Alpm: Staatsorga 4 Flashcards
Wer trägt die Verantwortung der auswärtigen Politik und welche Bereiche sind hiervon umfasst? (völkerrechtl Verträge)
= Kompetenzbereich der Exekutive (BReg) Art.59
-> bei best Entscheidungen ist BT zu beteiligen Art.59 II (Verträge, die polit Beziehungen des Bundes regeln od sich auf Ggst der Bundesgesetzgebung beziehen)/ BT hat Kontroll-/ Frage-/ Debatten-/ Entschließungsrecht)
= Verkehr mit anderen Staaten/ Vertretung internat Organisationen/ Sicherstellung gesamtstaatl Verantwortung bei Außenvertretung
Warum fallen auswärtige Angelegenheiten des Art.59 in Kompetenzbereich der BReg?
= allein Reg verfügt über personellen/ sachl/ organis Mögl.keiten auf wechselnde Situationen zügig u sachgerecht zu reagieren (außen- u sicherh.polit Hdl.fhk der BReg)
Wer trägt Verantwortung für EU-Angelegenheiten Art.23?
= grds Kompetenzbereich der BReg, ABER weitgehende Mitwirkungsrechte des BT u BRats
Warum hat BT weitergehende Mitwirkungsrechte bei EU-Angelegenheiten Art.23 als bei völkerrechtl Verträgen Art.59?
= aufgrund der Übertragung von Hoheitsrechten hat EU Kompetenz der Gesetzgebung, die umb in Mitgl.staaten gilt, Art.23 I
= demnach hat BReg über Europ Rat u Rat die Mögl.k Rechtsnormen zu schaffen, die Anw.vorrang vor nat Gesetzen haben (= Verstoß gg Gewaltenteilung)
Was gehört zu den Angelegenheiten der EU iSd Art.23?
- Art.23 I: Vertragsänderungen/ entspr Änderungen auf der Ebene des Primärrechts
- Art.23 III: Rechtssetzungsakte der EU
- AUCH völkerrechtl Verträge, wenn sie in einem Ergänzungs- od sonstigen bes Näheverhältnis zum Recht der EU stehen (nach Gesamtumständen zu bestimmen)
Wann können völkerrecht Verträge als Angelegenheit der EU Art.23 II ausgelegt werden?
= Gesamtbetrachtung aller Umstände
- Bezeichnung als “völkerrechtl Vertrag” nicht entscheidend
- werden substantielle Punkte mit dem Integrationsprogramm der Europ Verträge berührt
Was umfasst die Unterrichtungspflicht des BR bei Angelegenheiten der EU Art.23 II?
- Ermöglichung einer frühzeitigen u effektiven Einflussnahme auf die Willensbildung der BReg mit dem Ziel Entscheidungen über europ Rechtsetzungsakte bereits vorab auf nat Ebene beeinflussen zu können
- Umsetzung des Demokratieprinzips, da bei Entscheidungen von erhebl Bedeutung grds ein Verfahren vorausgehen muss, dass Mitwirkung der Bevölkerung durch Volksvertretung ermöglicht
- umfassende Unterrichtungspflicht (richtet sich nach Komplexität)
- frühestmögl Zeitpkt
- in zweckgerichteter Weise (schriftl)
Woraus können sich Grenzen der Unterrichtungspflicht ggü BT bei Angelegenheiten der EU aus Art.23 II ergeben?
= aus dem Grds der Gewaltenteilung: der BReg ist ein Kernbereich exekutiver Eigenverwaltung vorbehalten
- > regierungsinterne Willensbildung muss garantiert werden (keine Unterrichtungspflicht solange interne Willensbildung nicht abgeschlossen)
- > sobald Willensbildung abgeschlossen, fällt Vorhaben nicht mehr in exekutiven Kernbereich
Antragsbefugnis im Organstreitsverfahren des BT wenn keine Unterrichtung bei EU-Angelegenheiten erfolgt?
= Recht auf frühestmögl u umfassende Unterrichtung in Angelegenheiten der EU aus Art.23 II verletzt
Welche Grenzen sind der Äußerungsbefugnis von Staatsorganen gesetzt?
- staatl Neutralitätspflicht
= kein Verstoß gg Gleichbehdlgebot Art.21 I 1 - Rechtsstaatsprinzip
= Verh.m.k u Sachlichkeit der Äußerung (Willkürverbot) - Demokratieprinzip
= Willensbildungsprozess muss sich vom Volk zu Staatsorganen u nicht umgekehrt bilden
= auch Demokratie lebt vom Austausch sachl Argumente