Allgemeines Rechtliches Flashcards
ABGB-, VersVG – um was geht es hier????
ABGB = Allgemein bürgerliches Gesetzbuch
VersVG = Versicherungs Vertragsgesetz
Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug (Erst- u. Folgeprämie);
§ 38 VersVG Erstprämienverzug:
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend mit Vertragsbeginn, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen die Erstprämie bezahlt, der Versicherer kann die Erstprämie innerhalb von 3 Monaten gerichtlich geltend machen (wir können Prämie einklagen) oder auch vom Vertrag zurücktreten. Sollte die Prämie nicht eingeklagt werden, gilt es als Vertragsrücktritt.
In der Praxis wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Dadurch geht sich die Frist der 3 Monate zur Klage nicht aus. Der Vertrag bleibt weiterhin aufrecht.
Ausnahme: wenn verhindert/unfähig war (z.B. liegt im Koma)
§ 39 VersVG Folgeprämienverzug:
Sofern qualifiziert gemahnt wurde und der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist von 1 Monat (welche auf der qualifizierten Mahnung steht) eintritt, der VN zu dem Zeitpunkt mit der Folgeprämie im Verzug ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer kann außerdem nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
§ 39a - keine Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug unter 10% der Jahresprämie, höchstens €60
Qualifizierte Mahnung Frist: 14 Tage -> Ausnahme wenn Feuerversicherung dabei ist, dann sind es 4 Wochen
Qualifizierte Mahnung geht ca. 1 Monat nach Fälligkeit raus und ab dann beginnt die Frist.
Doppelversicherung; Unterversicherung;
Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn zum gleichen Risiko zwei Versicherungen abgeschlossen wurden. Für den jüngeren Vertrag besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht per sofort.
Doppelversicherung nicht möglich bei Summenversicherungen (z.B. Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung) -> kann theoretisch zwei Haftpflichten abgeschlossen haben, somit hat er höhere PVS
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die VS zu niedrig angesetzt ist. Im Schadensfall wird auch nur anteilhaft gezahlt:
z.B. wenn Gebäude 1Mio Wert ist aber er hat nur 500.000,- versichert hat und der Schaden macht 200.000,- aus zahlen wir aber nur 100.000,-
Wir zahlen nur den prozentuellen Anteil
Unterversicherungsverzicht (§56 Vers VG) – Auszug aus Klausel 3023K
Abweichend von Art. 8, Pkt. 2 ABS wird auf den Einwand der Unterversicherung verzichtet, sofern die festgestellte Unterversicherung maximal 10 % beträgt.
Liegt der tatsächliche Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadens um mehr als 10 % über der Versicherungssumme, wird der Schaden nach der tatsächlich vorliegenden Unterversicherung abgerechnet.
VS: 500.000,-
VW: 750.000,-
Schaden: 30.000,-
Zahlung: 500.000 / 750.000 = 66,66667%
30.000 x 66,666667% = 20.000,- zahlen wir
Bei Überversicherung zahlt er quasi umsonst
* Wir zahlen nicht mehr als versichert ist
* Bereicherungsverbot
außerordentliche Kündigungsrechte (Erwerberkündigung? KR im Schadensfall,…)
- Kündigung / Rücktritt wegen mangelnder Prämienzahlung (§38 und 39 VersVG)
- Obliegenheitsverletzung: bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§6(1) VersVG)
- Vornahme einer Gefahrenerhöhung durch den VN (§23ff VersVG)
- Vorliegen einer Doppelversicherung (§60 VersVG)
- Veräußerung der versicherten Sache (§70 VersVG)
- Wegfall des versicherten Risikos
- Einzelrechtsnachfolge / Gesamtrechtsnachfolge
- Schadenskündigung
- Tod des Versicherungsnehmers
- Einvernehmliche Vertragsauflösung
Unterschied Vorsatz – grobe Fahrlässigkeit? Versichert/versicherbar?
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter bei seiner Handlung die gehörige Sorgfalt vermissen lässt. Er handelt leicht fahrlässig, wenn er einen Fehler begeht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passiert. Er handelt grob fahrlässig, wenn er eine Sorglosigkeit an den Tag legt, die einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft. – Leicht fahrlässig ist wenn du denkst es wird schon nichts passieren, und grob wenns da einfach egal ist.
Vorsatz nennt man das bewusste rechtswidrige Handeln.
Grobe Fahrlässigkeit ist in allen Produkten zu 100% inkludiert, Vorsatz ist nicht versicherbar.
Kündigung nach KSchG (§8(3) KSchG); warum für uns wichtig
Als Konsument wird nach allgemeiner Übereinstimmung ein Wirtschaftssubjekt bezeichnet, das als Mitglied eines privaten Haushalts am Markt als Käufer und Verwender (Letztverbraucher) von Gütern oder Leistungen zum Zwecke der Befriedigung von individuellen (d.h. eigenen oder denen des Haus¬halts bzw. einzelner seiner Mitglieder) Bedürfnissen in Erscheinung tritt
Betrifft unseren Bereich, da wir auch Konsumenten versichern.
Diese haben andere Kündigungsvereinbarungen:
* erstmals nach 3 Jahren
* ohne DRR
* Frist 1 Monat
* Storno auch zum Beginndatum (nicht zwangsweise die Hauptfälligkeit)
Beispiele:
* Haftpflicht für Gesundheitsberufe – angestellte Ärzte
* Zugmaschinen
* Landwirtschaftsversicherung wenn aufgelassene Landwirtschaft
* Im Grundbuch eingetragene WEGs (weniger als 50% in Firmeneigentum oder GmbHs)
Anzeigepflicht bei Gefahrenerhöhung – was wenn nicht
Eine Gefahrenerhöhung bedeutet jede Änderung der Umstände seit Vertragsabschluss, die das Risiko eines Schadens erhöht. Diese Erhöhung kann absichtlich durch den Versicherungsnehmer erfolgen (gewillkürte Gefahrenerhöhung) oder durch äußere, unkontrollierbare Umstände entstehen (nicht gewillkürte Gefahrenerhöhung).
Bei einer absichtlichen Gefahrenerhöhung muss der Versicherer nicht zahlen oder kann den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen.
Bei einer unabsichtlichen Gefahrenerhöhung muss der Versicherungsnehmer den Versicherer sofort informieren. Der Versicherer kann dann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen, muss aber zahlen, wenn die Gefahrenerhöhung den Schaden nicht beeinflusst hat.
Bleibt die Leistung des VR bestehen, kann er die „Mehrprämie“ seit der Gefahrenerhöhung nachfordern.
z.B. Bürobetrieb gibt nicht bekannt, dass in ihrem Gebäude Bauarbeiten gemacht werden und das Dach entfernt wird. -> Sturmschaden (Hagel) zerstört die KTE -> wir sind von unserer Leistung frei
(die Gefahrenerhöhung ist ja nicht zu übersehen)
Vorvertragliche Anzeigepflichten
Obliegenheit:
Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers, um seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu sichern. Wenn er diese Pflichten verletzt, können seine Ansprüche teilweise oder ganz entfallen.
Es gibt zwei Arten von Obliegenheiten:
- Primäre Obliegenheiten: Diese sind vor einem Schadensfall zu erfüllen, z. B. muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Risiko machen.
- Sekundäre Obliegenheiten: Diese gelten nach einem Schadensfall, wie z. B. die Pflicht, den Schaden zu melden, den Schaden gering zu halten und nötige Auskünfte und Belege vorzulegen.
Damit ein Versicherer ein Risiko versichern kann, braucht er möglichst genaue Informationen darüber. Deshalb muss der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss alle wichtigen Umstände angeben, die ihm bekannt sind und das Risiko beschreiben.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
* Mit Fragenkatalog des Versicherers: Der Versicherer stellt klare Fragen, die der Versicherungsnehmer beantwortet. Er kann darauf vertrauen, dass nur die im Katalog genannten Angaben wichtig sind; nicht gefragte Details muss er nicht angeben.
* Ohne Fragen des Versicherers: Hier muss der Versicherungsnehmer selbst entscheiden, welche Umstände er für wichtig hält und mitteilen muss (sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ gemäß § 16 Abs. 3).
Obliegenheitsverletzungen
Eine Obliegenheitsverletzung im Versicherungswesen tritt auf, wenn der Versicherungsnehmer eine Pflicht (Obliegenheit) aus dem Versicherungsvertrag nicht erfüllt. Diese Pflichten dienen dazu, das Risiko des Versicherers richtig einzuschätzen und die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu schützen. Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflichten verletzt, kann es zu einer Minderung oder sogar zum Verlust des Versicherungsanspruchs kommen.
Hier sind einige Beispiele für Obliegenheitsverletzungen:
- Wahrheitswidrige Angaben beim Antrag: Wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages falsche oder unvollständige Angaben macht (z.B. zu Gesundheitszustand, Risiken oder bestehenden Vorerkrankungen), verletzt er seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Antragsfragen.
- Schaden nicht melden: Nach einem Schadensereignis muss der Versicherungsnehmer den Schaden unverzüglich melden. Wird dieser Schritt versäumt oder verzögert, kann dies eine Obliegenheitsverletzung darstellen.
- Schaden nicht mindern: Nach einem Schadensfall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden zu minimieren (z.B. das Fahrzeug nach einem Unfall sichern oder einen Brand löschen). Unterlässt er dies, verstößt er gegen seine Schadenminderungspflicht.
- Fehlende Dokumentation und Belege: Wenn der Versicherungsnehmer nicht die erforderlichen Unterlagen oder Belege für den Schadensfall vorlegt, verletzt er seine Auskunfts- und Belegpflicht.
- Verhalten bei Gefahrenerhöhung: Wenn der Versicherungsnehmer eine Erhöhung des Risikos (z.B. durch eine bauliche Veränderung) nicht dem Versicherer meldet, kann auch das eine Obliegenheitsverletzung sein.
Die Folgen einer Obliegenheitsverletzung können je nach Schwere der Verletzung unterschiedlich sein: Der Versicherer kann den Anspruch ganz oder teilweise ablehnen, eine Leistungskürzung vornehmen oder den Vertrag kündigen.
Obliegenheiten/Verpflichtungen VR:
Leistung im Schadensfall erbringen
Rechtsfolgen bei Antragsabweichung
Wenn der Versicherer die Polizze ausstellt und diese vom Antrag abweicht, müssen die Abweichungen klar erkennbar sein. Auch wenn Angebot und Annahme nicht übereinstimmen, kann der Vertrag gültig sein. Abweichende Bedingungen, die zum Nachteil des Versicherungsnehmers sind, gelten nur, wenn der Versicherer in der Polizze deutlich auf die Abweichungen hinweist und die Folgen erklärt. Wenn der Versicherungsnehmer die Abweichungen nicht bemerkt oder kein Hinweis erfolgt, gilt der Vertrag nach dem Antrag, ohne die schlechteren Bedingungen.
Hat der Versicherungsnehmer die neuen Bedingungen bemerkt, hat er drei Möglichkeiten:
* Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt der Polizze: Der Vertrag wird rückgängig gemacht und bereits erbrachte Leistungen müssen zurückgegeben werden.
* Zustimmung zu den neuen Bedingungen.
* Keine Reaktion: Nach einem Monat gilt der Vertrag mit den abweichenden Bedingungen als geschlossen.
Was versteht man unter einer Versicherungsperiode
Versicherungsperiode ist der Zeitraum von Hauptfälligkeit bis zur nächsten Hauptfälligkeit 01.04.-01.04. des nächsten Jahres, sie dauert immer ein Kalenderjahr. Unter einem Kalenderjahr spricht man von der Rumpfperiode (Beginn 01.05. Hauptfälligkeit 01.01.)