Ansatznormen nach HGB und IFRS Flashcards

1
Q

Vermögensgegenstand iSd statischen Bilanzauffassung?

A

(Stellt ab auf die gläubigerschützende Zugriffsmasse)

  • Konkrete (Einzel-) Veräußerungsfähigkeit
  • Abstrakte (Einzel-) Veräußerungsfähigkeit
  • (Einzel-) Vollstreckbarkeit
  • Selbstständige (Einzel-) Verwertbarkeit

Durch: Verkauf, Einräumung eines Nutzungsrechts, bedingter Verzicht oder Zwangsvollstreckung

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2
Q

Vermögensgegenstand iSd dynamischen Bilanzauffassung?

A

(stellt ab auf wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen einer Gesamtbetriebsveräußerung)

  • Greifbarkeit
  • selbstständige Bewertbarkeit (erfordert abgrenzbare Bewertbarkeit –> Einzelbewertungsprinzip)
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3
Q

Was gibt es für konkrete Aktivierungsverbote? (§ 248 I HGB)

Also darf nicht als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden?

A

Nach § 248 I:

  1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens
  2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals
  3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
  4. selbst geschaffene Marken, … , vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
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4
Q

Aktivierungswahlrecht für selbsterstelle immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Problematik)

A

KONTRA Aktivierung:

  • Problematik bei objektiven Wertzuweisung
  • Schwierigkeit der Abgrenzung für die Aufwendung von solchen Dingen, weil Aufwednungen für die Gründung eines Unternehmens ja auch ausgeschlossen ist (§248 I)

PRO Aktivierung:

  • verbesserte Außendarstellung (insb. für innovative Mittelständler)
  • Verbesserter Informationsgehalt
  • bessere Vergleichbarkeit mit IFRS-Bilanzen

—> es besthet eine Ausschüttungssperre nach § 268 VIII 1 für KGs aus Gründen des Gläubigerschutzes.

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5
Q

Definiton des Anlagevermögens nach § 247 II?

A

Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind auf Dauer dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

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6
Q

Definition Umlaufvermögen?

A

neg. Abgrenzung:
Vermögensgegenstände dienen nicht auf Dauer dem Geschäftsbetrieb

ODER

pos. Abgrenzung:
Vermögensgegenstände die sich in einem einmaligen betrieblichen Akt erschöpfen (Veräußerung, Verbrauch, Einmalnutzung)

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7
Q

Warum besteht eine Ausschüttungssperre für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände? (§ 268 VIII)

A
  1. Aufgrund nicht eindeutig zurechenbaren Herstellkosten
  2. Unsicherheit in Bezug auf zukünftige Nutzungsdauer

–> damit ist objektive Wertermittlung erschwert.

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8
Q

Drei Kriterien der abstrakten Passivierungsfähigkeit nach GoB:

A
  1. Es muss eine Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens gegenüber einem Dritten vorliegen
  2. wirtschaftliche Belastung
  3. muss quantifizierbar sein (exakt oder innerhalb einer Bandbreite)
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9
Q

Beispiele für Passivierungsverbot:

A

Nach § 249 II 1, dürfen hierfür keine Rückstellungen passiviert werden:

  • künftige Zinsaufwendungen
  • künftige Mietaufwendungen
  • künftige Aufwendungen für Forschung und Entwicklung
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10
Q

Begründung der Rückstellung nach GoB?

A

Rückstellungen werden in drei Klassen unterteilt:
1. Verbindlichkeitsrückstellungen (nach Realisationsprinzip: Zukünftige Ausgaben, die Erträge der abgelaufenen Periode alimentieren, werden diesen zugeordnet)

2. Drohverlustrückstellung (nach Imparitätsprinzip: neg. Erfolgsbeiträge zwar noch nicht realisiert aber absehbar, werden also antizipiert.) --> müssen gebildet werden, 
wenn der (erwartete) Ertrag aus einem schwebenden Geschäft geringer ist als der (erwartete) Aufwand.
  1. Aufwandsrückstellungen (Realisationsprinzip: Zukünftige Ausgaben, Erträge in abgelaufener Periode werden alimentiert)
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11
Q

Wann sind Verbindlichkeitsrückstellungen verpflichtend zu bilden? (Drei Punkte)

A
  1. Verbindlichkeit ggü. Dritten
  2. Verursachung vor Bilanzstichtag
  3. wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist
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12
Q

Passivierung von Verbindlichkeiten vs. Schulden? (Abgrenzung in drei Fällen)

A
  1. Passivierung als Verbindlichkeit: Verpflichtungen, die zum Stichtag bzgl. Eintritt und Höhe feststehen. (bspw. Bankdarlehen)
  2. Passivierung als Rückstellung:
    Verpflichtung, bei denen am Stichtag Eintritt oder Höhe nicht feststehen aber eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. (bspw. Pensionrückstellung)
  3. KEINE Passivierung:
    Verpflichtungen, deren Eintritt zwar grds möglich ist aber zum Stichtag unwahrscheinlich. (bspw eine Bürgschaft)
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13
Q

Was sind Aufwandsrückstellungen, welche Besonderheit?

A

Aufwandsrückstellungen beruhen auf einer Verpflichtung gegen sich selber, also eine “Innenverpflichtung”

(bspw. verschobene Reparatur/ Wartungsmaßnahmen im Unternehmen)

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14
Q

Vergleich zwischen HBG und IFRS bei “Asset”

A

Der “Vermögensgegenstand” ist nicht so weit gefasst wie “asset”.
Bei “asset” fehlt die selbständige Einzelverwertbarkeit oä.
–> größere Aktivierungsfreude in der internationalen Rechnungslegung.

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15
Q

Vergleich zwischen HBG und IFRS bei “liability”

A

“Liability” bezieht sich ausdrücklich nur auf rechtliche und wirtschaftliche Verpflichtungen ggü. Dritten. Somit gibt es keine Rückstellungen aufgrund von Innenverpflichtungen (=Aufwandsrückstellungen).
Gewährleistungsrückstellungen ohne rechtliche Verpflichtung werden restriktiv behandelt.

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