ÖVR (Griffel) Flashcards

1
Q

Beschwerdelegitimation

A

= Beschwerdebefugnis/-recht

  • Frage der prozessualen Zulässigkeit eines RM (Prozessvoraussetzung -> Eintretensfrage)
  • im Zivilprozess: Frage der materiellen Begründetheit der Klage
  • Funktion: Eingrenzung der zur Beschwerde Befugten (besonders berührt; “mehr als die Allgemeinheit betroffen”)
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2
Q

Beschwerdelegitimation Nachbarn (BGE)

A

Legitimation (+), sofern mit Sicherheit/überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Immissionen betroffen; bei weiträumigen Einwirkungen (Bsp. Flughafen) kann zudem ein grosser Kreis v. Personen legitimiert sein.

Wichtiges Kriterium: räumliche Distanz (idR < 100m), bei grösserer Entfernung muss eine Beeinträchtigung glaubhaft dargelegt werden. Dabei immer: Gesamtwürdigung

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3
Q

Legitimationskonzeptionen

A

BGG 89, VwVG 48
= tats./fakt. Interesse genügt

BGG 115
= rechtl. (durch Rechtsnormen) geschützes Interesse notwendig
- Schutznormtheorie
- Betroffensein eines subj. öff. Rechts

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4
Q

Legitimationsvoraussetzungen

A

formelle Beschwer (VwVG48I lit. a, BGG89I lit. a)
- am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme + mit Anliegen nicht durchgedrungen
materielle Beschwer (VwVG48I lit. b, c, BGG89I lit. b, c)
- besonders berührt: “Beziehungsnähe zur Streitsache, Betroffenheit von genügender Intensität”
- schutzwürdiges Interesse: “Nutzen, durch Gutheissung der Beschwerde” (egal ob Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur)

Modifikationen:
- subs. VB: rechtlich geschütztes Interesse (BGG115 lit. b)
- Erlasse: virtuelles Berührtsein in schutzwürdigen I.
- Stimmrechtsbeschw.: Stimmberechtigung (BGG89III)

aktuelles und praktisches Interesse (Praxis)
- praktisch: Nachteil (Beschwer) kann durch Erfolg beseitigt werden
- aktuell: Nachteil (Beschwer) im Urteilszeitpunkt
- Ausnahmen:
(1) Frage die sich jederzeit wieder stellen kann
(2) Frage von grundsätzlicher Bedeutung (öff. Interesse)
(3) Frage sonst kaum je rechtzeitig entschieden werden könnte

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5
Q

Beschwerdelegitimation öffentlich-rechtlicher
Körperschaften

A

Grundsatz: keine Beschwerdebefugnis (Rechtssystem nicht auf solche Streitigkeiten ausgelegt)

Rechtspersönlichkeit (gem. BGE 127 II 32 E. 2f grds. + )
zwei typische Ausnahmen:
- ähnlich/gleich wie Privater betroffen (BGG 89 I)
ODER
- in hoheitlichen Befugnissen betroffen (BGG 89 II lit. c)
(Hauptanwendungsfall: Gemeindeatonomie)

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6
Q

Behördenbeschwerde(-recht)

A
  • erfolgt zur Wahrung (allg.) öff. Interessen (eigene Interessen wäre KK 5)
  • insb. Sicherstellung der richtigen Rechtsanwendung (daher eng mit ideeller Verb.b. verwandt)

VSS: muss spezialgesetzl. vorgesehen sein (beachte BGG 89 II lit. a)

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7
Q

Verbandsbeschwerde(-recht)

A

für ÖVR zentral:
- egoistische Verbandsbeschwerde: in eigenem Namen zur Wahrung der Interessen der Mitglieder
- ideelle Verbandsbeschwerde: in eigenem Namen zur Wahrung ideeller Interessen
* wichtigste Fälle: NHG 12 (Zhg. mit der Erfüllung von Bundesaufgaben) und USG 55 (Zhg. mit UVP-pflichtigen Anlagen)

in beiden Fällen jur. Person = Partei (nicht Vertreter!)

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8
Q

“(Verwaltungs-)Beschwerde”

A

RM, mit dem von einer übergeordneten Verwaltungsbehörde die Aufhebung/Änderung der angefochtenen Vü. (bzw. des angefochtenen Beschwerdeentscheids) verlangt wird

  • RM: Anspruch (Unterscheidungskrit. zum Rechtsbehelf) auf Eintreten u. materielle Behandlung, sofern best. (Prozess-)VSS erfüllt sind
  • auch (verwaltungsinterner) Weiterzug an unabhängige, verwaltungsexterne Rekurskommission mögl. (fast nur noch kt. Ebene); untersteht gleichen Regeln
  • Terminologie: “Rekurs” (= Beschwerde), massgebend ist allerdings das einschlägige Verf.recht
  • auf Bundeseben selbst fast irrelevant, allerdings Weitergeltung derselben Regeln (VGG 37, VwVG 44 ff.)
  • auf kt. Eben weitgehend analoge Regeln
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9
Q

VSS

“(Verwaltungs-)Beschwerde”

Beschwerdeinstanzen

A
  • VwVG 47
  • in erster Linie: BVGer
  • auch “andere Instanzen” (lit. c)
  • sehr beschränkt: an den BR (VwVG 72)
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10
Q

VSS

“(Verwaltungs-)Beschwerde”

Anf.objekt

A
  • VwVG 44 (Vü. als Scharnier, so kann Verwaltungshandeln auf die Rechtmässigkeit überprüft werden)
  • VGG 31: “dasselbe in anderen Worten”

zum Vgl.:
- BGG 82: nicht bloss BVGer-Entscheide, damit ggf. auch Vü. welche nicht iSv VwVG 5 sind (inwiefern diese überprüft werden können, ist eine andere Frage!)

Spezialfälle:
- Zwischenvü.: nicht verfahrensabschliessend, uU anfechtbar (VwVG 46, 46)
- Rechtsverweigerung/-verzögerung (VwVG 46a); Besonderheit: gerade keine Vü. vorhanden

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11
Q

VSS

“(Verwaltungs-)Beschwerde”

Beschwerdelegitimation

A

s. entsprechende KK (1-7)

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12
Q

VSS

“(Verwaltungs-)Beschwerde”

Beschwerdgründe

A

VwVG 49 => 3

  1. V.v. Bundesrecht (einschl. Überschreitung/Missbrauch des Ermessens) = Rechtskontrolle
  2. unrichtige/unvollständige Feststellung des SV = SV-Kontrolle
  3. Unangemessenheit (Ausnahme lit. c HS 2 kaum rel.; vgl. VGG 33 lit. i) = Ermessenskontrolle
  • bez. 2 und 3: evtl. gewisse Zurückhaltung der RM-Instanz
  • sofern hinsichtlich der Rügen keine Beschränkung = vollkommenes RM
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13
Q

VSS

“(Verwaltungs-)Beschwerde”

Beschwerdefrist

A
  • VwVG 50 I (Spezialfall: II)
  • VwVG 20-24 (Fristenermittlung)
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14
Q

VSS

“(Verwaltungs-)Beschwerde”

Beschwerdeschrift

A

“Essentalia” (VwVG 52 I)
Begehren: bestimmt zsm. mit angefochtener Vü. den Streitgegenstand
Begründung: daraus muss hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb Vü. augehoben/geändert werden soll
* Substanziierung erforderlich
* Funktion: Bestimmung des Streitgegenstandes (Substanziierung so weit, als dass dies für Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich ist; Achtung BGG 106 II geht viel weiter)
- Angabe der Beweismittel; Berilage der angefochtenen Vü. und der Beweismittel (Urkunden)
* blosse Ordnungvorschrift

Unterschrift
* uU elektronische Signatur zulässig (sofern spez. gesetzl. G.!)

mangelhafte Beschwerdeschrift:
- Nachfrist (VwVG 52 II)
- Sanktion (VwVG 52 III)
=> Ausfluss des VHMP (uU Entscheid nicht mehr möglich)
- Spezialfall: VwVG 53 (Ergänzung Begründung)

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15
Q

aufschiebende Wirkung

A

aufschiebende Wirkung = Regel (VwVG 55 I)
=> Hemmung der Vollstreckbarkeit der Vü. (VwVG 39)
- bez. “Lauf der Beschwerdefrist” Wirkung str.

Ausnahme: Entzug der aufschiebenden Wirkung (VwVG 55 II), Wiederherstellung (Abs. 3)
- vorsorgliche Massnahme

Grund: Vü. (angefochten und damit noch nicht rechtskräftig) soll erst Wirkungen entfalten und insb. vollstreckt werden können, wenn ihre Rechtmässigkeit feststeht.

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16
Q

Schriftenwechsel (VwVG 57)

A
  • idR: einfacher Schriftenwechsel
  • uU: doppelter Schriftenwechsel Grund??
  • erhebliche Relativierung durch Replikrecht (Rsp. EGMR)
17
Q

Beschwerdeentscheid

A

formeller Entscheid:
- Nichteintretensentscheid: bei Fehlen von Prozessvoraus-
setzungen
- Abschreibungsbeschluss: bei Rückzug des Rechtsmittels oder
wenn das Verfahren gegenstandslos geworden ist

materieller Entscheid
- (teilw.) Gutheissung: bei (teilweiser) materieller Begründetheit der Beschwerde)
* Reformatorischer Entscheid: Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Neuentscheid in der Sache (→ Regel)
* Kassatorischer Entscheid: Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zum Neu-
entscheid (→ Ausnahme)
* Sonderfälle:
* Reformatio in melius (Art. 62 Abs. 1 VwVG)
* Reformatio in peius (Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG)
- Abweisung: bei Unbegründetheit

18
Q

Einsprache

A

Nicht-devolutives Rechtsmittel, mit dem von der verfügenden Ver-
waltungsbehörde die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung verlangt wird

  • Rechtsmittel, nicht bloss Rechtsbehelf
    • Devolutives Rechtsmittel: führt zu einem Entscheid einer über-
      geordneten Instanz (Normalfall)
    • Nicht-devolutives Rechtsmittel: führt zu einem neuen Entscheid
      derjenigen Instanz, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat
      (Spezialfall)
  • Bund: Das VwVG sieht kein allgemeines Einspracheverfahren vor;
    z.T. existiert ein solches aber kraft spezialgesetzlicher Regelung
  • Ursprung der Einsprache: Steuerrecht (→ Massenverwaltung)
  • Funktion der Einsprache: nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG)
19
Q

Einsprache <> Einwendung

A
  • Einsprache: Anfechtung einer Verfügung → erfolgt nach Erlass der
    Verfügung und ist ein Rechtsmittel
  • Einwendung: erfolgt vor Erlass einer Verfügung und ist kein
    Rechtsmittel (Beispiel: Art. 30a VwVG)
20
Q

Aufsichtsbeschwerde

A

Rechtsbehelf, mit dem eine Verfügung oder eine andere Handlung
einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet
wird

  • Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel
    → kein Anspruch auf Eintreten und materielle Behandlung
    → keine Parteirechte (= keine Parteistellung) des Anzeigers (insb. rechtliches Gehör)
    → keine besondere Legitimation erforderlich (= Aufsicht)
  • In der Praxis werden Aufsichtsbeschwerden allerdings häufig wie
    förmliche Rechtsmittel behandelt.
    • Bund: Art. 71 VwVG
    • Kantone: häufig keine gesetzliche Regelung;
      nicht notwendig, da Aufsicht per Gesetz vorgeschrieben ist