Alpm: Staatsorga 1 Flashcards
- erforderlich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, Art. 72 II
= wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge in beeinträchtigender Weise auseinander entwickeln würden
- erforderlich zur Wahrung der Rechtseinheit, Art. 72 II
= wenn eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen resultieren würde, die im Interesse des Bundes und der Länder nicht hingenommen werden kann
- Wahrung der Wirtschaftseinheit, Art. 72 II
= wenn Landesregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen würden
- Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Annex
= Ausdehnung einer zugeteilten Kompetenz auf Fragen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Sachmaterie entstehen
- Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Sachzusammenhangs
= Ausdehnung einer zugeteilten Sachmaterie auf andere, nicht zugeteilte, aber verwandte Gebiete, wenn Regelung mit einer der in den Art. 73 ff. genannten Gebiete in notwendigem und untrennbarem Sachzusammenhang steht.
- Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Natur der Sache
= Ausdehnung von Sachgebieten, die aus der Natur der Sache heraus begriffsnotwendig vom Bund zu regeln sind (ureigenste Bundesangelegenheit). Dann wenn eine sinnvolle Regelung der Frage durch die Länder zwingend ausgeschlossen ist, weil die Regelung nur einheitlich für das Bundesgebiet erfolgen kann (zB Flagge, Hymne, Hauptstadt)
- Strafrecht iSd Art. 74 I Nr.1
= Regelung aller staatlicher Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen. Dabei müssen die Strafnormen, den Kern des Gesetzes darstellen. Das ist dann der Fall, wenn das Gesetz die Strafbarkeit eines Tuns oder Unterlassens regelt. (Abgrenzung Kern- und Nebenstrafrecht, zB auch Ordnungswidrigkeiten)
- Deutsche Bundestag
= unmittelbares Repräsentationsorgan des Volkes, der aus den als Vertretern des ganzen Volkes gewählten Abgeordneten besteht.
- Partei
= am Verfassungsleben Beteiligte, aber im Innenverhältnis privater Verein (nichtrechtsfähige Vereine privaten Rechts). Die Parteien ermöglichen die politische Willensbildung des Volkes (Wahlvorbereitungsorganisationen), haben aber bei der späteren politischen Willensbildung des Staates im Bundestag diese Mitwirkungsaufgabe nicht mehr (kein Staatsorgan/ keine Untergliederung des BT) -> Legaldef. § 2 PartG
- Parteienprivileg
= Wahrung aller Rechte einer Partei bis zu ihrem Verbot durch das BVerfG
- Welche Rechte können Parteien aus Art. 21 I herleiten?
a. Recht auf freie Gründung
b. Recht auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb/ bei Wahlen
aa. Recht auf Wahrung parteipolitischer Neutralität durch die Staatsorgane
bb. Recht zur beeinflussungsfreien Durchführung von Versammlungen und Veranstaltungen von Kundgebungen
- Fraktion
= Zusammenschluss von Abgeordneten des BT derselben Partei oder solchen Parteien, die aufgrund gleichgerichteter Ziele nicht miteinander im Wettbewerb stehen, der bei der politischen Willensbildung des Staates mitwirkt (Teilorgan des BT)
- Fraktionszwang
= ggf sanktionsbewehrte Verpflichtung, nach Votum der Fraktion abzustimmen (unzulässig)
- Fraktionsdisziplin
= Bestreben, ein einheitliches Handeln durch innerfraktionelle Willensbildung zu erzielen (zulässig)
- Koordinierungsaufgabe der Fraktion
= bündeln die Vielfalt an Meinungen zur politischen Stimme, wählen aus und spitzen Themen als politisch entscheidbar zu
- Wirkungsverstärkung des Mandats durch Fraktion
= einzelne Abgeordnete schließen sich zusammen, um ihre Beteiligung am parlamentarischen Prozess der Entscheidungsfindung effektiver zu gestalten. Denn Fraktionen nehmen im BT Koordinierungsaufgaben wahr, bündeln eine Vielfalt von Meinungen zur politischen Stimme. Der einzelne Abgeordnete kann über die Fraktion Einfluss auf gesamte parlamentarische Sacharbeit nehmen.
- Selbstverwaltungsbefugnis von Fraktionen
= Fraktion kann selbst Regelungen treffen, die die Funktionsfähigkeit sicherstellen. Ist zB eine Zusammenarbeit nicht möglich, unterliegt es der Selbstverwaltungsbefugnis Formen der Beendigung der Zusammenarbeit festzulegen
- Bundesminister
= werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen (Art.64) und bilden gemeinsam mit dem Bundeskanzler die Bundesregierung. In der Regel sind Bundesminister Abgeordnete, jedoch können auch Nicht-Abgeordnete Bundesminister werden.
- Organisationsgewalt des Bundeskanzlers Art. 64
= kann neue Ministerien errichten, bestehenden Ministerien Aufgaben zuweisen, Ministerien zusammenlegen oder bisherige Ministerien auflösen. = Einschränkung nur wenn das GG die Einrichtung bestimmter Ministerien zwingend vorsieht. Ferner verfügt er über Personalgewalt, da er die Bundesminister bestimmt
- Integrationsfunktion des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt
= BP soll das Zusammenwirken der Verfassungsorgane fördern und einen nationalen Konsens über grundlegende Werte herstellen. Außerdem soll er für alle Deutschen ausgleichend wirken
- Reservefunktion des Bundepräsidenten
= er trifft Entscheidungen, wenn andere Verfassungsorgane nicht mehr funktionsfähig sind
Wann ist eine Partei im Organstreitverfahren beteiligtenfähig?
= politische Parteien sind im Organstreitverfahren beteiligtenfähig, soweit es im Streit um den verfassungsrechtlichen Status der Partei iSd Art. 21 geht
= zB Verletzung der Partei in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen aus Art.21 I 1 iVm Art.28 I 2
- Neutralitätspflicht der Bundesregierung
= BReg verfügt über Autorität und staatlichen Ressourcen in personeller, medialer, technischer und finanzieller Hinsicht, die ihr eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung im Volk ermöglicht und das Risiko beinhaltet den Wettbewerb zwischen politischen Parteien erheblich zu verzerren.
-> Verpflichtung zur Neutralität und Pflicht zur Unterlassung jede Einflussnahme auf den politischen Wettbewerb
= BReg nimmt im Gegensatz zum BP nicht Repräsentationsfkt wahr, sondern ihr obliegt die Staatsleitung u die Pflicht Inform.- u Öffentl.k.arbeit zu leisten
Wann liegt eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips vor, wenn zwei Gewalten zusammenwirken?
= erst, wenn Eingriff in Kernbereich
= Abwägung nach Umfang des Eingriffs/ Intensität der Auswirkungen/ Intention