Allgemeines Verwaltungsrecht Flashcards

1
Q

Indizien für Verwaltungsrecht

A

a) hoheitliches Handeln des Staates (denke Suubordinationstheorie)
b) Wahrnehmung öffentlicher Interessen (denke Interessentheorie)
c) gesetzliche Regelung staatlicher Aufgaben (denke Funktionstheorie)
d) Durchsetzung mittels verwaltungsrechtlicher Sanktionen ( denke modale Theorie)

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2
Q

formelles Verwaltungshandeln

A

=> Rechtsakte (= recht. rel. Rechtswirkungen erzeugende Handlung)
- Verfügung (Baubewilligung, Steuerveranlagung, Prüfungsentscheid)
- verwaltungsrechtlicher Vertrag

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3
Q

informelles Verwaltungshandeln

A

= formungebundenes Verwaltungshandeln (nicht auf Rechtswirkung ausgerichtet)
=> Realakte (Strassenunterhalt, polizeiliche Kontrolle, behördliche Empfehlung, i.d.R. Rechnungen von Behörden)

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4
Q

DEF VSS Verfügung (Vfg)

A

“Individueller, an Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend (in verbindlicher und erzwingbarer Weise) geregelt wird.” (Nr. 6, E. 3a)

-> VwVG5

HAUPTKRITERIEN
1. Hoheitliche Anordnung einer Behörde / eines Trägers staatlicher Aufgaben
2. Einseitige Anordnung einer Behörde
3. Inidividuell-konkret (Adressatenkreis/Regelungsgegenstand)
4. gestützt auf öffentliches Recht

HILFSKRITERIEN
5. auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnung (vlt. doch nicht blosse “Hilfe”, s. Tutorat I)
6. Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit -> eig. eher Folge der Qualifikation als Verfügung

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5
Q

VwVG 5

A
  • (nur) anwendbar für Bundesbehörden;
  • aber auch kantonale/kommunale Behörde erlassen Verfügungen i.S.v. VwVG5 bei Anwendung von Bundesrecht
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6
Q

Form von Verfügungen

A
  1. Schriftform (Papierform, Unterschrift, Ort, Datum); ausnahmweise mündl. (heikel bez. Abgrenzung zum Realakt)
  2. Element der VFG
    1. Datum
    2. Bezeichnung
      • der verfügenden Behörde
      • des Adressaten
      • i.d.R. des Gegenstandes der VFG
    3. Erwägungen (Grund: rechtl. Gehör)
    4. Dispositiv
      • Entscheid
      • Kostenregelung
      • i.d.R. Mitteilungssatz (Verteiler)
      • Rechtsmittelbelehrung
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7
Q

Verfügungen: Formmängel

VwVG 38

A

VwVG38: “Aus mangelhafter Eröffnung darf Parteien kein Nachteil erwachsen”
(vgl. auch BGG 49; falls “nichts” anwendbar, generell BV29I)

  • kein Fristenlauf, falls Adressat Vfg-Charakter verkennt
  • falls Adressat anfechtet ungeachtet des Mangels -> Mangel bedeutungslos

Zweck: Schutz des Einzelnen
Grenze des Schutzes: T&G

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8
Q

Gestaltungsverfügung

VwVG 5 I lit. a.

A

“Begründung, Änderung, Aufhebung von Rechten oder Pflichten”

  • Normalfall
  • kann auch Leistungsverfügung sein (= Leistung beinhaltet)
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9
Q

Feststellungsverfügung

VwVG 5Ib.
VwVG25II

A

“Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten”

  • Anspruch auf Erlass einer Feststellung-Vfg nur bei Feststellungsinteresse (VwVG25II)
  • subsidiär, falls schutzwürdiges Interesse auch mit Gestaltung-Vfg gewahrt werden könnte
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10
Q

Grds. des einmaligen Rechtsschutzes gegen Vfg.

A
  • prozessuale Bedeutung!
  • keine akzessorische Überprüfung einer Sachverfügung im Zusammenhang mit einer Vollzugsverfügung (gleiche Angelegenheit,
    = inhaltl. Abhängigkeitsverhältnis)
  • Ausnahme: unverzichtbare/unverjährbare GR betroffen; gegeben, wenn im Schutzbereich derart fundamentale Aspekte der Pers./M-Würde betroffen, sodass besonders schwerwiegend (zB Ausweisungsverfügung)

Sachverfügung/Grundverfügung vs. Vollzugs-/Vollstreckungsverfügung

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11
Q

Allgemeinverfügung

A

= generell-konkreter Hoheitsakt
- zwischen Erlass und Vfg.
- Strukturmerkmale:
1) offener/zumindest anonymer (unbekannter) Adressatenkreis
2) Regelung eines Einzelfalls

zB: Verkehrsanordnung

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12
Q

Sammelverfügung

A

Individualverfügung mit einer grösseren Zahl von Adressaten = Summe von identischen Individualverfügungen

zentral für Abgrenzung von Allg.vü.:
Adressatenkreis bereits abschliessend bestimmt (“niemand kann hinzu kommen”)

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13
Q

Anfechtung einer Allgemeinverfügung

A
  • wie eine Verfügung anfechtbar (sofern nicht blosse virtuelle Betroffenheit)
    => Rechtsmittelbelehrung erforderlich
  • wie ein Erlass akzessorisch überprüfbar;
    jedenfalls soweit eine direkte Anfechtung faktisch nicht möglich/zumutbar war
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14
Q

Rechtliche Behandlung von Allg.Vfg.

Vergleich mit Vfg/Erlass

A

wie Vfg:

  • gesetzliche Grundlage erforderlich
  • vollstreckbar mittels verw.-rechtl. Sanktionen

wie Erlasse:

  • grds. kein Anspruch auf vorrangige, individuelle Anhörung und auf Begründung (Ausnahme: besondere individuelle Betroffenheit
  • Publikation erforderlich (nicht Gesetzessammlung), jedoch keine individuelle Mitteilung
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15
Q

Realakte und BV29a

A
  • Hauptproblem: Rechtsschutz (Vü. = Scharnier)
  • Verpflichtung von Bund und Kantonen, auch gegen Realakte, welche schutzwürdige Interessen Einzelner tangieren, den Rechtsweg zu öffnen
  • 2 Möglichkeiten:
    1. Kt. GR: Ausdehnung des Anfechtungsobjekts auf Realakte
    2. CH: Zweistufiges Vorgehen - “Verfügung über Realakte”
    vgl. VwVG 25 a
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16
Q

Def. verwaltungsrechtlicher Vertrag

A

Vereinbarung, welche auf übereinstimmenden Willenserklärungen zweier oder mehrerer Rechtssubjekte beruht und die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zum Gegenstand hat (insb. im Zhg. mit der Erfüllung öff. Aufgaben)

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17
Q

2 Arten von verwaltungsrechtlichen Verträgen

A
  • Koordinationsrechtliche Verträge
    – Hoheitsträger - Hoheitsträger
    zB Gemeinwesen, Anstalt, öffrechtl. Stiftung, privatrechtl. Träger v. Verw-Aufgabe-
    – unproblematisch
  • Subordinationsrechtliche Verträge
    – Hoheitsträger - Privater
    – problematisch: siehe Legalitätsprinzip
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18
Q

VSS Zulässigkeit von verw-rechtl Verträge

A

Gesetz darf Vertragsform nicht ausschliessen (keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich)
und muss dafür Raum lassen (substanzieller Regelungsspielraum erforderlich)

+

Vertrag geeignetere Handlungsform als Vfg (Praxis begnügt sich i.d.R. mit mindestens gleich guter Eignung)

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19
Q

Probleme beim verwaltungsrechtlichen Vertrag

A
  • faktischer Kontrahierungszwang?
  • Offerte/Akzept erkennen
  • öffentliches Interesse/Aufgabe wie zentral?
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20
Q

zentrales Abgrenzungskriterium: verwaltungsrechtlicher vs. privatrechtlicher Vertrag

A

zentral: Vertrag dient … der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

  • unmittelbar => verwaltungsrechtlicher Vertrag
  • mittelbar => privatrechtlicher Vertrag
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21
Q

Gerichtsbarkeit

verwaltungsrechtlicher Vertrag vs. privatrechtlicher Vertrag

1) anwendbares materielles Recht
2) Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten
3) Anwendbares Prozessrecht

A

1) OR analog, soweit passend (als subsidiäres öff. Recht) vs. OR
2) Organe der Verwaltungsrechtspflege vs. Zivilgerichte
3) öffentliches Prozessrecht vs. Zivilprozessrecht

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22
Q

Abgrenzung

Vfg vs. VRV

A

=> Zweiseitigkeit bei VRV
- inhaltliche Ausgestaltung steht (im Rahmen des Gesetzes) rechtlich beiden Parteien zu

massgebend:
- steht inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses in den wesentlichen Punkte beiden Parteien oder nur dem Staat zu?
-> belässt Gesetz i.B.a. inhaltliche Ausgestaltung des R-Verhältnisses einen substanziellen Gestaltungsspielraum auf dem Weg des gegenseitigen Konsenses?

Achtung: faktisches Machtungleichgewicht schliesst Vertragsnatur nicht aus

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23
Q

DEF mitwirkungsbedürftige (zustimmungsbedürftige) Vfg

A

= “Vfg, die der Mitwirkung durch den Adressaten bedarf”
- Ingangsetzung des Verw-Verfahrens durch Gesuch
- Erfordernis der Zustimmung zur Verfügung

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24
Q

Entstehung, Auslegung, Mängel etc. bez. VRV

A

Problem: weitgehend fehlende öff.rechtl. Vertragsdogmatik

  • z.T. OR als subs. öff. Recht
  • z.T. ausdrücklicher Verweis (BPG 6 II)
  • oder hilfsweise Heranziehung der Regeln zur fehlerhaften Vü.

=> grosse Rechtsunsicherheiten

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25
Q

Rechtsschutz bei VRV

A

Verw-R-Pflege knüpft an Verfügung an (nachträgliche Gerichtsbarkeit)

typisch: verwaltungsrechtliche Klage bei VRV (je nach Prozessgesetz)
(= ursprüngliche Gerichtsbarkeit)

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26
Q

Problem: Rechtsschutz Drittbetroffener bei VRV (aufgrund Klageverf.) - Lösung?

A

Zweistufentheorie
1) verwaltungsinterne Willensbildung
2) eigentlicher Vertragsschluss

fingiert: “1.” mündet in Vfg -> nachträgliche Verw-R-Pflege

(insofern unbefriedigend, als dass Dritte bis zum Vertragsschluss vom Verf. ausgeschlossen sind)

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27
Q

Leg.Pr. - Beispiele in der Rechtsordnung

A

BV5I
BV36I
BV164
KV(ZH)38

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28
Q

Anforderungen des LegP

A

ERFORDERNIS DES RECHTSSATZES
1) generell abstrakte Struktur
2) genügende Normdichte (= genügende Bestimmheit)
- kein absoluter, allgemeingültiger Massstab

ERFORDERNIS DER GESETZESFORM
3) genügende Normstufe (=/= kt./kommunal!)
- bzw. mind. ausreichende Basisregelung im G.i.f.S.

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29
Q

Normtypen

Justiziabilität

A

> Konditionale Normen
- TB & Rechtsfolge
- justiziabel, denn subsumtionsfähig
- Grundlage für Vü.

> finale Normen
- weitere rechtssatzmässige Konkretisierung durch Konditionalnorm erforderlich
- keine Grundlage für Vü.

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30
Q

Arten von VO

  1. Adressaten
  2. Rechtsgrundlage
  3. inhaltliches Verhältnis Gesetz-VO
A

Rechts-VO (Bürger) <=> Verwaltungs-VO (verw-interne Weisungen, nicht rechsetzend, Spezialfall Aussenwirkungen)

selbständige VO (Verfassung) <=> unselbständige VO (Gesetz)

Vollziehungs-VO (konkretisiert) <=> gesetzesvertretende VO (neue Rechte&Pflichten, Gesetzesdelegation
- Vollziehungs-VO
1) Befugnis von Verfassung wegen
2) aber vom Gesetz abhängig (Bestand u. Inhalt)
-> schlussendlich Scheindiskussion

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31
Q

VSS Gesetzesdelegation

A

FORMELL
1) Delegation nicht durch Verfassung (BV/KV) ausgeschlossen
2) Delegationsnorm in Gesetz i.f.S. enthalten

MATERIELL
3) Beschränkung der Delegation auf bestimmte, genau umschrieben Materie (keine Blankodelegation)
4) Grundzüge der Regelung im Gesetz selbst enthalten

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32
Q

Verletzung des LP -> prozessuale Behandlung

A

BGG 95 a. : Verletzung von Bundesrecht

Geltendmachung möglich …
… in ZSH mit Freiheitsrechten
… selbständig im Abgaberecht
… ansonsten: keine selbständige Geltendmachung, ABER

Delegations-Grds. sowohl Teil von LP als auch dem verf.-mässigen Recht auf Gewaltenteilung

beachte aber: BV 190

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33
Q

VerwVO: Frage der (direkten) Anfechtbarkeit

A

!!! auf kt./kommunale VerwVo beschränkt!

  1. Grundsatz
    - keine Anfechtbarkeit
  2. Ausnahme
    - wenn VerwVO Aussenwirkung entfaltet
  3. Gegenausnahme
    - wenn unter Berücksichtigung (nicht: gestützt auf) der VerwVO Vü. ergehen und deren Anfechtung möglich und zumutbar ist

DIREKTE ANFECHTBARKEIT

  • Bund: BGG 82 b: Erlass des Bundes -> nicht anfechtbar
  • Kanton: möglich
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34
Q

Richtlinie/Vollzugshilfe

A
  • keine klare Abrenzung mögl.
  • Zweck: Förderung des einheitlichen Vollzugs
  • “soft law”, häufig Ersatz für VO des Bundesamtes (fehlende Subdel.kompetenz!)

Abgrenzung zur VerwVO:
- soweit sich nur an Behörde richtet -> VerwVO
- soweit auch an Private => eigenständiger Charakter

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35
Q

p.m. allg. Rechtsgrundsätze

A
  • Hierarchisch auf Stufe Gesetz, nicht auf Stufe Verfassung
    → Gesetzgeber kann besondere Regelungen erlassen (was er z.T.
    getan hat)
  • Ansonsten: ungeschriebendes öffentliches Recht (keine “analoge
    Anwendung” von Privatrecht)
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36
Q

Relativierungen des LegP

A

Ausnahmen
- polizeiliche Generalklausel
- Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch

Modifikationen
- Abgaberecht
- Sonderstatusverhältnis
- Leistungsverwaltung

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37
Q

VSS Polizeiliche Generalklausel

BV36I Satz 3 (bei GR)

A
  1. Schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder fundamentaler Rechtsgüter
  2. Unmöglichkeit, die Gefährdung anders als mit gesetzlich nicht vorgesehenen Mitteln abzuwenden
    sachliche/zeitliche_ Dringlichkeit
  3. Früher: Unvorhersehbarkeit der Situation - BGer: heute “innerhalb” Interessensabwägung
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38
Q

Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch:

gesteigerter Gemeingebrauch

A

bei gesteigertem Gemeingebrauch (dann 2 Aspekte):
- Statuierung einer Bewilligungspflicht
- Festlegung der materiellen VSS für eine Bewilligungserteilung

Grund: Sachherrschaft, Hoheit über öff. Grund (ersetzt gesetzl. Grundlage)

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39
Q

Sonderstatusverhältnis

Bzgl. Leg.pr

A
  • tendenziell geringere Anforderungen an Normdichte
  • tendenziell geringere Anforderungen an Normstufe

Anforderung tiefer, falls GR-Einschränkung sich aus dem Sonderstatusverhältnis ergibt

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40
Q

Arten der Verwaltungstätigkeit

A

Eingriffsverwaltung
- klassisch hoheitlich
- vordergründlich Schutz Polizeigüter
- Instrumente: Gebote + Verbote

Leistungsverwaltung
- Dienstleistungen zugunsten Bevölkerung/Wirtschaft
- z.B. SozVers, Gesundheitswesen, Verkehr, Wasser

(braucht nicht immer gleich solide Gesetzesgrundlage, ausser wiederkehrende Ausgaben, Sozialleistungen, Subventionen, …)

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41
Q

Exkurs: Richtplan/Nutzungsplan

(zweitrangig)

A

Richtplan:
- Koordinationsfunktion
- Grundlage für Nutzungspäne
- nur behördenverbindlich

=> weder Rechtssatz noch Verfügung (gewisse Parallelen zur VerwaltungsVO)

Nutzungsplan:
- Einteilung des gesamten Gemeindegebiets in Zonen
- parzellenscharf
- grundETverbindlich
- ähnliche Funktion wie Rechtsnorm -> unm. Grundl. für Baubewilligung (neben Normen)
- Anfechtung - analog zu Verfügung

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42
Q

VhmP - Teilgehalte

BV5II, BV36III, …

A

EIGNUNG
- Zwecktauglichkeit i.B.a. konkretes öffentliches Interesse
- geeignet, wenn nicht a priori völlig ungeeignet, um angestrebten Zweck zu wahren

ERFORDERLICHKEIT
- Zweck-Mittel-Relation
- sachlich/räumlich/zeitlich/persönlich
- milderes Mittel muss gleich geeignet sein (gleiche Zwecktauglichkeit)

ZUMUTBARKEIT
- Interessenabwägung
- bei GR: besonderes Gewicht des privaten Interesses

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43
Q

gesetzliche Konkretisierungen des VHMP

A
  • unterscheide: (blosse) Bezugnahme vs. (eig.) Konkretisierung
  • was gilt bei Konkretisierung?
    primär gesetzl. Regelung (LegP), sofern aber nicht alle Teilgehalte geregelt werden; unmittelbarer Rückgriff auf die BV (ergänzende Funktion des VHMP)
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44
Q

LegP vs. VhmP

A
  • Einschränkungen sind unzulässig, wenn zwar gesetzlich vorgesehen, aber unvhm
  • Vorrang des VhmP

normkorrigierende Funktion des VhmP

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45
Q

VhmP -> prozessuale Behandlung

A

A) unvhm Eingriff in Freiheitsrecht
- Verletzung des Freiheitsrechts (= Bundesrechtsverletzung)

B) nicht Freiheitsrecht, aber Bundesrecht
B1) Bundesrecht in unvhm Weise angewendet
- Verletzung dieses Bundesrechts

B2) Regelung in Bundesgesetz als solche unvhm
- str.: trotz BV190 kann Verletzung VhmP vorgebracht werden
- denn Kollision zweier allg. gültiger Verfassungsprinzipien
(gem. AG)

C1) kant. Recht als solches unvhm
- unklar, denn meist A)

C2) kant. Recht sei unvhm angewendet worde
- BGer kann nie prüfen, ob kant. Recht richtig angewandt
- nur im Rahmen v. Willkür

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46
Q

Der Grundsatz von TG
DEF und Teilgehalte

ZGB2II
BV5III -> Verf.-Grds.
BV9 -> verf.-mässiges Individualrecht

A

“Anspruch Privater, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.”

  • Vertrauensschutz
  • Verbot widersprüchlichen Verhaltens
  • Verbot des Rechtsmissbrauchs
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47
Q

VSS Vertrauensschutz (TG)

A

VSS:

Vertrauensgrundlage

Vorbehaltlosigkeit der Auskunft/Zusicherung
- hinreichend individualisiert
genügend bestimmt
unveränderte Sach-/Rechtslage (Kontinuitätsvertrauen nur aus bes. Grund)
- Kenntnis der Vertrauensgrundlage
- Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar (individueller Massstab)
Zuständigkeit der auskunfterteilenden Person/darf so betrachtet werden

Vertrauensbetätigung
- Disposition aufgrund Vertrauen
- KZH

RF:
- Interessenabwägung massgebend!
- Alt. 1: Bindung an Vertrauensgrundlage (Bestandesschutz)
= normkorrigierende Wirkung
- Alt. 2: keine Bindung an Vertrauensgrundlage
– (theoretisch!) Entschädigung von Vertrauensschäden (SE)
– Übergangsregelungen (programmatischer Charakter, nicht justiziabel)

kursiv = VSS bez. Auskunft/Zusicherung

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48
Q

RF Vertrauensschutz

A

Interessenabwägung

> primäre RF: Bindung
- Abweichung vom geltenden Recht
- normkorrigierende Funktion des Vertrauensschutzes

> subsidiäre RF: Schadenersatz
- faktisch: nur unter strengen VSS von Staatshaftung, weil gesetzliche Regelung fehlt

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49
Q

Vertrauensschutz bei Rechtsänderungen?

A
  • grds. NEIN, kein V.S. in Beständigkeit des Rechts (denn Rechtsnorm als solche ist nicht hinreichend individualisierte Vertrauensgrundlage)
  • nur aus besonderem Grund (zB individuelle Zusicherung)
  • ggf. Übergangsregelung - aber nicht justiziabler Anspruch
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50
Q

Verbot (1) widersprüchlichen Verhaltens; (2) des Rechtsmissbrauchs

A

(1)
- gilt auch für Private
- nur (+), sofern keine sachl. Gründe

(2)
- widersprüchliches Verhalten
- zweckwidrige Inanspruchnahme eines Rechts/Rechtsinstituts
- Gesetzesumgehung
- unredlicher Rechtserwerb

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51
Q

“Grds. des öffentliches Interesses”

BV 5 II
BV 36 II

A
  • gar kein Grundsatz; aus Begriff an sich kein “Sollen” ableitbar (kein norm. Charakter, kein Prinzipiencharakter)
  • wer legt öff. Interesse fest? (= Staat)
    • Verfassung (grundlegende Wertentscheidungen, welche das öff. Int. konkretisieren)
    • weitere Konkretisierung durch Gesetzgeber/rechtsanwendende Organe/Einzelfall

urspr.: polizeiliche Interessen
heute: auch sozial-, umwelt-, raumplanerische, … Interessen

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52
Q

Störerprinzip vs. Verursacherprinzip

A

Behebung eines rechtswidrigen (polizeiwidrigen) Zustands … (= 2 Fragen)

1) wer ist massnahmenpflichtig (realleistungspflichtig)?
-> STÖRERPRINZIP

2) wer ist kostentragungspflichtig
-> VERURSACHERPRINZIP

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53
Q

Begriff des Störers

A

Verhaltensstörer
- wer durch sein eigenes Verhalten (Tun/Unterlassen [Rechtspflicht!]) oder durch Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öff. Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet

Zustandsstörer
- wer die tatsächliche/rechtliche Herrschaft über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören/gefährden

dazwischen: Zweckveranlasser
- wer durch Verhalten bewirkt/iKn, dass Dritte die Polizeigüter unmittelbar stören/gefähren
- zB Barbesitzer, der Alkohol ausschenkt
- VHMP: Störung so behebbar (Eignung, Erf.keit) u. zumutbar

relevant
- Unmittelbarkeit
- Verschulden irrelevant!

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54
Q

Verursacherprinzip

A
  • Ggt. zu Gemeinlastprinzip
  • Kostenzurechnungsregel
  • Internalisierung externer Kosten

Begriff des Verursachers
- Lehre und Rechtsprechung: Störer = Verursacher
- Verhaltensverursacher/Zustandsverursacher

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55
Q

Mehrzahl von Störern/Verursachern

A

STÖRER

  • Auswahl des Handlungspflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen
  • Hauptkriterium: wer am besten geeignet, um rechtskonformen Zustand wiederherzustellen (Praktikabilität)

VERURSACHER

  • Grds. der anteilsmässigen Kostentragung (keine Solidarhaftung)
  • Kriterien:
    1. subj. Verschulden
    2. obj. Ursachenanteil
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56
Q

Verwaltungshandeln - Kategorien

Hoheitlichkeit/Formell

A
  • hoheitliches
    • informelles
      • Realakt
    • formelles
      • Vfg
      • VRV
  • nicht hoheitliches
    • privatrechtlicher Vertrag (vier typische Fallgruppen)

NB: im staatlichen Innenverhältnis ist öff. Recht anwendbar, insofern gilt das LP (gilt auf für Ermächtigung/Verpflichtung zu Tätigkeit, interne Zuständigkeit, GR)

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57
Q

PRV: Adminstrative Hilfstätigkeit („Bedarfsverwaltung“)

A

“Bereitstellung des Sachmittel und Dienstleistungen, die Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt”

  • Gemeinwesen erwirbt von Privaten Güter und Dienstleistungen
    = öffentliches Beschaffungswesen
    • öffentliche Beschaffung = Submission
    • Submissionsrecht = Vergaberecht (Vergabe öff. Aufträge)
  • BöB

BöB8: ein öff. Auftrag …
1) V, der zwischen Auftraggeber und Anbieter geschlossen
2) und mittelbar der Erfüllung einer ö.Aufgabe dient
3) Entgeltlichkeit
4) Austausch Leistung & Gegenleistung
5) charakteristische Leistung durch Anbieter erbracht

zwei zentrale Fragen:
(1) Zuschlagskriterien
(2) Rechtsschutz (Zweistufentheorie)

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58
Q

Eckpunkte des Submissionsrechts

Zuschlagskriterien, Rechtsschutz, …

A

ZIELE

  • BöB2
  • Gleichbehandlung
  • wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel
  • Stärkung Wettbewerb
  • Transparenz

GEGENSTAND

  • Bau-, Liefer und Dienstleistungsaufträge

VERFAHRENSARTEN (BöB 17 ff.)

  • offenes Verfahren
  • selektives Verfahren
  • Einladungsverfahren
  • freihändiges Verfahren

ZUSCHLAGSKRITERIEN

  • BöB 29, 41

ZUSCHLAG = ANFECHTBARE VFG

  • BöB 53 I e.
  • wenn Vertragsschluss erfolgt: keine Aufhebung des Vertrages (Primärrechtsschutz) sondern nur noch SE (Sekundärrechtsschutz)

AUFSCHIEBENDE WIRKUNG (wohl entscheidende Bedeutung)

  • BöB54
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59
Q

Kategorien öffentlicher Sachen

A

öffentliche Sachen i.w.S.

  • öffentliche Sache i.e.S.
    - dienen unmittelbar der Erfüllung öff. Aufgaben (Gebrauchswerte)
    • öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
    • Verwaltungsvermögen
  • Finanzvermögen
    • dient mittelbar (durch Vermögenswert oder Ertrag) der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Vermögenswerte, realisierbare Aktiven)
    • dabei typisch (nicht zwingend!) privatrechtliches Handeln
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60
Q

PRV - Privatwirtschaftliche Staatstätigkeit

A
  • Teilnahme des Staates am Wettbewerb
  • ausserhalb des Monopolbereichs
  • dient nur mittelbar Erfüllung öff. Aufgaben (durch Ertrag)
  • anders als adm. Hilfstätigkeit nicht unabdingbare VSS der staatlichen Aufgabenerfüllung

BV94: Zurückhaltung geboten
h.L. nicht rein fiskalisch motiviert - anderer Hauptzweck verlangt

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61
Q

Teile der Leistungsverwaltung

A

Abgrenzung (PR oder öff. Recht) dabei allerdings sehr komplex, keine allg. Aussagen zur Abgrenzung mögl.

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62
Q

Privatrechtliches Handeln und GR-Bindung

BV35II

A

> zugeschnitten auf Übertragung staatlicher (hoheitlicher) Aufgaben an Dritte
bei nicht-hoheitlichem Staatshandeln? d.h. nicht unmittelbar eine staatliche Aufgabe
- BGer: Tendenz zur GR-Bindung (siehe SRG/SBB Werbung Fälle)

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63
Q

Fehlerhaftigkeit von Vfg - Arten

zeitlich

A
  • Ursprüngliche
    • Zuständigkeit (örtlich/sachlich/funktional)
      • funkt.: in diesem Verf.stadium gar noch nicht rel.
    • Verfahren
    • Form
    • Inhalt (SV-Ermittlung, Rechtsanwendung, Ermessensausübung)
  • Nachträgliche (nur bei Dauer-Vfg; also bez. offenem Dauer-SV)
    • Inhalt
      • Änderung tatsächlicher Verhältnisse
      • Änderung rechtlicher Verhältnisse
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64
Q

Folge einer fehlerhaften Vfg

A

Regel: Anfechtbarkeit
- aktive Anfechtung mit Rechtsmittel
- Rechtsmittelfrist;
- RF: Aufhebung ex nunc

-> andernfalls: rechtsbeständig

(Teil-)Nichtigkeit
„qualifizierte Fehlerhaftigkeit“ => Evidenztheorie
- Feststellung v.A.w
- jederzeit (künftige Verfahren)
- RF: Ungültigkeit ex tunc

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65
Q

VSS Evidenztheorie für Nichtigkeit einer fehlerhaften Vfg

A

1) Mangel besonders schwer
2) Mangel offensichtlich/leicht erkennbar => evident
3) Keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit

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66
Q

Formelle vs. materielle Rechtskraft von Vfg

A

formell:
- Vfg kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden
- RF: Vollstreckbarkeit der Vfg (VwVg39a.)

materiell:
- hier i.S.v. inhaltlicher Unabänderbarkeit
- RF: Frage der Bindungswirkung (Vfg. grds. abänderbar, falls VSS für Widerruf)

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67
Q

Änderung einer Vfg

von Amtes wegen/auf Gesuch der betroffenen Privaten hin

A

von Amtes wegen
> Widerruf

auf Gesuch des betroffenen Privaten
> Wiedererwägung

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68
Q

Interessenabwägung bei Widerruf fehlerhafter Vfg

A

Durchsetzung des obj. Rechts (LegP) => Widerruf (+)

vs.

Vertrauensschutz/Rechtssicherheit => Widerruf (-)

Achtung: Spezialgesetzliche Regelungen der VSS des Widerrufs haben stets Vorrang

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69
Q

DEF Wiedererwägung

A

„Aufhebung oder Änderung einer Vfg durch die verfügende Verwaltungsbehörde selbst (auf entsprechendes Gesuch hin)”

  • Wiedererwägungsgesuch = formloser Rechtsbehelf ➔ d.h. (grds.) kein Anspruch auf Eintreten
  • aber ausnahmsweise verfassungsrechtlicher Mindestanspruch auf Eintreten, abgeleitet aus BV 29 I : Verbot d. Rechtsverweigerung

folgende Konstellationen:

(1) bei wesentlicher Änderung tatsächlicher/rechtlicher Verhältnisse
- Korrektur nachträglich fehlerhaft gewordener Vfg (Dauervü.)

(2) bei nachträglichem Bekanntwerden erheblicher Tatsachen/Beweismittel
- Korrektur urspr. fehlerhafter Vfg (zT als “Revision” bezeichnet)

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70
Q

Beurteilungsspielräume der Verwaltung bei der Rechtsanwendung

3 Auslöser

A
  • Ermessen
  • unbestimmte Rechtsbegriffe
  • Interessenabwägung
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71
Q

2 Arten von Ermessen

A

OB? - soll ich eine RF daran knüpfen?
> Entschliessungsermessen
- “kann” (Auslegungsfrage; “kann kann auch ein muss sein”)

WAS? - welche RF soll ich daran knüpfen
> Auswahlermessen

unbest. Rechtsbegriffe = “Tatbestandsermessen” (untechnisch!)

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72
Q

Massstab zur Beurteilung des Ermessens

A

“pflichtgemässes Ermessen” = verfassungs- insb. grundrechtsgebundenes Ermessen

  • Rechtsgleichheitsgebot
  • Diskriminierungsverbot
  • Willkürverbot
  • Verhältnismässigkeitsprinzip
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73
Q

Arten - Ermessensfehler

intensität

A

Einfache Ermessensfehler
- Unangemessenheit
= geringfügige Pflichtverletzung: Angestellter nicht bloss verwarnt, sondern amtsintern versetzt

Qualifizierte Ermessensfehler
=> Rechtsverletzungen
=> i.d.R. auch Willkür

  • Ermessensüberschreitung
    = Lohnkürzung während 2 statt erlaubtem 1 Jahr
  • Ermessensmissbrauch
    = Versetzung Mitarbeiters nur zur Schikane
  • Ermessensunterschreitung
    = Amtschef beschränkt sich von vornherein auf Verwarnungen
  • dabei liegt idR auch Willkür vor, BGer verwendet va diese in Entscheiden
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74
Q

Prozessuale Überprüfbarkeit

VwVG 49

TB & RF, Überprüfung von Ger/Vw

A

Überprüft werden kann:
Auf TB-Seite
- unbestimmte Rechtsbegriffe
= Rechtsfrage; typischerweise: von übergeordneten Verw-Behörden und Gerichten überprüfbar

Auf RF-Seite
- Ermessen (beide Arten)
= Ermessensfrage; typischerweise: von übergeordneten Verw-Behörden überprüfbar (Grund: Aufsicht); von Gericht nicht
- Bund: anders, vgl. VwVG 49

  • Gericht fehlt Fachkompetenz
  • Überblick über Masse der Fälle
  • Gericht keine OberVerwBehörde
  • Gericht soll nicht Ermessen per se überprüfen
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75
Q

Kognitionsbeschränkungen bei den offenen Normelementen

TB: unbestimmte Rechtsbegriffe
RF: Ermessen (beide Arten)

A

Rechtlich

  • Folge einer Beschränkung der Beschwerdegründe
    • vgl. §50 VRG ZH
    • was nicht gerügt, kann nicht geprüft (funkt. Unzuständigkeit)

Faktisch

  • Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz
    • technische/fachspezifische/(lokale) Planungsaspekte => sog. techn. Ermessen
    • soweit verf. Beh. über Autonomie verfügt
  • NB: betrifft Ermessenskontrolle und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
    => Beurteilungsspielräume der Verw
76
Q

DEF und Fallgruppen - Multipolare Interessenabwägung

A

“teil gleichgerichtete, teil gegenläufige öff. Interessen; zusätzlich i.d.R. auch private Interessen im Spiel”

(1) Rechtsnorm schreiben umfassende Interessenabwägung vor
(2) Spannungsfelder zw. einzelnen Verfassungsnormen bzw. Sachgesetzen
- daher ist ein(e) Ausgleich/Harmonisierung dieser gegenläufigen öff. Int. erforderlich

77
Q

Methode der Interessenabwägung

A
  1. ERMITTLUNG der relevanten Interessen
    • richtige/vollständige SV-Abklärung
  2. BEURTEILUNG (Gewichtung) der ermittelten Interessen
    • primär: in der Verfassung vorgenommene bzw. daraus ableitbare Wertungen
  3. ABWÄGUNG der ermittelten Interessen
    • Harmonisierung der divergierenden Int.
    • Herstellung “praktischer Konkordanz”
    • Optimierungsvorschlag: Maximum an Geltung, Minimum an Wirkungsverzicht
78
Q

Grds. des intertemporalen Rechts

2 Fragen, die entstehen?

A

= Kollisionsrecht (zwei Normen kollidieren; SV besitzt zwei Bezüge)

Hauptsatz: Rechtssätze wirken für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden SV
=> Verbot der Rückwirkung u. Vorwirkung von Rechtsnormen (Schrankenrecht)

2 Fragen
1. Was ist „ein“ SV?
- einmalige, abgeschlossene SV
- zeitlich offene Dauersachverhalte
2. Wie wirken sich Rechtsänderungen auf hängige Verfahrens aus?

79
Q

Übergangsbestimmungen im Lichte des Vertrauensgrundsatzes

A

bei Inkrafttreten neuen Gesetzes -> Frage, ob auf ein hängiges Verfahren oder laufendes Rechtsverhältnis altes oder neues Recht Anwendung findet.

> Grundsätzlich muss die Frage im Gesetz geregelt werden
Dabei muss der Gesetzgeber die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beachten.
Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen.
Überwiegt der Vertrauensschutz besteht Anspruch auf eine Weitergeltung des alten Rechts, was mit einer entsprechenden Übergangsfrist umsetzen kann

ggf. Verpflichtung des Gesetzgebers, materiellrechgtliche Vorschriften für Übergangsphase zu erlassen…

  • Anpassungsfristen
80
Q

bei Fehlen einer Übergangsregelung

welches Recht wird angewandt im…
…Verwaltungsverfahren?
…Rechtsmittelverfahren?

A

Verwaltungsverfahren

  • Anwendung des neuen Rechts (alles bis zum Erlass der Vfg)

Rechtsmittelverfahren

  • grds. Anwendung bisherigen Rechts
  • Ausnahme: neues Recht anwendbar, falls…
    • öff. Ordnung willen/zur Durchsetzung erheblicher öff. Interessen erlassen, oder
    • dieses milder ist (Achtung: Interessen Dritter !)
81
Q

Neue Verfahrensvorschriften

Anwendung

A
  • Grds.:
    • sofortige Anwendbarkeit
    • auch auf hängige Verfahren (Verw./Rechtm.)
    • denn „rel. Wertneutralität des Verfahrensrecht“
  • Ausnahme: wenn mit neuem Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wurde, sodass hinsichtlich des verf-rechtl. Systems keine Kontinuität besteht
82
Q

DEF Rückwirkung

A

“Anwendung neuen (in Kraft stehenden) Rechts auf einen SV, der sich noch unter altem Recht ereignet hat”

  • echt
  • unecht
83
Q

Echte Rückwirkung

A

SV hat sich abschliessend unter altem Recht ereignet
=/= Rückanknüpfung (frühere Sachumstände); dabei keine Rechtsänderung

Kriterium: Normadressaten können auf Gang der Ereignisse keinen Einfluss mehr nehmen

Problem:
- Verstoss gegen Rechtssicherheit und gegen Legalitätsprinzip => grds. unzulässig

ZulässigkeitsVSS

  1. im Gesetz vorgesehen (LegP)
  2. in vernünftigem Rahmen zeitlich limitiert (VhmP)
  3. Dient schutzwürdigem öff. Interesse (Erf. öff. I.)
  4. keine stossende Ungleichheit (R-Gleichheits-G)
  5. Respektierung wohlerworbener Rechte (Vertr.-Schutz)
84
Q

Unechte Rückwirkung

A

zeitlich offener Dauersachverhalt
- d.h. unter altem Recht entstanden und andauernd

ZulässigkeitsVSS
1. kein Verstoss gegen Vertrauensschutz (BGer: “wohlerworbene Rechte”)
-> Vertrauensschutz
2. Güterabwägung
- Interesse an Anwendung neuen Rechts
- (ggf.) schutzwürdiges Vertrauen in Kontinuität

85
Q

DEF Vorwirkung

A

“Berücksichtigung künftigen (d.h. noch nicht in Kraft stehenden) Rechts bei Beurteilung eines gegenwärtigen SV”

  • positiv
  • negativ
86
Q

Positive Vorwirkung

A

“Voranwendung künftigen, noch nicht in Kraft stehenden Rechts auf einen gegenwärtigen SV”

  • Verstoss gegen LegP => unzulässig
87
Q

Negative Vorwirkung

A

“Nichtanwendung geltenden Rechts auf einen gegenwärtigen SV bis zum Inkrafttreten neuen Rechts”

  • Aussetzung des geltenden Rechts, um Wirkung des künftigen Rechts nicht zu präjudizieren/vereiteln

Oguz: Ausnahmsweise zulässig, wenn:
1. Ausdrückliche gesetzliche Grundlage im geltenden Recht besteht
2. VSS für echte Rückwirkung erfüllt sind
Künftiges Recht kann zur Auslegung von heute anwendbarem Recht herangezogen werden («Vorberücksichtigung»)

VSS
1) gesetzliche Grundlage (im jetzig geltenden Recht)
2) Schranke: Verbot der Rechtsverzögerung

88
Q

Bewilligung

DEF, Rechtsnatur, Zweck, Bewilligungsverfahren

A

„Erlaubnis, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben oder ein bestimmtes Vorhaben zu realisieren“

Rechtsnatur: Vü.

Zweck: präventive Überprüfung einer Tätigkeit/Vorhabens auf Übereinstimmung mit geltendem Recht

Bewiligungsverfahren:
- Einleitung durch Gesuch (Dispositionsmaxime, mitwirkungsbedürftige Vü.)
- Abschluss durch Vü.

89
Q

Arten von Kontrollsystemen (staatl. Kontrolle vs. Handlungsfreiheit)

Massgebende Kriterien bei Auswahl

A
  • Bewilligungspflicht
    • vorgängige Überprüfung
  • Meldepflicht
    • Möglichkeit der (vorgängigen/nachträglichen) Überprüfung
  • nachträglich Kontrolle
    • Möglichkeit der (Wieder-)Herstellung des r-mässigen Zustandes

Kriterien:
1) öffentliche Interessen
2) Vhm

NB: System durch das Gesetz festgelegt (LegP)

90
Q

Bewilligungspflicht vs. Bewilligungsfähigkeit

A

> Frage, ob bestimmte Tätigkeit/bestimmtes Vorhaben einer präventiven Kontrolle unterliegt (LegP; ausnahme gest. Gemeingebrauch)

> Frage, ob im Einzelfall VSS für Bewilligungs Erteilung erfüllt

91
Q

Schema Bewilligungspflicht/-fähigkeit

§16 - Folie 6

A

Bewilligungspflichtig?
1. Wenn NEIN –> ausführen
2. Wenn JA –> bewilligungsfähig?
1. Falls JA –> ausführen
2. Falls NEIN –> nicht ausführen, aber Ausnahmebewilligung/Nebenbest.?
1. JA: ausführen
2. NEIN: nicht ausführen

92
Q

personenbezogene vs. sachbezogene Bewilligungen

A

personenbezogene
> nicht übertragbar

sachbezogene
> akzessorisch an Sache geknüpft
> kein besonderer Übertragungsakt nötig
> übertragbar

93
Q

4 Grundtypen von Bewilligungen

A
  • Polizeibewilligung
  • wirtschaftspolitische Bewilligung
  • Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch
  • Plangenehmigung

häufig: gemischte Formen (zB Baubewilligung)

94
Q

Polizeibewilligung

A

„Polizeibewilligung bestätigt, dass die beabsichtigte private Tätigkeit mit gesetzlichen Vorschriften - namentlich solche polizeilicher Natur - im Einklang steht.“

Motivation: Schutz Polizeigüter
- Leib, Leben, Freiheit, ET
- öff. Sicherheit und Ordnung
- öff. Ruhe
- öff. Gesundheit > „Volksgesundheit“
- öff. Sittlichkeit > Zeitgeist unterworfen
- TG im Geschäftsverkehr > Schutz des Publikums

alle gesetzlichen VSS erfüllt
=> Rechtsanspruch auf Bewilligung
aber:
- Rechtsanspruch hängt nicht von polizeilicher Motivation ab,
- sondern ob Behörde RF-Ermessen hat (kein Ermessen => Anspruch)
- zT auch auf TB-Seite erhebliche Spielräume (vgl. Planungs-/Baugesetz (ZH) § 238 I)

NB: heute häufig gemischte Natur der Bewilligung

95
Q

Wirtschaftspolitische Bewilligung

A

“Instrument zur staatlichen Wirtschaftslenkung”
(typisch: Kontingente, Bedürfnisnachweis)

BV 94 I: Grds. der Wirtschaftsfreiheit;
nur zulässig falls (BV 94 IV) :
- in BV
- kant. Regalrechte

je nach spezialgesetzlicher Ausgestaltung
- Anspruch auf Bewilligungserteilung (zB Bedürfnis bei unausgeschöpftem Kontingent)
- kein Anspruch auf Bewilligungserteilung (-> pflichtgemässes Ermessen)

96
Q

Bewilligung für gesteigterten Gemeingebrauch

Anwendungsbereich, Funktion, Grundlagenerfordernis, Anspruch

A

Anwendungsbereich:
„intensivere Nutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch“
- nicht bestimmungsgemäss
- nicht gemeinverträglich

Funktion:
Koordination unterschiedlicher Nutzungsbedürfnisse

Grundlagenerfordernis:
- auch ohne gesetzliche Grundlage
- ergibt sich aus Hoheit des Gemeinwesen über Sachen im öff. Gebrauch

Anspruch:
- grds. kein Anspruch auf Bewilligungserteilung
- Ausnahme: bedingter Anspruch (hohes Gewicht der GR-Int) bei Freiheitsrechten

97
Q

Plangenehmigung

Funktion, betrifft v.a., Grundlagen

A

Funktion
- „Baubewilligung“ durch Bundesbehörde

Betrifft v.a.
- Infrastrukturanlagen in Vollzugskompetenz (-> also auch Bew-Kompetenz) des Bundes

Grundlage
- materielle Rechtsnormen des Bundesrecht
- i.d.R. Sachplan des Bundes

98
Q

TABELLE (§16 Folie 25)

  1. gesetzliche Grundlage erforderlich
  2. Motivation
  3. Beurteilungskriterium
  4. Anspruch auf Bewilligung
  • Polizeibewilligung
  • wirtschaftspolitische Bewilligung
  • Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch
  • Plangenehmigung
A

gesetzliche Grundlage erforderlich:
> JA
> JA
> NEIN
> JA

Motivation:
> Schutz Polizeigüter
> Wirtschaftslenkung
> Koordination versch. Nutzungsinteressen
> gemischt polizeilich/raumplanerisch/sachspezifisch

Beurteilungskriterium:
> Übereinstimmung mit gesetzl. Vorschriften
> Kontingent/Bedürfnis
> Verträglichkeit mit entgegenstehenden Nutzungsinteressen
> Übereinstimmung mit Sachgesetzgebung/Sachplan

Anspruch auf Bewilligung
> JA (Achtung: RF-Ermessen)
> JA/NEIN (je nach Spezialgesetz)
> grds. NEIN (Freiheitsrechte: bedingter Anspruch)
> JA (aber grosse Beurteilungsspielräume)

99
Q

Prüfprogramm Bewilligung

A

Tätigkeit/Vorhaben
1) Bewilligungspflichtig?
2) Bewilligungsfähig
> JA
> Nein (dann noch Möglichkeit “3.”)
3) Ausnahmebewilligung

falls einmal JA > darf ausgeführt werden
fall immer NEIN > darf nicht ausgeführt werden

100
Q

BewillligungsVSS RF

A
  • ERFÜLLT
    • Erteilung Bewilligung
  • TEILWEISE NICHT ERFÜLLT, MANGEL HEILBAR
    • Erteilung der Bewilligung mit Nebenbestimmungen (VhmP: Verweigerung nicht erforderlich)
  • TEILWEISE NICHT ERFÜLLT, MANGEL NICHT HEILBAR
    • Verweigerung der Bewilligung
  • BEWILLIGUNG NICHT ERFÜLLT
    • Verweigerung der Bewilligung
101
Q

Nebenbestimmungen (Bewilligung) - Arten

A
  1. AUFLAGE
    • verpflichtet Adressaten zu Tun/Dulden/Unterlassen
    • Nichterfüllung der Auflage wirkt sich nicht auf Bestand der Bewilligung (vs. Bedingung) aus
    • Erfüllung zwangsweise durchsetzbar
    • häufig
  2. BEDINGUNG
    • ungewisse künftige Tatsachen
    • suspensiv/resolutiv (aufschiebend/auflösend)
    • Adressat hat es nicht/nicht allein in Hand, Bedingungseintritt auszulösen
    • keine zwangsweise Durchsetzung
    • selten
  3. BEFRISTUNG
    • Wirksamkeit von vornherein begrenzt
    • Provisorium
    • Abgrenzungen: Befristung v. Gesetzes wegen; Gesuch um zeitl. limitierte Bewilligung (Disp.maxime)
    • eher selten
102
Q

VSS Ausnahmebewilligung (Dispens)

A
  1. gesetzliche Grundlage
  2. Vorliegen einer Ausnahmesituation
    - verpönt: Regel-Ausnahmen
  3. Häufig: umfassende Interessenabwägung
103
Q

Bewilligung vs. Konzession

DEFINITION
ANSPRUCH
FORM
WOHLERWORBENE RECHTE

A
  1. Definition
    - “Vorab-Genehmigung einer an sich erlaubten Tätigkeit Privater, häufig aus polizeilichen Gründen”
    - Durchführung eines Bewilligungsverfahrens zur Feststellung der Erfüllung gesetzl. VSS
    vs.
    - “Ermächtigung zur Ausübung einer dem Staat vorbehaltener Tätigkeit (monopolisierte Tätigkeit/Sondernutzung einer öff. Sache im Gemeingebrauch)”
  2. Anspruch
    - i.d.R. Anspruch auf Bewilligungserteilung
    vs.
    - kein Anspruch auf Konzessionserteilung, aber pflichtgemässes Ermessen (d.h. unter Wahrung BV8I/II, 9)
  3. Form
    - Vfg
    vs.
    - gemischter Akt (durch Gesetz determiniert/substanzieller Spielraum bei Ausgestaltung des Verhältnisses)
  4. Wohlerworbene Rechte
    - keine Begründung wohlerworbener R
    vs.
    - i.d.R. Begründung wohlerworbener R => qualifizierter Vertrauensschutz
104
Q

DEF Monopol

A

“Befugnis des Staates, zur unmittelbaren Erfüllung seiner Aufgaben eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit exklusiv auszuüben”

  1. Recht des Staates (Abgr. zu priv. Monopol)
  2. Staatsaufgabe (Abgr. zu privatwirtschaftl. Staatstätigkeit)
  3. wirtschaftliche Tätigkeit (Abgr. zu originären Verw-Tätigkeit, Eingriffs-, Leistungsverwaltung)
  4. Ausschliesslichkeit (Folge: Ausschaltung des Wettbewerbs)
105
Q

Monopol

wer übt die monopolisierte Tätigkeit aus?

A
  • Ausübung der monopolisierten Tätigkeit durch Staat selbst
    SBB (früher), PTT (früher), Schweizerische Nationalbank
  • Ausübung durch Private via Konzession
    Die Schweizerische Post AG, SBB AG, SRG
106
Q

Monopol; 3 Abgrenzungen

A

originäre Verwaltungstätigkeit (= nicht-wirtschaftlich)
- dem Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit entzogen
- Übertragung auf Private via Beleihung

privates Monopol
- jenes im ökonomischen Sinn
- markbeherrschende Stellung privater Anbieter

pivatwirtschaftliche Staatstätigkeit
- ausserhalb der Erfüllung von Staatsaufgaben

107
Q

Tätigkeiten des Staates

  • nicht-wirtschaftliche Staatsaufgaben
  • wirtschaftliche Staatsaufgaben
  • privatwirtschaftliche Staatstätigkeit
A
  • Gewinnerzielung kein Kriterium
  • sondern, ob “Markt vorhanden” wäre i.S.v. Angebot/Nachfrage
  1. nicht-wirtschaftliche Staatsaufgaben
    (kein Markt vorhanden)
    > via Beleihung an Private
    - Eingriffsverwaltung
    - L-Verwaltung
  2. wirtschaftliche Staatsaufgaben
    (Markt wäre vorhanden)
    > via Konzession auf Private
    - (rechtliche) Monopole
  3. privatwirtschaftliche Staatstätigkeit
108
Q

Arten von Monopolen

  • unmittelbar rechtlich
  • mittelbar rechtlich
  • faktisch
A

nach Grundlage
- Rechtssatz (1)
- Hoheit des Staates über öff. Sachen im Gemeingebrauch (2)

  1. rechtliches Monopol
    1. unmittelbar rechtliches Monopol
      = Tätigkeit durch Verfassung/Gesetz dem Staat vorbehalten
    2. mittelbar rechtliches Monopol_
      = Benutzung einer öff. Anstalt oder eines öff. Dienstes vorgeschrieben
  2. faktisches Monopol
    (Erstellung Strom-/Gas-/Wasserleitungen)
109
Q

Motive für Monopole

A
  • Polizeimonopol (polizeilich)
  • Sozialmonopol (sozialpolitisch)
  • Infrastrukturmonopol (Sicherstellung der Grundversorgung)
  • Wirtschaftsmonopol (wirtschaftspolitisch)
  • Fiskalmonopol (fiskalisch)

NB: Überlagerung möglich; Wandelbarkeit der Motive

110
Q

VSS Zulässigkeit von Monopolen

A

Ausgangspunkt: schwere Einschränkung von BV27

  1. Vereinbarkeit mit Grds. der Wirtschaftsfreiheit (BV94)
    • grundsatzkonform: idR Polizei-/Sozial-/Infrastrukturmonopole
      - Kt.: fiskalischer Nebenzweck zulässig
    • grundsatzwidrig: idR Wirtschafts-/Fiskalmonopole => BV 94 IV
      • BV
      • kt. Regalrechte (rein fiskalisch zulässig)
  2. BV 36 für alle Monopole (ausser kant. Regalrechte)
    - keine gG bez. fakt. Monopole
    - gG:
    > Bund: audrücklich/umfassende Kompetenz vs. Einzelermächtigung

s. insb. Schemata in den Folien (Griffel)

111
Q

DEF Konzession
( + dazugehörige Pflicht)

A

“Ermächtigung Privater zur Ausübung einer dem Staat vorbehaltenen Tätigkeit”

“zeitl. befristete Übertragung einer dem Staat vorbehaltenen Befugnis auf Private“

Besonderheit: Ausübungspflicht (bez. Konzession des öffentlichen Dienstes)

112
Q

Arten von Konzessionen

A
  1. Monopolkonzession
    - beruht auf rechtlichem Monopol
    - Befugnis zur Ausübung einer monopolisierten wirtschaftlichen Tätigkeit
  2. Sondernutzungskonzession
    - beruht auf faktischem Monopol
    - erlaubt Sondernutzung einer öff. Sache im Gemeingebrauch
  3. Sonderfall: Konzession des öffentlichen Dienstes
    - überträgt eine Tätigkeit im Zhg. mit dem Service public
    (Service Public)
    - umfasst politisch definierte Grundversorgung mit Gütern/Dienstleistungen, welche für alle Bevölkerungsschichten/Regionen nach gleichen Grds. in guter Qualität zu angemessenen Preisen zur Verfügung stehen sollten
113
Q

DEF wohlerworbene Rechte

Konzessionen sind…

A

Konzessionen begründen nach traditioneller/herrschender R-Auffassung als wohlerworbene Rechte (insb. vertragl. Teile)

DEF
= vermögenswerte Rechte, die einen qualifizierten Bestandesschutz geniessen (ausführlich Nr. 90, E. 5a)

GESETZESBESTÄNDIGKEIT
- Herleitung aus ET-Garantie u./o. Vertrauensschutz
- beide nicht absolut; BV36 bzw. Interessenabwägung)
- Fazit: wR bieten keinen stärkeren Schutz als die zugrundeliegenden Verfassungsgrundlagen

114
Q

Einschränkung wohlerworbener Rechte

A

SUBSTANZTHEORIE

  • Eingriff in Substanz des wohlerworbenen R
    • Enteignung mit voller Entschädigung (BV 26 II)
  • kein Eingriff in Substanz des wR (Kriterium: wirtschaftl. Zumutbarkeit)
    • entschädigungslose öff.rechtl. ET-Beschränkung
    • zB: nachträgliche Befristung einer altrechtlichen Konzession nach 150 Jahren

Elemente sowohl der formellen als auch materiellen (> Schwere) Enteignung

115
Q

Nutzungsarten v. öff. Sachen im Gemeingebrauch

TERMINOLOGIE
3 ARTEN
- Kriterien
- Bewilligung
- Gebühren

A

Kt. kennen oft andere Terminologie
zB Bewilligungspflicht statt Konzessionspflicht

  • (schlichter) Gemeingebrauch
    • bestimmungsgemäss und gemeinverträglich
    • bewilligungsfrei, aber ev. Benutzungsordnung
    • unentgeltlich, aber Kontrollgebühr zulässig
  • gesteigerter Gemeingebrauch
    • nicht bestimmungsgemäss und/oder nicht gemeinverträglich
    • kann bewilligungspflichtig erklärt werden (mit gesetzl. Grdl.)
    • Benutzungsgebühr zulässig (unterliegt aber Kostendeckungs-/Äquivalenzprinzip)
  • Sondernutzung
    • nicht bestimmungsgemäss und ausschliessend (zB mit Boden verbunden)
    • konzessionspflichtig
    • Konzessionsgebühr (=/= Benutzungsgebühr)
116
Q

Öffentliche Strasse

BV82III

A

Kantone: (heute nur noch)
- Strassenbauhoheit
- Regelung der Zweckbestimmung
- BV82III: Grds. der Gebührenfreiheit bei schlichtem Gemeingebrauch

Bund
- Strassenverkehrshoheit

117
Q

DEF Verwaltungsvermögen

A
  • dient unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (<-> Finanzvermögen)
  • dient durch Gebrauchswert, nicht durch Verkehrswert/Erträge (<-> Finanzvermögen)
  • steht nicht für Allgemeinheit, sondern nur Behörde/Gemeinwesen/beschr. Benutzerkreis zur Verfügung (<-> öff. S. i. Gem.g.)

Unterteilung (deskriptiv)
- Verwaltungssachen
- Anstaltssachen

118
Q

Analogie der Nutzungsintensität

öff. Sachen im Gemeingebrauch <=> Verwaltungsvermögen

A

Gemeingebrauch > ord. Nutzung
gesteigerter Gem.g. > ao. Nutzung
Sondernutzung > Sondernutzung

119
Q

VSS ausserordentliche Nutzung von Verwaltungsvermögen

A
  1. SCHRITT 1:
    - analog gest. Gem.g. = bedingter Anspruch
    - aber VSS für Entstehen restriktiver!
    1. vorgesehene Nutzung mit Zweckbestimmung vereinbar
    2. keine (gleichwertige) Alternative
      => sofern (+): bedingter Anspruch
  2. SCHRITT 2: Güterabwägung

NB: nur weil es öff. Aufgabe dient, kann dennoch privatrechtl. Vertrag über Nutzung abgeschlossen werden (aber natürlich VSS bedenken) - s. Tutorat I

120
Q

DEF Finanzvermögen

(+anwendbares R)

A

= “dient lediglich mittelbar Erfüllung öff. Aufgaben durch Vermögenswert/Ertrag”
-> realisierbare Aktiven des Staates

anwendbares Recht:
Aussenverhältnis: Privatrecht
Innenverhältnis: öffentliches Recht

121
Q

Finanzreferendum JA/NEIN
Bei Erwerb von Finanzvermögen/Vw-Vermögen

A

Erwerb von Finanzvermögen
- Kapitalanlage
- keine Belastung des Finanzhaushalts
- kein Finanzreferendum

Erwerb von Verwaltungsvermögen (sowie Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen)
- Ausgabe
- Belastung des Finanzhaushalts
> gebundene Ausgabe : kein Referendum
> neue Ausgabe : Finanzreferendum (obl./fak.)

122
Q

Teilgehalte Eigentumsgarantie

A
  1. Institutsgarantie
    - Adressat: Gesetzgeber
    - Inhalt: Schutz des Rechtsinstituts PrivatET
    - KG
  2. Bestandesgarantie
    - rechtsanwendende Organe
    - Schutz der konkreten Vermögensrechte
    - Einschränkungen via BV36
  3. Wertgarantie
    - rechtsanwendende Organe
    - Entschädigung (nur rel., sofern zulässige Einschränkung)
    - subisidiär
123
Q

formelle Enteignung

A
  • zulässig unter BV 36; dann aber Entschädigung nach BV 26 II
  • geschütztes Vermögensrecht (s. EntG 5 I) entzogen und idR auf den Enteigner übertragen
124
Q

DEF und VSS materielle Enteignung

A

“ET-Beschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen”

SCHRITT 1
Einschränkung
- des bisherigen Gebrauchs einer Sache, oder
- eines künftigen Gebrauchs, der in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar ist

SCHRITT 2
- besondere Intensität (GrundTB)
= massgebend, ob bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung weiterhin möglich (hohe Schwelle des BGer)
- Sonderopfer (Spezialfall)
= massgebend ist nicht Vergleich mit anderen ET schlechthin, sondern mit ET in vergleichbaren Situationen

ACHTUNG:
- BV versteht unter Enteignung: formelle Enteignung
- EntG für: formelle Enteignung
- VSS materielle Enteignung: Praxis

125
Q

Entschädigung bei Enteignungen

nach 3 Kategorien

A

(zulässige) Eingriffe in die Eigentumsgarantie:
- formelle Enteignung
- volle Entschädigung

  • materielle Enteignung
    • volle Entschädigung
      = entschädigungspflichtige öff.rechtl. ET-Beschränkung
  • übrige Fälle
    • keine Entschädigung
      = entschädigungslose öff.rechtl. ET-Beschränkung

bez. materielle Enteingung (vs. übrige Fälle):
- Intensität der Einschränkung massgebend (gradueller Unterschied!)
- d.h. Unterscheidung nicht a priori, sondern vom Ergebnis her
- Achtung: “Alles-oder-nichts-Prinzip”

126
Q

Formelle vs. materielle Enteignung

A

Formelle Enteignung
- Entzug des Vermögensrechts (auch Dienstbarkeit)
- Übertragung auf Enteigner
- Entschädigung = VSS für Rechtsübergang

Materielle Enteignung
- Beschränkung der Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse
- kein Entzug, kein Rechtsübergang
- Entschädigung = Folge der Beschränkung

127
Q

Träger des Enteignungsrechts

formelle Enteignung

A
  • Gemeinwesen
  • Dritte, die öff. Aufgabe wahrnehmen und denen das Enteignungsrecht verliehen wurde
128
Q

Gesetzliche Grundlage bei Enteignungen

(Gesetzliche Quellen)

A
  • Werke des Bundes/Überregionale Bedeutung
    • EntG 28-35: kombiniertes Plangenehmigungs- Ent-Verfahren (Normalfall)
    • EntG 36-41: Selbständiges Ent-Verfahren (selten, wo kein PGV vorgesehen)
  • Werke der Kantone oder Gemeinden/regionale oder lokale Bedeutung
    • kant. Recht
129
Q

Gegenstand der Enteignung

EntG 5 I

A
  • dingliche Rechte
  • aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte
  • obligatorische Rechte von Mietern und Pächtern
  • wohlerworbene Rechte
130
Q

Berechnung der Entschädigung bei Enteignungen

A
  • “weder reicher noch ärmer”
  • Verkehrswert des GS massgebend (ganz ausnahmsweise subj. Schaden)
  • Teilenteignungen: Diff.methode
  • grds. in Geld; ausnahmsweise Sachleistung
131
Q

Beendigung des Konzessionsverhältnisses

A
  • Ablauf der Konzessionsdauer => Heimfall
  • Rückkauf (vor Ablauf Konzessionsdauer)
  • Verwirkung/Entzug (bei schweren Pflichtverletzungen)
  • Verzicht
  • Enteignung (wohlerworbene R)
132
Q

Herrenlose und öffentliche Sachen

ZGB664

A

stehen unter Hoheit des Staates

133
Q

Systeme im Bereich
PrivatET <=> öffentliche Sachen

A

MONISTISCHES SYSTEM (FR)
- eigenständiges öffentliches Sachenrecht

DUALISTISCHES SYSTEM (CH, DE)
- je nach RF zum Teil öffentliches Recht, zum Teil Privatrecht
- System des modifizierten PrivatET
- öff. Sachen sind grds. privatrechtlich geregelt, soweit mit Zweck vereinbar

134
Q

Unterscheidung (auch in finanzieller Hinsicht)

Benutzungsgebühr <=> Konzessionsgebühr

A

Benutzungsgebühr: Kostendeckungs-/Äquivalenzprinzip

Konzessionsgebühr: viel (mehr) Geld (extra)

135
Q

VSS Enteignung von Nachbarrechten
ZGB 684/679
- SE auf öff.rechtl. Weg

Immissionen

A
  1. Unvorhersehbarkeit der Immissionen (sehr strenger bundesgerichtl. Massstab)
  2. “Spezialität” der Immissionen (=besonderes Betroffensein)
  3. schwerer Schaden (ab Minderwert von 10% möglich)

NB: nicht gesetzlich geregelt

136
Q

Enteignung von Nachbarrechten…

Formelle/materielle Enteignung?

A

materiell:
- ET nicht entzogen, nur Einschränkung von Gebrauch
- Abstellen auf Intensität
- nachträgliche Entschädigung (Betroffene müssen aktiv werden)

formell:
- können Gegenstand einer formellen Enteignung sein
- ähnlich wie Errichtung einer Dienstbarkeit zu Lasten des betreffenden GS

BGer: formelle Enteignung

137
Q

Polizeilich motivierte ET-Beschränkungen

A

BGer:
- urspr. Grds. der Entschädigungslosigkeit polizeilich motivierter ET-Beschränkugen

mit der Zeit:
- div. Ausnahmen/Gegenausnahmen (AG: dogmatisch entbehrlich, denn Lösung via mat. Ent. mögl.)

138
Q

Funktionen öffentlicher Abgaben

A
  1. Fiskalfunktion
    - Deckung des Finanzbedarf des Gemeinwesens
  2. Lenkungsfunktion
    - Beeinflussung des Verhaltens der Bevölkerung/Wirtschaft
  3. Ausgleichsfunktion
    - Ausgleich eines besonderen Vorteils oder Surrogat für Realleistungspflicht
139
Q

Unterscheidung, Bedeutung der Unterscheidung

Steuern <=> Kausalabgaben

A

Steuern = gegenleistungslos geschuldete öffentliche Abgaben
> allgemeine Steuern: Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs
> Sondersteuern: besondere Gründe/besonderer Verwendunszweck (>Zwecksteuer)

Kausalabgabe = Gegenleistung für
> staatliche Leistung (Gebühr)
> besonderen Vorteil (Beitrag/Vorzugslast)
> Befreiung von Realleistungspflicht (Ersatzabgabe)
= stets best. Grund (= causa) vorhanden

BEDEUTUNG DER UNTERSCHEIDUNG
1) Steuern verlangen Finanzkompetenz; Kausalabgaben verlangen nur Sachkompetenz
2) nur Kausalabgaben: Lockerung des (strengen) LegP durch Kostendeckungs-/Äquivalenzprinzip
3) Steuern: bes. (Besteuerungs-)grundsätze nach BV 127

140
Q

LegP im Abgaberecht
Ausgestaltung der Normen

A
  1. Verschärfung i.B.a. Normstufe
    Gesetz i.f.S. (Steuern und Kausalabgaben) muss enthalten:
    1. Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt)
    2. abgabebegründenden TB = Gegenstand der Abgabe (Abgabeobjekt)
    3. Bemessung der Abgabe in den Grundzügen (Abgabehöhe) = sachl. Krit. erforderlich (s. Tut. 5)

> d.h. keine Gesetzesdelegation bei diesen drei Punkten
diese TBM können sich zum Nachteil der Bürger auswirken
daher bes. Schutzfunktion der erhöhten Anforderung an die Normstufe

  1. Lockerung i.B.a. Normdichte bei Kausalabgaben
    - keine detaillierte generell-abstrakte Festlegung der Abgabenhöhe zwingend erforderlich
    - LegP kann ersetzt werden durch Kostendeckung-/Äquivalenzprinzip
141
Q

Verletzung des LegP im Abgaberecht

prozessual

A
  • Verletzung von Bundesrecht i.S.v. BGG95a.
  • Verletzung verfassungsmässigen Rechts i.S.v BGG116
  • Achtung (Unterscheide Abgaben des Bundes vs. Kantone):
    • s. BGG 82 lit. b e contrario (bez. Abgaben des Bundes)
    • BV 190 (bez. Abgaben des Bundes)
142
Q

Kostendeckungsprinzip

DEF

A

= “der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben darf die Gesamtkosten des Gemeinwesens für betreffenden Verwaltungszweig nicht/höchstens geringfügig übersteigen”

  • nur relevant bei kostenabhängigen Kausalabgaben (und nur sofern keine Detailregelung; Rz. 486)
  • Vollkostenrechnung verlangt
  • “betr. Verwaltungszweig”: umfasst sachlich zsh Verwaltungsaufgaben
143
Q

Äquivalenzprinzip

DEF

Wo gilt es immer?

A

= “zwischen Abgabe und objektivem Wert der staatlichen Leistung darf im konkreten Fall kein offensichtliches Missverhältnis bestehen”

  • Ausprägung des VhmP (bindet auch Rechtsetzung)
  • Einzelfallbetrachtung (im Ggs. zu Kostendeckungsprinzip)
  • gilt bei allen Kausalabgaben
    - auch wenn Kostend.pr. nicht anwendbar (beachte: “Ä.pr. allein ausreichend?”)
144
Q

Arten von Kausalabgaben

A

Gebühren
Entgelt für
- bestimmte Amtshandlung (Verwaltungsgebühren)
- Benutzung öffentlicher Einrichtung (Benutzungsgebühren)
- Übertragung einer monopolisierten Tätigkeit (Konzessionsgebühren)

Beiträge (Vorzugslasten)
- Entgelt für wirtschaftlichen Sondervorteil aus Erstellung einer öffentlicher Einrichtung

Ersatzabgaben
- Entgelt für Befreiung von Realleistungspflicht

145
Q

Verwaltungsgebühren

A

= “Entgelt für eine bestimmte Amtshandlung”

  • kostenabhängig (Personal-/Materialaufwand) => Kostendeckungsprinzip anwendbar

besondere Fälle: Kanzleigebühr, Kontrollgebühr

  • VSS:
    • einfache Tätigkeiten der Verwaltung ohne grossen Aufwand;
    • bescheidene (obj. Massstab) Abgabenhöhe
  • Besonderheit: Regelung der essentialia auf VO-Stufe genügt bei genügender Gesetzesdelegation
146
Q

Benutzungsgebühr

A

”= Entgelt für Benutzung 1) einer öffentlichen Einrichtung (Verwaltungsvermögen) oder 2) einer öff. Sache im GmGb (gesteigerter GmGb)”

  • kostenabhängig, wenn Verwaltungstätigkeit abgegolten => KDP anwendbar
  • kostenunabhängig: Gebühren für gest. GmGb => KDP nicht anwendbar
  • Tutorat 5: im Ggs. zur Verw.gebühr eben keine 1:1 Gegenleistung notwendig, allg. “Benutzung der Einrichtung” ausreichend
147
Q

Konzessionsgebühr

A

= “Entgelt für die Übertragung einer monopolisierten Tätigkeit (Monopolkonzession) oder für die Einräumung einer Sondernutzung an einer öff. Sache im Gem.g. (Sondernutzungskonzession)”

  • kostenunabhängig => KDP nicht anwendbar
  • Praxis: ÄP vermag Schutzfunktion in diesem Bereich (fiskalische Monopole) allein nur ungenügend wahrzunehmen (s. BGE 131 II 735) => Detailregelung auf generell-abstrakter Basis notwendig
148
Q

Beiträge (Vorzugslasten)

A

= “Entgelt für wirtschaftlichen Sondervorteil aus Erstellung einer öffentlichen Einrichtung”

  • Beurteilung des Vorteils nach obj. Massstab (=/= subj. Bedüfnisse des Betroffenen)
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme (= obj. Realisierbarkeit) des Sondervorteils genügt (keine tatsächliche verlangt)
  • Sondervorteil muss wirtschaftl. Art. sein
  • kostenabhängig (Erstellungkosten) => KDP anwendbar
149
Q

Ersatzabgaben

A

= “Entgelt für Befreiung von Realleistungspflicht (Naturallast)”

  • kostenunabhängig => KDP nicht anwendbar
  • auch ÄP praktisch wirkungslos, denn kein Marktwert
150
Q

besondere Arten öffentlicher Abgaben

A

Gemengsteuern
Verbindung von Kausalabgabe und Steuer: Abgabe als Gegenleistung für staatliche Leistung, aber betragsmässig erhöht (dadurch gegenleistungslose Komponente)

Kostenanlastungssteuern
- Entgelt für Aufwendungen, die einem bestimmten Personenkreis stärker zurechenbar sind als der Allgemeinheit
- weil: abstrakte Nutzen/Kostennähe
- Abgrenzung zur Vorzugslast: abstrakte Interessenlage massgebend; individuell zurechenbarer Sondervorteil nicht erforderlich (= Gruppen- vs. Individualäquivalenz)

Lenkungsabgaben
Zweck: Verhaltenslenkung (Lenkungssteuern, -kausalabgaben, reine Lenkungsabgaben)

Mehrwertabgaben
- Abschöpfung raumplanungsbedingter Mehrwerte, insb. durch Einzonung, Aufzonung od. Umzonung von Grundstücken (Korrelat zur Minderwertsentschädigung bei mat. Ent., Gedanke der Rechtsgleichheit/Gerechtigkeit)
- “kostenunabhängige, an die staatl. Planungsmassnahme anknüpfende Kausalabgabe (selbständige Kausalabgabenkategorie)

151
Q

Subvention

DEF

A

- Geldleistungen/geldwerte Leistungen
- eines Gemeinwesens
- an anderes Gemeinwesen/Privatperson
- deren Ausrichtung von der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe abhängig gemacht wird

> Leistungsverwaltung
LegP auch in der Leistungsverwaltung

152
Q

Unterscheidungen nach
> Zweck der Subvention
> Handlungsspielraum der Behörden

A
  1. Finanzhilfen
    - Empfänger ausserhalb der BVerw, um Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern/erhalten
    - Subvention für familienergänzende Betreuung
  2. Abgeltungen
    - Empfänger ausserhalb der BVerw zur Milderung/Ausgleich finanzieller Lasten aus …
    … bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben
    … öff.rechtl. Aufgaben, die dem Empfänger durch Bund übertragen
  3. Ermessenssubvention
    - Ausrichtung der Subvention im Entschliessungsermessen der Behörde
    - Filmförderung
    - BGG 83 lit. k.: Beschwerde ans BGer ausgeschlossen
  4. Anspruchssubvention
    - Spezialgesetz räumt ausdrücklich/stillschweigend R-Anspruch auf Subvention ein, sofern VSS erfüllt
153
Q

VSS gesetzliche Grundlage bei Subventionen

Achtung: Leistungsverwaltung - somit Anforderung an LegP tiefer

A

Auf Gesetzesstufe müssen geregelt sein:

> bei Ermessenssubventionen: (nur)
1) Grundsatz der Förderung als solcher
2) Zweck der Subvention

> bei Anspruchssubventionen:
1) Zweck der Subvention
2) Voraussetzungen der Subventionsgewährung
3) Kreis der Berechtigten
4) Bemessungsrahmen

154
Q

Subventionen

Begründung, Form, Beendigung

A
  • Begründung
    • i.d.R. Vfg
    • VRV, insbesonderde bei
      • erheblichem Ermessensspielraum der zuständigen Behörde
      • bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass Empfänger einseitig auf Aufgabenerfüllung verzichtet
    • Rechtssatz, wenn hinreichend detailliert (Direktzahlungen in der Landwirtschaft)
  • Form
    • Bindung an Beitragszweck
    • Überprüfung Aufgabenerfüllung
  • Beendigung
    • ordentlich: bei Erfüllung der beidseitigen Pflichten
    • Vfg: Widerruf
    • VRV: Rücktritt (od. Kündigung, soweit vorgesehen)
155
Q

Staats-/Beamtenhaftung

DEF

A

- Haftung des Gemeinwesens bzw. seiner Bediensteten
- für vermögensrechtliche Schäden
- die von staatlichen Organen bei Erfüllung dienstlicher Aufgaben verursacht wurden

156
Q

Rechtsgrundlagen für Staats-/Beamtenhaftung

A

Bund
- VG
- weiter Beamtenbegriff

Kantone
- Schädigung bei Erfüllung kantonaler Aufgaben/Vollzug Bundesrecht
- kantonales Recht

157
Q

typische HaftungsVSS

A
  1. Schaden
    - Vermögensdifferenz
    - immaterielle Unbill
  2. Ausübung einer amtlichen Tätigkeit
    - nicht bloss “bei Gelegenheit”
    - funktionaler ZSH
  3. Adäquater KSZ
    - Unterlassen: hypothetischer KSZ
    - Unterbrechung durch höhere Gewalt, schweres Selbtverschulden/Drittverschulden
    - ggf. Reduktionsgründe
  4. Widerrechtlichkeit
    - Verletzung absolutes RG
    - Verletzung Schutznorm
    - Unterlassen: Garantenstellung
    - Rechtfertigung: insb. rechtmässig Ausübung hoheitlicher Gewalt
    - Sonderfall: Haftung wegen rechtswidrige Vfg - nur bei Verletzung wesentlicher Amtspflicht
  5. Verschulden
    - i.d.R. Kausalhaftung
    - Verschulden im Aussenverhältnis i.d.R. nicht erforderlich
158
Q

Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes

Staats-/Beamtenhaftung

VG12

A

Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Vfg, Entscheide, Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden

> Subsidiarität der Staatshaftung
Sekundärrechtsschutz ggü- Verwaltungsrechtsschutz

159
Q

Privatrechtliche Haftung des Gemeinwesens

OR61II

A
  • auch in diesen Fällen nur Staatshaftung und keine externe Beamtenhaftung
  • bei privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Handeln des Gemeinwesen
    > Tierhalter-, WerkET-, GrundET-Haftung
    > bei Enteignung von Nachbahrrechten -> öff.rechtl.
160
Q

Kategorien verwaltungsrechtlicher Sanktionen

A

Exekutorische Sanktionen (Verwaltungszwang, Vollstreckung)
- Ersatzvornahme
- antizipierte Ersatzvornahme (unmittelbarer Vollzug)
- Schuldbetreibung
- unmittelbarer Zwang gegen Personen/Sachen

Repressive Sanktionen (mittelbare Durchsetzung (durch Ahndung), Präventionswirkung)
- Disziplinarmassnahmen
- Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Vfg
- Verwaltungsstrafen
- [administrative Rechtsnachteile]

161
Q

Ersatzvornahme

A
  • Pflicht zur Realleistung (Tun/Dulden/Unterlassen)

… wird umgewandelt in …
- Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme
- Pflicht zur Bezahlung der Kosten

VSS
1. Androhung (VHMP)
> bedenke: kann via Vollzugsvü. geschehen, dann Grds. des einmaligen Rechtsschutzes
2. keine besondere gG erforderlich, denn Grundlage der Sachverfügung (begründet Realleistungspflicht) ist auch jene der Ersatzvornahme (Surrogat für Reall.pflicht)

162
Q

Antizipierte Ersatzvornahme (unmittelbarer Vollzug)

A
  • Verpflichtung zur Realleistung entfällt => sofortige Duldungspflicht (daher keine Sachvü. etc.)
  • Kostentragungspflicht: braucht gesetzliche Grundlage (pos. Regelung des Verursacherpr.)
    • nicht wie bez. Ersatzvornahme bereits mittelbar in der Reall.pflicht enthalten

VSS
1) zeitliche Dringlichkeit („Gefahr im Verzug“)
und/oder
2) Störer von vornherein nicht in der Lage, die nötigen Vorkehrungen zu treffen
NB: idR keine gG da pol. Gk.

163
Q

Unmittelbarer Zwang

Objekt

A
  • Personen/Tiere/Sachen sind Objekt der Vollstreckung
  • gG: (-) sofern nur Umsetzung der primären Handlungspflicht; (+) sofern GR-Pos. betroffen (oder pol. Gk.)
  • VHM beachten
  • Kosten: Verursacherpr.; keine gG sofern Zwang zur Umsetzung des von Vü./Gesetz geforderten Zustands

NB: sofern nicht “Mittel zum Zweck”, zugleich (antizipierte) Ersatzvornahme gegeben

164
Q

Schuldbetreibung

A
  • Staat wie Private auf Weg der Schuldbetreibung verwiesen
  • Staat muss (Private nicht) Betreibung aber einleiten, weil verantwortlich für Steuergeld

Staat ist privilegiert i.B.a. Beseitigung des Rechtsvorschlags
> muss nicht wie Private vor Gericht, um Urteil als Grundlage für Betreibung zu brauchen
> im öff.R. kann Behörde Widersprache selbst „wegschmeissen“

165
Q

Disziplinarmassnahmen

A

Adressaten
- Sonderstatus
- einer besonderen Aufsicht des Staates unterstellte Personen (RA, Mediziner)

NB: in diesen Fällen verfügt Behörde über Disziplinargewalt

VSS
1) gesetzliche Grundlage
2) VhmP
3) Wahrung rechtliches Gehör bzw. alle Verf.garantien
- denn Disziplinarverfahren = eigenständiges Verwaltungsverfahren; kein Anknüpfen an bereits vorhandene SachVfg

4) ggf. EMRK 6 (1.) -> zivil/straf

166
Q

Verwaltungsstrafen (einschliesslich Ordnungsbussen)
VStrR

A
  • (echte) Strafe wegen Verstosses gegen einen verwaltungsrechtlichen Erlass
  • Strafbestimmungen i.d.R. am Schluss des betreffenden Erlasses
  • i.d.R. Ausfällung der Verwaltungsstrafe durch Verwaltungsbehörde (=/=Strafbehörde), Möglichkeit der gerichtl. Beurteilung
167
Q

Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Vfg
„Ungehorsamsstrafe“

StGB292

A
  • Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Vfg nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
  • subsidiärer AuffangTB (sofern kein Spez.erlass eigenen Best. enthält)
  • Verfahren ausgeführt durch Strafjustiz
    • Vü. vorfrageweise überprüfbar?
      - wenn Vü. von VGer mat. beurteilt = (-)
      - wenn Vü. nicht von VGer mat. beurteilt = (+), aber nur bez. offensichtlichen Mängeln

VSS
1) ausdrückliche Strafandrohung in Vfg

168
Q

„Adminstrative Rechtsnachteile“

A

Fallgruppen

  • Rücknahme unrechtmässig erlangter Vorteile (zB Subvbentionsrückforderung, Soz-Vers-Leis-Rückforderung)
  • Verweigerung von Verwaltungsleistungen (zB Stromzufuhrsperre)
  • Widerruf begünstigender Vfg
    - zB Führerausweisentzug zu Warnzwecken, beachte hier repressiver Charakter des Widerrufs einer an sich fehlerfreien Vfg
169
Q

zentrale/dezentrale Verwaltungsorganisation

A
  • Zentralverwaltung
  • örtliche/sachliche Dezentralisation
    • territoriale Gliederung des Gebiets des betreffenden Gemeinwesens in Verwaltungsbezirke
    • Übertragung von Verwaltungsaufgaben eines Gemeinwesens auf Verwaltungsträger ausserhalb der Zentralverwaltung
  • öff.rechtl. Anstalt/Stiftung
  • off.rechtl. Unternehmen in Privatrechtsform
  • spezialgesetzliche AG
  • gemischtwirtschaftliches Unternehmen
  • Private/privatrechtliche Organisationen (Beleihung)
170
Q

Aufsicht

Arten, Adressaten, Form, Umfang

A
  1. DIENSTAUFSICHT
    - Zentralverwaltung und örtlich dezentralisierte Verwaltung
    - hierarchisch untergeordnete Verwaltungseinheit
    - Weisung im Einzelfall (Dienstbefehl), generelle Dienstanweisung (VerwVO)
    - unbeschränkt (Rechts-/Angemessenheitskontrolle)
  2. Verbandsaufsicht/Organisationsaufsicht
    - vertikal (zB Bund>Kt.)
    - horizontal (dezentrale Verwaltungsträger wie ElCom, FINMA)
    - Rundschreiben, Weisung, Meldepflicht, Inspektion, …
    - beschränkt je nach Autonomiegrad
171
Q

Öffentlichkeitsprinzip

BGÖ

DEF

A

Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt

vgl. BGÖ6,7

172
Q

Öffentlichrechtliche Körperschaften

Arten + massgebende Kriterium für Teilhabe
Merkmale

A
  • Gebietskörperschaften
    • Wohnsitz innerhalb bestimmten Territoriums
    • Bund/Kt./Gemeinde/Bezirke
  • Personalkörperschaften
    • persönliche Eigenschaft
    • VSUZH
  • Mischform: Kirchgemeinden, Bürgergemeinden
  • Realkörperschaften
    • ET an bestimmten Sachen (GS)
    • Meliorationsgenossenschaft, Alpkorporation

Merkmale
- jur. Person des öff. R.
- Mitglieder (<=> ö.R. Anstalt)
- Zweck: Erfüllung öffentlicher Aufgabe
- (gewisse) Autononmie
- Errichtung durch staatlichen Hoheitsakt (<=> kein Selbstzusammenschluss durch Mitglieder)

173
Q

Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf privatrechtsähnliche Verwaltungsträger/Private

VSS RF

A

VSS
1) Gestzliche Grundlage
2) Öffentliches Interesse

RF
- Verfügungsbefugnis
- Grundrechtsbindung (BV35II)
- keine Grundrechtsträgerschaft im Bereich der übertragenen Aufgaben
- (Organisations-)Aufsicht des Gemeinwesens
- Haftung (Staatshaftung)
- Dienstverhältnis: je nach Rechtsform des dezentralen Verwaltungsträgers (abweichende spezialgesetzl. Regelungen vorbehalten)

174
Q

Privatisierung

Arten

A
  • Organisationsprivatisierung
    • Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf (i.d.R. staatlich beherrschte) Privatrechtssubjekte
    • Aufgabe als solche bleibt Verwaltungsaufgabe
    • „unechte“/„formelle“ Privatisierung
  • Aufgabenprivatisierung
    • Rückzug des Staates aus bestimmten Verwaltungsaufgaben, diese werden privaten Akteuren und dem freien Wettbewerb überlassen
    • „echte“/„materielle“ Privatisierung
    • Vollprivatisierung -> Aufgabenverzicht
    • Teilprivatisierung -> Rückzug des Staates aus Teilbereichen, Konkurrenz (Pakete)
175
Q

Aufgabenprivatisierung

VSS RF

A

VSS
1. gesetzliche Grundlage
2. fehlendes öffentliches Interesse an einer staatlichen Aufgabenerfüllung

RF
- Anwendung des Privatrecht, nicht mehr Verwaltungsrechtspflege
- Haftung: Privatrecht
- Wegfall der verfassungsunmittelbaren GR-Bindung des privaten Leistungserbringer
- grds. keine staatliche Aufsicht

176
Q

Fallgruppen nicht-hoheitliches Verwaltungshandeln

A
  1. Adminstrative Hilfstätigkeit
  2. Verwaltung des Finanzvermögens
  3. Privatwirtschaftliche Staatstätigkeit
  4. Teilbereiche der Leistungsverwaltung
177
Q

Kiener: Praxisänderung

A

Praxisänderung

  • unterschiedliche Behandlung eines neuen Falls im Vergleich zu früheren vergleichbaren Fällen
  • Praxisänderung stellt keine Ungleichbehandlung dar, wenn sie (kumulativ):
    • auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht;
    • in grundsätzlicher Weise erfolgt;
    • das Interesse an der neuen, als richtig erkannten Rechtsanwendung das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegt; und
    • nach Massgabe von Treu und Glauben angekündigt wurde, falls restriktiv.
178
Q

Kiener: Gleichbehandlung im Unrecht

A

«Gleichbehandlung im Unrecht» – äusserst selten!

  • Regel: Bei Abweichung in nur einem oder einzelnen Fällen besteht kein Anspruch darauf, gleich wie andere von einer falschen Rechtsanwendung profitieren zu können.
  • Ausnahme: Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn (kumulativ):
    1. die Behörde in konstanter Praxis vom Gesetz abweicht;
    2. sie keine Bereitschaft erkennen lässt, in Zukunft gesetzeskonform zu handeln; und
    3. der Weiterführung der falschen Praxis keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
179
Q

Grds. der Wirtschaftsfreiheit nach BV94I

A

Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 94 Abs. 1 BV:

  • Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten bedürfen einer Grundlage in der Verfassung (Art. 94 Abs. 4 BV)
    • Regelungsmotiv der Behörden massgebend: Grundsatzwidrig sind Massnahmen, die darauf gerichtet sind, die Wirtschaft nach einem festen Plan zu lenken oder gewisse Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen.
    • Grundsatzkonform sind wirtschaftspolizeiliche oder sozialpolitische Massnahmen.
180
Q

DEF Fehlerhaftigkeit einer Vfg

A

“Eine Verfügung ist dann fehlerhaft, wenn sie qua Verfahren, Form oder Inhalt Rechtsnormen verletzt.”

181
Q

Kanzleigebühr

A

“Kanzleigebühren sind Unterarten der Verwaltungsgebühren, welche geschuldet sind, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht”

182
Q

Benutzungsgebühr

A

“Benutzungsgebühr bildet das Entgelt für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung”
z.B. Universität

183
Q

VSS vorsorgliche Massnahmen

A
  1. geeignet, um drohenden Nachteil rechtlicher/tatsächlicher Art zu verhindern
  2. zeitliche Dringlichkeit
  3. Interessenabwägung
  4. Endverfügung darf nicht präjudiziert werden

RF:
- Unvollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheid

184
Q

VSS für verwaltungsrechtliche Sanktionen

A

1) Zuständigkeit
2) (Gesetzliche) Grundlage
3) Bei Verfügung als Grundlage: Vollstreckbarkeit
4) Vhm
5) Weitere VSS
- Ersatzvornahme: Androhen
- Verwaltungsstrafen: Verschulden

185
Q

Vorsorgliche Massnahmen VVS:

A
  • Gewichtige öffentliche oder private Interessen verlangen ein unverzügliches Handeln (Dringlichkeit)
  • Sofortige (End-)Verfügung ist nicht möglich
  • Endverfügung darf nicht präjudiziert werden
  • Vorsorgliche Massnahme muss verhältnismässig sein (Interessenabwägung)
  • Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind in die Beurteilung miteinzubeziehen
186
Q

Kriterien genügende Bestimmtheit

A

«Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter
anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der
Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten,
von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte sowie von der erst bei der Konkretisierung im
Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab.»