ÖVR (Griffel) Flashcards
Beschwerdelegitimation
= Beschwerdebefugnis/-recht
- Frage der prozessualen Zulässigkeit eines RM (Prozessvoraussetzung -> Eintretensfrage)
- im Zivilprozess: Frage der materiellen Begründetheit der Klage
- Funktion: Eingrenzung der zur Beschwerde Befugten (besonders berührt; “mehr als die Allgemeinheit betroffen”)
Beschwerdelegitimation Nachbarn (BGE)
Legitimation (+), sofern mit Sicherheit/überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Immissionen betroffen; bei weiträumigen Einwirkungen (Bsp. Flughafen) kann zudem ein grosser Kreis v. Personen legitimiert sein.
Wichtiges Kriterium: räumliche Distanz (idR < 100m), bei grösserer Entfernung muss eine Beeinträchtigung glaubhaft dargelegt werden. Dabei immer: Gesamtwürdigung
Legitimationskonzeptionen
BGG 89, VwVG 48
= tats./fakt. Interesse genügt
BGG 115
= rechtl. (durch Rechtsnormen) geschützes Interesse notwendig
- Schutznormtheorie
- Betroffensein eines subj. öff. Rechts
Legitimationsvoraussetzungen
formelle Beschwer (VwVG48I lit. a, BGG89I lit. a)
- am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme + mit Anliegen nicht durchgedrungen
materielle Beschwer (VwVG48I lit. b, c, BGG89I lit. b, c)
- besonders berührt: “Beziehungsnähe zur Streitsache, Betroffenheit von genügender Intensität”
- schutzwürdiges Interesse: “Nutzen, durch Gutheissung der Beschwerde” (egal ob Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur)
Modifikationen:
- subs. VB: rechtlich geschütztes Interesse (BGG115 lit. b)
- Erlasse: virtuelles Berührtsein in schutzwürdigen I.
- Stimmrechtsbeschw.: Stimmberechtigung (BGG89III)
aktuelles und praktisches Interesse (Praxis)
- praktisch: Nachteil (Beschwer) kann durch Erfolg beseitigt werden
- aktuell: Nachteil (Beschwer) im Urteilszeitpunkt
- Ausnahmen:
(1) Frage die sich jederzeit wieder stellen kann
(2) Frage von grundsätzlicher Bedeutung (öff. Interesse)
(3) Frage sonst kaum je rechtzeitig entschieden werden könnte
Beschwerdelegitimation öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
Grundsatz: keine Beschwerdebefugnis (Rechtssystem nicht auf solche Streitigkeiten ausgelegt)
Rechtspersönlichkeit (gem. BGE 127 II 32 E. 2f grds. + )
zwei typische Ausnahmen:
- ähnlich/gleich wie Privater betroffen (BGG 89 I)
ODER
- in hoheitlichen Befugnissen betroffen (BGG 89 II lit. c)
(Hauptanwendungsfall: Gemeindeatonomie)
Behördenbeschwerde(-recht)
- erfolgt zur Wahrung (allg.) öff. Interessen (eigene Interessen wäre KK 5)
- insb. Sicherstellung der richtigen Rechtsanwendung (daher eng mit ideeller Verb.b. verwandt)
VSS: muss spezialgesetzl. vorgesehen sein (beachte BGG 89 II lit. a)
Verbandsbeschwerde(-recht)
für ÖVR zentral:
- egoistische Verbandsbeschwerde: in eigenem Namen zur Wahrung der Interessen der Mitglieder
- ideelle Verbandsbeschwerde: in eigenem Namen zur Wahrung ideeller Interessen
* wichtigste Fälle: NHG 12 (Zhg. mit der Erfüllung von Bundesaufgaben) und USG 55 (Zhg. mit UVP-pflichtigen Anlagen)
in beiden Fällen jur. Person = Partei (nicht Vertreter!)
“(Verwaltungs-)Beschwerde”
RM, mit dem von einer übergeordneten Verwaltungsbehörde die Aufhebung/Änderung der angefochtenen Vü. (bzw. des angefochtenen Beschwerdeentscheids) verlangt wird
- RM: Anspruch (Unterscheidungskrit. zum Rechtsbehelf) auf Eintreten u. materielle Behandlung, sofern best. (Prozess-)VSS erfüllt sind
- auch (verwaltungsinterner) Weiterzug an unabhängige, verwaltungsexterne Rekurskommission mögl. (fast nur noch kt. Ebene); untersteht gleichen Regeln
- Terminologie: “Rekurs” (= Beschwerde), massgebend ist allerdings das einschlägige Verf.recht
- auf Bundeseben selbst fast irrelevant, allerdings Weitergeltung derselben Regeln (VGG 37, VwVG 44 ff.)
- auf kt. Eben weitgehend analoge Regeln
VSS
“(Verwaltungs-)Beschwerde”
Beschwerdeinstanzen
- VwVG 47
- in erster Linie: BVGer
- auch “andere Instanzen” (lit. c)
- sehr beschränkt: an den BR (VwVG 72)
VSS
“(Verwaltungs-)Beschwerde”
Anf.objekt
- VwVG 44 (Vü. als Scharnier, so kann Verwaltungshandeln auf die Rechtmässigkeit überprüft werden)
- VGG 31: “dasselbe in anderen Worten”
zum Vgl.:
- BGG 82: nicht bloss BVGer-Entscheide, damit ggf. auch Vü. welche nicht iSv VwVG 5 sind (inwiefern diese überprüft werden können, ist eine andere Frage!)
Spezialfälle:
- Zwischenvü.: nicht verfahrensabschliessend, uU anfechtbar (VwVG 46, 46)
- Rechtsverweigerung/-verzögerung (VwVG 46a); Besonderheit: gerade keine Vü. vorhanden
VSS
“(Verwaltungs-)Beschwerde”
Beschwerdelegitimation
s. entsprechende KK (1-7)
VSS
“(Verwaltungs-)Beschwerde”
Beschwerdgründe
VwVG 49 => 3
- V.v. Bundesrecht (einschl. Überschreitung/Missbrauch des Ermessens) = Rechtskontrolle
- unrichtige/unvollständige Feststellung des SV = SV-Kontrolle
- Unangemessenheit (Ausnahme lit. c HS 2 kaum rel.; vgl. VGG 33 lit. i) = Ermessenskontrolle
- bez. 2 und 3: evtl. gewisse Zurückhaltung der RM-Instanz
- sofern hinsichtlich der Rügen keine Beschränkung = vollkommenes RM
VSS
“(Verwaltungs-)Beschwerde”
Beschwerdefrist
- VwVG 50 I (Spezialfall: II)
- VwVG 20-24 (Fristenermittlung)
VSS
“(Verwaltungs-)Beschwerde”
Beschwerdeschrift
“Essentalia” (VwVG 52 I)
Begehren: bestimmt zsm. mit angefochtener Vü. den Streitgegenstand
Begründung: daraus muss hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb Vü. augehoben/geändert werden soll
* Substanziierung erforderlich
* Funktion: Bestimmung des Streitgegenstandes (Substanziierung so weit, als dass dies für Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich ist; Achtung BGG 106 II geht viel weiter)
- Angabe der Beweismittel; Berilage der angefochtenen Vü. und der Beweismittel (Urkunden)
* blosse Ordnungvorschrift
Unterschrift
* uU elektronische Signatur zulässig (sofern spez. gesetzl. G.!)
mangelhafte Beschwerdeschrift:
- Nachfrist (VwVG 52 II)
- Sanktion (VwVG 52 III)
=> Ausfluss des VHMP (uU Entscheid nicht mehr möglich)
- Spezialfall: VwVG 53 (Ergänzung Begründung)
aufschiebende Wirkung
aufschiebende Wirkung = Regel (VwVG 55 I)
=> Hemmung der Vollstreckbarkeit der Vü. (VwVG 39)
- bez. “Lauf der Beschwerdefrist” Wirkung str.
Ausnahme: Entzug der aufschiebenden Wirkung (VwVG 55 II), Wiederherstellung (Abs. 3)
- vorsorgliche Massnahme
Grund: Vü. (angefochten und damit noch nicht rechtskräftig) soll erst Wirkungen entfalten und insb. vollstreckt werden können, wenn ihre Rechtmässigkeit feststeht.