2 Arten von verwaltungsrechtlichen Verträgen
Koordinationsrechtliche Verträge
- Hoheitsträger - Hoheitsträger
zB Gemeinwesen, Anstalt, öffrechtl. Stiftung, privatrechtl. Träger v. Verw-Aufgabe- - unproblematisch
Subordinationsrechtliche Verträge
- Hoheitsträger - Privater
- problematisch: siehe Legalitätsprinzip
VSS Zulässigkeit von verw-rechtl Verträge
Gesetz muss Vertragsform vorsehen / mind. nicht ausschliessen (keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich) - und in letzterem Fall dafür Raum lassen (substanzieller Regelungsspielraum erforderlich)
+
Vertrag geeignetere Handlungsform als Vfg (Praxis begnügt sich i.d.R. mit mindestens gleich guter Eignung)
Probleme beim verwaltungsrechtlichen Vertrag
- faktischer Kontrahierungszwang?
- Offerte/Akzept erkennen
- öffentliches Interesse/Aufgabe wie zentral?
zentrales Abgrenzungskriterium: verwaltungsrechtlicher vs. privatrechtlicher Vertrag
zentral: Vertrag dient … der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
- unmittelbar => verwaltungsrechtlicher Vertrag
- mittelbar => privatrechtlicher Vertrag
Gerichtsbarkeit
verwaltungsrechtlicher Vertrag vs. privatrechtlicher Vertrag
1) anwendbares materielles Recht
2) Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten
3) Anwendbares Prozessrecht
1) OR analog, soweit passend (als subsidiäres öff. Recht) vs. OR
2) Organe der Verwaltungsrechtspflege vs. Zivilgerichte
3) öffentliches Prozessrecht vs. Zivilprozessrecht
Abgrenzung
Vfg vs. VRV
=> Zweiseitigkeit bei VRV
- inhaltliche Ausgestaltung steht (im Rahmen des Gesetzes) rechtlich beiden Parteien zu
massgebend:
- steht inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses in den wesentlichen Punkte beiden Parteien oder nur dem Staat zu?
-> belässt Gesetz i.B.a. inhaltliche Ausgestaltung des R-Verhältnisses einen substanziellen Gestaltungsspielraum auf dem Weg des gegenseitigen Konsenses?
Achtung: faktisches Machtungleichgewicht schliesst Vertragsnatur nicht aus
DEF mitwirkungsbedürftige (zustimmungsbedürftige) Vfg
= “Vfg, die der Mitwirkung durch den Adressaten bedarf”
- Ingangsetzung des Verw-Verfahrens durch Gesuch
- Erfordernis der Zustimmung zur Verfügung
Entstehung, Auslegung, Mängel etc. bez. VRV
Problem: weitgehend fehlende öff.rechtl. Vertragsdogmatik
- z.T. OR als subs. öff. Recht
- z.T. ausdrücklicher Verweis (BPG 6 II)
- oder hilfsweise Heranziehung der Regeln zur fehlerhaften Vü.
=> grosse Rechtsunsicherheiten
Rechtsschutz bei VRV
Verw-R-Pflege knüpft an Verfügung an (nachträgliche Gerichtsbarkeit)
typisch: verwaltungsrechtliche Klage (je nach Prozessgesetz) bei VRV
(ursprüngliche Gerichtsbarkeit)
Problem: Rechtsschutz Drittbetroffener bei VRV (aufgrund Klageverf.) - Lösung?
Zweistufentheorie
1) verwaltungsinterne Willensbildung
2) eigentlicher Vertragsschluss
fingiert: “1.” mündet in Vfg -> nachträgliche Verw-R-Pflege
(insofern unbefriedigend, als dass Dritte bis zum Vertragsschluss vom Verf. ausgeschlossen sind)
Leg.Pr. - Beispiele in der Rechtsordnung
BV5I
BV36I
BV164
KV(ZH)38
Anforderungen des LegP
ERFORDERNIS DES RECHTSSATZES
1) generell abstrakte Struktur
2) genügende Normdichte (= genügende Bestimmheit)
- kein absoluter, allgemeingültiger Massstab
ERFORDERNIS DER GESETZESFORM
3) genügende Normstufe (=/= kt./kommunal!)
- bzw. mind. ausreichende Basisregelung im G.i.f.S.
Normtypen
Justiziabilität
> Konditionale Normen
- TB & Rechtsfolge
- justiziabel, denn subsumtionsfähig
- Grundlage für Vü.
> finale Normen
- weitere rechtssatzmässige Konkretisierung durch Konditionalnorm erforderlich
- keine Grundlage für Vü.
Arten von VO
- Adressaten
- Rechtsgrundlage
- inhaltliches Verhältnis Gesetz-VO
Rechts-VO (Bürger) <=> Verwaltungs-VO (verw-interne Weisungen, nicht rechsetzend, Spezialfall Aussenwirkungen)
selbständige VO (Verfassung) <=> unselbständige VO (Gesetz)
Vollziehungs-VO (konkretisiert) <=> gesetzesvertretende VO (neue Rechte&Pflichten, Gesetzesdelegation
- Vollziehungs-VO
1) Befugnis von Verfassung wegen
2) aber vom Gesetz abhängig (Bestand u. Inhalt)
-> schlussendlich Scheindiskussion
VSS Gesetzesdelegation
FORMELL
1) Delegation nicht durch Verfassung (BV/KV) ausgeschlossen
2) Delegationsnorm in Gesetz i.f.S. enthalten
MATERIELL
3) Beschränkung der Delegation auf bestimmte, genau umschrieben Materie (keine Blankodelegation)
4) Grundzüge der Regelung im Gesetz selbst enthalten
Verletzung des LP -> prozessuale Behandlung
BGG 95 a. : Verletzung von Bundesrecht
Geltendmachung möglich …
… in ZSH mit Freiheitsrechten
… selbständig im Abgaberecht
… ansonsten: keine selbständige Geltendmachung, ABER
Delegations-Grds. sowohl Teil von LP als auch dem verf.-mässigen Recht auf Gewaltenteilung
beachte aber: BV 190
VerwVO: Frage der (direkten) Anfechtbarkeit
!!! auf kt./kommunale VerwVo beschränkt!
- Grundsatz
- keine Anfechtbarkeit - Ausnahme
- wenn VerwVO Aussenwirkung entfaltet - Gegenausnahme
- wenn unter Berücksichtigung (nicht: gestützt auf) der VerwVO Vü. ergehen und deren Anfechtung möglich und zumutbar ist
DIREKTE ANFECHTBARKEIT
- Bund: BGG 82 b: Erlass des Bundes -> nicht anfechtbar
- Kanton: möglich
Richtlinie/Vollzugshilfe
- keine klare Abrenzung mögl.
- Zweck: Förderung des einheitlichen Vollzugs
- “soft law”, häufig Ersatz für VO des Bundesamtes (fehlende Subdel.kompetenz!)
Abgrenzung zur VerwVO:
- soweit sich nur an Behörde richtet -> VerwVO
- soweit auch an Private => eigenständiger Charakter
p.m. allg. Rechtsgrundsätze
- Hierarchisch auf Stufe Gesetz, nicht auf Stufe Verfassung
→ Gesetzgeber kann besondere Regelungen erlassen (was er z.T.
getan hat) - Ansonsten: ungeschriebendes öffentliches Recht (keine “analoge
Anwendung” von Privatrecht)
Relativierungen des LegP
Ausnahmen
- polizeiliche Generalklausel
- Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch
Modifikationen
- Abgaberecht
- Sonderstatusverhältnis
- Leistungsverwaltung
VSS Polizeiliche Generalklausel
BV36I Satz 3 (bei GR)
1 Schwere Gefährdung/Störung
- meist via (1) grosses Schadenspot. und (2) Anzahl beteiligter Personen
2 besonders wichtiger Schutzgüter (öffentlichen Ordnung / fundamentaler Rechtsgüter) …
3 zeitl. Dringlichkeit
4 Unmöglichkeit, die Gefährdung anders als mit gesetzlich nicht vorgesehenen Mitteln abzuwenden
5 Zuständigkeit
Griffel → sachliche/zeitliche Dringlichkeit
NB früher: Unvorhersehbarkeit der Situation - BGer: heute “innerhalb” Interessensabwägung (dadurch ggf. “boost” der priv. Interessen)
Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch:
gesteigerter Gemeingebrauch
bei gesteigertem Gemeingebrauch (dann 2 Aspekte):
- Statuierung einer Bewilligungspflicht
- Festlegung der materiellen VSS für eine Bewilligungserteilung
Grund: Sachherrschaft, Hoheit über öff. Grund (ersetzt gesetzl. Grundlage)
Sonderstatusverhältnis
Bzgl. Leg.pr
- tendenziell geringere Anforderungen an Normdichte
- tendenziell geringere Anforderungen an Normstufe
Anforderung tiefer, falls GR-Einschränkung sich aus dem Sonderstatusverhältnis ergibt
Arten der Verwaltungstätigkeit
Eingriffsverwaltung
- klassisch hoheitlich
- vordergründlich Schutz Polizeigüter
- Instrumente: Gebote + Verbote
Leistungsverwaltung
- Dienstleistungen zugunsten Bevölkerung/Wirtschaft
- z.B. SozVers, Gesundheitswesen, Verkehr, Wasser
(braucht nicht immer gleich solide Gesetzesgrundlage, ausser wiederkehrende Ausgaben, Sozialleistungen, Subventionen, …)
Exkurs: Richtplan/Nutzungsplan
(zweitrangig)
Richtplan:
- Koordinationsfunktion
- Grundlage für Nutzungspäne
- nur behördenverbindlich
=> weder Rechtssatz noch Verfügung (gewisse Parallelen zur VerwaltungsVO)
Nutzungsplan:
- Einteilung des gesamten Gemeindegebiets in Zonen
- parzellenscharf
- grundETverbindlich
- ähnliche Funktion wie Rechtsnorm -> unm. Grundl. für Baubewilligung (neben Normen)
- Anfechtung - analog zu Verfügung
VhmP - Teilgehalte
BV5II, BV36III, …
EIGNUNG
- Zwecktauglichkeit i.B.a. konkretes öffentliches Interesse
- geeignet, wenn nicht a priori völlig ungeeignet, um angestrebten Zweck zu wahren
ERFORDERLICHKEIT
- Zweck-Mittel-Relation
- sachlich / räumlich / zeitlich / persönlich (hier insb. Störerprinzip)
- milderes Mittel muss gleich geeignet sein (gleiche Zwecktauglichkeit)
ZUMUTBARKEIT
- Interessenabwägung
- bei GR: besonderes Gewicht des privaten Interesses
gesetzliche Konkretisierungen des VHMP
- unterscheide: (blosse) Bezugnahme vs. (eig.) Konkretisierung
- was gilt bei Konkretisierung?
primär gesetzl. Regelung (LegP), sofern aber nicht alle Teilgehalte geregelt werden; unmittelbarer Rückgriff auf die BV (ergänzende Funktion des VHMP)
LegP vs. VhmP
- Einschränkungen sind unzulässig, wenn zwar gesetzlich vorgesehen, aber unvhm
- Vorrang des VhmP
normkorrigierende Funktion des VhmP
VhmP -> prozessuale Behandlung
A) unvhm Eingriff in Freiheitsrecht
- Verletzung des Freiheitsrechts (= Bundesrechtsverletzung)
B) nicht Freiheitsrecht, aber Bundesrecht
B1) Bundesrecht in unvhm Weise angewendet
- Verletzung dieses Bundesrechts
B2) Regelung in Bundesgesetz als solche unvhm
- str.: trotz BV190 kann Verletzung VhmP vorgebracht werden
- denn Kollision zweier allg. gültiger Verfassungsprinzipien
(gem. AG)
C1) kant. Recht als solches unvhm
- unklar, denn meist A)
C2) kant. Recht sei unvhm angewendet worde
- BGer kann nie prüfen, ob kant. Recht richtig angewandt
- nur im Rahmen v. Willkür
Der Grundsatz von TG
DEF und Teilgehalte
ZGB2II
BV5III -> Verf.-Grds.
BV9 -> verf.-mässiges Individualrecht
“Anspruch Privater, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.”
- Vertrauensschutz
- Verbot widersprüchlichen Verhaltens
- Verbot des Rechtsmissbrauchs
VSS Vertrauensschutz (TG)
VSS:
Vertrauensgrundlage
– Vorbehaltlosigkeit der Auskunft/Zusicherung
- hinreichend individualisiert
– genügend bestimmt
– unveränderte Sach-/Rechtslage (Kontinuitätsvertrauen nur aus bes. Grund)
- Kenntnis der Vertrauensgrundlage
- Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar (individueller Massstab)
– Zuständigkeit der auskunfterteilenden Person/darf so betrachtet werden
Vertrauensbetätigung
- Disposition aufgrund Vertrauen
- KZH
RF:
- Interessenabwägung massgebend!
- Alt. 1: Bindung an Vertrauensgrundlage (Bestandesschutz)
= normkorrigierende Wirkung
- Alt. 2: keine Bindung an Vertrauensgrundlage
– (theoretisch!) Entschädigung von Vertrauensschäden (SE)
– Übergangsregelungen (programmatischer Charakter, nicht justiziabel)
kursiv = VSS bez. Auskunft/Zusicherung
RF Vertrauensschutz
Interessenabwägung
> primäre RF: Bindung
- Abweichung vom geltenden Recht
- normkorrigierende Funktion des Vertrauensschutzes
> subsidiäre RF: Schadenersatz
- faktisch: nur unter strengen VSS von Staatshaftung, weil gesetzliche Regelung fehlt
Vertrauensschutz bei Rechtsänderungen?
- grds. NEIN, kein V.S. in Beständigkeit des Rechts (denn Rechtsnorm als solche ist nicht hinreichend individualisierte Vertrauensgrundlage)
- nur aus besonderem Grund (zB individuelle Zusicherung)
- ggf. Übergangsregelung - aber nicht justiziabler Anspruch
Verbot (1) widersprüchlichen Verhaltens; (2) des Rechtsmissbrauchs
(1)
- gilt auch für Private
- nur (+), sofern keine sachl. Gründe
(2)
- widersprüchliches Verhalten
- zweckwidrige Inanspruchnahme eines Rechts/Rechtsinstituts
- Gesetzesumgehung
- unredlicher Rechtserwerb
“Grds. des öffentliches Interesses”
BV 5 II
BV 36 II
- gar kein Grundsatz; aus Begriff an sich kein “Sollen” ableitbar (kein norm. Charakter, kein Prinzipiencharakter)
- wer legt öff. Interesse fest? (= Staat)
- Verfassung (grundlegende Wertentscheidungen, welche das öff. Int. konkretisieren)
- weitere Konkretisierung durch Gesetzgeber/rechtsanwendende Organe/Einzelfall
urspr.: polizeiliche Interessen
heute: auch sozial-, umwelt-, raumplanerische, … Interessen
Störerprinzip vs. Verursacherprinzip
Behebung eines rechtswidrigen (polizeiwidrigen) Zustands … (= 2 Fragen)
1) wer ist massnahmenpflichtig (realleistungspflichtig)?
-> STÖRERPRINZIP
NB: Ausnahme sofern quasi pol. Gk. erfüllt , d.h. dann Massnahmen auch nicht gegen störer (Tut. VI) - wohl meist sowieso positivrechtl. geregelt
2) wer ist kostentragungspflichtig
-> VERURSACHERPRINZIP
Begriff des Störers
Verhaltensstörer
- wer durch sein eigenes Verhalten (Tun/Unterlassen [Rechtspflicht!]) oder durch Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öff. Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet
Zustandsstörer
- wer die tatsächliche/rechtliche Herrschaft über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören/gefährden
dazwischen: Zweckveranlasser
- wer durch Verhalten bewirkt/iKn, dass Dritte die Polizeigüter unmittelbar stören/gefähren
- zB Barbesitzer, der Alkohol ausschenkt
- VHMP: Störung so behebbar (Eignung, Erf.keit) u. zumutbar
relevant
- Unmittelbarkeit
- Verschulden irrelevant!
Verursacherprinzip
- Ggt. zu Gemeinlastprinzip
- Kostenzurechnungsregel
- Internalisierung externer Kosten
Begriff des Verursachers
- Lehre und Rechtsprechung: Störer = Verursacher
- Verhaltensverursacher/Zustandsverursacher
Mehrzahl von Störern/Verursachern
STÖRER
- Auswahl des Handlungspflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen
- Hauptkriterium: wer am besten geeignet, um rechtskonformen Zustand wiederherzustellen (Praktikabilität)
VERURSACHER
- Grds. der anteilsmässigen Kostentragung (keine Solidarhaftung)
- Kriterien:
- subj. Verschulden
- obj. Ursachenanteil
Verwaltungshandeln - Kategorien
Hoheitlichkeit/Formell
- hoheitliches
- informelles
- Realakt
- formelles
- Vfg
- VRV
- informelles
- nicht hoheitliches
- privatrechtlicher Vertrag (vier typische Fallgruppen)
NB: im staatlichen Innenverhältnis ist öff. Recht anwendbar, insofern gilt das LP (gilt auf für Ermächtigung/Verpflichtung zu Tätigkeit, interne Zuständigkeit, GR)
PRV: Adminstrative Hilfstätigkeit („Bedarfsverwaltung“)
“Bereitstellung des Sachmittel und Dienstleistungen, die Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt”
- Gemeinwesen erwirbt von Privaten Güter und Dienstleistungen
= öffentliches Beschaffungswesen- öffentliche Beschaffung = Submission
- Submissionsrecht = Vergaberecht (Vergabe öff. Aufträge)
- BöB
BöB8: ein öff. Auftrag …
1) V, der zwischen Auftraggeber und Anbieter geschlossen
2) und mittelbar der Erfüllung einer ö.Aufgabe dient
3) Entgeltlichkeit
4) Austausch Leistung & Gegenleistung
5) charakteristische Leistung durch Anbieter erbracht
zwei zentrale Fragen:
(1) Zuschlagskriterien
(2) Rechtsschutz (Zweistufentheorie)
Eckpunkte des Submissionsrechts
Zuschlagskriterien, Rechtsschutz, …
ZIELE
- BöB2
- Gleichbehandlung
- wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel
- Stärkung Wettbewerb
- Transparenz
GEGENSTAND
- Bau-, Liefer und Dienstleistungsaufträge
VERFAHRENSARTEN (BöB 17 ff.)
- offenes Verfahren
- selektives Verfahren
- Einladungsverfahren
- freihändiges Verfahren
ZUSCHLAGSKRITERIEN
- BöB 29, 41
ZUSCHLAG = ANFECHTBARE VFG
- BöB 53 I e.
- wenn Vertragsschluss erfolgt: keine Aufhebung des Vertrages (Primärrechtsschutz) sondern nur noch SE (Sekundärrechtsschutz)
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG (wohl entscheidende Bedeutung)
- BöB54
Kategorien öffentlicher Sachen
öffentliche Sachen i.w.S.
- öffentliche Sache i.e.S.
- dienen unmittelbar der Erfüllung öff. Aufgaben (Gebrauchswerte)- öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
- Verwaltungsvermögen
- Finanzvermögen
- dient mittelbar (durch Vermögenswert oder Ertrag) der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Vermögenswerte, realisierbare Aktiven)
- dabei typisch (nicht zwingend!) privatrechtliches Handeln
PRV - Privatwirtschaftliche Staatstätigkeit
- Teilnahme des Staates am Wettbewerb
- ausserhalb des Monopolbereichs
- dient nur mittelbar Erfüllung öff. Aufgaben (durch Ertrag)
- anders als adm. Hilfstätigkeit nicht unabdingbare VSS der staatlichen Aufgabenerfüllung
BV94: Zurückhaltung geboten
h.L. nicht rein fiskalisch motiviert - anderer Hauptzweck verlangt
Teile der Leistungsverwaltung
Abgrenzung (PR oder öff. Recht) dabei allerdings sehr komplex, keine allg. Aussagen zur Abgrenzung mögl.
Privatrechtliches Handeln und GR-Bindung
BV35II
> zugeschnitten auf Übertragung staatlicher (hoheitlicher) Aufgaben an Dritte
bei nicht-hoheitlichem Staatshandeln? d.h. nicht unmittelbar eine staatliche Aufgabe
- BGer: Tendenz zur GR-Bindung (siehe SRG/SBB Werbung Fälle)
Fehlerhaftigkeit von Vfg - Arten
zeitlich
-
Ursprüngliche
- Zuständigkeit (örtlich/sachlich/funktional)
- funkt.: in diesem Verf.stadium gar noch nicht rel.
- Verfahren
- Form
- Inhalt (SV-Ermittlung, Rechtsanwendung, Ermessensausübung)
- Zuständigkeit (örtlich/sachlich/funktional)
-
Nachträgliche (nur bei Dauer-Vfg; also bez. offenem Dauer-SV)
- Inhalt
- Änderung tatsächlicher Verhältnisse
- Änderung rechtlicher Verhältnisse
- Inhalt
Folge einer fehlerhaften Vfg
Regel: Anfechtbarkeit
- aktive Anfechtung mit Rechtsmittel
- Rechtsmittelfrist;
- RF: Aufhebung ex nunc
-> andernfalls: rechtsbeständig
(Teil-)Nichtigkeit
„qualifizierte Fehlerhaftigkeit“ => Evidenztheorie
- Feststellung v.A.w
- jederzeit (künftige Verfahren)
- RF: Ungültigkeit ex tunc
VSS Evidenztheorie für Nichtigkeit einer fehlerhaften Vfg
1) Mangel besonders schwer
2) Mangel offensichtlich/leicht erkennbar => evident
3) Keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit durch Feststellung der Nichtigkeit
Formelle vs. materielle Rechtskraft von Vfg
formell:
- Vfg kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden
- RF: Vollstreckbarkeit der Vfg (VwVg39a.)
materiell:
- hier i.S.v. inhaltlicher Unabänderbarkeit
- RF: Frage der Bindungswirkung (Vfg. grds. abänderbar, falls VSS für Widerruf)
Änderung einer Vfg
von Amtes wegen/auf Gesuch der betroffenen Privaten hin
von Amtes wegen
> Widerruf
auf Gesuch des betroffenen Privaten
> Wiedererwägung
Interessenabwägung bei Widerruf fehlerhafter Vfg
Durchsetzung des obj. Rechts (LegP) => Widerruf (+)
- bedenke: ggf. Kompensation des Vertrauensschadens
vs.
Vertrauensschutz/Rechtssicherheit => Widerruf (-)
Achtung: Spezialgesetzliche Regelungen der VSS des Widerrufs haben stets Vorrang
Widerruf von Dauervü.?
- grds. (-) bei blosser Praxisänderung
- allerdings (+), sofern: “wenn die neue Praxis insolchem Masse eine allg. Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gg. das Gleichheitsgebot erschiene, insb. wenn bloss einzelne / geringe Anz. Person(en) von alter Praxis betroffen”
DEF Wiedererwägung
„Aufhebung oder Änderung einer Vfg durch die verfügende Verwaltungsbehörde selbst (auf entsprechendes Gesuch hin)”
- Wiedererwägungsgesuch = formloser Rechtsbehelf ➔ d.h. (grds.) kein Anspruch auf Eintreten
- aber ausnahmsweise verfassungsrechtlicher Mindestanspruch auf Eintreten, abgeleitet aus BV 29 I : Verbot d. Rechtsverweigerung
folgende Konstellationen:
(1) bei wesentlicher Änderung tatsächlicher/rechtlicher Verhältnisse
- Korrektur nachträglich fehlerhaft gewordener Vfg (Dauervü.)
(2) bei nachträglichem Bekanntwerden erheblicher Tatsachen/Beweismittel
- Korrektur urspr. fehlerhafter Vfg (zT als “Revision” bezeichnet)
Beurteilungsspielräume der Verwaltung bei der Rechtsanwendung
3 Auslöser
- Ermessen
- unbestimmte Rechtsbegriffe
- Interessenabwägung
2 Arten von Ermessen
OB? - soll ich eine RF daran knüpfen?
> Entschliessungsermessen
- “kann” (Auslegungsfrage; “kann kann auch ein muss sein”)
WAS? - welche RF soll ich daran knüpfen
> Auswahlermessen
unbest. Rechtsbegriffe = “Tatbestandsermessen” (untechnisch!)
Massstab zur Beurteilung des Ermessens
“pflichtgemässes Ermessen” = verfassungs- insb. grundrechtsgebundenes Ermessen
- Rechtsgleichheitsgebot
- Diskriminierungsverbot
- Willkürverbot
- Verhältnismässigkeitsprinzip
Arten - Ermessensfehler
intensität
Einfache Ermessensfehler
- Unangemessenheit
= geringfügige Pflichtverletzung: Angestellter nicht bloss verwarnt, sondern amtsintern versetzt
Qualifizierte Ermessensfehler
=> Rechtsverletzungen
=> i.d.R. auch Willkür
- Ermessensüberschreitung
= Lohnkürzung während 2 statt erlaubtem 1 Jahr - Ermessensmissbrauch
= Versetzung Mitarbeiters nur zur Schikane - Ermessensunterschreitung
= Amtschef beschränkt sich von vornherein auf Verwarnungen - dabei liegt idR auch Willkür vor, BGer verwendet va diese in Entscheiden
Prozessuale Überprüfbarkeit
VwVG 49
TB & RF, Überprüfung von Ger/Vw
Überprüft werden kann:
Auf TB-Seite
- unbestimmte Rechtsbegriffe
= Rechtsfrage; typischerweise: von übergeordneten Verw-Behörden und Gerichten überprüfbar
Auf RF-Seite
- Ermessen (beide Arten)
= Ermessensfrage; typischerweise: von übergeordneten Verw-Behörden überprüfbar (Grund: Aufsicht); von Gericht nicht
- Bund: anders, vgl. VwVG 49
- Gericht fehlt Fachkompetenz
- Überblick über Masse der Fälle
- Gericht keine OberVerwBehörde
- Gericht soll nicht Ermessen per se überprüfen
Kognitionsbeschränkungen bei den offenen Normelementen
TB: unbestimmte Rechtsbegriffe
RF: Ermessen (beide Arten)
Rechtlich
- Folge einer Beschränkung der Beschwerdegründe
- vgl. §50 VRG ZH
- was nicht gerügt, kann nicht geprüft (funkt. Unzuständigkeit)
Faktisch
- Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz
- technische/fachspezifische/(lokale) Planungsaspekte => sog. techn. Ermessen
- soweit verf. Beh. über Autonomie verfügt
- NB: betrifft Ermessenskontrolle und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
=> Beurteilungsspielräume der Verw
DEF und Fallgruppen - Multipolare Interessenabwägung
“teil gleichgerichtete, teil gegenläufige öff. Interessen; zusätzlich i.d.R. auch private Interessen im Spiel”
(1) Rechtsnorm schreiben umfassende Interessenabwägung vor
(2) Spannungsfelder zw. einzelnen Verfassungsnormen bzw. Sachgesetzen
- daher ist ein(e) Ausgleich/Harmonisierung dieser gegenläufigen öff. Int. erforderlich
Methode der Interessenabwägung
- ERMITTLUNG der relevanten Interessen
- richtige/vollständige SV-Abklärung
- BEURTEILUNG (Gewichtung) der ermittelten Interessen
- primär: in der Verfassung vorgenommene bzw. daraus ableitbare Wertungen
- ABWÄGUNG der ermittelten Interessen
- Harmonisierung der divergierenden Int.
- Herstellung “praktischer Konkordanz”
- Optimierungsvorschlag: Maximum an Geltung, Minimum an Wirkungsverzicht
Grds. des intertemporalen Rechts
2 Fragen, die entstehen?
= Kollisionsrecht (zwei Normen kollidieren; SV besitzt zwei Bezüge)
Hauptsatz: Rechtssätze wirken für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden SV
=> Verbot der Rückwirkung u. Vorwirkung von Rechtsnormen (Schrankenrecht)
2 Fragen
1. Was ist „ein“ SV?
- einmalige, abgeschlossene SV
- zeitlich offene Dauersachverhalte
2. Wie wirken sich Rechtsänderungen auf hängige Verfahrens aus?
Übergangsbestimmungen im Lichte des Vertrauensgrundsatzes
bei Inkrafttreten neuen Gesetzes -> Frage, ob auf ein hängiges Verfahren oder laufendes Rechtsverhältnis altes oder neues Recht Anwendung findet.
> Grundsätzlich muss die Frage im Gesetz geregelt werden
Dabei muss der Gesetzgeber die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beachten.
Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen.
Überwiegt der Vertrauensschutz besteht Anspruch auf eine Weitergeltung des alten Rechts, was mit einer entsprechenden Übergangsfrist umsetzen kann
ggf. Verpflichtung des Gesetzgebers, materiellrechgtliche Vorschriften für Übergangsphase zu erlassen…
- Anpassungsfristen
- …
bei Fehlen einer Übergangsregelung
welches Recht wird angewandt im…
…Verwaltungsverfahren?
…Rechtsmittelverfahren?
Verwaltungsverfahren
- Anwendung des neuen Rechts (alles bis zum Erlass der Vfg)
Rechtsmittelverfahren
- grds. Anwendung bisherigen Rechts
- Ausnahme: neues Recht anwendbar, falls…
- öff. Ordnung willen/zur Durchsetzung erheblicher öff. Interessen erlassen, oder
- dieses milder ist (Achtung: Interessen Dritter !)
Neue Verfahrensvorschriften
Anwendung
- Grds.:
- sofortige Anwendbarkeit
- auch auf hängige Verfahren (Verw./Rechtm.)
- denn „rel. Wertneutralität des Verfahrensrecht“
- Ausnahme: wenn mit neuem Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wurde, sodass hinsichtlich des verf-rechtl. Systems keine Kontinuität besteht
DEF Rückwirkung
“Anwendung neuen (in Kraft stehenden) Rechts auf einen SV, der sich noch unter altem Recht ereignet hat”
- echt
- unecht
Echte Rückwirkung
SV hat sich abschliessend unter altem Recht ereignet
=/= Rückanknüpfung (frühere Sachumstände); dabei keine Rechtsänderung
Kriterium: Normadressaten können auf Gang der Ereignisse keinen Einfluss mehr nehmen
Problem:
- Verstoss gegen Rechtssicherheit und gegen Legalitätsprinzip => grds. unzulässig
ZulässigkeitsVSS
- im Gesetz vorgesehen (LegP)
- in vernünftigem Rahmen zeitlich limitiert (VhmP)
- Dient schutzwürdigem öff. Interesse (Erf. öff. I.)
- keine stossende Ungleichheit (R-Gleichheits-G)
- Respektierung wohlerworbener Rechte (Vertr.-Schutz)
Unechte Rückwirkung
zeitlich offener Dauersachverhalt
- d.h. unter altem Recht entstanden und andauernd
ZulässigkeitsVSS
1. kein Verstoss gegen Vertrauensschutz (BGer: “wohlerworbene Rechte”)
-> Vertrauensschutz
2. Güterabwägung
- Interesse an Anwendung neuen Rechts
- (ggf.) schutzwürdiges Vertrauen in Kontinuität
DEF Vorwirkung
“Berücksichtigung künftigen (d.h. noch nicht in Kraft stehenden) Rechts bei Beurteilung eines gegenwärtigen SV”
- positiv
- negativ
Positive Vorwirkung
“Voranwendung künftigen, noch nicht in Kraft stehenden Rechts auf einen gegenwärtigen SV”
- Verstoss gegen LegP => unzulässig
Negative Vorwirkung
“Nichtanwendung geltenden Rechts auf einen gegenwärtigen SV bis zum Inkrafttreten neuen Rechts”
- Aussetzung des geltenden Rechts, um Wirkung des künftigen Rechts nicht zu präjudizieren/vereiteln
Oguz: Ausnahmsweise zulässig, wenn:
1. Ausdrückliche gesetzliche Grundlage im geltenden Recht besteht
2. VSS für echte Rückwirkung erfüllt sind
Künftiges Recht kann zur Auslegung von heute anwendbarem Recht herangezogen werden («Vorberücksichtigung»)
VSS
1) gesetzliche Grundlage (im jetzig geltenden Recht)
2) Schranke: Verbot der Rechtsverzögerung
Bewilligung
DEF, Rechtsnatur, Zweck, Bewilligungsverfahren
„Erlaubnis, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben oder ein bestimmtes Vorhaben zu realisieren“
Rechtsnatur: Vü.
Zweck: präventive Überprüfung einer Tätigkeit/Vorhabens auf Übereinstimmung mit geltendem Recht
Bewiligungsverfahren:
- Einleitung durch Gesuch (Dispositionsmaxime, mitwirkungsbedürftige Vü.)
- Abschluss durch Vü.
Arten von Kontrollsystemen (staatl. Kontrolle vs. Handlungsfreiheit)
Massgebende Kriterien bei Auswahl
- Bewilligungspflicht
- vorgängige Überprüfung
- Meldepflicht
- Möglichkeit der (vorgängigen/nachträglichen) Überprüfung
- nachträglich Kontrolle
- Möglichkeit der (Wieder-)Herstellung des r-mässigen Zustandes
Kriterien:
1) öffentliche Interessen
2) Vhm
NB: System durch das Gesetz festgelegt (LegP)
Bewilligungspflicht vs. Bewilligungsfähigkeit
> Frage, ob bestimmte Tätigkeit/bestimmtes Vorhaben einer präventiven Kontrolle unterliegt (LegP; ausnahme gest. Gemeingebrauch)
> Frage, ob im Einzelfall VSS für Bewilligungs Erteilung erfüllt
Schema Bewilligungspflicht/-fähigkeit
§16 - Folie 6
Bewilligungspflichtig?
1. Wenn NEIN –> ausführen
2. Wenn JA –> bewilligungsfähig?
1. Falls JA –> ausführen
2. Falls NEIN –> nicht ausführen, aber Ausnahmebewilligung/Nebenbest.?
1. JA: ausführen
2. NEIN: nicht ausführen
personenbezogene vs. sachbezogene Bewilligungen
personenbezogene
> nicht übertragbar
sachbezogene
> akzessorisch an Sache geknüpft
> kein besonderer Übertragungsakt nötig
> übertragbar
4 Grundtypen von Bewilligungen
- Polizeibewilligung
- wirtschaftspolitische Bewilligung
- Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch
- Plangenehmigung
häufig: gemischte Formen (zB Baubewilligung)
Polizeibewilligung
„Polizeibewilligung bestätigt, dass die beabsichtigte private Tätigkeit mit gesetzlichen Vorschriften - namentlich solche polizeilicher Natur - im Einklang steht.“
Motivation: Schutz Polizeigüter
- Leib, Leben, Freiheit, ET
- öff. Sicherheit und Ordnung
- öff. Ruhe
- öff. Gesundheit > „Volksgesundheit“
- öff. Sittlichkeit > Zeitgeist unterworfen
- TG im Geschäftsverkehr > Schutz des Publikums
alle gesetzlichen VSS erfüllt
=> Rechtsanspruch auf Bewilligung
aber:
- Rechtsanspruch hängt nicht von polizeilicher Motivation ab,
- sondern ob Behörde RF-Ermessen hat (kein Ermessen => Anspruch)
- zT auch auf TB-Seite erhebliche Spielräume (vgl. Planungs-/Baugesetz (ZH) § 238 I)
NB: heute häufig gemischte Natur der Bewilligung
Wirtschaftspolitische Bewilligung
“Instrument zur staatlichen Wirtschaftslenkung”
(typisch: Kontingente, Bedürfnisnachweis)
BV 94 I: Grds. der Wirtschaftsfreiheit;
nur zulässig falls (BV 94 IV) :
- in BV
- kant. Regalrechte
je nach spezialgesetzlicher Ausgestaltung
- Anspruch auf Bewilligungserteilung (zB Bedürfnis bei unausgeschöpftem Kontingent)
- kein Anspruch auf Bewilligungserteilung (-> pflichtgemässes Ermessen)
Bewilligung für gesteigterten Gemeingebrauch
Anwendungsbereich, Funktion, Grundlagenerfordernis, Anspruch
Anwendungsbereich:
„intensivere Nutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch“
- nicht bestimmungsgemäss
- nicht gemeinverträglich
Funktion:
Koordination unterschiedlicher Nutzungsbedürfnisse
Grundlagenerfordernis:
- auch ohne gesetzliche Grundlage
- ergibt sich aus Hoheit des Gemeinwesen über Sachen im öff. Gebrauch
Anspruch:
- grds. kein Anspruch auf Bewilligungserteilung
- Ausnahme: bedingter Anspruch (hohes Gewicht der GR-Int) bei Freiheitsrechten
Plangenehmigung
Funktion, betrifft v.a., Grundlagen
Funktion
- „Baubewilligung“ durch Bundesbehörde
Betrifft v.a.
- Infrastrukturanlagen in Vollzugskompetenz (-> also auch Bew-Kompetenz) des Bundes
Grundlage
- materielle Rechtsnormen des Bundesrecht
- i.d.R. Sachplan des Bundes
TABELLE (§16 Folie 25)
- gesetzliche Grundlage erforderlich
- Motivation
- Beurteilungskriterium
- Anspruch auf Bewilligung
- Polizeibewilligung
- wirtschaftspolitische Bewilligung
- Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch
- Plangenehmigung
gesetzliche Grundlage erforderlich:
> JA
> JA
> NEIN
> JA
Motivation:
> Schutz Polizeigüter
> Wirtschaftslenkung
> Koordination versch. Nutzungsinteressen
> gemischt polizeilich/raumplanerisch/sachspezifisch
Beurteilungskriterium:
> Übereinstimmung mit gesetzl. Vorschriften
> Kontingent/Bedürfnis
> Verträglichkeit mit entgegenstehenden Nutzungsinteressen
> Übereinstimmung mit Sachgesetzgebung/Sachplan
Anspruch auf Bewilligung
> JA (Achtung: RF-Ermessen)
> JA/NEIN (je nach Spezialgesetz)
> grds. NEIN (Freiheitsrechte: bedingter Anspruch)
> JA (aber grosse Beurteilungsspielräume)
Prüfprogramm Bewilligung
Tätigkeit/Vorhaben
1) Bewilligungspflichtig?
2) Bewilligungsfähig
> JA
> Nein (dann noch Möglichkeit “3.”)
3) Ausnahmebewilligung
falls einmal JA > darf ausgeführt werden
fall immer NEIN > darf nicht ausgeführt werden
BewillligungsVSS RF
- ERFÜLLT
- Erteilung Bewilligung
- TEILWEISE NICHT ERFÜLLT, MANGEL HEILBAR
- Erteilung der Bewilligung mit Nebenbestimmungen (VhmP: Verweigerung nicht erforderlich)
- TEILWEISE NICHT ERFÜLLT, MANGEL NICHT HEILBAR
- Verweigerung der Bewilligung
- BEWILLIGUNG NICHT ERFÜLLT
- Verweigerung der Bewilligung
Nebenbestimmungen (Bewilligung) - Arten
- AUFLAGE
- verpflichtet Adressaten zu Tun/Dulden/Unterlassen
- Nichterfüllung der Auflage wirkt sich nicht auf Bestand der Bewilligung (vs. Bedingung) aus
- Erfüllung zwangsweise durchsetzbar
- häufig
- BEDINGUNG
- ungewisse künftige Tatsachen
- suspensiv/resolutiv (aufschiebend/auflösend)
- Adressat hat es nicht/nicht allein in Hand, Bedingungseintritt auszulösen
- keine zwangsweise Durchsetzung
- selten
- BEFRISTUNG
- Wirksamkeit von vornherein begrenzt
- Provisorium
- Abgrenzungen: Befristung v. Gesetzes wegen; Gesuch um zeitl. limitierte Bewilligung (Disp.maxime)
- eher selten
VSS Ausnahmebewilligung (Dispens)
- gesetzliche Grundlage
- Vorliegen einer Ausnahmesituation
- verpönt: Regel-Ausnahmen - Häufig: umfassende Interessenabwägung
Bewilligung vs. Konzession
DEFINITION
ANSPRUCH
FORM
WOHLERWORBENE RECHTE
-
Definition
- “Vorab-Genehmigung einer an sich erlaubten Tätigkeit Privater, häufig aus polizeilichen Gründen”
- Durchführung eines Bewilligungsverfahrens zur Feststellung der Erfüllung gesetzl. VSS
vs.
- “Ermächtigung zur Ausübung einer dem Staat vorbehaltener Tätigkeit (monopolisierte Tätigkeit/Sondernutzung einer öff. Sache im Gemeingebrauch)” -
Anspruch
- i.d.R. Anspruch auf Bewilligungserteilung
vs.
- kein Anspruch auf Konzessionserteilung, aber pflichtgemässes Ermessen (d.h. unter Wahrung BV8I/II, 9) -
Form
- Vfg
vs.
- gemischter Akt (durch Gesetz determiniert/substanzieller Spielraum bei Ausgestaltung des Verhältnisses) -
Wohlerworbene Rechte
- keine Begründung wohlerworbener R
vs.
- i.d.R. Begründung wohlerworbener R => qualifizierter Vertrauensschutz
DEF Monopol
“Befugnis des Staates, zur unmittelbaren Erfüllung seiner Aufgaben eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit exklusiv auszuüben”
- Recht des Staates (Abgr. zu priv. Monopol)
- Staatsaufgabe (Abgr. zu privatwirtschaftl. Staatstätigkeit)
- wirtschaftliche Tätigkeit (Abgr. zu originären Verw-Tätigkeit, Eingriffs-, Leistungsverwaltung)
- Ausschliesslichkeit (Folge: Ausschaltung des Wettbewerbs)
Monopol
wer übt die monopolisierte Tätigkeit aus?
- Ausübung der monopolisierten Tätigkeit durch Staat selbst
SBB (früher), PTT (früher), Schweizerische Nationalbank - Ausübung durch Private via Konzession
Die Schweizerische Post AG, SBB AG, SRG
Monopol; 3 Abgrenzungen
originäre Verwaltungstätigkeit (= nicht-wirtschaftlich)
- dem Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit entzogen
- Übertragung auf Private via Beleihung
privates Monopol
- jenes im ökonomischen Sinn
- markbeherrschende Stellung privater Anbieter
pivatwirtschaftliche Staatstätigkeit
- ausserhalb der Erfüllung von Staatsaufgaben
Tätigkeiten des Staates
- nicht-wirtschaftliche Staatsaufgaben
- wirtschaftliche Staatsaufgaben
- privatwirtschaftliche Staatstätigkeit
- Gewinnerzielung kein Kriterium
- sondern, ob “Markt vorhanden” wäre i.S.v. Angebot/Nachfrage
-
nicht-wirtschaftliche Staatsaufgaben
(kein Markt vorhanden)
> via Beleihung an Private
- Eingriffsverwaltung
- L-Verwaltung -
wirtschaftliche Staatsaufgaben
(Markt wäre vorhanden)
> via Konzession auf Private
- (rechtliche) Monopole - privatwirtschaftliche Staatstätigkeit
Arten von Monopolen
- unmittelbar rechtlich
- mittelbar rechtlich
- faktisch
nach Grundlage
- Rechtssatz (1)
- Hoheit des Staates über öff. Sachen im Gemeingebrauch (2)
-
rechtliches Monopol
- unmittelbar rechtliches Monopol
= Tätigkeit durch Verfassung/Gesetz dem Staat vorbehaltenWording: "Sache des Bundes" = Möglichkeit für Monopol vs. "Bund erhebt" heisst (meist) klass. Verw.aufgabe (Tut. 3)
- mittelbar rechtliches Monopol_
= Benutzung einer öff. Anstalt oder eines öff. Dienstes vorgeschrieben
- unmittelbar rechtliches Monopol
-
faktisches Monopol
(Erstellung Strom-/Gas-/Wasserleitungen)
Motive für Monopole
- Polizeimonopol (polizeilich)
- Sozialmonopol (sozialpolitisch)
- Infrastrukturmonopol (Sicherstellung der Grundversorgung)
- Wirtschaftsmonopol (wirtschaftspolitisch)
- Fiskalmonopol (fiskalisch)
NB: Überlagerung möglich; Wandelbarkeit der Motive
VSS Zulässigkeit von Monopolen
Ausgangspunkt: schwere Einschränkung von BV27
- Vereinbarkeit mit Grds. der Wirtschaftsfreiheit (BV94)
- grundsatzkonform: idR Polizei-/Sozial-/Infrastrukturmonopole
- Kt.: fiskalischer Nebenzweck zulässig - grundsatzwidrig: idR Wirtschafts-/Fiskalmonopole => BV 94 IV
- BV
- kt. Regalrechte (rein fiskalisch zulässig)
- grundsatzkonform: idR Polizei-/Sozial-/Infrastrukturmonopole
- BV 36 für alle Monopole (ausser kant. Regalrechte)
- keine gG bez. fakt. Monopole
- gG:
> Bund: audrücklich/umfassende Kompetenz vs. Einzelermächtigung
s. insb. Schemata in den Folien (Griffel)
DEF Konzession
( + dazugehörige Pflicht)
“Ermächtigung Privater zur Ausübung einer dem Staat vorbehaltenen Tätigkeit”
“zeitl. befristete Übertragung einer dem Staat vorbehaltenen Befugnis auf Private“
Besonderheit: Ausübungspflicht (bez. Konzession des öffentlichen Dienstes)
Arten von Konzessionen
-
Monopolkonzession
- beruht auf rechtlichem Monopol
- Befugnis zur Ausübung einer monopolisierten wirtschaftlichen Tätigkeit -
Sondernutzungskonzession
- beruht auf faktischem Monopol
- erlaubt Sondernutzung einer öff. Sache im Gemeingebrauch -
Sonderfall: Konzession des öffentlichen Dienstes
- überträgt eine Tätigkeit im Zhg. mit dem Service public
(Service Public)
- umfasst politisch definierte Grundversorgung mit Gütern/Dienstleistungen, welche für alle Bevölkerungsschichten/Regionen nach gleichen Grds. in guter Qualität zu angemessenen Preisen zur Verfügung stehen sollten
DEF wohlerworbene Rechte
Konzessionen sind…
Konzessionen begründen nach traditioneller/herrschender R-Auffassung als wohlerworbene Rechte (insb. vertragl. Teile)
DEF
= vermögenswerte Rechte, die einen qualifizierten Bestandesschutz geniessen (ausführlich Nr. 90, E. 5a)
GESETZESBESTÄNDIGKEIT
- Herleitung aus ET-Garantie u./o. Vertrauensschutz
- beide nicht absolut; BV36 bzw. Interessenabwägung)
- Fazit: wR bieten keinen stärkeren Schutz als die zugrundeliegenden Verfassungsgrundlagen
Einschränkung wohlerworbener Rechte
SUBSTANZTHEORIE
- Eingriff in Substanz des wohlerworbenen R
- Enteignung mit voller Entschädigung (BV 26 II)
- kein Eingriff in Substanz des wR (Kriterium: wirtschaftl. Zumutbarkeit)
- entschädigungslose öff.rechtl. ET-Beschränkung
- zB: nachträgliche Befristung einer altrechtlichen Konzession nach 150 Jahren
Elemente sowohl der formellen als auch materiellen (> Schwere) Enteignung
Nutzungsarten v. öff. Sachen im Gemeingebrauch
TERMINOLOGIE
3 ARTEN
- Kriterien
- Bewilligung
- Gebühren
Kt. kennen oft andere Terminologie
zB Bewilligungspflicht statt Konzessionspflicht
-
(schlichter) Gemeingebrauch
- bestimmungsgemäss und gemeinverträglich
- bewilligungsfrei, aber ev. Benutzungsordnung
- unentgeltlich, aber Kontrollgebühr zulässig
-
gesteigerter Gemeingebrauch
- nicht bestimmungsgemäss und/oder nicht gemeinverträglich
- subj. Empfinden als Indiz: “weite Teile der Bevölkerung durch fragliche Benutzungsform gestört/verunsichert” - kann bewilligungspflichtig erklärt werden (mit gesetzl. Grdl.)
- Benutzungsgebühr zulässig (unterliegt aber Kostendeckungs-/Äquivalenzprinzip)
- nicht bestimmungsgemäss und/oder nicht gemeinverträglich
-
Sondernutzung
- nicht bestimmungsgemäss und ausschliessend (zB mit Boden verbunden)
- konzessionspflichtig
- Konzessionsgebühr (=/= Benutzungsgebühr)
Öffentliche Strasse
BV82III
Kantone: (heute nur noch)
- Strassenbauhoheit
- Regelung der Zweckbestimmung
- BV82III: Grds. der Gebührenfreiheit bei schlichtem Gemeingebrauch
Bund
- Strassenverkehrshoheit
DEF Verwaltungsvermögen
- dient unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (<-> Finanzvermögen)
- dient durch Gebrauchswert (zweckgebunden), nicht durch Verkehrswert/Erträge (<-> Finanzvermögen)
- steht nicht für Allgemeinheit, sondern nur Behörde/Gemeinwesen/beschr. Benutzerkreis zur Verfügung (<-> öff. S. i. Gem.g.)
- Tut. III: fakt. Benutzung unbedeutend, viel rel. ist Widmung!
Unterteilung (deskriptiv)
- Verwaltungssachen
- Anstaltssachen
Analogie der Nutzungsintensität
öff. Sachen im Gemeingebrauch <=> Verwaltungsvermögen
Gemeingebrauch > ord. Nutzung
gesteigerter Gem.g. > ao. Nutzung
Sondernutzung > Sondernutzung
VSS ausserordentliche Nutzung von Verwaltungsvermögen
- SCHRITT 1:
- VSS für Entstehen (bedingter Anspruch) restriktiver!
- vorgesehene Nutzung mit Zweckbestimmung vereinbar
- keine (gleichwertige) Alternative
=> sofern (+): bedingter Anspruch entstanden
- SCHRITT 2: Güterabwägung
- analog gest. Gem.g.: Anspruch nicht unbedingt, heisst GR jetzt entspr. gewichten in Abwägung
NB: nur weil es öff. Aufgabe dient, kann dennoch privatrechtl. Vertrag über Nutzung abgeschlossen werden (aber natürlich VSS bedenken) - s. Tutorat I
DEF Finanzvermögen
(+anwendbares R)
= “dient lediglich mittelbar Erfüllung öff. Aufgaben durch Vermögenswert/Ertrag”
-> realisierbare Aktiven des Staates
anwendbares Recht:
Aussenverhältnis: Privatrecht
Innenverhältnis: öffentliches Recht
Finanzreferendum JA/NEIN
Bei Erwerb von Finanzvermögen/Vw-Vermögen
Erwerb von Finanzvermögen
- Kapitalanlage
- keine Belastung des Finanzhaushalts
- kein Finanzreferendum
Erwerb von Verwaltungsvermögen (sowie Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen)
- Ausgabe
- Belastung des Finanzhaushalts
> gebundene Ausgabe : kein Referendum
> neue Ausgabe : Finanzreferendum (obl./fak.)
Teilgehalte Eigentumsgarantie
-
Institutsgarantie
- Adressat: Gesetzgeber
- Inhalt: Schutz des Rechtsinstituts PrivatET
- KG -
Bestandesgarantie
- rechtsanwendende Organe
- Schutz der konkreten Vermögensrechte
- Einschränkungen via BV36 -
Wertgarantie
- rechtsanwendende Organe
- Entschädigung (nur rel., sofern zulässige Einschränkung)
- subisidiär
formelle Enteignung
- zulässig unter BV 36; dann aber Entschädigung nach BV 26 II
- geschütztes Vermögensrecht (s. EntG 5 I) entzogen und idR auf den Enteigner übertragen
DEF und VSS materielle Enteignung
“ET-Beschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen”
SCHRITT 1
Einschränkung …
- des bisherigen Gebrauchs einer Sache, oder
- eines künftigen Gebrauchs, der in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar ist
SCHRITT 2
- besondere Intensität (GrundTB)
= massgebend, ob bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung weiterhin möglich (“sehr” hohe Schwelle des BGer) - Sonderopfer (Spezialfall)
= massgebend ist nicht Vergleich mit anderen ET schlechthin, sondern mit ET in vergleichbaren Situationen
ACHTUNG:
- BV versteht unter Enteignung: formelle Enteignung
- EntG für: formelle Enteignung
- VSS materielle Enteignung: Praxis
Entschädigung bei Enteignungen
nach 3 Kategorien
(zulässige) Eingriffe in die Eigentumsgarantie:
- formelle Enteignung
- volle Entschädigung
-
materielle Enteignung
- volle Entschädigung
= entschädigungspflichtige öff.rechtl. ET-Beschränkung
- volle Entschädigung
-
übrige Fälle
- keine Entschädigung
= entschädigungslose öff.rechtl. ET-Beschränkung
- keine Entschädigung
bez. materielle Enteingung (vs. übrige Fälle):
- Intensität der Einschränkung massgebend (gradueller Unterschied!)
- d.h. Unterscheidung nicht a priori, sondern vom Ergebnis her
- Achtung: “Alles-oder-nichts-Prinzip”
Formelle vs. materielle Enteignung
Formelle Enteignung
- Entzug des Vermögensrechts (auch Dienstbarkeit)
- Übertragung auf Enteigner
- Entschädigung = VSS für Rechtsübergang
Materielle Enteignung
- Beschränkung der Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse
- kein Entzug, kein Rechtsübergang
- Entschädigung = Folge der Beschränkung
Träger des Enteignungsrechts
formelle Enteignung
- Gemeinwesen
- Dritte, die öff. Aufgabe wahrnehmen und denen das Enteignungsrecht verliehen wurde
Gesetzliche Grundlage bei Enteignungen
(Gesetzliche Quellen)
- Werke des Bundes/Überregionale Bedeutung
- EntG 28-35: kombiniertes Plangenehmigungs- Ent-Verfahren (Normalfall)
- EntG 36-41: Selbständiges Ent-Verfahren (selten, wo kein PGV vorgesehen)
- Werke der Kantone oder Gemeinden/regionale oder lokale Bedeutung
- kant. Recht
Gegenstand der Enteignung
EntG 5 I
- dingliche Rechte
- aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte
- obligatorische Rechte von Mietern und Pächtern
- wohlerworbene Rechte
Berechnung der Entschädigung bei Enteignungen
- “weder reicher noch ärmer”
- Verkehrswert des GS massgebend (ganz ausnahmsweise subj. Schaden)
- Teilenteignungen: Diff.methode
- grds. in Geld; ausnahmsweise Sachleistung
Beendigung des Konzessionsverhältnisses
- Ablauf der Konzessionsdauer => Heimfall
- Rückkauf (vor Ablauf Konzessionsdauer)
- Verwirkung/Entzug (bei schweren Pflichtverletzungen)
- Verzicht
- Enteignung (wohlerworbene R)
Herrenlose und öffentliche Sachen
ZGB664
stehen unter Hoheit des Staates
Systeme im Bereich
PrivatET <=> öffentliche Sachen
MONISTISCHES SYSTEM (FR)
- eigenständiges öffentliches Sachenrecht
DUALISTISCHES SYSTEM (CH, DE)
- je nach RF zum Teil öffentliches Recht, zum Teil Privatrecht
- System des modifizierten PrivatET
- öff. Sachen sind grds. privatrechtlich geregelt, soweit mit Zweck vereinbar
Unterscheidung (auch in finanzieller Hinsicht)
Benutzungsgebühr <=> Konzessionsgebühr
Benutzungsgebühr: Kostendeckungs-/Äquivalenzprinzip
Konzessionsgebühr: viel (mehr) Geld (extra)
VSS Enteignung von Nachbarrechten
ZGB 684/679
- SE auf öff.rechtl. Weg
Immissionen
- Unvorhersehbarkeit der Immissionen (sehr strenger bundesgerichtl. Massstab)
- “Spezialität” der Immissionen (=besonderes Betroffensein)
- schwerer Schaden (ab Minderwert von 10% möglich)
NB: nicht gesetzlich geregelt
Enteignung von Nachbarrechten…
Formelle/materielle Enteignung?
materiell:
- ET nicht entzogen, nur Einschränkung von Gebrauch
- Abstellen auf Intensität
- nachträgliche Entschädigung (Betroffene müssen aktiv werden)
formell:
- können Gegenstand einer formellen Enteignung sein
- ähnlich wie Errichtung einer Dienstbarkeit zu Lasten des betreffenden GS
BGer: formelle Enteignung
Polizeilich motivierte ET-Beschränkungen
BGer:
- urspr. Grds. der Entschädigungslosigkeit polizeilich motivierter ET-Beschränkugen
mit der Zeit:
- div. Ausnahmen/Gegenausnahmen (AG: dogmatisch entbehrlich, denn Lösung via mat. Ent. mögl.)
Funktionen öffentlicher Abgaben
-
Fiskalfunktion
- Deckung des Finanzbedarf des Gemeinwesens -
Lenkungsfunktion
- Beeinflussung des Verhaltens der Bevölkerung/Wirtschaft -
Ausgleichsfunktion
- Ausgleich eines besonderen Vorteils oder Surrogat für Realleistungspflicht
Unterscheidung, Bedeutung der Unterscheidung
Steuern <=> Kausalabgaben
Steuern = gegenleistungslos geschuldete öffentliche Abgaben
> allgemeine Steuern: Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs
> Sondersteuern: besondere Gründe/besonderer Verwendunszweck (>Zwecksteuer)
Kausalabgabe = Gegenleistung für
> staatliche Leistung (Gebühr)
> besonderen Vorteil (Beitrag/Vorzugslast)
> Befreiung von Realleistungspflicht (Ersatzabgabe)
= stets best. Grund (= causa) vorhanden
BEDEUTUNG DER UNTERSCHEIDUNG
1) Steuern verlangen Finanzkompetenz; Kausalabgaben verlangen nur Sachkompetenz
2) nur Kausalabgaben: Lockerung des (strengen) LegP durch Kostendeckungs-/Äquivalenzprinzip
3) Steuern: bes. (Besteuerungs-)grundsätze nach BV 127
LegP im Abgaberecht
Ausgestaltung der Normen
-
Verschärfung i.B.a. Normstufe
Gesetz i.f.S. (Steuern und Kausalabgaben) muss enthalten:- Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt)
- abgabebegründenden TB = Gegenstand der Abgabe (Abgabeobjekt)
- Bemessung der Abgabe in den Grundzügen (Abgabehöhe) = sachl. Krit. erforderlich (s. Tut. 5)
> d.h. keine Gesetzesdelegation bei diesen drei Punkten
diese TBM können sich zum Nachteil der Bürger auswirken
daher bes. Schutzfunktion der erhöhten Anforderung an die Normstufe
-
Lockerung i.B.a. Normdichte bei Kausalabgaben
- keine detaillierte generell-abstrakte Festlegung der Abgabenhöhe zwingend erforderlich
- LegP kann ersetzt werden durch Kostendeckung-/Äquivalenzprinzip
Verletzung des LegP im Abgaberecht
prozessual
- Verletzung von Bundesrecht i.S.v. BGG95a.
- Verletzung verfassungsmässigen Rechts i.S.v BGG116
- Achtung (Unterscheide Abgaben des Bundes vs. Kantone):
- s. BGG 82 lit. b e contrario (bez. Abgaben des Bundes)
- BV 190 (bez. Abgaben des Bundes)
Kostendeckungsprinzip
DEF
= “der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben darf die Gesamtkosten des Gemeinwesens für betreffenden Verwaltungszweig nicht/höchstens geringfügig übersteigen”
- nur relevant bei kostenabhängigen Kausalabgaben (und nur sofern keine Detailregelung; Rz. 486)
- Vollkostenrechnung verlangt
- “betr. Verwaltungszweig”: umfasst sachlich zsh Verwaltungsaufgaben
Äquivalenzprinzip
DEF
Wo gilt es immer?
= “zwischen Abgabe und objektivem Wert der staatlichen Leistung darf im konkreten Fall kein offensichtliches Missverhältnis bestehen”
- Ausprägung des VhmP (bindet auch Rechtsetzung)
- Einzelfallbetrachtung (im Ggs. zu Kostendeckungsprinzip)
- gilt bei allen Kausalabgaben
- auch wenn Kostend.pr. nicht anwendbar (beachte: “Ä.pr. allein ausreichend?”)
Arten von Kausalabgaben
Gebühren
Entgelt für
- bestimmte Amtshandlung (Verwaltungsgebühren)
- Benutzung öffentlicher Einrichtung (Benutzungsgebühren)
- Übertragung einer monopolisierten Tätigkeit (Konzessionsgebühren)
Beiträge (Vorzugslasten)
- Entgelt für wirtschaftlichen Sondervorteil aus Erstellung einer öffentlicher Einrichtung
Ersatzabgaben
- Entgelt für Befreiung von Realleistungspflicht
Verwaltungsgebühren
= “Entgelt für eine bestimmte Amtshandlung”
- kostenabhängig (Personal-/Materialaufwand) => Kostendeckungsprinzip anwendbar
besondere Fälle: Kanzleigebühr, Kontrollgebühr
- VSS:
- einfache Tätigkeiten der Verwaltung ohne grossen Aufwand;
- bescheidene (obj. Massstab) Abgabenhöhe
- Besonderheit: Regelung der essentialia auf VO-Stufe genügt bei genügender Gesetzesdelegation
Benutzungsgebühr
”= Entgelt für Benutzung 1) einer öffentlichen Einrichtung (Verwaltungsvermögen) oder 2) einer öff. Sache im GmGb (gesteigerter GmGb)”
- kostenabhängig, wenn Verwaltungstätigkeit abgegolten => KDP anwendbar
- kostenunabhängig: Gebühren für gest. GmGb => KDP nicht anwendbar
- Tutorat 5: im Ggs. zur Verw.gebühr eben keine 1:1 Gegenleistung notwendig, allg. “Benutzung der Einrichtung” ausreichend
Konzessionsgebühr
= “Entgelt für die Übertragung einer monopolisierten Tätigkeit (Monopolkonzession) oder für die Einräumung einer Sondernutzung an einer öff. Sache im Gem.g. (Sondernutzungskonzession)”
- kostenunabhängig => KDP nicht anwendbar
- Praxis: ÄP vermag Schutzfunktion in diesem Bereich (fiskalische Monopole) allein nur ungenügend wahrzunehmen (s. BGE 131 II 735) => Detailregelung auf generell-abstrakter Basis notwendig
Beiträge (Vorzugslasten)
= “Entgelt für wirtschaftlichen Sondervorteil aus Erstellung einer öffentlichen Einrichtung”
- Beurteilung des Vorteils nach obj. Massstab (=/= subj. Bedüfnisse des Betroffenen)
- Möglichkeit der Inanspruchnahme (= obj. Realisierbarkeit) des Sondervorteils genügt (keine tatsächliche verlangt)
- Sondervorteil muss wirtschaftl. Art. sein
- kostenabhängig (Erstellungkosten) => KDP anwendbar
Ersatzabgaben
= “Entgelt für Befreiung von Realleistungspflicht (Naturallast)”
- kostenunabhängig => KDP nicht anwendbar
- auch ÄP praktisch wirkungslos, denn kein Marktwert
besondere Arten öffentlicher Abgaben
Gemengsteuern
Verbindung von Kausalabgabe und Steuer: Abgabe als Gegenleistung für staatliche Leistung, aber betragsmässig erhöht (dadurch gegenleistungslose Komponente)
Kostenanlastungssteuern
- Entgelt für Aufwendungen, die einem bestimmten Personenkreis stärker zurechenbar sind als der Allgemeinheit
- weil: abstrakte Nutzen/Kostennähe
- Abgrenzung zur Vorzugslast: abstrakte Interessenlage massgebend; individuell zurechenbarer Sondervorteil nicht erforderlich (= Gruppen- vs. Individualäquivalenz)
Lenkungsabgaben
Zweck: Verhaltenslenkung (Lenkungssteuern, -kausalabgaben, reine Lenkungsabgaben)
Mehrwertabgaben
- Abschöpfung raumplanungsbedingter Mehrwerte, insb. durch Einzonung, Aufzonung od. Umzonung von Grundstücken (Korrelat zur Minderwertsentschädigung bei mat. Ent., Gedanke der Rechtsgleichheit/Gerechtigkeit)
- “kostenunabhängige, an die staatl. Planungsmassnahme anknüpfende Kausalabgabe (selbständige Kausalabgabenkategorie)
Subvention
DEF
- Geldleistungen/geldwerte Leistungen
- eines Gemeinwesens
- an anderes Gemeinwesen/Privatperson
- deren Ausrichtung von der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe abhängig gemacht wird (= keine unm. Gegenleistung)
- Leistungsverwaltung
- LegP auch (wobei weniger streng) in der Leistungsverwaltung
- grds. Sachgesetze als gG
- zudem Rahmenerlass (subs.) SuG
Unterscheidungen nach
> Zweck der Subvention
> Handlungsspielraum der Behörden
-
Finanzhilfen
- geldwerte Vorteile, Empfänger ausserhalb der BVerw, um Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern/erhalten
- zB Subvention für familienergänzende Betreuung -
Abgeltungen
- Leistung an Empfänger ausserhalb der BVerw zur Milderung/Ausgleich finanzieller Lasten aus …
… bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben
… öff.rechtl. Aufgaben, die dem Empfänger durch Bund übertragen -
Ermessenssubvention
- Ausrichtung der Subvention im Entschliessungsermessen der Behörde
- Filmförderung
- BGG 83 lit. k.: Beschwerde ans BGer ausgeschlossen -
Anspruchssubvention
- Spezialgesetz räumt ausdrücklich/stillschweigend (Auslegung) R-Anspruch auf Subvention ein, sofern VSS erfüllt
VSS gesetzliche Grundlage bei Subventionen
Achtung: Leistungsverwaltung - somit Anforderung an LegP tiefer
Auf Gesetzesstufe müssen geregelt sein:
> bei Ermessenssubventionen: (nur)
1) Grundsatz der Förderung als solcher
2) Zweck der Subvention
> bei Anspruchssubventionen:
1) Zweck der Subvention
2) Voraussetzungen der Subventionsgewährung
3) Kreis der Berechtigten
4) Bemessungsrahmen
prozessual: bei Ermessenssubventionen Ausschluss der
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (BGG 83 lit. k)
- d.h.:
* bei kantonalen Ermessenssubventionen:
subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG)
* bei Ermessenssubventionen des Bundes:
Bundesverwaltungsgericht = letzte Instanz
Subventionen
Begründung, Form, Beendigung
-
Begründung
- i.d.R. Vfg
- VRV, insbesonderde bei
- erheblichem Ermessensspielraum der zuständigen Behörde
- bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass Empfänger einseitig auf Aufgabenerfüllung verzichtet
- ausnahmsweise: Rechtssatz, wenn hinreichend detailliert (Direktzahlungen in der Landwirtschaft)
-
inhaltl. Ausgestaltung nach Massgabe des einschlägigen Rechts; zentral:
- Bindung an Beitragszweck
- Überprüfung Aufgabenerfüllung
-
Beendigung
- ordentlich: bei Erfüllung der beidseitigen Pflichten
- Vfg: Widerruf
- VRV: Rücktritt (od. Kündigung, soweit vorgesehen)
Staats-/Beamtenhaftung
DEF
= Haftung des Gemeinwesens (Staatshaftung) bzw. seiner Bediensteten (Beamtenhaftung) für vermögensrechtliche Schäden, die von staatlichen Organen bei Erfüllung dienstlicher Aufgaben verursacht wurden
Rechtsgrundlagen für Staats-/Beamtenhaftung
Bundesrecht
- “Schädigung durch Personen, denen die Ausübung eines öff. Amtes des Bundes übertragen ist”
- bes. bundesrechtl. Haftungsregeln, subs.: VG
- weiter Beamtenbegriff
kt. Recht
- Schädigung duch kt./kommunale Organe
- Erfüllung kt./kommunaler Aufgaben
- Vollzug Bundesrecht
Haftungssysteme
Staatshaftung: Haftung des Staates;
Regel (heute)
- ausschliesslich = kein Anspruch ggü. fehlbarem Staatsangestellten (Bund + meiste Kt.)
- Kausalhaftung = Verschulden irrelevant (Bund + Mehrzahl Kt.)
Beamtenhaftung: Haftung der einzelnen Bediensteten
- extern = Haftung ggü. dem Geschädigten
- intern = Haftung ggü. dem geschädigten Staat (Regel: Veschuldenshaftung)
- direkte Schädigung
- Regress (bei Staatshaftung)
typische HaftungsVSS
-
Schaden
- Vermögensdifferenz
- immaterielle Unbill -
Ausübung einer amtlichen Tätigkeit
- nicht bloss “bei Gelegenheit”
- funktionaler ZSH: bereits “in die Lage versetzt” -
Adäquater KSZ
- Unterlassen: hypothetischer KSZ
- Unterbrechung durch höhere Gewalt, schweres Selbtverschulden/Drittverschulden
- ggf. via Reduktionsgründe berücksichtigt -
Widerrechtlichkeit
- Verletzung absolutes RG
- Verletzung Schutznorm
- Unterlassen: Garantenstellung erforderlich- aus Gesetz, allg. Rechtsgrds., ungeschr. Handlungsprinzipien
- Rechtfertigung: insb. rechtmässig Ausübung hoheitlicher Gewalt
- Sonderfall: Haftung wegen rechtswidrige Vfg
- BGer: nur bei Verletzung wesentlicher Amtspflicht
- d.h. quasi Verschuldenshaftung (Rz. 552)
- aus Gesetz, allg. Rechtsgrds., ungeschr. Handlungsprinzipien
-
Verschulden
- i.d.R. Kausalhaftung
- Verschulden im Aussenverhältnis i.d.R. nicht erforderlich
Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes
Staats-/Beamtenhaftung
VG12
Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Vfg, Entscheide, Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden (VG 12)
- Subsidiarität der Staatshaftung (Sekundärrechtsschutz) ggü. Verwaltungsrechtsschutz
- VSS: rechtl. und tats. Möglcihkeit der Anfechtung der Vü.
Privatrechtliche Haftung des Gemeinwesens
OR61II
- bei privatrechtl. Handeln = Haftung nach PR
- Besonderheit: auch in diesen Fällen nur Staatshaftung und keine externe Beamtenhaftung (VG 11 II)
- bei privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Handeln des Gemeinwesen
- Tierhalter-, WerkET-, GrundET-Haftung
- beachte Enteignung von Nachbahrrechten -> öff.rechtl. Entschädigungspflicht, anstelle von Haftung
Kategorien verwaltungsrechtlicher Sanktionen
Exekutorische Sanktionen (Verwaltungszwang, Vollstreckung)
- Ersatzvornahme
- antizipierte Ersatzvornahme (unmittelbarer Vollzug)
- Schuldbetreibung
- unmittelbarer Zwang gegen Personen/Sachen
Repressive Sanktionen (mittelbare Durchsetzung (durch Ahndung), Präventionswirkung)
- Disziplinarmassnahmen
- Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Vfg
- Verwaltungsstrafen
- [administrative Rechtsnachteile]
Ersatzvornahme
- Pflicht zur Realleistung (Tun/Dulden/Unterlassen)
… wird umgewandelt in …
- Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme
- Pflicht zur Bezahlung der Kosten
VSS
1. Androhung (VHMP)
> bedenke: kann via Vollzugsvü. geschehen, dann Grds. des einmaligen Rechtsschutzes
2. keine besondere gG erforderlich, denn Grundlage der Sachverfügung (begründet Realleistungspflicht) ist auch jene der Ersatzvornahme (Surrogat für Reall.pflicht)
Ersatzvornahme
(inkl. Erkenntnisse Tut. VI)
- Pflicht zur Realleistung (Tun/Dulden/Unterlassen)
… wird umgewandelt in …
- Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme
- Pflicht zur Bezahlung der Kosten
VSS
1. Zuständigkeit: “idR ist Behörde, welche Verfügung erlassen hat auch zuständig sollte es zu Sanktionen kommen”
2. gG: keine besondere gG erforderlich, denn Grundlage der Sachverfügung (begründet Realleistungspflicht) ist auch jene der Ersatzvornahme (Surrogat für Reall.pflicht)
3. Vollstreckbarkeit
4. VhmP: insb. Androhung + Frist
> bedenke: Vollzugsvü. mögl., dann Grds. des einmaligen Rechtsschutzes
Antizipierte Ersatzvornahme (unmittelbarer Vollzug)
- Verpflichtung zur Realleistung entfällt => sofortige Duldungspflicht (daher keine Sachvü. etc.)
- Kostentragungspflicht: braucht gesetzliche Grundlage (pos. Regelung des Verursacherpr.)
- nicht wie bez. Ersatzvornahme bereits mittelbar in der Reall.pflicht enthalten
VSS
1) zeitliche Dringlichkeit („Gefahr im Verzug“)
und/oder
2) Störer von vornherein nicht in der Lage, die nötigen Vorkehrungen zu treffen
NB: idR keine gG da pol. Gk.
Unmittelbarer Zwang
Objekt
- Personen/Tiere/Sachen sind Objekt der Vollstreckung
- gG: (-) sofern nur Umsetzung der primären Handlungspflicht; (+) sofern GR-Pos. betroffen (oder pol. Gk.)
- VHM beachten
- Kosten: Verursacherpr.; keine gG sofern Zwang zur Umsetzung des von Vü./Gesetz geforderten Zustands
NB: sofern nicht “Mittel zum Zweck”, zugleich (antizipierte) Ersatzvornahme gegeben
Schuldbetreibung
- Staat wie Private auf Weg der Schuldbetreibung verwiesen
- Staat muss (Private nicht) Betreibung aber einleiten, weil verantwortlich für Steuergeld
Staat ist privilegiert i.B.a. Beseitigung des Rechtsvorschlags
> muss nicht wie Private vor Gericht, um Urteil als Grundlage für Betreibung zu brauchen
> im öff.R. kann Behörde Widersprache selbst „wegschmeissen“
Disziplinarmassnahmen
Adressaten
- Sonderstatus
- einer besonderen Aufsicht des Staates unterstellte Personen (RA, Mediziner)
NB: in diesen Fällen verfügt Behörde über Disziplinargewalt
VSS
1) gesetzliche Grundlage
2) VhmP
3) Wahrung rechtliches Gehör bzw. alle Verf.garantien
- denn Disziplinarverfahren = eigenständiges Verwaltungsverfahren; kein Anknüpfen an bereits vorhandene SachVfg
4) ggf. EMRK 6 (1.) -> zivil/straf
Verwaltungsstrafen (einschliesslich Ordnungsbussen)
VStrR
- (echte) Strafe wegen Verstosses gegen einen verwaltungsrechtlichen Erlass
- Strafbestimmungen i.d.R. am Schluss des betreffenden Erlasses
- i.d.R. Ausfällung der Verwaltungsstrafe durch Verwaltungsbehörde (=/=Strafbehörde), Möglichkeit der gerichtl. Beurteilung
Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Vfg
„Ungehorsamsstrafe“
StGB292
- Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Vfg nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
- subsidiärer AuffangTB (sofern kein Spez.erlass eigenen Best. enthält)
- Verfahren ausgeführt durch Strafjustiz
- Vü. vorfrageweise überprüfbar?
- wenn Vü. von VGer mat. beurteilt = (-)
- wenn Vü. nicht von VGer mat. beurteilt = (+), aber nur bez. offensichtlichen Mängeln
- Vü. vorfrageweise überprüfbar?
VSS
1) ausdrückliche Strafandrohung in Vfg
„Adminstrative Rechtsnachteile“
Fallgruppen
- Rücknahme unrechtmässig erlangter Vorteile (zB Subvbentionsrückforderung, Soz-Vers-Leis-Rückforderung)
- Verweigerung von Verwaltungsleistungen (zB Stromzufuhrsperre)
-
Widerruf begünstigender Vfg
- zB Führerausweisentzug zu Warnzwecken, beachte hier repressiver Charakter des Widerrufs einer an sich fehlerfreien Vfg
Verwaltung im funkt. und org. Sinn
funktional:
- Verw.tätigkeit, bezogen auf klass. Dreiteilung der Staatsfunktionen
- Vollzug dabei Synonym zu Verwaltung
organisatorisch:
- Verwaltungsbehörden, Verwaltungsorganisation
- Verw.tätigkeit durch “Behörden” ausgeübt
zentrale/dezentrale Verwaltungsorganisation
zentrale Verw.organisation:
- Zentralisation = Zusammenfassung der Verw.tätigkeit eines Verw.trägers zu einem in sich geschlossenen, hierarchisch druchstrukturierten Gefüge von Verw.einheiten
-> Zentralverwaltung- kennzeichnend: gegliederter, hierarchischer Aufbau (Pyramide)
dezentrale Verw.organisation:
- örtliche Dezentralisation
- territoriale Gliederung des Gebiets des betreffenden Gemeinwesens in Verwaltungsbezirke
- sachliche Dezentralisation
- Übertragung von Verwaltungsaufgaben eines Gemeinwesens auf Verwaltungsträger ausserhalb der Zentralverwaltung
- öff.rechtl. Anstalt/Stiftung
- öff.rechtl. Unternehmen in Privatrechtsform
- spezialgesetzliche AG
- gemischtwirtschaftliches Unternehmen
- Private/privatrechtliche Organisationen (Beleihung) - Vor-/Nachteile!
- Übertragung von Verwaltungsaufgaben eines Gemeinwesens auf Verwaltungsträger ausserhalb der Zentralverwaltung
Aufsicht
Arten, Adressaten, Form, Umfang
-
DIENSTAUFSICHT
- Zentralverwaltung und örtlich dezentralisierte Verwaltung
- Adressatin: hierarchisch untergeordnete Verwaltungseinheit
- Weisung im Einzelfall (Dienstbefehl), generelle Dienstanweisung (VerwVO)
- daneben: Selbsteintritts-/Evokationsrecht
- unbeschränkt (Rechts-/Angemessenheitskontrolle) -
Verbandsaufsicht/Organisationsaufsicht
- vertikal (zB Bund>Kt.) = Verbandsaufsicht
- horizontal (sachl. dezentrale Verwaltungsträger wie ElCom, FINMA) = Org.aufsicht
- Rundschreiben, Weisung, Meldepflicht, Inspektion, …
- beschränkt je nach Autonomiegrad
Öffentlichkeitsprinzip
BGÖ
DEF
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt
vgl. BGÖ 6, 7
öff. Personalrecht
- Sonderstatusverhältnis
- früher: Beamtenstatus
- Amtsdauer, Treuepflicht (heute noch, auch wenn weniger stark!), Wohnsitzpflicht, Verschwiegenheitspflicht, disz. Verantwortlichkeit
- heute: kündbares öff.rechtl. Anstellungsverhältnis
- dadurch: Annäherung an privatrechtl. Arbeitsverhältnis
- Anstellungsgrundlage: grds. Vü.; zuweilen aber auch verw. Vertrag (Gestaltungsspielraum!); oder sogar privatrechtl. Anstellung
Ombudsstellen
- wichtige Ergänzung des Rechtsschutzsystems
- “Mittler zw. Bürger und Verwaltung”
- v. Exekutive unabhängig, niederschwellig ansprechbares staatl. Organ
- hilft im Verkehr mit der Verwaltung, wirkt auf Rechtmässigkeit/Angemessenheit administrativen Handelns hin
- heute verschiedenste staatl. sowie brancheninterne Stellen, insb. (wohl am ‘wichtigsten’) parlamentarische Ombudstelle
Öffentlichrechtliche Körperschaften
Arten + massgebende Kriterium für Teilhabe
Merkmale
-
Gebietskörperschaften
- Wohnsitz innerhalb bestimmten Territoriums
- Bund/Kt./Gemeinde/Bezirke
-
Personalkörperschaften
- persönliche Eigenschaft
- VSUZH
- Mischform: Kirchgemeinden, Bürgergemeinden
-
Realkörperschaften
- ET an bestimmten Sachen (insb. GS)
- Meliorationsgenossenschaft, Alpkorporation
Merkmale
- jur. Person des öff. R.
- Mitglieder (<=> ö.R. Anstalt)
- Zweck: Erfüllung öffentlicher Aufgabe
- dabei (gewisse) Autononmie (in unterschiedlichem Umfang), d.h. Aufgabenerfüllung in gewissem Rahmen via Selbstverwaltung
- Errichtung durch staatlichen Hoheitsakt (<=> kein Selbstzusammenschluss durch Mitglieder)
Gemeinden
Entwicklung
Entwicklung:
* Mittelalter: Markgenossenenschaften mit dem
Zweck der Regelung der gemeinsamen Nutzung von Grund und Boden innerhalb bestimmter Markungen (Grenzen)
→ personalistisches (genossenschaftl.) Element im Vordergrund
* 17./18. Jh.: Entwicklung zu Bürgergemeinden (öffentlichrechtliche Körperschaften); daneben Entstehung von Kirchgemeinden
* Helvetik (1798–1803): Übertragung wichtiger politischen und polizeilichen Befugnisse auf Munizipal-/Einwohnergemeinden (Dualismus Einwohnergemeinde / Bürgergemeinde)
→ territoriales Element im Vordergrund
* BV 1848: zentrale Bedeutung der Einwohnergemeinde (= politische Gemeinde); allmähliche Verdrängung der Bürgergemeinde
Gemeinden
Arten
- massgebend: kt. Recht
- generell folgende Arten:
- nach Umfang der wahrgenommen Aufgabe: allg. Gemeinde und Spezialgemeinde
- nach Mitgliedschaft: Territorial- und Personalgemeinde (auch Mischformen) - Org. ebenfalls nach kt. Recht; klass. Gewaltenteilung
Gemeinden
Kooperation
- Zweckverband
- verw. Vertrag (Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage (Zusammenarbeitsvertrag); Mitbenutzung einer Abwasserreinigungsanlage (Anschlussvertrag)
- gem. öff.rechtl. Anstalt (Betrieb gemeinsames Alters- und Pflegeheim)
- privatrechtl. jur. Pers. (Regionalverbände)
Zweckverband (Gemeindeverband)
= öffentlichrechtlicher Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (z.T. auch grenzüberschreitend)
Beispiele: Spital, regionaler Verkehrsbetrieb, Abwasserreinigungsanlage, Entsorgung der Siedlungsabfälle
- Rechtsgrundlage: kt. Recht (Einzelheiten: Statuten)
- Rechtsform: öff.rechtl. Körperschaft → juristische Person
- Mitglieder: Gemeinden (→ nicht Bürger)
Bedeutung/Problematik:
- sehr grosse Bedeutung
- direktdemokratische Defizite (Organe: Delegierte der Gemeindeexekutiven)
- Surrogat für Gebietsreform (Gemeindefusionen)
Gemeindeautonomie
- Gemeinden verfügen traditionellerweise über (gewisse) Autonomie
- sind also nicht bloss untergeordnete Verw.einheiten, sondern (teil-)autonome Selbstverwaltungskörper
- Autonomie gem. BV via kt. Recht gewährleistet (hybrider Charakter)
- bes. proz. Schutz: s. BGG 89 II lit. c
- Autonomie (+), “wenn” Sachbereich nicht abschliessend durch kt. Recht geordnet, und damit rel. erhebliche Entscheidungsfreiheit eingeräumt, Bereich kann sein:
- Befugnis zum Erlass/Vollzug eigener kommunaler Vorschriften oder
- entspr. Spielraum bei Anwendung kt./eidgenössischen Rechts
sachl. dezentralisierte Verw.träger
- öff.rechtl. Anstalten ([un-]selbständig)
- öff.rechtl Stiftungen
- Privatrechtsnahe Verwaltungsträger
- Private
öff.rechtl Anstalt
= Organisatorisch verselbständigte, d.h. aus der Zentralverwaltung ausgegliederte Verwaltungseinheit eines Trägergemeinwesens
– selbständige Anstalten → juristische Personen (z.B. UZH)
– unselbständige Anstalten → keine juristischen Personen (z.B. ZVV)
Funktion:
– urpsr.: Erbringung sozialstaatlicher Dienstleistungen im Rahmen der Leistungsverwaltung (z.B. SUVA, ETH, Post)
→ Benutzer
– in jüngerer Zeit: auch Überwachungs- und Zulassungsaufgaben (z.B. FINMA, Swissmedic)
weiteres:
- Errichtung durch Gesetz (Umschreibung übertragener Aufgabe, Grundzüge Anstaltsorganisation)
- Ausstattung (erforderliche Mittel) durch das Trägergemeinwesen
- gewisse Autonomie (unabhängig von der Rechtspersönlichkeit)
öff.rechtl. Stiftung
= Abgesondertes Zweckvermögen (v.a. für kulturelle und soziale Zwecke)
- öff. Aufgabe: Ausrichtung von Beiträgen aus dem Stiftungsvermögen
- i.d.R. juristische Person (→ selbständige Stiftung)
- Auch unselbständige Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit möglich (häufig als “Fonds” bezeichnet)
- staatl. Errichtungsakt (Gesetz)
- Keine körperschaftliche Struktur → keine Mitglieder/Benutzer (Stiftungsorgane und Destinatäre)
Privatrechtsnahe Verw.träger
öff. Unternehmen in PR-Form:
- Staat bedient sich privatrechtl. Org.form um eine privatwirtschaftl. jedoch im öff. Interesse liegende Tätigkeit auszuüben
- idR AG, ev. Genossenschaft (nach OR)
- typisch: staatl. Versorgungsbetriebe
- Häufig: interkommunale oder interkantonale Gründungen (weil das öff. Organisationsrecht keine passende Rechtsform kennt)
- Unterschiede zum gemischtwirtschaftlichen Unternehmen:
- keine / bloss untergeordnete Beteiligung Privater
- keine Gewinnorientierung
- VSS:
- gG
- öff. Interesse, welches die staatliche Tätigkeit im Bereich der Privatwirtschaft rechtfertigt (BV 27, 94)
spez. gesetzl. AG:
- keine (gesellschafts-)vertragliche Grundlage, sondern
Spezialgesetz (Bsp.: SBBG) → OR kommt nur subsidiär (“als öff. Recht) und sinngemäss zur Anwendung - Häufig: ehemalige Monopolbetriebe des Staates
- Auch Private können an der Gesellschaft beteiligt sein → dann = gemischtwirtschaftliches Unternehmen
gemischwirtschaftl. Unternehmen:
- gemeinsame Unternehmensleitung durch Gemeinwesen und Private (ggü. öff. Unternehmen in Privatrechtsform)
- insb.: Einsitznahme des Gemeinwesens in die Organe
- ev., nicht notwendig: Kapitalbeteiligung des Gemeinwesens
- Doppelte Zweckbestimmung:
- Verwirklichung öffentlicher Interessen
- Gewinnstrebigkeit (ggü. öff. Unternehmen in Privatrechtsform) - Organisationsform:
- privatrechtlich (i.d.R. AG)
- öffentlichrechtlich (insb. spezialgesetzliche AG)
- VSS:
- gG
- öff. Interesse am Unternehmen bzw. dessen Tätigkeit
Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf privatrechtsähnliche Verwaltungsträger/Private
VSS, RF
VSS
1) Gestzliche Grundlage
2) öff. Interesse (bspw. effiziente Aufg.erfüllung, Einräumung gebotenen unternehmerischen Spielraums, Nutzung bestehender Strukturen)
RF
- Verfügungsbefugnis (BGer: “sofern (1) nicht spez.gesetzl. ausgeschlossen und (2) für Aufg.erfüllung unerlässlich”)
- Grundrechtsbindung (BV35II, ggf. I und III)
- keine Grundrechtsträgerschaft im Bereich der übertragenen Aufgaben
- (Organisations-)Aufsicht des Gemeinwesens
- Haftung → Staatshaftung (gesetzl. Ausnahmen vorbehalten)
- Dienstverhältnis: je nach Rechtsform des dezentralen Verwaltungsträgers (abweichende spezialgesetzl. Regelungen vorbehalten)
Beleihung
= Übertragung einer Verw.aufg. zur Erfüllung an einen Privaten, womit dieser zu einem dezentralen Verw.träger wird und idR über alle behördlichen Rechte/Pflichten verfügt
- Gründe für Beleihung:
- Nutzung privater Fachkenntnisse
- Entlastung der Verwaltung (kein Aufbau von Parallelstrukturen) - Verwaltungskompetenzen der Beliehenen:
- Gesetzesvollzug → Verfügungskompetenz
- ev. Erlass von Ausführungsvorschriften
- (Organisations-)Aufsicht des Gemeinwesens (im Umfang der übertragenen Aufgabe)
- Abgrenzung zur Hilfsperson (administrative Hilfstätigkeit)
- Abgrenzung zur Konzession des öffentlichen Dienstes (→ § 18):
- Gemeinsamkeit: Ausübungspflicht (Betriebspflicht)
- Unterschied:
- Konzession des öffentlichen Dienstes: Übertragung einer monopolisierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf Private
- Beleihung: Übertragung einer nicht-wirtschaftlichen, originären Verwaltungsaufgabe (Gesetzesvollzug) auf Private
Privatisierung
Arten
-
Begriffe:
- Privatisierung = Entstaatlichung (Abbau staatl. Verwantwortlichkeiten)
- Deregulierung (=/= Privatisierung)
- Abbau staatlichen Rechts (Regelungsabbau)
- Schaffung regelungsarmer Bereiche - Privatisierung und Deregulierung
→ Zurückdrängung staatlicher Lenkung zugunsten von Wettbewerbsmechanismen
-
Organisationsprivatisierung
- Übertragung von Verwaltungsaufgaben (= staatl. Aufg.) auf (i.d.R. staatlich beherrschte) Privatrechtssubjekte
- Aufgabe als solche bleibt Verwaltungsaufgabe
- „formelle“ / „unechte“Privatisierung
-
Aufgabenprivatisierung
- Rückzug des Staates aus bestimmten Verwaltungsaufgaben, diese werden privaten Akteuren und dem freien Wettbewerb überlassen
- „materielle“ / „echte“ Privatisierung
- Formen:
- Vollprivatisierung -> Aufgabenverzicht
- Teilprivatisierung -> Rückzug des Staates aus Teilbereichen, Konkurrenz (zB Pakete)
Aufgabenprivatisierung
VSS, RF
VSS
1. gesetzliche Grundlage
2. fehlendes öffentliches Interesse an einer (ausschliesslich) staatlichen Aufgabenerfüllung
RF
- Verhältnis (Erbringer - Empfänger) untersteht PR
- Ansprüche via Zivilprozess, nicht mehr Verwaltungsrechtspflege
- Haftung: Privatrecht
- Wegfall der verfassungsunmittelbaren GR-Bindung des privaten Leistungserbringer (bloss noch BV 35 I)
- staatl. Aufsicht nur soweit im Privatisierungserlass vorgesehen
Fallgruppen nicht-hoheitliches Verwaltungshandeln
- Adminstrative Hilfstätigkeit (Bedarfsverwaltung)
- Verwaltung des Finanzvermögens
- Privatwirtschaftliche Staatstätigkeit
- Teilbereiche der Leistungsverwaltung
Kiener: Praxisänderung
Praxisänderung
- unterschiedliche Behandlung eines neuen Falls im Vergleich zu früheren vergleichbaren Fällen
- Praxisänderung stellt keine Ungleichbehandlung dar, wenn sie (kumulativ):
- auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht;
- in grundsätzlicher Weise erfolgt;
- das Interesse an der neuen, als richtig erkannten Rechtsanwendung das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegt; und
- nach Massgabe von Treu und Glauben angekündigt wurde, falls restriktiv.
Kiener: Gleichbehandlung im Unrecht
«Gleichbehandlung im Unrecht» – äusserst selten!
- Regel: Bei Abweichung in nur einem oder einzelnen Fällen besteht kein Anspruch darauf, gleich wie andere von einer falschen Rechtsanwendung profitieren zu können.
- Ausnahme: Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn (kumulativ):
- die Behörde in konstanter Praxis vom Gesetz abweicht;
- sie keine Bereitschaft erkennen lässt, in Zukunft gesetzeskonform zu handeln; und
- der Weiterführung der falschen Praxis keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Grds. der Wirtschaftsfreiheit nach BV94I
Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 94 Abs. 1 BV:
- Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten bedürfen einer Grundlage in der Verfassung (Art. 94 Abs. 4 BV)
- Regelungsmotiv der Behörden massgebend: Grundsatzwidrig sind Massnahmen, die darauf gerichtet sind, die Wirtschaft nach einem festen Plan zu lenken oder gewisse Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen.
- Grundsatzkonform sind wirtschaftspolizeiliche oder sozialpolitische Massnahmen.
DEF Fehlerhaftigkeit einer Vfg
“Eine Verfügung ist dann fehlerhaft, wenn sie qua Verfahren, Form oder Inhalt Rechtsnormen verletzt.”
Kanzleigebühr
“Kanzleigebühren sind Unterarten der Verwaltungsgebühren, welche einfache Tätigkeiten der Verwaltung abgelten, die keinen bes. Aufwand verursachen, weswegen sich deren Höhe in bescheidenem Rahmen hält. Daher finden die strengen Anforderungen des LP bez. der Normstufe keine Anwendung (einzige Ausnahme!)”
Benutzungsgebühr
“Benutzungsgebühr bildet das Entgelt für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (= Verw.vermögen, z.B. Universität) / einer öff. Sache im G.g.”
VSS für verwaltungsrechtliche Sanktionen
1) Zuständigkeit
2) (Gesetzliche) Grundlage
3) Bei Verfügung als Grundlage: Vollstreckbarkeit
4) Vhm
5) Weitere VSS
- Ersatzvornahme: Androhen
- Verwaltungsstrafen: Verschulden
Vorsorgliche Massnahmen VSS:
- Gewichtige öffentliche oder private Interessen verlangen ein unverzügliches Handeln (Dringlichkeit)
- Sofortige (End-)Verfügung ist nicht möglich
- Endverfügung darf nicht präjudiziert werden
- Vorsorgliche Massnahme muss verhältnismässig sein (Interessenabwägung)
- Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind in die Beurteilung miteinzubeziehen
RF: Unvollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheid
Kriterien genügende Bestimmtheit
«Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte sowie von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab.»