AKS § 6 Flashcards

Arbeitsgerichtsbarkeit

1
Q
  1. Wo ist die Arbeitsgerichtsbarkeit geregelt?
  2. Ist sie Teil der Zivilgerichtsbarkeit?
A
  1. Art. 95 Abs. 1 GG, Arbeitsgerichtsgesetz
  2. (+), besonders geregelte Zivilgerichtsbarkeit
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2
Q

Was sind Eigenarten der Arbeitsgerichte gemäß Arbeitsgerichtsgesetz?

A
  • Kürzere Fristen
  • Keine Gerichtsferien
  • niedrige Gebühren
  • LAG: grundsätzlicher Anwaltszwang
  • BAG: uneingeschränkter Anwaltszwang
  • ehrenamtliche Beisitzer in allen Instanzen
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3
Q

Erläutere den dreistufigen Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit

A

Erste Instanz: Arbeitsgericht
-> Berufsrichter als Vorsitzender
-> zwei ehrenamtliche Beisitzer

Zweite Instanz: Landesarbeitsgericht
-> Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts
-> Besetzung wie das Arbeitsgericht

Dritte Instanz: Bundesarbeitsgericht
-> ausschließlich rechtliche Überprüfung der Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts als Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz
-> Drei Berufsjuristen und zwei ehrenamtliche Beisitzer

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4
Q
  1. Wann findet das Urteilsverfahren Anwendung?
  2. Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung?
A
  1. Entscheidung bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten
  2. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts: Berufung
    Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Revision
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5
Q
  1. Wann findet das Beschlussverfahren Anwendung?
  2. Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung?
A
  1. Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten und Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung
  2. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts: Beschwerde
    Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts: Rechtsbeschwerde
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