AKS § 6 Flashcards
Arbeitsgerichtsbarkeit
1
Q
- Wo ist die Arbeitsgerichtsbarkeit geregelt?
- Ist sie Teil der Zivilgerichtsbarkeit?
A
- Art. 95 Abs. 1 GG, Arbeitsgerichtsgesetz
- (+), besonders geregelte Zivilgerichtsbarkeit
2
Q
Was sind Eigenarten der Arbeitsgerichte gemäß Arbeitsgerichtsgesetz?
A
- Kürzere Fristen
- Keine Gerichtsferien
- niedrige Gebühren
- LAG: grundsätzlicher Anwaltszwang
- BAG: uneingeschränkter Anwaltszwang
- ehrenamtliche Beisitzer in allen Instanzen
3
Q
Erläutere den dreistufigen Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit
A
Erste Instanz: Arbeitsgericht
-> Berufsrichter als Vorsitzender
-> zwei ehrenamtliche Beisitzer
Zweite Instanz: Landesarbeitsgericht
-> Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts
-> Besetzung wie das Arbeitsgericht
Dritte Instanz: Bundesarbeitsgericht
-> ausschließlich rechtliche Überprüfung der Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts als Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz
-> Drei Berufsjuristen und zwei ehrenamtliche Beisitzer
4
Q
- Wann findet das Urteilsverfahren Anwendung?
- Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung?
A
- Entscheidung bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten
- Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts: Berufung
Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Revision
5
Q
- Wann findet das Beschlussverfahren Anwendung?
- Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung?
A
- Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten und Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung
- Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts: Beschwerde
Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts: Rechtsbeschwerde