Arbeitsvertrag und Arbeitsnehmerbegriff 2 Flashcards
Welche Rolle spielt die Weisungsunterworfenheit des AN im Arbeitsverhältnis?
Die Weisungsunterworfenheit des AN ist oft der Kristallisationspunkt für die Einordnung als Arbeitsverhältnis. Selbst wenn die Weisungsunterworfenheit bloß theoretischer Natur ist, kann die „stille Autorität” des AG ausreichen, um das Rechtsverhältnis dem Arbeitsrecht zu subsumieren.
Wie unterscheidet sich die Eingliederung in die Betriebsorganisation bei unselbstständigen Handelsvertretern und Schichtarbeitern am Fließband?
Ein unselbstständiger Handelsvertreter ist im Gegensatz zum Schichtarbeiter am Fließband naturgemäß nur wenig in die Betriebsorganisation eingegliedert und unterliegt nur einer verdünnten Form der Aufsicht und Kontrolle.
Welche Besonderheiten gelten für AN höherer Organisationsebenen oder solche mit besonderen Fähigkeiten hinsichtlich ihrer Arbeitsgestaltung?
AN höherer Organisationsebenen, die selbst Leitungsfunktionen wahrzunehmen haben, sowie AN mit besonderen (z.B. wissenschaftlichen oder künstlerischen) Fähigkeiten sind in ihrer Arbeitsgestaltung oft höchst frei, da dem AG das Wissen fehlt, um diese AN näher zu determinieren.
Welche Besonderheiten gelten für AN höherer Organisationsebenen oder solche mit besonderen Fähigkeiten hinsichtlich ihrer Arbeitsgestaltung?
AN höherer Organisationsebenen, die selbst Leitungsfunktionen wahrzunehmen haben, sowie AN mit besonderen (z.B. wissenschaftlichen oder künstlerischen) Fähigkeiten sind in ihrer Arbeitsgestaltung oft höchst frei, da dem AG das Wissen fehlt, um diese AN näher zu determinieren.
Was ist die “stille Autorität” des AG und wie beeinflusst sie die Einordnung eines Arbeitsverhältnisses?
Die “stille Autorität” des AG bezieht sich auf die theoretische Weisungsunterworfenheit des AN. Diese reicht oft aus, um das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis dem Arbeitsrecht zu subsumieren, selbst wenn die Weisungsunterworfenheit nicht aktiv ausgeübt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten im österreichischen Arbeitsrecht?
Der Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten im österreichischen Arbeitsrecht ist traditionell und betrifft hauptsächlich das Kollektivarbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Unterschiede bestehen auch im Sozialversicherungsrecht, insbesondere in der Pensionsversicherung. Im Individualarbeitsrecht gibt es kaum noch Unterschiede, da wesentliche Regelungen wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsfristen weitgehend angeglichen wurden.
Wie ist der Angestelltenbegriff im § 1 AngG definiert?
Der Angestelltenbegriff nach § 1 AngG umfasst Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes hauptsächlich kaufmännische oder höhere nicht kaufmännische Dienste leisten oder Kanzleiarbeiten verrichten. Auch andere Unternehmen wie Vereine oder Rechtsanwälte können Angestellte nach § 2 AngG beschäftigen.
Was versteht man unter kaufmännischen Diensten?
Kaufmännische Dienste sind Tätigkeiten, die typischerweise von einem Kaufmann ausgeführt werden und eine gewisse kaufmännische Ausbildung erfordern. Sie umfassen die selbstständige Anpassung an Marktsituationen, Preisgestaltung, Wareneinkauf, Verwaltung des Bestellwesens sowie qualifizierte Beratungsgespräche. Auch Tätigkeiten wie Buchführung, Geldgebarung, Warenüberprüfung und EDV-Arbeiten zählen dazu.
Inwiefern unterscheiden sich Arbeiter und Angestellte im Kollektivarbeits- und Betriebsverfassungsrecht?
Im Kollektivarbeitsrecht unterliegen Arbeiter und Angestellte unterschiedlichen Kollektivverträgen. Im Betriebsverfassungsrecht führt die Differenzierung zu einer Teilung der Belegschaft in zwei Gruppen mit unterschiedlicher Vertretung.
Welche Unterschiede bestehen im Sozialversicherungsrecht zwischen Arbeitern und Angestellten?
Im Sozialversicherungsrecht bestehen Unterschiede in der Pensionsversicherung, insbesondere bei der Regelung des Versicherungsfalls der geminderten Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit). Hier sind die Regelungen für Arbeiter und Angestellte unterschiedlich gestaltet.
Welche Regelungen wurden im Individualarbeitsrecht zwischen Arbeitern und Angestellten angeglichen?
Im Individualarbeitsrecht wurden die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Kündigungsfristen und -termine angeglichen. Diese Anpassungen haben dazu geführt, dass die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in diesem Bereich kaum noch Bedeutung hat.
Welche Tätigkeiten fallen unter höhere, nicht kaufmännische Dienste im Sinne des § 1 AngG?
Höhere, nicht kaufmännische Dienste umfassen Tätigkeiten, die eine höhere fachliche Qualifikation erfordern, aber nicht primär kaufmännischer Natur sind. Dazu gehören beispielsweise wissenschaftliche oder technische Dienstleistungen, die eine entsprechende Ausbildung und Fachkenntnis voraussetzen.
Was versteht man unter „höheren nichtkaufmännischen Diensten“ und welche Anforderungen werden an diese gestellt?
Höhere nichtkaufmännische Dienste zeichnen sich durch Anforderungen an größere Selbstständigkeit, Eigenständigkeit, Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie eine entsprechend höhere fachliche Durchdringung der Arbeitsaufgaben aus. Diese Tätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass nicht jede Ersatzkraft die Arbeit innerhalb kurzer Zeit bewältigen kann.
Welche Arbeiten fallen unter den Begriff „Kanzleiarbeiten“ und welche Tätigkeiten sind davon ausgeschlossen?
Kanzleiarbeiten umfassen im Wesentlichen Schreibarbeiten, die über das bloße Abschreiben hinausgehen, sowie andere Büroarbeiten, die typischerweise im Rahmen von Registratur oder Administration in einem kaufmännischen Betrieb anfallen, wie Sekretariatsarbeiten. Ausgeschlossen sind einfache und untergeordnete Verrichtungen sowie manuelle Arbeiten, die von jedermann mit Pflichtschulbildung geleistet werden können.
Was sind „Mischtätigkeiten“ und welche Bedeutung haben sie für die Zuordnung von Arbeitnehmern zu Arbeitern oder Angestellten?
Mischtätigkeiten beziehen sich auf Fälle, in denen Arbeitnehmer sowohl Arbeiter- als auch Angestelltentätigkeiten verrichten. Wesentlich für das Vorliegen von Angestelltentätigkeit ist die faktisch ausgeübte Beschäftigung. Das zeitliche Überwiegen der einen oder anderen Tätigkeit führt zur Zuordnung des betroffenen Arbeitnehmers zu einer der Gruppen. Nur in Ausnahmefällen kann eine quantitativ geringfügige Angestelltentätigkeit dennoch zur Angestellteneigenschaft führen, wenn diese für den Arbeitgeber erheblich größere Bedeutung hat.