AKS § 2 Flashcards
Tarifverfassung
Nenne die zwei Sozialpartner
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände
Was ist eine Koalition im arbeitsrechtlichen Sinne?
Wo werden sie im Grundgesetz garantiert?
Art. 9 Abs. 3 GG
Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen im Arbeits- und Wirtschaftsleben
Definiere
1. Positive Koalitionsfreiheit
2. Negative Koalitionsfreiheit
- Positive Koalitionsfreiheit
= das Recht, solche Koalitionen zu bilden - Negative Koalitionsfreiheit
= das Recht, solche Koalitionen NICHT zu bilden, d.h. unorganisiert zu bleiben
Wann ist ein Arbeitskampfmittel laut Rechtsprechung des BAG rechtmäßig?
- Friedenspflicht
-> d.h. kein Verstoß gegen einen noch bestehenden Tarifvertrag - Kein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsrecht
-> d.h. Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsrat und Vorstand dürfen nicht streiken - Keine Amtswidrigkeit
-> d.h. Richter, Beamten und Soldaten dürfen nicht streiken - Arbeitskampf muss sozial adäquat sein
(i) Tariffähige Partei: der Streik einer Teilbelegschaft nur eines Betriebs ist rechtswidrig (sog. “wilder Streik”)
(ii) Ziel des Streiks muss Inhalt eines Tarifvertrages sein
(iii) Äußerstes Mittel, d.h. Verhandlungsmöglichkeiten sind vorher ausgeschöpft worden
(iv) Fair geführter Kampf, z.B. Streikbrecher dürfen nicht an Arbeitsaufnahme gehindert werden
Nenne und erläutere die drei Hauptarten des Arbeitskampfes
- Streik
= Arbeitseinstellung einer Mehrzahl von Arbeitnehmern
-> Suspendierung des Arbeitsverhältnisses
-> Fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB (-) - Aussperrung
= Ausschließung einer Mehrzahl von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber
-> Suspendierung des Arbeitsverhältnisses
-> Abwehrmaßnahme gegen nicht unerheblichen, eindeutig rechtswidrigen Streik - Boykott
-> sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite
Rechtsfolgen bei rechtswidrigen Kampfmitteln
Schadensersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB
- Kann ein staatliches Machtwort den Tarifkampf beenden?
- Welche Funktion nimmt das Schlichtungswesen ein?
- Ist ein Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle verbindlich?
- Nein
- Hilfsfunktion
- Nein, es sei denn die Annahme wurde im Voraus vereinbart
Tarifverträge
1. Regelungswerk
2. Vertragsparteien
3. Formvorschriften
4. Inhalt
- Regelungswerk
Tarifvertragsgesetz - Vertragsparteien
§ 2 TVG
-> Arbeitgeber: Verband oder Arbeitgeber
-> Arbeitnehmer: Gewerkschaft - Formvorschriften
§§ 1 Abs. 2, 6, 7 TVG
-> Schriftform
-> Mitteilung an Arbeitsministerium innerhalb von 6 Monaten und Eintragung in das Tarifregister des Ministeriums - Inhalt
Obligatorischer und normativer Teil
Was regelt der obligatorische Teil des Tarifvertrags?
- Friedenspflicht
- Einwirkungspflicht, d.h. Mitwirkungspflichten bzgl. Tariftreue
- Was regelt der normative Teil des Tarifvertrags?
- Wann wird ein Mantel- oder Rahmentarif abgeschlossen?
- Wo werden die Vergütungssätze geregelt?
- Worauf beziehen sich Effektivklauseln?
- Normative Teil des Tarifvertrags
Regelungen auf Ebene der Betriebsverfassung und des einzelnen Arbeitsverhältnisses
-> alles bzgl. Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnisses - Wann wird ein Mantel- oder Rahmentarif abgeschlossen?
Einigung langfristiger Dauer - Wo werden die Vergütungssätze geregelt?
Lohn- und Gehaltstarife von kurzer Laufzeit - Worauf beziehen sich Effektivklauseln?
Auf bestehende übertarifliche Effektivlöhne
Nenne und erläutere die zwei Arten von Effektivklauseln
- Begrenzte Effektivklausel
Bisher geltende übertarifliche Zulagen werden auf den neuen Tariflohn aufgestockt, dass bestehende Tariflöhne nicht “aufgesaugt” werden - Effektivgarantieklausel
-> weitergehender Schutz als die begrenzte Effektivklausel
Damit die aufgestockten Löhne nicht durch eine ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG dennoch herabgesetzt werden, werden die aufgestockten Löhne zu UNABDINGBAREN TARIFLÖHNEN erklärt.