AKS § 5 Flashcards
Rechtsschutz. Schlussbestimmungen
1
Q
Was regelt § 22 AGG?
A
Bereits bei Vorliegen von Indizien einer Benachteiligung, muss die andere Partei beweisen, dass kein Verstoßvorgelegen hat.
2
Q
Was regeln §§ 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 AGG?
A
- Antidiskriminierungsverbände können Rechtshilfe leisten
- Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle des Bundes