Alpm: Staatsorga 4 Flashcards

1
Q

Wer trägt die Verantwortung der auswärtigen Politik und welche Bereiche sind hiervon umfasst? (völkerrechtl Verträge)

A

= Kompetenzbereich der Exekutive (BReg) Art.59
-> bei best Entscheidungen ist BT zu beteiligen Art.59 II (Verträge, die polit Beziehungen des Bundes regeln od sich auf Ggst der Bundesgesetzgebung beziehen)/ BT hat Kontroll-/ Frage-/ Debatten-/ Entschließungsrecht)

= Verkehr mit anderen Staaten/ Vertretung internat Organisationen/ Sicherstellung gesamtstaatl Verantwortung bei Außenvertretung

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2
Q

Warum fallen auswärtige Angelegenheiten des Art.59 in Kompetenzbereich der BReg?

A

= allein Reg verfügt über personellen/ sachl/ organis Mögl.keiten auf wechselnde Situationen zügig u sachgerecht zu reagieren (außen- u sicherh.polit Hdl.fhk der BReg)

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3
Q

Wer trägt Verantwortung für EU-Angelegenheiten Art.23?

A

= grds Kompetenzbereich der BReg, ABER weitgehende Mitwirkungsrechte des BT u BRats

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4
Q

Warum hat BT weitergehende Mitwirkungsrechte bei EU-Angelegenheiten Art.23 als bei völkerrechtl Verträgen Art.59?

A

= aufgrund der Übertragung von Hoheitsrechten hat EU Kompetenz der Gesetzgebung, die umb in Mitgl.staaten gilt, Art.23 I
= demnach hat BReg über Europ Rat u Rat die Mögl.k Rechtsnormen zu schaffen, die Anw.vorrang vor nat Gesetzen haben (= Verstoß gg Gewaltenteilung)

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5
Q

Was gehört zu den Angelegenheiten der EU iSd Art.23?

A
  1. Art.23 I: Vertragsänderungen/ entspr Änderungen auf der Ebene des Primärrechts
  2. Art.23 III: Rechtssetzungsakte der EU
  3. AUCH völkerrechtl Verträge, wenn sie in einem Ergänzungs- od sonstigen bes Näheverhältnis zum Recht der EU stehen (nach Gesamtumständen zu bestimmen)
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6
Q

Wann können völkerrecht Verträge als Angelegenheit der EU Art.23 II ausgelegt werden?

A

= Gesamtbetrachtung aller Umstände

  1. Bezeichnung als “völkerrechtl Vertrag” nicht entscheidend
  2. werden substantielle Punkte mit dem Integrationsprogramm der Europ Verträge berührt
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7
Q

Was umfasst die Unterrichtungspflicht des BR bei Angelegenheiten der EU Art.23 II?

A
  1. Ermöglichung einer frühzeitigen u effektiven Einflussnahme auf die Willensbildung der BReg mit dem Ziel Entscheidungen über europ Rechtsetzungsakte bereits vorab auf nat Ebene beeinflussen zu können
  2. Umsetzung des Demokratieprinzips, da bei Entscheidungen von erhebl Bedeutung grds ein Verfahren vorausgehen muss, dass Mitwirkung der Bevölkerung durch Volksvertretung ermöglicht
  3. umfassende Unterrichtungspflicht (richtet sich nach Komplexität)
  4. frühestmögl Zeitpkt
  5. in zweckgerichteter Weise (schriftl)
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8
Q

Woraus können sich Grenzen der Unterrichtungspflicht ggü BT bei Angelegenheiten der EU aus Art.23 II ergeben?

A

= aus dem Grds der Gewaltenteilung: der BReg ist ein Kernbereich exekutiver Eigenverwaltung vorbehalten

  • > regierungsinterne Willensbildung muss garantiert werden (keine Unterrichtungspflicht solange interne Willensbildung nicht abgeschlossen)
  • > sobald Willensbildung abgeschlossen, fällt Vorhaben nicht mehr in exekutiven Kernbereich
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9
Q

Antragsbefugnis im Organstreitsverfahren des BT wenn keine Unterrichtung bei EU-Angelegenheiten erfolgt?

A

= Recht auf frühestmögl u umfassende Unterrichtung in Angelegenheiten der EU aus Art.23 II verletzt

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10
Q

Welche Grenzen sind der Äußerungsbefugnis von Staatsorganen gesetzt?

A
  1. staatl Neutralitätspflicht
    = kein Verstoß gg Gleichbehdlgebot Art.21 I 1
  2. Rechtsstaatsprinzip
    = Verh.m.k u Sachlichkeit der Äußerung (Willkürverbot)
  3. Demokratieprinzip
    = Willensbildungsprozess muss sich vom Volk zu Staatsorganen u nicht umgekehrt bilden
    = auch Demokratie lebt vom Austausch sachl Argumente
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