Alpm: Staatsorga 3 Flashcards
Können staatliche Aufgaben an private Institutionen übertragen werden?
(-) Verstoß gg Rechtsstaatsprinzip, da Rechtsdurchsetzung staatl Aufgabe ist
= es darf nicht außerhalb der rechtsstaatl gerichtl Kontrolle über die rechtl Zul.keit von Äußerungen entschieden werden
Gesetzgebungskompetenz Art.74 I Nr.11 (GastG, GewO…): Warum existiert Landesrecht trotz Bestehen von Bundesrecht (konkurrierende Gesetzgebung)
= Föderalismusreform führt zu Abweichungen u Übergangsregelungen
= Art.125a: Recht das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Art.74 I nicht mehr erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden
Problem: Form Verfmk: Gesetzgebungskompetenz
= Ist eine RVO auch durch die Legislative (BT) abänderbar?
= grds ist RVO nur durch Exekutive abänderbar
(1) eA: nicht mögl
(+) Art.80 I, IV zählt abschließend Kompetenzen auf
(+) Wortlaut des Art.76ff spricht nur von Gesetzen
(2) hM: mögl
= Bindung an Verfahren aus Art.76ff u Einhaltung der Grenzen des Art.80 I
(+) wenn Gesetzgebungskompetenz, dann erst Recht Kompetenz für niederrangige RVO
(+) Rechtssicherheit
(+) Praktikabilitätserwägung (mit Gesetz wird RVO gleich mitverändert)
Problem: Form Verfmk:
= fehlerhafte Gesetzeseinbringung durch lückenhafte Gesetzesvorlage?
(1) eA: keine ausr Gesetzesvorlage iSd Art.76 I
(+) Wortlaut fordert Gesetzesvorlage die beschlussreif ist u demnach verständl/ ausformuliert/ vollst ist
(+) sonst Umgehung des Initiativrechts
(2) aA: Lückenhaftigkeit unerhebl
(+) Zentrum des Gesetzgebungsprozess ist BT, dem neben Beschlussrecht auch Ergänzungsrecht zusteht
(3) vermittelnde Ansicht: Lückenhaftigkeit schadet solange nicht, solange inhaltl keine Neuausrichtung der Vorlage sondern nur eine Konkretisierung erfolgt
(+) Ansicht berücksichtigt Gestaltungsverantwortung des einbringenden Organs als auch Beschlussverantwortung des BT
Wann liegt bei der Verwendung unbest Rechtsbegriffe ein Verstoß gg Best.heitsgebot Art.20 III vor?
= Unbestimmtheit muss sich sachlich rechtfertigen lassen u Begriffe müssen durch Auslegung konkretisiert werden können
-> Anforderungen des Best.h.gebots messen sich an Eingriffsintensität!!
Welche Anforderungen sind an die gesetzl Grdl einer RVO nach Art.80 zu stellen?
- spez Best.h.grds
= GR-beschränkende Maßnahmen der Exekutive bedürfen einer gesetzl Grdl die präzise u normenklar Grund/ Ziel/ Grenzen eines Eingriffs bestimmt
= je intensiver der GR-Eingriff, desto höher die Anforderungen an Bestimmtheit - Wesentlichkeitstheorie
= wesentl Angelegenheiten über die Grenzen des Art.80 I 2 hinaus, sind durch den demokr legitimierten Gesetzgeber selbst zu regeln
= wesentl sind solche Regelungen, die für die Verwirklichung von GR wesentl Bedeutung haben od bes intensiv sind
- Körperschaften
= mitgliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungsträger mit gewählter Vertretung (Bundesagentur für Arbeit)
- Stiftungen
= öffentlich-rechtlicher Vermögensbestand, der einem bestimmten Zweck gewidmet ist
- Anstalten
= rechtlich verselbständigte Verwaltungsträger, die nicht Körperschaften oder Stiftungen sind und mit einem Bestand an sachlichen und personellen Mitteln Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen (KfW)
- Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen Art. 83
= es obliegt den Ländern die Bundesgesetze zu vollziehen und auch das zugrunde liegende Verfahrensrecht und die Behördenorganisation zu bestimmen. Gem Art. 84 I 2 kann der Bund aber Verfahrens-/ Organisations-/ und Zuständigkeitsvorschriften selbst erlassen und den Vorrang der Länder verdrängen. Gem Art. 84 II kann er Verwaltungsvorschriften für die Gesetzesausführung erlassen und hat gem Art. 84 III eine Rechtsaufsicht über die Gesetzesausführung
- Bundesauftragsverwaltung Art. 85
= Länder vollziehen Bundesgesetze im Auftrag des Bundes, der im Vergleich zum landeseigenen Vollzug deutlich stärkere Aufsichts- und Weisungsbefugnisse hat (ausdrückliche Regelung erforderlich), zB Vollzug Atomgesetz Art. 87c/ BFernStr Art.90 III
- Wann sind Weisungen des Bundesministeriums gegenüber Landesbehörde iRd Bundesauftragsverwaltung verfassungswidrig?
= wenn die Inanspruchnahme des Weisungsrechts als solches gegen die Verfassung verstößt oder die Weisung inhaltlich gegen das Gebot der Weisungsklarheit verstößt (Art. 85 IV)
- Wann verstößt die Inanspruchnahme des Weisungsrechts innerhalb der Bundesauftragsverwaltung als solches gegen die Verfassung?
= wenn die Inanspruchnahme des Weisungsrechts in einem Bereich stattfindet, der nicht zur Bundesauftragsverwaltung gehört (Überschreitung des Weisungsrechts) oder eine zuständige oberste Bundesbehörde unter grober Missachtung der ihr obliegenden Obhutspflicht zu einem Tun oder Unterlassen anweist, welches hinsichtlich der damit einhergehenden allgemeinen Gefährdung oder Verletzung bedeutender RG nicht verantwortbar wäre
- Gebot der Weisungsklarheit Art. 85 IV
= die angewiesene Behörde muss unter Zuhilfenahme der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten den objektiven Sinn der Weisung ermitteln können
- Welche Grenzen sind innerhalb der Weisungen kraft Bundesauftragsverwaltung zu beachten?
= Gebot der Weisungsklarheit/ des länderfreundlichen Verhaltens/ des bundesfreundlichen Verhaltens
- Grundsatz der Bundestreue Art. 20 I
= herzuleiten aus dem Bundesstaatsprinzip gem Art. 20 I: es verpflichtet Bund und Länder zum Zusammenwirken, um die bundesstaatliche Ordnung zu erhalten und zu fördern, vorallem durch Rücksichtnahme bei der Ausübung der eigenen Kompetenzen (Verstoß zB wenn Verhalten willkürlich oder missbräuchlich)(begründet aber keine selbständigen Rechte, sondern ergänzt GG!)
a. Gebot des länderfreundlichen Verhaltens Art. 20 I
= bei Handlungen des Bundes zulasten der Länder (zB vor Erlass einer Weisung nach Art. 85 muss Bund das Bundesland anhören)
b. Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens Art. 20 I
= bei Handlungen der Länder zulasten des Bundes (zB Überschreiten der Verbandskompetenz der Gemeinde durch Volksabstimmungen)
c. interföderales Rücksichtnahmegebot Art. 20 I
= bei Handlungen eines Landes zulasten eines anderen Landes (zB Errichtung Kohlekraftwerk nahe Grenze zu anderem Bundesland)
- Wahrnehmungskompetenz der Länder innerhalb Bundesauftragsverwaltung
= grundsätzlich bestimmen die Länder über das Verwaltungsverfahren und auch der Vollzug von Bundesrecht gegenüber Dritten erfolgt ausschließlich durch die Länder (Vollzugskompetenz)
- Sachkompetenz des Bundes innerhalb Bundesauftragsverwaltung
= Sachkompetenz liegt beim Land, bis der Bund dies im Innenverhältnis an sich zieht (Reservezuständigkeit). Der Bund besitzt dann das Recht in der Sache zu entscheiden
Antragsbefugnis der Landtags im Bund-Länder-Streit Art.93 I Nr.3
(-) §68 BVerfGG bestimmt allein Bundes-/Landesregierung als antragsbefugt
= Problem: Verstoß gg Rechtsstaatsprinzip/ Grds der Bundesstaatlichkeit
(-) weil Landtag kann eigene Landesreg anregen ggü der Bundesregierung tätig zu werden
(-) Art.19 IV Garantie des effektiven Rechtsschutzes findet keine Anw auf Gebietskörperschaften u deren Organe, sondern nur auf nat u jur Pers des Privatrechts
(-) im Bund-Länder-Streit wird nicht nur über Ggst der Exekutive gestritten, sondern ggf auch Gesetzgeb.kompetenzen
-> keine Prozessstandschaft des Landtags, weil es nicht um Verletzung von Zust.keiten der Land.reg geht u ansonsten §68 unterlaufen würde
Ist §76 GOBT verf.widrig weil es Art.76 unzulässig einschränkt od handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung?
(1) hm: zulässige Einschränkung
= ABER Gesetz das unter Verstoß von §76 GOBT eingebracht wird, kann trotzdem gültg sein, wenn es sich die Mehrheit des BT durch positive Abstimmung im Nachhinein zu eigen macht (Heilung)
(+) aufgrund der unbest Formulierung des Art.76 bedarf es einer Konkretisierung
(+) Schutz der Fkt.fhk des BT
(2) aA: §76 GOBT ist verf.widrig
(+) Wortlaut des Art.76 umfasst auch Gesetzesinitiative einzelner Abgeordneter
(+) Art.82 I 1 bestimmt ausdrückl dass Gesetz aufgrund Normen des GG zustandekommt
Ist §76 BVerfGG nichtig, weil es das GG unzulässig einschränkt? (für nichtig halten Zweifel)
(1) eA: verf.konforme Auslegung
= “für nichtig halten” ist als Meinungsversch.heit/ Zweifel zu sehen
(2) aA: §76 ist verf.widrig
(+) einfaches Recht kann Verf.recht nicht einschränken