Allgemeines Verwaltungsrecht Flashcards
Indizien für Verwaltungsrecht
a) hoheitliches Handeln des Staates (denke Suubordinationstheorie)
b) Wahrnehmung/Schutz öffentlicher Interessen (denke Interessentheorie)
c) gesetzliche Regelung staatlicher Aufgaben (denke Funktionstheorie)
d) Durchsetzung mittels verwaltungsrechtlicher (= öff.rechtl.) Sanktionen (denke modale Theorie)
formelles Verwaltungshandeln
=> Rechtsakte (= rechtlich relevante, Rechtswirkungen erzeugende Handlung)
- Verfügung (Baubewilligung, Steuerveranlagung, Prüfungsentscheid)
- verwaltungsrechtlicher Vertrag
informelles Verwaltungshandeln
= formungebundenes Verwaltungshandeln (nicht auf Rechtswirkung ausgerichtet)
=> Realakte (Strassenunterhalt, polizeiliche Kontrolle, behördliche Empfehlung, i.d.R. Rechnungen von Behörden)
DEF VSS Verfügung (Vfg)
“Individueller, an Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend (in verbindlicher und erzwingbarer Weise) geregelt wird.” (Nr. 6, E. 3a)
-> VwVG5
HAUPTKRITERIEN
1. Hoheitliche Anordnung einer Behörde / eines Trägers staatlicher Aufgaben
2. Einseitige Anordnung einer Behörde
3. Inidividuell-konkret (Adressatenkreis/Regelungsgegenstand)
4. gestützt auf öffentliches Recht
HILFSKRITERIEN
5. auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnung (s. “aM” Tutorat I)
6. Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit -> eig. eher Folge der Qualifikation als Verfügung
VwVG 5
- (nur) anwendbar für Bundesbehörden;
- aber auch kantonale/kommunale Behörde erlassen Verfügungen i.S.v. VwVG5 bei Anwendung von Bundesrecht
Form von Verfügungen
- Schriftform (Papierform, Unterschrift, Ort, Datum); ausnahmweise mündl. (heikel bez. Abgrenzung zum Realakt)
- Element der VFG
- Datum
- Bezeichnung
- der verfügenden Behörde
- des Adressaten
- i.d.R. des Gegenstandes der VFG
- Erwägungen (Grund: rechtl. Gehör)
- Dispositiv
- Entscheid
- Kostenregelung
- i.d.R. Mitteilungssatz (Verteiler)
- Rechtsmittelbelehrung
Verfügungen: Formmängel
VwVG 38
VwVG38: “Aus mangelhafter Eröffnung darf Parteien kein Nachteil erwachsen”
(vgl. auch BGG 49; falls “nichts” anwendbar, generell BV29I)
- kein Fristenlauf, falls Adressat Vfg-Charakter verkennt
- falls Adressat anfechtet ungeachtet des Mangels -> Mangel bedeutungslos
- Zweck: Schutz des Einzelnen
- Grenze des Schutzes: T&G
Gestaltungsverfügung
VwVG 5 I lit. a.
“Begründung, Änderung, Aufhebung von Rechten oder Pflichten”
- Normalfall
- kann auch Leistungsverfügung sein (= Leistung beinhaltet)
Feststellungsverfügung
VwVG 5Ib.
VwVG25II
“Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten”
- Anspruch auf Erlass einer Feststellung-Vfg nur bei Feststellungsinteresse (VwVG25II)
- subsidiär, falls schutzwürdiges Interesse auch mit Gestaltung-Vfg gewahrt werden könnte
Grds. des einmaligen Rechtsschutzes gegen Vfg.
- prozessuale Bedeutung!
- keine akzessorische Überprüfung einer Sachverfügung im Zusammenhang mit einer Vollzugsverfügung (gleiche Angelegenheit; inhaltl. Abhängigkeitsverhältnis)
- Ausnahme: unverzichtbare / unverjährbare GR betroffen
- (+), wenn im Schutzbereich derart fundamentale Aspekte der Pers./M-Würde betroffen, sodass besonders schwerwiegend (zB Ausweisungsverfügung)
Sachverfügung/Grundverfügung vs. Vollzugs-/Vollstreckungsverfügung
Allgemeinverfügung
= generell-konkreter Hoheitsakt
- zwischen Erlass und Vfg.
- Strukturmerkmale:
1) offener/zumindest anonymer (unbekannter) Adressatenkreis
2) Regelung eines Einzelfalls
zB: Verkehrsanordnung
Sammelverfügung
Individualverfügung mit einer grösseren Zahl von Adressaten
= Summe von identischen Individualverfügungen
- zentral für Abgrenzung von Allg.vü.:
Adressatenkreis bereits abschliessend bestimmt (“niemand kann hinzu kommen”)
Anfechtung einer Allgemeinverfügung
- wie eine Verfügung anfechtbar (virtuelle Betroffenheit nicht ausreichend)
=> Rechtsmittelbelehrung erforderlich - wie ein Erlass akzessorisch überprüfbar;
jedenfalls soweit eine direkte Anfechtung faktisch nicht möglich/zumutbar war
Rechtliche Behandlung von Allg.Vfg.
Vergleich mit Vfg/Erlass
wie Vfg:
- gesetzliche Grundlage erforderlich
- vollstreckbar mittels verw.-rechtl. Sanktionen
wie Erlasse:
- grds. kein Anspruch auf vorrangige, individuelle Anhörung und auf Begründung (Ausnahme: besondere individuelle Betroffenheit)
- Publikation erforderlich (nicht Gesetzessammlung jedoch keine individuelle Mitteilung)
Realakte und BV29a
- Hauptproblem: Rechtsschutz (Vü. = Scharnier)
- Verpflichtung von Bund und Kantonen, auch gegen Realakte, welche schutzwürdige Interessen Einzelner tangieren, den Rechtsweg zu öffnen
- 2 Möglichkeiten:
1. Kt. GR: Ausdehnung des Anfechtungsobjekts auf Realakte
2. CH: Zweistufiges Vorgehen - “Verfügung über Realakte”
vgl. VwVG 25 a
Def. verwaltungsrechtlicher Vertrag
Vereinbarung, welche auf übereinstimmenden Willenserklärungen zweier oder mehrerer Rechtssubjekte beruht und die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zum Gegenstand hat (insb. im Zhg. mit der Erfüllung öff. Aufgaben)
2 Arten von verwaltungsrechtlichen Verträgen
Koordinationsrechtliche Verträge
- Hoheitsträger - Hoheitsträger
zB Gemeinwesen, Anstalt, öffrechtl. Stiftung, privatrechtl. Träger v. Verw-Aufgabe- - unproblematisch
Subordinationsrechtliche Verträge
- Hoheitsträger - Privater
- problematisch: siehe Legalitätsprinzip
VSS Zulässigkeit von verw-rechtl Verträge
Gesetz muss Vertragsform vorsehen / mind. nicht ausschliessen (keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich) - und in letzterem Fall dafür Raum lassen (substanzieller Regelungsspielraum erforderlich)
+
Vertrag geeignetere Handlungsform als Vfg (Praxis begnügt sich i.d.R. mit mindestens gleich guter Eignung)
Probleme beim verwaltungsrechtlichen Vertrag
- faktischer Kontrahierungszwang?
- Offerte/Akzept erkennen
- öffentliches Interesse/Aufgabe wie zentral?
zentrales Abgrenzungskriterium: verwaltungsrechtlicher vs. privatrechtlicher Vertrag
zentral: Vertrag dient … der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
- unmittelbar => verwaltungsrechtlicher Vertrag
- mittelbar => privatrechtlicher Vertrag
Gerichtsbarkeit
verwaltungsrechtlicher Vertrag vs. privatrechtlicher Vertrag
1) anwendbares materielles Recht
2) Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten
3) Anwendbares Prozessrecht
1) OR analog, soweit passend (als subsidiäres öff. Recht) vs. OR
2) Organe der Verwaltungsrechtspflege vs. Zivilgerichte
3) öffentliches Prozessrecht vs. Zivilprozessrecht
Abgrenzung
Vfg vs. VRV
=> Zweiseitigkeit bei VRV
- inhaltliche Ausgestaltung steht (im Rahmen des Gesetzes) rechtlich beiden Parteien zu
massgebend:
- steht inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses in den wesentlichen Punkte beiden Parteien oder nur dem Staat zu?
-> belässt Gesetz i.B.a. inhaltliche Ausgestaltung des R-Verhältnisses einen substanziellen Gestaltungsspielraum auf dem Weg des gegenseitigen Konsenses?
Achtung: faktisches Machtungleichgewicht schliesst Vertragsnatur nicht aus
DEF mitwirkungsbedürftige (zustimmungsbedürftige) Vfg
= “Vfg, die der Mitwirkung durch den Adressaten bedarf”
- Ingangsetzung des Verw-Verfahrens durch Gesuch
- Erfordernis der Zustimmung zur Verfügung
Entstehung, Auslegung, Mängel etc. bez. VRV
Problem: weitgehend fehlende öff.rechtl. Vertragsdogmatik
- z.T. OR als subs. öff. Recht
- z.T. ausdrücklicher Verweis (BPG 6 II)
- oder hilfsweise Heranziehung der Regeln zur fehlerhaften Vü.
=> grosse Rechtsunsicherheiten