Allgemeines Verwaltungsrecht Flashcards
Indizien für Verwaltungsrecht
a) hoheitliches Handeln des Staates (denke Suubordinationstheorie)
b) Wahrnehmung öffentlicher Interessen (denke Interessentheorie)
c) gesetzliche Regelung staatlicher Aufgaben (denke Funktionstheorie)
d) Durchsetzung mittels verwaltungsrechtlicher Sanktionen ( denke modale Theorie)
formelles Verwaltungshandeln
=> Rechtsakte (= recht. rel. Rechtswirkungen erzeugende Handlung)
- Verfügung (Baubewilligung, Steuerveranlagung, Prüfungsentscheid)
- verwaltungsrechtlicher Vertrag
informelles Verwaltungshandeln
= formungebundenes Verwaltungshandeln (nicht auf Rechtswirkung ausgerichtet)
=> Realakte (Strassenunterhalt, polizeiliche Kontrolle, behördliche Empfehlung, i.d.R. Rechnungen von Behörden)
DEF VSS Verfügung (Vfg)
“Individueller, an Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend (in verbindlicher und erzwingbarer Weise) geregelt wird.” (Nr. 6, E. 3a)
-> VwVG5
HAUPTKRITERIEN
1. Hoheitliche Anordnung einer Behörde / eines Trägers staatlicher Aufgaben
2. Einseitige Anordnung einer Behörde
3. Inidividuell-konkret (Adressatenkreis/Regelungsgegenstand)
4. gestützt auf öffentliches Recht
HILFSKRITERIEN
5. auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnung (vlt. doch nicht blosse “Hilfe”, s. Tutorat I)
6. Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit -> eig. eher Folge der Qualifikation als Verfügung
VwVG 5
- (nur) anwendbar für Bundesbehörden;
- aber auch kantonale/kommunale Behörde erlassen Verfügungen i.S.v. VwVG5 bei Anwendung von Bundesrecht
Form von Verfügungen
- Schriftform (Papierform, Unterschrift, Ort, Datum); ausnahmweise mündl. (heikel bez. Abgrenzung zum Realakt)
- Element der VFG
- Datum
- Bezeichnung
- der verfügenden Behörde
- des Adressaten
- i.d.R. des Gegenstandes der VFG
- Erwägungen (Grund: rechtl. Gehör)
- Dispositiv
- Entscheid
- Kostenregelung
- i.d.R. Mitteilungssatz (Verteiler)
- Rechtsmittelbelehrung
Verfügungen: Formmängel
VwVG 38
VwVG38: “Aus mangelhafter Eröffnung darf Parteien kein Nachteil erwachsen”
(vgl. auch BGG 49; falls “nichts” anwendbar, generell BV29I)
- kein Fristenlauf, falls Adressat Vfg-Charakter verkennt
- falls Adressat anfechtet ungeachtet des Mangels -> Mangel bedeutungslos
Zweck: Schutz des Einzelnen
Grenze des Schutzes: T&G
Gestaltungsverfügung
VwVG 5 I lit. a.
“Begründung, Änderung, Aufhebung von Rechten oder Pflichten”
- Normalfall
- kann auch Leistungsverfügung sein (= Leistung beinhaltet)
Feststellungsverfügung
VwVG 5Ib.
VwVG25II
“Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten”
- Anspruch auf Erlass einer Feststellung-Vfg nur bei Feststellungsinteresse (VwVG25II)
- subsidiär, falls schutzwürdiges Interesse auch mit Gestaltung-Vfg gewahrt werden könnte
Grds. des einmaligen Rechtsschutzes gegen Vfg.
- prozessuale Bedeutung!
- keine akzessorische Überprüfung einer Sachverfügung im Zusammenhang mit einer Vollzugsverfügung (gleiche Angelegenheit,
= inhaltl. Abhängigkeitsverhältnis) - Ausnahme: unverzichtbare/unverjährbare GR betroffen; gegeben, wenn im Schutzbereich derart fundamentale Aspekte der Pers./M-Würde betroffen, sodass besonders schwerwiegend (zB Ausweisungsverfügung)
Sachverfügung/Grundverfügung vs. Vollzugs-/Vollstreckungsverfügung
Allgemeinverfügung
= generell-konkreter Hoheitsakt
- zwischen Erlass und Vfg.
- Strukturmerkmale:
1) offener/zumindest anonymer (unbekannter) Adressatenkreis
2) Regelung eines Einzelfalls
zB: Verkehrsanordnung
Sammelverfügung
Individualverfügung mit einer grösseren Zahl von Adressaten = Summe von identischen Individualverfügungen
zentral für Abgrenzung von Allg.vü.:
Adressatenkreis bereits abschliessend bestimmt (“niemand kann hinzu kommen”)
Anfechtung einer Allgemeinverfügung
- wie eine Verfügung anfechtbar (sofern nicht blosse virtuelle Betroffenheit)
=> Rechtsmittelbelehrung erforderlich - wie ein Erlass akzessorisch überprüfbar;
jedenfalls soweit eine direkte Anfechtung faktisch nicht möglich/zumutbar war
Rechtliche Behandlung von Allg.Vfg.
Vergleich mit Vfg/Erlass
wie Vfg:
- gesetzliche Grundlage erforderlich
- vollstreckbar mittels verw.-rechtl. Sanktionen
wie Erlasse:
- grds. kein Anspruch auf vorrangige, individuelle Anhörung und auf Begründung (Ausnahme: besondere individuelle Betroffenheit
- Publikation erforderlich (nicht Gesetzessammlung), jedoch keine individuelle Mitteilung
Realakte und BV29a
- Hauptproblem: Rechtsschutz (Vü. = Scharnier)
- Verpflichtung von Bund und Kantonen, auch gegen Realakte, welche schutzwürdige Interessen Einzelner tangieren, den Rechtsweg zu öffnen
- 2 Möglichkeiten:
1. Kt. GR: Ausdehnung des Anfechtungsobjekts auf Realakte
2. CH: Zweistufiges Vorgehen - “Verfügung über Realakte”
vgl. VwVG 25 a
Def. verwaltungsrechtlicher Vertrag
Vereinbarung, welche auf übereinstimmenden Willenserklärungen zweier oder mehrerer Rechtssubjekte beruht und die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zum Gegenstand hat (insb. im Zhg. mit der Erfüllung öff. Aufgaben)
2 Arten von verwaltungsrechtlichen Verträgen
-
Koordinationsrechtliche Verträge
– Hoheitsträger - Hoheitsträger
zB Gemeinwesen, Anstalt, öffrechtl. Stiftung, privatrechtl. Träger v. Verw-Aufgabe-
– unproblematisch -
Subordinationsrechtliche Verträge
– Hoheitsträger - Privater
– problematisch: siehe Legalitätsprinzip
VSS Zulässigkeit von verw-rechtl Verträge
Gesetz darf Vertragsform nicht ausschliessen (keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich)
und muss dafür Raum lassen (substanzieller Regelungsspielraum erforderlich)
+
Vertrag geeignetere Handlungsform als Vfg (Praxis begnügt sich i.d.R. mit mindestens gleich guter Eignung)
Probleme beim verwaltungsrechtlichen Vertrag
- faktischer Kontrahierungszwang?
- Offerte/Akzept erkennen
- öffentliches Interesse/Aufgabe wie zentral?
zentrales Abgrenzungskriterium: verwaltungsrechtlicher vs. privatrechtlicher Vertrag
zentral: Vertrag dient … der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
- unmittelbar => verwaltungsrechtlicher Vertrag
- mittelbar => privatrechtlicher Vertrag
Gerichtsbarkeit
verwaltungsrechtlicher Vertrag vs. privatrechtlicher Vertrag
1) anwendbares materielles Recht
2) Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten
3) Anwendbares Prozessrecht
1) OR analog, soweit passend (als subsidiäres öff. Recht) vs. OR
2) Organe der Verwaltungsrechtspflege vs. Zivilgerichte
3) öffentliches Prozessrecht vs. Zivilprozessrecht
Abgrenzung
Vfg vs. VRV
=> Zweiseitigkeit bei VRV
- inhaltliche Ausgestaltung steht (im Rahmen des Gesetzes) rechtlich beiden Parteien zu
massgebend:
- steht inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses in den wesentlichen Punkte beiden Parteien oder nur dem Staat zu?
-> belässt Gesetz i.B.a. inhaltliche Ausgestaltung des R-Verhältnisses einen substanziellen Gestaltungsspielraum auf dem Weg des gegenseitigen Konsenses?
Achtung: faktisches Machtungleichgewicht schliesst Vertragsnatur nicht aus
DEF mitwirkungsbedürftige (zustimmungsbedürftige) Vfg
= “Vfg, die der Mitwirkung durch den Adressaten bedarf”
- Ingangsetzung des Verw-Verfahrens durch Gesuch
- Erfordernis der Zustimmung zur Verfügung
Entstehung, Auslegung, Mängel etc. bez. VRV
Problem: weitgehend fehlende öff.rechtl. Vertragsdogmatik
- z.T. OR als subs. öff. Recht
- z.T. ausdrücklicher Verweis (BPG 6 II)
- oder hilfsweise Heranziehung der Regeln zur fehlerhaften Vü.
=> grosse Rechtsunsicherheiten
Rechtsschutz bei VRV
Verw-R-Pflege knüpft an Verfügung an (nachträgliche Gerichtsbarkeit)
typisch: verwaltungsrechtliche Klage bei VRV (je nach Prozessgesetz)
(= ursprüngliche Gerichtsbarkeit)
Problem: Rechtsschutz Drittbetroffener bei VRV (aufgrund Klageverf.) - Lösung?
Zweistufentheorie
1) verwaltungsinterne Willensbildung
2) eigentlicher Vertragsschluss
fingiert: “1.” mündet in Vfg -> nachträgliche Verw-R-Pflege
(insofern unbefriedigend, als dass Dritte bis zum Vertragsschluss vom Verf. ausgeschlossen sind)
Leg.Pr. - Beispiele in der Rechtsordnung
BV5I
BV36I
BV164
KV(ZH)38
Anforderungen des LegP
ERFORDERNIS DES RECHTSSATZES
1) generell abstrakte Struktur
2) genügende Normdichte (= genügende Bestimmheit)
- kein absoluter, allgemeingültiger Massstab
ERFORDERNIS DER GESETZESFORM
3) genügende Normstufe (=/= kt./kommunal!)
- bzw. mind. ausreichende Basisregelung im G.i.f.S.
Normtypen
Justiziabilität
> Konditionale Normen
- TB & Rechtsfolge
- justiziabel, denn subsumtionsfähig
- Grundlage für Vü.
> finale Normen
- weitere rechtssatzmässige Konkretisierung durch Konditionalnorm erforderlich
- keine Grundlage für Vü.
Arten von VO
- Adressaten
- Rechtsgrundlage
- inhaltliches Verhältnis Gesetz-VO
Rechts-VO (Bürger) <=> Verwaltungs-VO (verw-interne Weisungen, nicht rechsetzend, Spezialfall Aussenwirkungen)
selbständige VO (Verfassung) <=> unselbständige VO (Gesetz)
Vollziehungs-VO (konkretisiert) <=> gesetzesvertretende VO (neue Rechte&Pflichten, Gesetzesdelegation
- Vollziehungs-VO
1) Befugnis von Verfassung wegen
2) aber vom Gesetz abhängig (Bestand u. Inhalt)
-> schlussendlich Scheindiskussion
VSS Gesetzesdelegation
FORMELL
1) Delegation nicht durch Verfassung (BV/KV) ausgeschlossen
2) Delegationsnorm in Gesetz i.f.S. enthalten
MATERIELL
3) Beschränkung der Delegation auf bestimmte, genau umschrieben Materie (keine Blankodelegation)
4) Grundzüge der Regelung im Gesetz selbst enthalten
Verletzung des LP -> prozessuale Behandlung
BGG 95 a. : Verletzung von Bundesrecht
Geltendmachung möglich …
… in ZSH mit Freiheitsrechten
… selbständig im Abgaberecht
… ansonsten: keine selbständige Geltendmachung, ABER
Delegations-Grds. sowohl Teil von LP als auch dem verf.-mässigen Recht auf Gewaltenteilung
beachte aber: BV 190
VerwVO: Frage der (direkten) Anfechtbarkeit
!!! auf kt./kommunale VerwVo beschränkt!
- Grundsatz
- keine Anfechtbarkeit - Ausnahme
- wenn VerwVO Aussenwirkung entfaltet - Gegenausnahme
- wenn unter Berücksichtigung (nicht: gestützt auf) der VerwVO Vü. ergehen und deren Anfechtung möglich und zumutbar ist
DIREKTE ANFECHTBARKEIT
- Bund: BGG 82 b: Erlass des Bundes -> nicht anfechtbar
- Kanton: möglich
Richtlinie/Vollzugshilfe
- keine klare Abrenzung mögl.
- Zweck: Förderung des einheitlichen Vollzugs
- “soft law”, häufig Ersatz für VO des Bundesamtes (fehlende Subdel.kompetenz!)
Abgrenzung zur VerwVO:
- soweit sich nur an Behörde richtet -> VerwVO
- soweit auch an Private => eigenständiger Charakter
p.m. allg. Rechtsgrundsätze
- Hierarchisch auf Stufe Gesetz, nicht auf Stufe Verfassung
→ Gesetzgeber kann besondere Regelungen erlassen (was er z.T.
getan hat) - Ansonsten: ungeschriebendes öffentliches Recht (keine “analoge
Anwendung” von Privatrecht)
Relativierungen des LegP
Ausnahmen
- polizeiliche Generalklausel
- Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch
Modifikationen
- Abgaberecht
- Sonderstatusverhältnis
- Leistungsverwaltung
VSS Polizeiliche Generalklausel
BV36I Satz 3 (bei GR)
- Schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder fundamentaler Rechtsgüter
- Unmöglichkeit, die Gefährdung anders als mit gesetzlich nicht vorgesehenen Mitteln abzuwenden
→sachliche/zeitliche_ Dringlichkeit - Früher: Unvorhersehbarkeit der Situation - BGer: heute “innerhalb” Interessensabwägung
Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch:
gesteigerter Gemeingebrauch
bei gesteigertem Gemeingebrauch (dann 2 Aspekte):
- Statuierung einer Bewilligungspflicht
- Festlegung der materiellen VSS für eine Bewilligungserteilung
Grund: Sachherrschaft, Hoheit über öff. Grund (ersetzt gesetzl. Grundlage)
Sonderstatusverhältnis
Bzgl. Leg.pr
- tendenziell geringere Anforderungen an Normdichte
- tendenziell geringere Anforderungen an Normstufe
Anforderung tiefer, falls GR-Einschränkung sich aus dem Sonderstatusverhältnis ergibt
Arten der Verwaltungstätigkeit
Eingriffsverwaltung
- klassisch hoheitlich
- vordergründlich Schutz Polizeigüter
- Instrumente: Gebote + Verbote
Leistungsverwaltung
- Dienstleistungen zugunsten Bevölkerung/Wirtschaft
- z.B. SozVers, Gesundheitswesen, Verkehr, Wasser
(braucht nicht immer gleich solide Gesetzesgrundlage, ausser wiederkehrende Ausgaben, Sozialleistungen, Subventionen, …)
Exkurs: Richtplan/Nutzungsplan
(zweitrangig)
Richtplan:
- Koordinationsfunktion
- Grundlage für Nutzungspäne
- nur behördenverbindlich
=> weder Rechtssatz noch Verfügung (gewisse Parallelen zur VerwaltungsVO)
Nutzungsplan:
- Einteilung des gesamten Gemeindegebiets in Zonen
- parzellenscharf
- grundETverbindlich
- ähnliche Funktion wie Rechtsnorm -> unm. Grundl. für Baubewilligung (neben Normen)
- Anfechtung - analog zu Verfügung
VhmP - Teilgehalte
BV5II, BV36III, …
EIGNUNG
- Zwecktauglichkeit i.B.a. konkretes öffentliches Interesse
- geeignet, wenn nicht a priori völlig ungeeignet, um angestrebten Zweck zu wahren
ERFORDERLICHKEIT
- Zweck-Mittel-Relation
- sachlich/räumlich/zeitlich/persönlich
- milderes Mittel muss gleich geeignet sein (gleiche Zwecktauglichkeit)
ZUMUTBARKEIT
- Interessenabwägung
- bei GR: besonderes Gewicht des privaten Interesses
gesetzliche Konkretisierungen des VHMP
- unterscheide: (blosse) Bezugnahme vs. (eig.) Konkretisierung
- was gilt bei Konkretisierung?
primär gesetzl. Regelung (LegP), sofern aber nicht alle Teilgehalte geregelt werden; unmittelbarer Rückgriff auf die BV (ergänzende Funktion des VHMP)
LegP vs. VhmP
- Einschränkungen sind unzulässig, wenn zwar gesetzlich vorgesehen, aber unvhm
- Vorrang des VhmP
normkorrigierende Funktion des VhmP
VhmP -> prozessuale Behandlung
A) unvhm Eingriff in Freiheitsrecht
- Verletzung des Freiheitsrechts (= Bundesrechtsverletzung)
B) nicht Freiheitsrecht, aber Bundesrecht
B1) Bundesrecht in unvhm Weise angewendet
- Verletzung dieses Bundesrechts
B2) Regelung in Bundesgesetz als solche unvhm
- str.: trotz BV190 kann Verletzung VhmP vorgebracht werden
- denn Kollision zweier allg. gültiger Verfassungsprinzipien
(gem. AG)
C1) kant. Recht als solches unvhm
- unklar, denn meist A)
C2) kant. Recht sei unvhm angewendet worde
- BGer kann nie prüfen, ob kant. Recht richtig angewandt
- nur im Rahmen v. Willkür
Der Grundsatz von TG
DEF und Teilgehalte
ZGB2II
BV5III -> Verf.-Grds.
BV9 -> verf.-mässiges Individualrecht
“Anspruch Privater, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.”
- Vertrauensschutz
- Verbot widersprüchlichen Verhaltens
- Verbot des Rechtsmissbrauchs
VSS Vertrauensschutz (TG)
VSS:
Vertrauensgrundlage
– Vorbehaltlosigkeit der Auskunft/Zusicherung
- hinreichend individualisiert
– genügend bestimmt
– unveränderte Sach-/Rechtslage (Kontinuitätsvertrauen nur aus bes. Grund)
- Kenntnis der Vertrauensgrundlage
- Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar (individueller Massstab)
– Zuständigkeit der auskunfterteilenden Person/darf so betrachtet werden
Vertrauensbetätigung
- Disposition aufgrund Vertrauen
- KZH
RF:
- Interessenabwägung massgebend!
- Alt. 1: Bindung an Vertrauensgrundlage (Bestandesschutz)
= normkorrigierende Wirkung
- Alt. 2: keine Bindung an Vertrauensgrundlage
– (theoretisch!) Entschädigung von Vertrauensschäden (SE)
– Übergangsregelungen (programmatischer Charakter, nicht justiziabel)
kursiv = VSS bez. Auskunft/Zusicherung
RF Vertrauensschutz
Interessenabwägung
> primäre RF: Bindung
- Abweichung vom geltenden Recht
- normkorrigierende Funktion des Vertrauensschutzes
> subsidiäre RF: Schadenersatz
- faktisch: nur unter strengen VSS von Staatshaftung, weil gesetzliche Regelung fehlt
Vertrauensschutz bei Rechtsänderungen?
- grds. NEIN, kein V.S. in Beständigkeit des Rechts (denn Rechtsnorm als solche ist nicht hinreichend individualisierte Vertrauensgrundlage)
- nur aus besonderem Grund (zB individuelle Zusicherung)
- ggf. Übergangsregelung - aber nicht justiziabler Anspruch
Verbot (1) widersprüchlichen Verhaltens; (2) des Rechtsmissbrauchs
(1)
- gilt auch für Private
- nur (+), sofern keine sachl. Gründe
(2)
- widersprüchliches Verhalten
- zweckwidrige Inanspruchnahme eines Rechts/Rechtsinstituts
- Gesetzesumgehung
- unredlicher Rechtserwerb
“Grds. des öffentliches Interesses”
BV 5 II
BV 36 II
- gar kein Grundsatz; aus Begriff an sich kein “Sollen” ableitbar (kein norm. Charakter, kein Prinzipiencharakter)
- wer legt öff. Interesse fest? (= Staat)
- Verfassung (grundlegende Wertentscheidungen, welche das öff. Int. konkretisieren)
- weitere Konkretisierung durch Gesetzgeber/rechtsanwendende Organe/Einzelfall
urspr.: polizeiliche Interessen
heute: auch sozial-, umwelt-, raumplanerische, … Interessen
Störerprinzip vs. Verursacherprinzip
Behebung eines rechtswidrigen (polizeiwidrigen) Zustands … (= 2 Fragen)
1) wer ist massnahmenpflichtig (realleistungspflichtig)?
-> STÖRERPRINZIP
2) wer ist kostentragungspflichtig
-> VERURSACHERPRINZIP
Begriff des Störers
Verhaltensstörer
- wer durch sein eigenes Verhalten (Tun/Unterlassen [Rechtspflicht!]) oder durch Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öff. Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet
Zustandsstörer
- wer die tatsächliche/rechtliche Herrschaft über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören/gefährden
dazwischen: Zweckveranlasser
- wer durch Verhalten bewirkt/iKn, dass Dritte die Polizeigüter unmittelbar stören/gefähren
- zB Barbesitzer, der Alkohol ausschenkt
- VHMP: Störung so behebbar (Eignung, Erf.keit) u. zumutbar
relevant
- Unmittelbarkeit
- Verschulden irrelevant!
Verursacherprinzip
- Ggt. zu Gemeinlastprinzip
- Kostenzurechnungsregel
- Internalisierung externer Kosten
Begriff des Verursachers
- Lehre und Rechtsprechung: Störer = Verursacher
- Verhaltensverursacher/Zustandsverursacher
Mehrzahl von Störern/Verursachern
STÖRER
- Auswahl des Handlungspflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen
- Hauptkriterium: wer am besten geeignet, um rechtskonformen Zustand wiederherzustellen (Praktikabilität)
VERURSACHER
- Grds. der anteilsmässigen Kostentragung (keine Solidarhaftung)
- Kriterien:
- subj. Verschulden
- obj. Ursachenanteil
Verwaltungshandeln - Kategorien
Hoheitlichkeit/Formell
- hoheitliches
- informelles
- Realakt
- formelles
- Vfg
- VRV
- informelles
- nicht hoheitliches
- privatrechtlicher Vertrag (vier typische Fallgruppen)
NB: im staatlichen Innenverhältnis ist öff. Recht anwendbar, insofern gilt das LP (gilt auf für Ermächtigung/Verpflichtung zu Tätigkeit, interne Zuständigkeit, GR)
PRV: Adminstrative Hilfstätigkeit („Bedarfsverwaltung“)
“Bereitstellung des Sachmittel und Dienstleistungen, die Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt”
- Gemeinwesen erwirbt von Privaten Güter und Dienstleistungen
= öffentliches Beschaffungswesen- öffentliche Beschaffung = Submission
- Submissionsrecht = Vergaberecht (Vergabe öff. Aufträge)
- BöB
BöB8: ein öff. Auftrag …
1) V, der zwischen Auftraggeber und Anbieter geschlossen
2) und mittelbar der Erfüllung einer ö.Aufgabe dient
3) Entgeltlichkeit
4) Austausch Leistung & Gegenleistung
5) charakteristische Leistung durch Anbieter erbracht
zwei zentrale Fragen:
(1) Zuschlagskriterien
(2) Rechtsschutz (Zweistufentheorie)
Eckpunkte des Submissionsrechts
Zuschlagskriterien, Rechtsschutz, …
ZIELE
- BöB2
- Gleichbehandlung
- wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel
- Stärkung Wettbewerb
- Transparenz
GEGENSTAND
- Bau-, Liefer und Dienstleistungsaufträge
VERFAHRENSARTEN (BöB 17 ff.)
- offenes Verfahren
- selektives Verfahren
- Einladungsverfahren
- freihändiges Verfahren
ZUSCHLAGSKRITERIEN
- BöB 29, 41
ZUSCHLAG = ANFECHTBARE VFG
- BöB 53 I e.
- wenn Vertragsschluss erfolgt: keine Aufhebung des Vertrages (Primärrechtsschutz) sondern nur noch SE (Sekundärrechtsschutz)
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG (wohl entscheidende Bedeutung)
- BöB54
Kategorien öffentlicher Sachen
öffentliche Sachen i.w.S.
- öffentliche Sache i.e.S.
- dienen unmittelbar der Erfüllung öff. Aufgaben (Gebrauchswerte)- öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
- Verwaltungsvermögen
- Finanzvermögen
- dient mittelbar (durch Vermögenswert oder Ertrag) der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Vermögenswerte, realisierbare Aktiven)
- dabei typisch (nicht zwingend!) privatrechtliches Handeln
PRV - Privatwirtschaftliche Staatstätigkeit
- Teilnahme des Staates am Wettbewerb
- ausserhalb des Monopolbereichs
- dient nur mittelbar Erfüllung öff. Aufgaben (durch Ertrag)
- anders als adm. Hilfstätigkeit nicht unabdingbare VSS der staatlichen Aufgabenerfüllung
BV94: Zurückhaltung geboten
h.L. nicht rein fiskalisch motiviert - anderer Hauptzweck verlangt
Teile der Leistungsverwaltung
Abgrenzung (PR oder öff. Recht) dabei allerdings sehr komplex, keine allg. Aussagen zur Abgrenzung mögl.
Privatrechtliches Handeln und GR-Bindung
BV35II
> zugeschnitten auf Übertragung staatlicher (hoheitlicher) Aufgaben an Dritte
bei nicht-hoheitlichem Staatshandeln? d.h. nicht unmittelbar eine staatliche Aufgabe
- BGer: Tendenz zur GR-Bindung (siehe SRG/SBB Werbung Fälle)
Fehlerhaftigkeit von Vfg - Arten
zeitlich
-
Ursprüngliche
- Zuständigkeit (örtlich/sachlich/funktional)
- funkt.: in diesem Verf.stadium gar noch nicht rel.
- Verfahren
- Form
- Inhalt (SV-Ermittlung, Rechtsanwendung, Ermessensausübung)
- Zuständigkeit (örtlich/sachlich/funktional)
-
Nachträgliche (nur bei Dauer-Vfg; also bez. offenem Dauer-SV)
- Inhalt
- Änderung tatsächlicher Verhältnisse
- Änderung rechtlicher Verhältnisse
- Inhalt
Folge einer fehlerhaften Vfg
Regel: Anfechtbarkeit
- aktive Anfechtung mit Rechtsmittel
- Rechtsmittelfrist;
- RF: Aufhebung ex nunc
-> andernfalls: rechtsbeständig
(Teil-)Nichtigkeit
„qualifizierte Fehlerhaftigkeit“ => Evidenztheorie
- Feststellung v.A.w
- jederzeit (künftige Verfahren)
- RF: Ungültigkeit ex tunc
VSS Evidenztheorie für Nichtigkeit einer fehlerhaften Vfg
1) Mangel besonders schwer
2) Mangel offensichtlich/leicht erkennbar => evident
3) Keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit
Formelle vs. materielle Rechtskraft von Vfg
formell:
- Vfg kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden
- RF: Vollstreckbarkeit der Vfg (VwVg39a.)
materiell:
- hier i.S.v. inhaltlicher Unabänderbarkeit
- RF: Frage der Bindungswirkung (Vfg. grds. abänderbar, falls VSS für Widerruf)
Änderung einer Vfg
von Amtes wegen/auf Gesuch der betroffenen Privaten hin
von Amtes wegen
> Widerruf
auf Gesuch des betroffenen Privaten
> Wiedererwägung
Interessenabwägung bei Widerruf fehlerhafter Vfg
Durchsetzung des obj. Rechts (LegP) => Widerruf (+)
vs.
Vertrauensschutz/Rechtssicherheit => Widerruf (-)
Achtung: Spezialgesetzliche Regelungen der VSS des Widerrufs haben stets Vorrang
DEF Wiedererwägung
„Aufhebung oder Änderung einer Vfg durch die verfügende Verwaltungsbehörde selbst (auf entsprechendes Gesuch hin)”
- Wiedererwägungsgesuch = formloser Rechtsbehelf ➔ d.h. (grds.) kein Anspruch auf Eintreten
- aber ausnahmsweise verfassungsrechtlicher Mindestanspruch auf Eintreten, abgeleitet aus BV 29 I : Verbot d. Rechtsverweigerung
folgende Konstellationen:
(1) bei wesentlicher Änderung tatsächlicher/rechtlicher Verhältnisse
- Korrektur nachträglich fehlerhaft gewordener Vfg (Dauervü.)
(2) bei nachträglichem Bekanntwerden erheblicher Tatsachen/Beweismittel
- Korrektur urspr. fehlerhafter Vfg (zT als “Revision” bezeichnet)
Beurteilungsspielräume der Verwaltung bei der Rechtsanwendung
3 Auslöser
- Ermessen
- unbestimmte Rechtsbegriffe
- Interessenabwägung
2 Arten von Ermessen
OB? - soll ich eine RF daran knüpfen?
> Entschliessungsermessen
- “kann” (Auslegungsfrage; “kann kann auch ein muss sein”)
WAS? - welche RF soll ich daran knüpfen
> Auswahlermessen
unbest. Rechtsbegriffe = “Tatbestandsermessen” (untechnisch!)
Massstab zur Beurteilung des Ermessens
“pflichtgemässes Ermessen” = verfassungs- insb. grundrechtsgebundenes Ermessen
- Rechtsgleichheitsgebot
- Diskriminierungsverbot
- Willkürverbot
- Verhältnismässigkeitsprinzip
Arten - Ermessensfehler
intensität
Einfache Ermessensfehler
- Unangemessenheit
= geringfügige Pflichtverletzung: Angestellter nicht bloss verwarnt, sondern amtsintern versetzt
Qualifizierte Ermessensfehler
=> Rechtsverletzungen
=> i.d.R. auch Willkür
- Ermessensüberschreitung
= Lohnkürzung während 2 statt erlaubtem 1 Jahr - Ermessensmissbrauch
= Versetzung Mitarbeiters nur zur Schikane - Ermessensunterschreitung
= Amtschef beschränkt sich von vornherein auf Verwarnungen - dabei liegt idR auch Willkür vor, BGer verwendet va diese in Entscheiden
Prozessuale Überprüfbarkeit
VwVG 49
TB & RF, Überprüfung von Ger/Vw
Überprüft werden kann:
Auf TB-Seite
- unbestimmte Rechtsbegriffe
= Rechtsfrage; typischerweise: von übergeordneten Verw-Behörden und Gerichten überprüfbar
Auf RF-Seite
- Ermessen (beide Arten)
= Ermessensfrage; typischerweise: von übergeordneten Verw-Behörden überprüfbar (Grund: Aufsicht); von Gericht nicht
- Bund: anders, vgl. VwVG 49
- Gericht fehlt Fachkompetenz
- Überblick über Masse der Fälle
- Gericht keine OberVerwBehörde
- Gericht soll nicht Ermessen per se überprüfen