Alpm: Staatsorga 2 Flashcards

1
Q
  1. Wann liegt eine Missachtung des Neutralitätsgebots durch die Staatsorgane vor?
A

= wenn das Handeln staatlicher Organe darauf gerichtet ist die politische Willensbildung zu beeinflussen,
= zB durch negative Äußerungen oder Bewertungen, die dazu geeignet sind eine abschreckende Wirkung zu entfalten und das Wählerverhalten zu beeinflussen

  • > Wichtig: Abgrenzung ob Äußerung im Zusammenhang mit Regierungsarbeit steht oder i.R. eigener parteipolitischer Betätigung in der Funktion als Parteimitglied stattfindet
    a. äußere Umstände: wurde auf Ressourcen der Regierung zurückgegriffen?/ wurden Staatssymbole verwendet?
    b. Äußerung an sich: wurde Äußerung unter erkennbarer Bezugnahme zum Reg.amt getätigt?/
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2
Q
  1. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung, Art. 65 2
A

= als Aufgabe der Staatsleitung obliegt es der Bundesregierung ihre Regierungspolitik zu erläutern und angesichts von Problemen eine sachgerechte, objektiv gehaltene Aufklärung zu gewähren.
= Ausspruch von Empfehlungen oder Warnungen unter Wahrung des Sachlichkeitsgebots/ keine Schmähkritik
-> Neutralitätspflicht weil Reg.handeln die Meinungsbildung des Volkes in erhebl Umfang beeinflusst

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3
Q
  1. Neutralitätspflicht des Bundespräsidenten
A

= Bundespräsident steht anders als Mitglieder der Bundesregierung nicht im Wettbewerb mit den politischen Parteien
= ihm stehen nicht die Ressourcen zur Verfügung, auf die die Bundesregierung hinsichtlich ihrer Informationspolitik zurückgreifen kann.
-> weiteren Spielraum in seinen Äußerungen

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4
Q
  1. Was ist hinsichtlich von Ordnungsmaßnahmen zur Einschränkung des Rederechts zu beachten?
A

= der Zusammenhang, in denen die Abgeordneten jeweils ihr Rederecht in Anspruch nehmen, ist zu beachten.
= Je mehr die inhaltliche Auseinandersetzung um politische Fragen im Vordergrund steht, je gewichtiger die mit dem Redebeitrag thematisierten Fragen für das Parlament und die Öffentlichkeit sind und je intensiver diese politische Auseinandersetzung geführt wird, desto eher müssen konkurrierende RG hinter das Rederecht zurückstehen

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5
Q
  1. Rechtserheblichkeit
A

= liegt vor, wenn Maßnahme rechtlich relevante Auswirkung hat. Lediglich rechtserheblich, aber rechtlich unverbindliche Maßnahme kann dennoch einen Eingriff in ein GR darstellen, zB wird Bundesregierung durch BT-Beschluss wegen dessen Kontrollfunktion dazu verpflichtet auf diesen zu reagieren/ bloße Rüge durch BT-Präsidenten ist dagegen rechtlich unerheblich

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6
Q
  1. Rechtsverbindlichkeit
A

= liegt vor, wenn Maßnahme rechtliche Bindungswirkung hat

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7
Q
  1. schlichter Parlamentsbeschluss
A

= BT kann durch schlichten Parlamentsbeschluss ohne rechtliche Verbindlichkeit aber mit resolutions- und appellartigem Charakter auf politische Entwicklung Einfluss nehmen (rechtserheblich) (zB Aufforderung der BReg eine Maßnahme zu ergreifen).

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8
Q
  1. verbindlicher Parlamentsbeschluss
A

= entfalten im Gegensatz zum schlichten Parlamentsbeschluss rechtsverbindliche Wirkung und sind außerhalb von Gesetzesbeschlüssen nur zulässig und wirksam, wenn eine besondere Rechtsgrundlage dies vorsieht (zB Wahl des BK durch Beschluss Art. 63)

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9
Q
  1. Geltendmachung der Rechte des BT durch eine Fraktion (Prozessstandschaft (Minderheitenrecht))
A

= Fraktion ist als ständig vorhandene Gliederung Organteil des BT und kann deshalb dessen Rechte geltend machen.
= Sicherung der Rechte des BT gegenüber anderen Bundesorganen und die Kontrollfunktion des BT gegenüber der von der Parlamentsmehrheit getragenen Regierung aufrechterhalten werden

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10
Q
  1. Sinn und Zweck der Prozessstandschaft
A

= dient dem Schutz der Parlamentsminderheit und damit den Oppositionsfraktionen.
= Kann nur von ständigen Untergliederungen geltend gemacht werden und nicht von einzelnen Abgeordneten

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11
Q
  1. Kann ein Abgeordneter im Wege der Prozessstandschaft Rechte des BT geltend machen?
A

= Antragsbefugnis ist auch gegeben, wenn ein Organ, dem der Antragsteller angehört in seinen Rechten verletzt wurde.
= Organteile, die Rechte des BT geltend machen können, sind aber nur ständig vorhandene Gliederungen des BT (zB Fraktionen).
= einzelne Abgeordnete ist keine ständige Gliederung.

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12
Q
  1. Kann eine Prozessstandschaft gegen den Willen des Organs erfolgen?
A

= trotz entgegenstehenden Willens möglich, da die Prozessstandschaft auch zur Wahrung von Oppositionsrechten in das BVerfGG aufgenommen wurde

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13
Q
  1. Ist der Landtag antragsbefugt im Bund-Länder-Streit?
A

= gem § 68 BVerfGG sind allein Bundesregierung und Landesregierung im Verfahren antragsbefugt.
= Vermeidung eines ebenenübergreifenden Organstreits und widersprüchlichen Prozesshandlungen.
= Der Landtag hat die Möglichkeit die Landesregierung anzuregen oder zu verpflichten den Streit zu führen oder bzgl Bundesgesetzen, diese mit der abstrakten Normenkontrolle anzugreifen.

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14
Q

Funktionen des BP

A
  1. Repräsentation als Staatsoberhaupt
  2. Integration (Hinweis auf Missstände)
    a. Begnadigung
    b. völkerrechtl Vertretung
  3. Beurkundung
    a. Ausfertigung von Gesetzen
    b. Ernennung/ Entlassung von Reg.mitgl
    c. Ernennung/ Entlassung von Bundesbeamten/ …
  4. Reserve
    a. Vorschlag des BK
    b. Auflösung des BT nach Vertrauensfrage
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15
Q

Inwieweit verfügt BP über eine form Prüfungskompetenz?

A

= Art.82 I 1: prüft form Verf.m.k von Gesetzen

“muss nach den Vorschriften dieses Gesetzes zust.gekommen sein”

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16
Q

Warum verfügt der BP nur über eingeschränkte Kompetenzen?

A

= nicht umb demokr legitimiert durch Wahlen

= vorwiegend Repräsentationsfkt

17
Q

Inwieweit verfügt BP über eine mat Prüfungskompetenz bzgl EU-Recht?

A

(1) hM: keine Prüfungskompetenz
(+) Wortlaut Art.82 I 1: nach Vorschriften diesen Gesetzes
(+) Art.1 III: dieses GG
(-) Art.23: auch EuropaR gehört zu GG
(-) Art.4 III EUV: Staatsorgane müssen sich europarechtskonform verhalten

18
Q

Inwieweit verfügt BP über eine mat Prüfungskompetenz bzgl GG?

A

(1) hM: nur bei evidenten Verstößen
(+) Abgrenzung zu BVerfG (prüft mat Verf.mk)
(+) übernimmt keine Verantwortung für Gesetze sondern Gesetzesinitiator
(+) kein Eingriff in Arbeit der gesetzgebenden Organe
(+) Anklage wg vors Verletzung des GG
(+) Art.1 III: GG bindet Staatsorgane an geltendes Recht

19
Q

Mögl Spannungsverhältn in Vermittlungsausschuss

A

= Problem: grds müssen Ausschüsse immer spiegelbildlich zum Verhältnis im BT besetzt werden
=VA besteht aber aus Mitgliedern des BT UND BRats
-> entsandten Mitglieder des BT müssen dem Grds der Spiegelbildlichkeit entsprechen

  1. Grds der Spiegelbildlichkeit aus Art.38 I 1
    =Gleichheit des Mandats -> Gleichheit der Fraktion
    = §12 GOBT: Ausschüsse sind im Verhältn nach Fraktionsstärke zu besetzen
    -> repräsentative Demokratie
  2. Fkt.-/ Entscheidungsfhk des BT
    = Mehrheitsprinzip Art.42 II 1: demokr Entscheidung setzt Mehrheitsentscheidung voraus, sonst Behinderung der Reg.arbeit
    (+) die Regierung tragende parlam Mehrheit muss sich auch in Ausschüssen durchsetzen
    = zur Vermeidung von Pattsituationen wird grds Zahl der Ausschussmitglieder entspr erhöht
    (-) Arbeit in VA ist nicht notw darauf ausgelegt, in jedem Fall zu einer Entscheidung zu gelangen, sondern kann auch ohne Einig.vorschlag enden
20
Q

Spannungsverhältn bei Fraktionsausschluss

A
  1. freies u gleiches Mandat des einzelnen Abgeordneten Art.38 I 2

vs

  1. freies Mandat der anderen Abgeordneten der Fraktion
  2. Fkt-fhk des BT (Fraktion hat keine eigene Fkt.fhk)
  3. Recht der Fraktion auf politische Loyalität
21
Q

Spannungsverhältnis bei Ausschluss aus Ausschuss

A
  1. freies u gleiches Mandat des einzelnen Abgeordneten: Recht auf Mitwirkung im Ausschuss

vs

  1. Fkt.fhk des BT: Notwendigk einer strukturierten Arbeit
  2. freies u gleiches Mandat der anderen Abgeordneten
  3. Fraktionsrechte: Vertretung durch Abgeordneten der tats Linie der Fraktion folgt u Vertrauen der anderen Mitglieder genießt

-> Beachtung des Willkürverbots u vorherige Anhörung

22
Q

EGL des BP für Äußerungsbefugnis

A

[Verf.rechtl Rfg]
I. Allg Befugnisse ergeben sich umb aus seiner Stellung als Staatsoberhaupt
= Teilnahme an staatl Willensbildung
= Integrationsfkt (Hinweis auf Missstände)

II. Grenzen der Äußerungsbefugnis
1. Art.1 III: GR-Bindung bei Ausübung der Staatsgewalt
= Beachtung der Chancengleichheit polit Parteien Art.21 I iVm Art.38 I 2
2. Einhaltung der Neutralitätspflicht der Staatsorgane
= ABER weniger strenge Bindung weil er nicht in direkter Konkurrenz steht
3. Beachtung des Sachlichkeitsgebots (aus Rechtsstaatsprinzip Art.20 III)
= Tatsachen müssen zutreffend wiedergegeben werden u keine sachfremden Erwägungen/ Diffamierung

23
Q

EGL der BReg/ BM für Äußerungsbefugnis

A

[Verf.rechtl Rfg]
I. EGL: §65 2 (Öffentl.k.arbeit)
= Recht u Pflicht Informat.- u Öffentl.k.arbeit zu leisten
=sachgerechte u obj gehaltene Informationen

II. Grenzen der Öffentl.k.arbeit
1. Art.1 III: GR-Bindung bei Ausübung der Staatsgewalt
= Beachtung der Chancengleichheit polit Parteien Art.21 I iVm Art.38 I 2
2. Einhaltung der Neutralitätspflicht der Staatsorgane

24
Q

Vermittlungsausschuss

A

= ständiges u gemeins Unterorgan von BT u BRat
= Ausschuss hat das Ziel ein konkr Gesetzgebungsverfahren zu einem positiven Abschluss zu bringen
= polit Stärkeverhältnisse müssen nach Grds der Spiegelbildlichkeit repräsentiert werden, wohingegen aberdie die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit bei der Besetzung beachtet werden muss (Mehrheitsprinzip Art.42 II)

25
Kann ein Abgeordneter aus Art.46 II einen Anspr auf Erteilung der Immunität gg BT ableiten?
I. Verletzung eines Rechts aus Art.46 II (-) Art.46 II verleiht kein subj Recht , sondern dient dem Schutz des Parlaments um eine jederzeitige Hdl.fhk u Fkt.fhk zu sichern = zB willkürliche Verhaftungen um parlamentarische Tätigkeit zu verhindern (Sicherung der Beschlussfhk)
26
Anspr des Abgeordneten auf eine von sachfremden u willkürl Motiven freie Entscheidung, Art.46 II iVm Art.38 I 2
I. Verletzung eines Rechts aus Art.46 II iVm Art.38 I 2 = Verhinderung von willkürl Strafverfolgungen von Abgeordneten um diese an ihrer parlamentarischen Arbeit zu hindern = wg Repräsentationsfkt ist jeder Abgeordnete als Teil des BT dazu berufen, an der BT-Arbeit teilzunehmen = eine Verletzung kommt dann in Betracht, wen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann, dass Strafverfahren willkürlich u aufgr sachfremder Motive (insbes polit Motive) durchgeführt wird = Schutz nur bei Wahrnehmung der sich aus dem verf.rechtl Status als BT-Mitgl ergebenden Rechte u Pflichten = keine Verpflichtung des BT die Schlüssigkeit des Tatvorwurfs u Verh.m.k der Ermittlungsmaßn zu prüfen
27
Ist die Beobachtung eines Abgeordneten durch den Verfassungsschutz zulässig?
I. Verletzung von Art.38 I 2 1. SB = gesamtes polit Handeln von Abgeordneten ist vor staatl Zugriffen geschützt u umfasst nicht nur parlamentarische Tätigkeit = untersch Sphären (Mandatsträger/ Parteimitglied/ polit handelnde Privatperson) nur schwer abgrenzbar = Schutz der kommunikativen Rückkoppelung zw Abgeordneten u Wahlvolk ohne staatl Beeinflussung = Gewährleistung der Freiheit von exekutiver Beobachtung/ Beaufsichtigung/ Kontrolle III. Verfrechtl Rfg -> nur zulässig mit Billigung des BT Art.46 I = selbständiges Eingreifen des Verf.schutzes ist nur in bes Ausnahmefällen (aktive u aggressive Bedrohung der freiheitl u demokr Grundordnung) legitimiert -> Genehmigung unterliegt Parlamentsautonomie, das in eigener Verantwortung mithilfe des Verh.m.kgrds entscheidet II. Verstoß gg Art.20 III (Gewaltenteilung) = BT kontrolliert BReg (Exekutive), NICHT umgekehrt
28
Parlamentarischer Informationsanspr von Fraktionen/ Abgeordneten gg BReg Art.20 II 2 iVm Art. 38 I 2 (zB Auskunftsrecht des BT auf Enttarnung von V-Leuten des Verf.schutzes gg BReg)
= Spannunsverhältnis zu Geheimhaltungsrecht der BReg gg parlamentarischen Informationsanspr = Informationsanspr resultiert auf Grds der Gewaltenteilung, wonach die Legislative das Handeln der Exekutive kontrolliert = Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderl = grds überwiegt Geheimhaltungsrecht, im Einzelfall kann aber auch Inform.recht überwiegen (zB lange vergangenes Ereignis/ Person verstorben)