AHV / IV/EL/ÜL/EO Flashcards

1
Q

Weshalb wird die AHV als die Mutter der Sozialversicherungen bezeichnet?

A

Die AHV legt den Kreis der versicherten Personen fest, sowie den massgebenden Lohn. Sie legt fest wer als (Nicht-)Erwerbstätig oder Selbständig gilt und koordiniert die Berührungspunkte zum Ausland.

Aus diesen Gründen halten sich alle anderen SOZ-Versicherungen an die Definitionen der AHV

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2
Q

Was ist der Zweck der AHV? wer ist verantwortlich?

A

Es ist eine obligatorische Versicherung um im Alter den Existenzbedarf zu decken, sowie bei Hinterlassenen eine Notlage der Familie durch Schickalsschläge zu verhindern.

Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende AHV

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3
Q

Wie ist die AHV organisiert?

A

Untersteht dem BSV
Bestehend aus Bundes-, Kantons- und Verbandsausgleichskassen
Als zusätzliche Stelle ist die ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle) vorhanden um AHV-Nr. zu generieren

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4
Q

Wofür sind die Ausgleichskassen zuständig? (5)

A
  1. Festsetzung und Einzug der Beiträge
  2. Kontrolle, dass Arbeitgeber ihrer Versicherungspflicht bei BVG und UVG nachkommen
  3. Führen der IKs
  4. Berechnung der Leistungen der AHV
  5. Auszahlung der Leistungen der AHV und zusätzlich der IV
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5
Q

wer ist obligatorisch in der AHV versichert, wer ist nicht versichert?

A

Obligatorisch versichert:
1. Alle Personen, die länger als 3 Monate ihren Wohnsitz in der CH haben oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen
2. Schweizer im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft, internationaler Organisationen und vom Bund subventionierten Hilfsorganisationen
3. Grenzgänger, die in ihrem Wohnstaat nicht oder zu einem geringen (<25%) Pensum erwerbstätig sind

nicht versichert:
1. Personen, die weniger als 3 Monate in der CH leben oder arbeiten
2. Privilegierte Ausländer und Immunitätsinhaber des Völkerrechts
3. Personen, die einer ausländischen SOZ angeschlossen sind

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6
Q

Was ist unter der Weiterführung der AHV zu verstehen?

A

wenn eine Person im Ausland arbeitet, aber bei einem CH Arbeitgeber angestellt ist, würde das Erwerbsortprinzip greifen, aber unter gewissen Voraussetzungen kann diese Person beschliessen weiterhin in die AHV einzubezahlen

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7
Q

Was sind die Voraussetzungen für eine Weiterführung der AHV? Wie lange ist es möglich?

A
  1. unmittelbar vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland min. 5 Jahre ununterbrochen bei der AHV versichert zu sein
  2. Zustimmung AG und AN mittels Formular A1 (EU EFTA) oder COC (Drittstaaten)
  3. Meldung innert 6 Monaten nach Aufnahme Erwerbstätigkeit

Gültigkeit: 2 Jahre, 4x 1 Jahr Verlängerung möglich

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8
Q

Was ist das Erwerbsortprinzip?

A

Besagt, dass man in dem Land wo man erwerbstätig ist in Sozialversicherung einzubezahlen hat
Ein Doppelbelastung ist ausgeschlossen

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9
Q

Was versteht man unter dem Beitritt von Ehegatten in der AHV?

A

Freiwilliger Beitritt eines nichterwerbstätigen Ehegatten, die die versicherte Person ins Ausland begleiten. Muss beantragt werden

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10
Q

Was ist unter der freiwilligen Versicherung mit der AHV zu verstehen? wie hoch sind die Beiträge?

A

CH- oder EU EFTA-Bürger, die ausserhalb der EU-EFTA leben können der AHV unter gewissen Bedingungen freiwillig beitreten.

Höhe der Beiträge:
Erwerbstätige (10.1% AHV/ IV ohne EO)
Nichterwerbstätige nach Vermögen + Ersatzeinkommen (min. CHF 980.00 pro Jahr)

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11
Q

Was sind die Voraussetzungen eines freiwilligen Beitritts der AHV bei Wohnsitz in Drittstaaten?

A
  1. min. 5 aufeinander folgende Jahre versichert
  2. Antrag innert 12 Monaten stellen
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12
Q

Was ist ein ANoAG? Wie hoch sind die Beiträge?

A

Ein Arbeiternehmer, der in der CH arbeitet, aber für einen Arbeitgeber ohne CH-Niederlassung oder Geschäftssitz tätig ist

Die Beiträge werden nach dem Reineinkommen gem. DBST berechnet (normale Abzüge von 10.6% + Verwaltungskosten)

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13
Q

Erläutere die Dauer der Beitragspflicht

A
  1. Erwerbstätige, ab dem 1.1 des vollendeten 17. LJ
  2. Nichterwerbstätige, ab dem 1.1 des vollendeten 20. LJ
    jeweils voll pflichtig bis zum ordentlichen Rentenalter,
  3. darüber besteht ein Freibetrag von CHF 1400 (übersteigender Teil pflichtig)
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14
Q

Nenne die Indizien für eine Selbständigkeit nach Ermessen der AHV (6)

A
  1. verfügt über eigene Betriebsorganisation / Geschäftsräume
  2. Erhebliche Investitionen
  3. Tragen der Verluste inkl. Inkassorisiko
  4. Handeln in eigenen Namen / eigener Rechnung
  5. Beschaffung von Aufträgen
  6. Beschäftigung von Personal
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15
Q

Nenne die Indizien für eine unselbständige Erwerbstätigkeit nach Ermessen der AHV (7)

A
  1. kein Unternehmerrisiko
  2. an fremde Weisungen gebunden
  3. keine eigenen Befugnisse
  4. Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis
  5. Pflicht zur persönlichen Arbeitserfüllung
  6. Präsenzpflicht
  7. Ferienanspruch
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16
Q

Nenne die Beitragsstruktur von unselbständig Erwerbenden (Stand 2023/AHV)

A

Beiträge je hälftig AG/ AN:
AHV je 4.35%
IV je 0.7%
EO je 0.25%
ALV je 1.1% (bis CHF 148200 p.J / CHf 12350 p.M)
(+ NBU, BU, BVG)

FAK (bis 2.65%) und VK (bis 5% der Beitragssumme) durch AG

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17
Q

Erläutere die Beitragsstruktur von Selbständigen (Stand 2023)

A

Berechnet auf Reineinkommen der Selbständigkeit aufgrund Steuermeldung
+ vom Steueramt abgezogene AHV-Beiträge
./. Zins für investiertes Eigenkaptial (aufrunden auf TCHF)
= massgebendes Einkommen (abrunden auf nächste CHF 100)

Beiträge
AHV 8.1%
IV 1.4%
EO 0.5%
= 10% ab Einkommen von CHF 58800
darunter sinkende Beitragsskala
mindestens jedoch CHF 514.00
+ bis zu 5% VK von der Beitragssumme

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18
Q

Erläutere die Beitragsstruktur von Nichterwerbstätigen

A

Vermögen + (kapitalisertes Ersatzeinkommen x 20) = massgebender “Lohn”
wird durch kantonale AK festgelegt

bis CHf 340’000 ist der Mindestbetrag von CHF 514.00 geschuldet (auch gültig für Studenten bis 25 und EL Bezüger)
dann je CHF 50’000 = + 159.80
bis max. CHF 25’700 (8.55 Mio “Einkommen”)
zzg. bis zu 5% VK von der Beitragssumme

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19
Q

Was zählt als Vermögen (3) und Ersatzeinkommen (4) bei Nichterwerbstätigen? was nicht (6)?

A

Vermögen:
1. alles im In- & Ausland
2. Rückkaufwert Lebensversicherungen
3. Nutzniessung
(bei Ehepaaren: je 1/2 eheliches Vermögen + 1/2 Ersatzeinkommen)

Ersatzeinkommen:
1. TG UVG, KTG
2. Renten AHV, PK, UVG, Militär- oder Privatversicherung
3. ausländische Renten
4. persönliche Alimente

Kein Ersatzeinkommen:
1. Vermögenserträge
2. TG IV, ALV, Militärversicherung, EO
3. Kinderalimente
4. EL
5. ÜL
6. SH

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20
Q

Wie gestalten sich die Beiträge von nichterwerbstätigen Ehegatten?

A

wenn ein erwerbstätiger Ehegatte vorhanden ist, muss es min. den doppelten Minimalbetrag (CHF 1028) einzahlen, dann ist der andere automatisch mitversichert

ansonsten gem. Formel Nichterwerbstätige

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21
Q

Wie berechnen sich die Beiträge der AHV für Teilzeitarbeitende?

A

Es wird ein Vergleich angestellt zwischen Nichterwerbstätigen Beiträge und Beiträge aus Erwerbstätigkeit

die Beiträge aus Erwerbstätigkeit müssen 50% der theoretisch geschuldeten Nichterwerbstätigen Beiträge übersteigen um als voll erwerbstätig zu zählen

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22
Q

Wie gestalten sich die Beiträge der SOZ nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, wenn die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird?

A
  1. Freibetrag in der AHV von CHF 1400 p.M. oder CHF 16800 p.J. (übersteigender Teil pflichtig)
  2. keine Abzüge für ALV und BVG (BVG freiwillige Fortführung möglich bis max. 70 je nach Reglement)
  3. KTG je nach Reglement bis 70
  4. UVG nach den regulären Regeln der wöchentlichen Arbeitszeit
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23
Q

Was sind die Pflichten des AGs in der AHV?

A
  1. Anmeldung des AN innert 30 Tagen (wenn keine AHV-Nr. vorhanden) ist oder mittels Lohndeklaration (wenn AHV-Nr. vorhanden)
  2. Überweisung der abgezogenen Beträge
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24
Q

Was gehört - im groben - zum massgebenden Lohn? (7)

A
  1. Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit
  2. Ersatzeinkommen (TG)
  3. Renten (in- wie ausländische)
  4. Orts- und Teuerungszulagen
  5. Gratifikationen, Provisionen, Boni, etc.
  6. Naturalleistungen
  7. Alimente
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25
Q

Was gehört - im groben - nicht zum massgebenden AHV-Lohn (9)? + Gesetzesartikel

A

AHVV 6+8
1. Vermögenserträge
2. EL / ÜL
3. Kinderalimente
4. SH-Leistungen
5. TG auf UVG, KTG, Privatversicherung
6. Zuwendung AG für arbeitsplatzbezogene Aus- und Weiterbildung
7. AG-Beiträge an PK, UVG, Krankenversicherung
8. Familienzulagen
9. Ehrenamtliche Funktionen (bis CHf 500 im Jahr)

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26
Q

Was sind Unkosten und zählen sie zum massgebenden Lohn?

A

Unkosten:
1. (effektive Spesen) sind ein Auslagenersatz
2. Sitzungsgelder (CHF 120.00 pro 1/2 oder CHF 200 pro 1/1 Tag)
3. mit genehmigtem Spesenreglement ausbezahlte Pauschalspesen (Usanz: 5% Bruttolohn)

sind nicht Bestandteile des massgebenden Lohns

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27
Q

Nenne die häufigsten Naturalleistungen, die nicht zum massgebenden Lohn zählen (5)

A
  1. REKA Check Verbilligung bis CHf 600 p.a.
  2. REKA Checks gratis Abgabe bis CHf 500 p.a. (wenn mehr = alles pflichtig)
  3. Lunchchecks bis CHF 180 p.M.
  4. Abgabe Abo ÖV, wenn min. 40 Tage im Jahr geschäftliche Nutzung
  5. Sachgeschenke bis CHF 500 für spezielle Anlässe (wenn mehr = alles pflichtig)
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28
Q

Wozu dient der massgebende Lohn?

A

zur Festlegung der SOZ-Beiträge

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29
Q

Nenne die wichtigsten Punkte zum “geringfügigem Entgelt” (4)

A
  1. erleichtert die Abrechnung für den AG
  2. es werden keine SOZ-Beiträge abgezogen
  3. Freibetrag bis CHF 2300
    a) ausser im Privathaushalt und Kulturbereich = 0
    b) Kindermädchen bis 25 = CHF 750
  4. Abführung der Beiträge kann von MA verlangt werden
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30
Q

Nenne die wichtigen Punkte zur Nettolohnvereinbarung (2) und die Umwandlungsformeln

A
  1. es kann ein abzugfreier Nettolohn vereinbart werden
  2. AG bezahlt beide Beiträge

Umwandlungsformeln:
bis CHF 11599 = Nettolohn / 0.936
ab CHF 11560 = Nettolohn + CHF 74.10 / 0.942

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31
Q

Nenne die Merkpunkte zum vereinfachten Abrechnungsverfahren (3)

A
  1. Lohn pro MA max. CHF 22’050
  2. Lohnsumme max. CHf 58’800
  3. Quellensteuer 5% kann direkt vom Lohn abgezogen werden
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32
Q

Welche Leistungen bietet die AHV an? (11)

A
  1. Altersrenten ab 1. Tag im Monat nach Erreichung des AHV-Rentenalters
  2. Kinderrenten bis 18/25 Jahren (40% der Stammrente)
  3. Hinterlassenenrente (80% der Stammrente - bis Erreichung AHV-Rentenalter)
  4. Waisenrente bis 18/25 Jahren (40% der Stammrente für Halbwaisen, 60% für Vollwaisen)
  5. Verwitwetenzuschlag zur Altersrente (20% - nicht auf Vollrente)
  6. Rentnerfreibetrag
  7. Beiträge zur Förderung der Altenhilfe (Pro Senectute)
  8. Anpassung an Teuerung, alle 2 Jahre
  9. Vorbezug und Aufschub
  10. Hilfslosenentschädigung
  11. Hilfsmittel
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33
Q

Was sind die Voraussetzungen der Hinterlassenenrente und wie nennt man diese noch?

A

auch: Witwen-/Witwerrente

  1. Kinder vorhanden (Witwer: nur wenn unter 18 Jahren)
    oder
  2. älter als 45 Jahre und mind. 5 Jahre verheiratet gewesen, kinderlos (nur Witwen)
  3. geschiedene: wenn Ehe min. 10 Jahre gedauert hat und min. 1 Kinder oder min. 45 Jahre alt (nur Witwen)

erlischt mit Wiederheirat, Tod oder höherer Altersrente

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34
Q

Nenne die minimale und maximale AHV Rente (Stand 2023)

A

minimal CHF 1225
maximal CHF 2450

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35
Q

Wie rechnet man den maximalen massgebenden AHV Lohn aus?

A

Maximale jährliche AHV Rente x 3 = CHF 88200

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36
Q

Wie rechnet man den Koordinationsabzug?

A

7/8 der maximalen jährlichen AHV-Rente = CHF 25’725

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37
Q

Wie rechnet man die BVG Eintrittsschwelle?

A

6/8 der maximalen jährlichen AHV Rente = CHF 22050

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38
Q

Wie rechnet man den maximalen anrechenbarer, maximal versicherten und minimalen versicherten BVG-Lohn?

A

Minimal: 1/8 maximale jährliche AHV Rente = CHF 3675
maximal anrechenbar: Maximale jährliche AHV Rente x3 = CHF 88200
maximal versichert: maximale jährliche AHV Rente minus Koordinationsabzug = CHF 62745

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39
Q

Wie viel kann man mit und ohne BVG in die 3. Säule einzahlen?

A

mit BVG: 8% des maximal anrechenbaren BVG-Lohn = CHf 7056
ohne BVG: 40% des maximal anrechenbaren BVG-Lohn = CHf 35280

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40
Q

Wie hoch kann der Rentenanspruch eines Kindes sein, wenn zwei Einzelrenten vorhanden sind?

A

die zwei Einzelrenten zusammen dürfen 60% der maximalen Waisenrente nicht überschreiten

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41
Q

Nenne die wichtigen Punkte zum Vorbezug der AHV (6)

A
  1. max. 2 Jahre möglich
  2. lebenslange Rentenkürzung um 6.8% pro Vorbezugsjahr (max. 13.6%) auf Stammrente
  3. Beitragspflicht wird nicht aufgehoben (als NE einzahlen) bis Erreichen ordentliches Rentenalter
  4. Kinderrente und Freibetrag erst ab Erreichen des ordentlichen Rentenalter
  5. frühzeitige Anmeldung bis spätestens letzten Tag des Monats vom Erreichen des entsprechenden Altersjahres
  6. keine rückwirkende Anmeldung möglich
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42
Q

Nenne die wichtigen Punkte zum Aufschub der AHV (4)

A
  1. max. 5 Jahre (Zuschläge zwischen 5.2-31.5%)
  2. Zuschlag auch auf Maximalrente
  3. min. 1 Jahr, nachher monatlich “kündbar”
  4. frühzeitige Anmeldung vor Rentenbeginn
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43
Q

Wann erhält man Hilflosenentschädigung der AHV/IV?

A

wenn man in der alltäglichen Lebensverrichtung und im erheblichen Mass auf Hilfe Dritter angewiesen ist, unabhängig von finanziellen Verhältnissen

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44
Q

Wann erhält man keine Hilflosenentschädigung der AHV/IV?

A

wenn durch Unfall -> UVG

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45
Q

wo muss die Hilflosenentschädigung beantragt werden?

A

bei der rentenausschüttenden Ausgleichskasse

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46
Q

Nenne die 6 Kriterien der Hilflosigkeit und deren Grade (3) und Entschädigungen zu Hause und im Heim

A
  1. An- und Auskleiden
  2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen
  3. Essen
  4. Körperpflege
  5. Verrichten der Notdurft
  6. Fortbewegung, inkl. gesellschaftliche Kontakte

Grad 1: leicht, 2 von 6 nicht mehr möglich (zu Hause: CHF 245.00 / Heim CHF 0.00)
Grad 2: mittel, 4 von 6 nicht mehr möglich (zu Hause oder Heim: CHF 613.00)
Grad 3: schwer, alle nicht mehr möglich (zu Hause oder Heim: CHF 980.00)

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47
Q

Was geschieht wenn eine Hilflosenentschädigung der IV geschüttet wird und man erreicht das AHV-Rentenalter? wie nennt man diesen Zustand?

A

die AHV übernimmt die höhere Hilflosenentschädigung der IV = Besitzstand

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48
Q

Nenne einige Beispiele für Hilfsmittel für AHV-Renter (5) und wie viel wird übernommen?

A

75%
1. Perücken
2. Orthopädische Schuhe
3. Hörgeräte
4. Lupenbrille
5. Mietkosten motorloser Rollstuhl

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49
Q

Anhand von welchen Kriterien wird die AHV-Rente berechnet?

A
  1. Beitragszeit
  2. massgebender durchschnittlicher Jahreslohn
  3. Splitting, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Aufwertungsfaktor, evtl. Karrierezuschlag
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50
Q

wann und wo muss die AHV-Rente beantragt werden?

A
  1. im 1. Versicherungsfall: ca. 6 Monate vorher, bei der letzten AK
  2. im 2. Versicherungsfall: ca. 6 Monate vorher, bei der AK des 1. Versicherungsfalls
  3. wenn im Ausland wohnhaft, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf
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51
Q

Wie viele VOLLE Beitragsjahre müssen minimal vorhanden sein um eine AHV Rente zu erhalten? wie viele maximal?

A

1 - 44 = Skala 1 bis Skala 44

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52
Q

Was sind die Voraussetzungen für ein volles Beitragsjahr (2.3)

A
  1. mehr als 11 Monate versichert sein und
  2. Mindestbetrag einzahlen (CHF 514.00)
    oder
    nichterwerbstätiger Gatte sein, wenn anderer min. doppelten Mindestbetrag einbezahlt (CHF 1028.00)
    oder
    Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift haben
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53
Q

Welche Jahre sind massgebend für die Skala 1-44?

A

die Beitragsjahre vom 21. - 65. Lebensjahr

Fun Fact: wenn ein Ehegatte die Skala 44 erreicht, wird sie dem anderen geschenkt

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54
Q

Was passiert wenn man keine 44 Beitragsjahre hat?

A

Rentenkürzung pro nicht einbezahltes Jahr

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55
Q

Kann man Beitragslücken nachzahlen und wenn ja wie lange?

A

ja, 5 jahre rückwirkend, wenn kein Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit im Ausland

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56
Q

Werden die Beitragsjahre von 17-20 oder nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters in die Beitragszeitberechnung einbezogen?

A

Jugendjahre: ja
“Altersjahre”: nein

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57
Q

Wie wird die AHV-Rentenskala von Hinterlassenen berechnet?

A

nach Beitragsdauer der verstorbenen Person

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58
Q

wie wird das massgebende, durchschnittliche Jahreseinkommen berechnet?

A

nach IK Auszug
Summe der Einkommen vom 1.1 des 21. LJ bis 31.12 vor dem Erreichen des Rentenalters

dies wird durch die anwendbare Skala geteilt

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59
Q

Sind Aufbesserungen im massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen möglich?

A

ja, 5 Jahre rückwirkend, wenn keine Beiträge bezahlt worden sind
und weitere EInzahlungen vom 1.1 bis Monat Erreichung Rentenalter möglich

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60
Q

Was kann zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen dazugerechnet werden?

A
  1. Aufwertungsfaktor der Teuerung seit 1. IK Eintrag
  2. Karrierezuschlag auf Hinterlassenrente wenn Person vor dem 45. Altersjahr stirbt (sinkende Skala)
  3. Splitting (Einkommen während Ehe wird hälftig geteilt bei Scheidung oder Eintritt 2. Vorsorgefall)
  4. Erziehungsgutschriften 16x pro Kind à CHF 44’100
  5. Betreuungsgutschriften à CHf 44100
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61
Q

wie rechnet sich der Betrag der Betreuungs- und Erziehungsgutschriften?

A

3x Jahresbetrag der minimalen AHV-Vollrente

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62
Q

Wenn man mehrere Kinder hat erhält man dann 2x 16 Erziehungsgutschriften?

A

nur in Jahren wo sich die Kinder nicht überschneiden, wenn mehrere Kinder in 1 Jahr = 1 x Erziehungsgutschrift

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63
Q

wie werden die Erziehungsgutschriften während der Ehe angerechnet? Wie bei einer Scheidung?

A

Während Ehe = je hälftig
bei Scheidung = nach Unterhaltsvereinbarung

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64
Q

Was gibt es bei den Betreuungsgutschriften zu beachten? (5)

A
  1. müssen innert Jahresfrist bei kantonaler AK beantragt werden
  2. Verjährung Anspruch nach 5 Jahren
  3. direkte Verwandtschaft oder Lebenspartner (5 Jahre gleicher Haushalt)
  4. müssen Hilflosenentschädigung beziehen
  5. müssen leicht erreichbar (30 km oder 60 Minuten Weg sein)
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65
Q

Wie rechnet man die Plafonierung von der Ehepaarenrente aus? wie viel beträgt sie maximal? Nenne die wichtigsten Punkte

A

Rente Partner 1 + Renter Partner 2 = X (dann plafoniert auf max. CHF 3675)

jede Rente wird einzeln ausgerechnet:
Rente Partner 1 x 150% der Maximalrente geteilt durch (Rente Partner 1 + Rente Partner 2)

da je eine Stammrente erhalten bleibt -> Kürzung zu ungleichen Teilen
= wichtig im Todesfall

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66
Q

Wie gestaltet sich der Rechtsweg bei der AHV?

A
  1. Nach ATSG vorgegeben
  2. Anspruch muss geltend gemacht werden
    (Verjährung nach 5 Jahren)
  3. Mitwirkung, Schadenminderung sind vorausgesetzt

Einsprache an verfügende Stelle, 30 Tage
Beschwerde an kantonal zuständigen SOZ-Gericht, 30 Tage
Beschwerde am Bundesgericht für SOZ

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67
Q

Was beinhaltet die 11. AHV Revision? Wann tritt sie in Kraft? (6)

A
  1. Erhöung Rentenalter Frauen auf 65 Jahre (in 4 Schritten à 3 Monate) ab 2025
  2. 9 Übergangsjahrgänge von Frauen erehalten Rentenzuschlag nach Einkommen
  3. Rentenvorbezug für Frauen ab 63
  4. teilweise Aufschiebung der Rente möglich
  5. auf Freibetrag im Rentenalter kann verzichtet werden um Beitragslücken zu schliessen
  6. MWST-Erhöhung um 0.4% zu Gunsten der AHV
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68
Q

Definiere Invalidität

A

eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbungsfähigkeit durch einen Gesundheitsschaden

Kausalzusammenhang muss bestehen

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69
Q

Wer zahlt die Leistungen der IV aus und welche?

A

Die Ausgleichskassen der AHV

  1. Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigung
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70
Q

Definiere und charakterisiere (3) Arbeitsunfähigkeit

A

bezeichnet die Unfähigkeit im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten

  1. während Wartejahr massgebend (min. im Durchschnitt 40%)
  2. Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
  3. abhängig von Ärzten und deren Aussagen
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71
Q

Definiere und charakterisiere (2) Erwerbsunfähigkeit

A

Unfähig, die verbleibende Arbeitsfähigkeit nach Durchführung aller Eingliederungsmassnahmen im 1. (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten

  1. nach Wartejahr massgebend
  2. Was ist noch zumutbar?
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72
Q

Was ist der Zweck der IV? (4)

A
  1. Invalidität verhindern, vermindern oder beheben durch geeingete Eingliederungsmassnahmen
  2. angemessene Deckung des Existenzbedarfs bei bleibenden Folgen
  3. Beitrag zu eigenverantwortlichen, selbstbestimmten Lebensführung von Betroffenen
  4. (Wieder-)Eingliederung von Betroffenen (Geburtsgebrechen, Krankheit, Unfall)
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73
Q

Wofür ist die IV-Stelle zuständig? (8)

A

Abklärung von:

  1. Versicherungsmässigen Voraussetzungen
  2. Eingliederungsfähigkeit
  3. Berufsberatung, Arbeitsvermittlung
  4. Überwachung Eingliederungsmassnahmen
    (werden von externen durchgeführt)
  5. Bemessung Invalidität und Hilflosigkeit
  6. Erlass Verfügungen über Leistungen
  7. Regionale ärztliche Dienste RAD
  8. Interinstitutionelle Zusammenarbeit
74
Q

Wie wird die IV finanziert?

A
  1. Ausgabeumlageverfahren
  2. Lohnbeiträge
    a) Erwerbstätige 0.7% massgebender Lohn
    b) Selbständige 1.4% Reineinkommen
    c) Nichterwerbstätige CHF 66-3300, abhängig von Vermögen und Ersatzeinkommen
75
Q

Wer ist obligatorisch versichert in der IV?

A

analog AHV
1. Wohnsitz
2. Erwerbstätigkeit
3. Im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft
4. Weiterführung, Beitritt Ehepartner und freiwillige Versicherung analog AHV

76
Q

was sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen der IV? (3)

A
  1. bei Eintritt Versicherungsfall versichert zu sein
  2. 3 Jahre Beitragspflicht für einen Rentenbezug
  3. 1 Jahr Beitragspflicht für alle anderen Leistungen (Früherfassung, Frühintervention, Berufsberatung, Umschulung, Hilfsmittel)
77
Q

Zähle die Sachleistungen der IV auf (5)

A
  1. Früherfassung
  2. Frühintervention
  3. Eingliederungsmassnahmen
  4. Hilfsmittel
  5. Assistenzbeitrag
78
Q

Zähle die Geldleistungen der IV auf (3)

A
  1. Taggelder
  2. Renten
  3. Hilflosenentschädigung
79
Q

Wie lautet der Grundsatz der IV?

A

Eingliederung vor Rente

80
Q

Was bedeutet die Mitwirkungspflicht in der IV?

A

die versicherte Person muss alles zumutbare unternehmen um:

  1. die Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern
  2. den Eintritt der Invalidität zu vermeiden / verhindern
  3. um den bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten
  4. um die Eingliederung ins Erwerbsleben (oder gleichstellten Aufgabenbereich) zu versuchen und aktiv teilzunehmen
81
Q

was ist die Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht?

A

lebenslange Rentenkürzungen oder Streichung der IV-Leistung

82
Q

Welche Bereiche sind den sog. Erstmassnahmen zuzuordnen?

A
  1. Eingliederungsorientierte Beratung
  2. Früherfassung
  3. Frühintervention
83
Q

Wann kommt es zu einer Eingliederungsorientierten Beratung (2)?

A
  1. wird auf Gesuch vor der IV-Anmeldung gewährt
  2. wenn berufliche Eingliederung gefährdet ist oder Gefahr der Nichtweiterbeschäftigung besteht
84
Q

Was ist das Ziel der Früherfassung?
Was sind die Massnahmen? (2)
Wen betrifft es? (3)

A

Ziel: Vermeiden des Abgleitens in Invalidität

Massnahmen:
1. Meldung durch versicherte Person oder Drittmeldung nach 1 Monat Arbeitsunfähigkeit oder regelmässigen Absenzen
2. Entscheid ob IV-Anmeldung oder Beraterempfehlung

wer?
1. Minderjährige ab 13 bis junge Erwachsene 25, die von Invalidität bedroht sind, noch nicht gearbeitet haben
2. 13-25 Jährige, die von kantonaler Instanz betreut werden
3. von Arbeitsunfähigkeit betroffene Personen

85
Q

Was sind die Ziele der Frühinterventionsmassnahmen? (3)

A
  1. Leistungsabklärung während der ersten 6 Monate nach Eingang der IV Anmeldung ohne lange Abklärungen
  2. Unterstützung bei erstmaliger Ausbildung / Eintritt in den Arbeitsmarkt
  3. Unterstützung von Arbeitsunfähigen den Arbeitsplatz zu erhalten oder bei Eingliederung an neuer Stelle
86
Q

Welche Massnahmen gibt es in der Frühintervention? (8)

A
  1. Arbeitsplatzanpassungen
  2. Hilfsmittel
  3. Ausbildungskurse
  4. Job Coaching
  5. Patientenschulung
  6. Beschäftigungsmassnahmen
  7. Arbeitsvermittlung
  8. Berufsberatung
87
Q

Was gehört alles zu den Eingliederungsmassnahmen? (3)

A
  1. Medizinische Massnahmen
  2. Integrationsmassnahmen
  3. Massnahmen beruflicher Natur
88
Q

Was ist eine Eingliederungsmassnahmen?

A

Massnahme, die die Erwerbsfähigkeit wiederherstellt, verbessert oder erhalten kann

89
Q

Wer hat Anspruch auf medizinische Massnahmen der IV?

A

Geburtsgebrechen: Versicherte bis 20. LJ (Missbildung, Genetische Krankheiten die fachärztlich diagnostiziert wurden)
höchstens bis 25. LJ wenn sie der Eingliederung ins Berufsleben dienen

90
Q

Was ist das Ziel der Integrationsmassnahmen? Wofür sind sie die Voraussetzung?

A

Wiederherstellung der Eingliederungsfähigkeit innert 230 Arbeitstagen (evtl. werden TG bis CHF 100 an AG entrichtet)

Voraussetzung für Durchführung beruflicher Massnahmen

91
Q

Wer hat Anspruch auf Integrationsmassnahmen?

A

mind. 6 Monate zu durchschnittlich 50% arbeitsunfähig oder Nichterwerbstätige über 25, die von Invalidität bedroht sind

92
Q

Was gehört alles zu den Integrationsmassnahmen? (2 Kategorien, insgesamt 7 Punkte)

A
  1. Sozialberufliche Rehabilitation
    a) Belastbarkeits- und Aufbautraining
    b) Gewöhnung an Arbeitsplatz
    c) Förderung der Arbeitsmotivation
    d) Einübung von Grundfähigkeiten
    e) Stabilisierung der Persönlichkeit
  2. Beschäftigungsmassnahmen
    a) Integration und Support am Arbeitsplatz (1.
    Arbeitsmarkt)
    b) Aufrechterhaltung Tagesstruktur bis Antreten der Massnahmen beruflicher Natur
93
Q

Nenne die Massnahmen beruflicher Natur (111)

A
  1. Berufsberatung
  2. Erstmalige berufliche Ausbildung
  3. Umschulung
  4. Berufliche Weiterbildung
  5. Arbeitsvermittlung
  6. Arbeitsversuch
  7. Einarbeitungszuschuss
  8. Personalverleih
  9. Entschädigung für Beitragserhöhung
  10. Kapitalhilfe bei Aufnahme Selbständigkeit
  11. Übergangsleistung nach Wiedereingliederungsmassnahme
94
Q

nenne die Punkte zum Arbeitsversuch (3)

A
  1. 180 Tage Arbeit ohne Arbeitsverhältnis
  2. keine Lohnzahung seitens AG fällig
  3. TG durch IV
95
Q

Wie lange kann ein Einarbeitungszuschuss bezahlt werden und wie hoch ist dieser?

A

max. 180 Tage à CHF 407.00 p.T.

96
Q

Was ist unter “Entschädigung für Beitragserhöhung” zu verstehen?

A

BVG und KTG Beiträge werden von IV getragen (CHF 48.00 / Tag oder wenn 50+ MA CHF 34.00 /Tag)
wenn der AN min. 3 Monate gearbeitet hat und dann mehr als 15 Tage arbeitsunfähig wird

97
Q

Welche Hilfsmittel finanziert die IV?

A

einfache und zweckmässige Hilfsmittel für :

  1. Ausübung Erwerbstätigkeit
  2. Ausübung Tätigkeit im Aufgabenbereich
  3. Schulung und Ausbildung

an Preislimiten gebunden, evtl mit Selbstbehalt

98
Q

Wann hat man in der IV Anspruch auf Taggelder?

A
  1. während der Eingliederungsmassnahmen
    - ab 18 Jahre bis Erreichen ordentliches Rentenalter, wenn auf Eingliederungsmassnahmen gewartet werden muss, man mind. 50% arbeitsunfähig ist oder 3 aufeinanderfolgende Tage der Arbeit fern bleiben muss wegen Eingliederungsmassnahmen
  2. während beruflicher Erstausbildung
99
Q

Wie hoch sind die IV Taggelder?

A

80% des letzten erzielten Erwerbseinkommen ohne gesundheitliche Einschränkung, max. CHF 326.00 (evtl. CHF 9.00 Kindergeld)
während beruflicher Erstausbildung = abhängig von Ausbildung

100
Q

Wann hat man Anspruch auf eine IV-Rente? (3)

A
  1. min. 3 Beitragsjahre und 1 Wartejahr
  2. nur wenn Eingliederungsmassnahmen ihr Ziel nicht oder ungenügend erreicht haben oder wenn es aussichtslos ist
  3. Während Wartejahr min. durch. 40% arbeitsunfähig, nachher min. 40% erwerbsunfähig
101
Q

Nach welchem Methoden wird der IV Grad berechnet? (4)

A
  1. allgemeine Methode (Einkommensvergleich)
  2. spezifische Methode (Betätigungsvergleich)
  3. gemischte Methode (Einkommens- und Betätigungsvergleich)
  4. ausserordentliche Methode (nur Selbständige)
102
Q

Nenne die Formel für den Einkommensvergleich

A

(Valideneinkommen - Invalideneinkommen) x 100 geteilt durch Valideneinkommen

103
Q

Wie funktioniert die spezifische Methode? wann kommt sie zur Anwendung?

A

Bemessung im üblichen Aufgabenbereich (detailliert) nach Einschränkungsgrad

Anwendung: wenn Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann

104
Q

Wie funktioniert die gemischte Methode?

A

Anteil Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich muss ermittelt werden
IV Grad wird nach Einkommens- und Betätigungsvergleich ermittelt
dann Gewichtung beide Grade

105
Q

Wie wird die IV Rente ausgerechnet?

A

Anhand Stammrente x IV-Grad

106
Q

Wie wurde die IV Rente bis 2021 berechnet?

A

nur 4 Stufen (1/4, 1/2, 3/4 und 1 IV-Rente)
ab 40%, 50%, 60%, 70%

107
Q

Wie wird die IV Rente seit 2022 berechnet?

A

Stufenloses System
40% IV = 25% IV Rente
+ 1% IV = +2.5% IV Rente
50 %-69% IV = 50%-69% IV Rente
ab 70% = volle IV Rente

108
Q

Sind IV Fälle vom Dezember 2021 dem alten oder neuen System zuzuordnen?

A

je nach Jahrgang

1967 und älter: bleibt beim 4 Stufen System
1968 und jünger: bleibt beim 4 Stufen System bis sich IV Grad um min. 5% verändert (Besitzstand greift!)
1991 und jünger: nach 10 Jahren erfolgt automatisch die Anpassung (2032)

109
Q

Wie häufig werden IV Renten revidiert? Ab welchem Zeitpunkt greift die Senkung bzw. Erhöhung?

A

periodisch, aber:

  1. wenn Grad sich um min. 5% ändert
  2. massgebenden Änderungen der Verhältnisse müssen unverzüglich gemeldet werden

Senkung erfolgt bereits im nächsten Monat
Erhöhung gibt es frühstens nach 3 Monaten

110
Q

Nenne die Geldansätze der Hilflosenentschädigung in der IV

A
  1. leicht (zu Hause: CHf 490.00 / im Heim: CHF 123.00)
  2. mittel (zu Hause: CHf 1225.00 / im Heim: CHF 306.00)
  3. schwer (zu Hause: CHF 1960.00 / im Heim: CHF 490.00)
111
Q

Was sind die Voraussetzungen um Hilflosenentschädigung aus der IV zu beziehen? (3)

A
  1. Wohnsitz in CH
  2. min. 1 Jahr im erheblichen Masse hilflos (Wartejahr)
  3. kein Anspruch auf HL aus Unfall- oder Militärversicherung
112
Q

Was ist die lebenspraktische Begleitung?

A

Spezialinstrument der IV, wenn ohne Drittperson das selbständige Wohnen oder Kontakte/Verrichtungen ausserhalb der Wohnung nicht möglich sind
-> zur Verhinderung von Verwahrlosung

113
Q

Was ist der Assistenzbeitrag? was ist der Zweck?

A

Betrag für Hilfskraft.

soll zur Selbstbestimmung ausserhalb des Heims beitragen

114
Q

Wie sieht der Rechtsweg in der IV aus?

A
  1. Anspruch so früh wie mögich geltend machen
  2. Schriftlicher Vorentscheid, 30 Tage
  3. Verfügung, 30 Tage
  4. Kantonales Gericht, 30 Tage
  5. Bundesgericht für SOZ
115
Q

Wann soll man sich zur Früherfassung anmelden, wann gleich eine IV-Anmeldung tätigen?

A

Früherfassung, wenn nicht sicher ist ob Frühinterventionsmassnahmen oder Eingliederungsmassnahmen gebraucht werden, sowie für Minderjährige

IV Anmeldung wenn bereits Erwerbsunfähig oder wenn absehbar, dass Frühintervention und Eingliederungsmassnahmen notwendig sein werden

116
Q

Was kann passieren wenn zwei Einzelrenten gleichzeitig fällig sind (z.B. IV und UV)?

A

sie dürfen 90% des letzten versicherten Verdienst nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt

117
Q

Welche Spezialitäten gelten für IV-Taggelder und -Renten? (5)

A
  1. kein Kindergeld, wenn Familienzulage beansprucht wird
  2. keine IV-TG wenn EO-TG, aber Besitzstand greift
  3. Weiterausrichtung der Rente während Arbeitsversuch mit TG = Rentenkürzung um 1/30
  4. ALV TG nach Wegfall IV Rente bis 180 Tage
  5. Anspruch auf EL wenn min. 180 ununterbrochene Tage Anspruch auf IV-Rente, HL auf IV oder IV-TG
118
Q

Was sind Ergänzungsleistungen?

A

keine eigentliche SOZ-Verischerung, garantieren ein Mindesteinkommen für einen bestimmten Teil der Bevölkerung

119
Q

wer hat im Groben Anspruch auf EL?

A

AHV/IV-Bezüger, sowie HL-Bezüger der AHV/IV und IV_TG Bezüger (min. 6 aufeinander folgende Monate), die ohne sie nicht überleben können

120
Q

Wie werden die EL finanziert?

A

ausschliesslich durch Steuergelder,

Aufteilung:
5/8 Bund
3/8 Kantone + alle Krankheits- und Behinderungskosten

121
Q

Wie hoch sind die EL?

A

je nach individuellen Verhältnissen (jährlich festgesetzter Betrag, der monatlich ausbezahlt wird) + Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

zusätzlich: keine SERAFE-Abgaben

122
Q

Sind EL steuerpflichtig?

A

nein

123
Q

wie werden die EL berechnet?

A

anrechenbare Einnahmen minus anerkannte Ausgaben

124
Q

Was ist das Ziel der EL?

A

Sicherstellung der Existenzsicherung von AHV/IV-Bezüger, wenn keine Versicherungsleistungen, anderweitige Einkommen oder Vermögen vorhanden sind

125
Q

Was sind die Voraussetzungen um bei der EL anspruchsberechtigt zu sein?

A

kumulativ:
1. Reinvermögen unter
CHF 100’000 Alleinstehende
CHF 200’000 Ehepaare
+ CHf 50’000 je Kind mit Kinder- oder Waisenrente der AHV
(ohne Selbstbewohntes Wohneigentum)

  1. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der CH
126
Q

Wann verliert man seinen EL Anspruch? (3)

A
  1. Reinvermögen nicht mehr tief genug
  2. Auslandsaufenthalt von 3+ Monaten ohne wichtigen Grund
  3. Auslandsaufenthalt von 9+ Monaten mit wichtigem Grund
127
Q

Nenne wichtige Gründe für einen Auslandsaufenthalt (4 / EL)

A
  1. Ausbildung
  2. Krankheit
  3. Unfall, wenn Rückkehr unmöglich
  4. Verhinderung durch höhere Gewalt
128
Q

Nenne die Karenzfristen bis ein Bezug der EL möglich ist (3)

A
  1. CH / EU-EFTA: keine
  2. Staaten mit SOZ-Abkommen, Staatenlose und Flüchtlinge: 5 Jahre
  3. Drittstaaten: 10 Jahre (ununterbrochen)
129
Q

Läuft die Karenzfrist der EL bei Unterbrechung weiter?

A

nein, sie beginnt von neuem an zu laufen

130
Q

Was zählt zum Vermögen (EL, 7, grob) und wie hoch darf das Nettovermögen maximal sein?

A

Höhe:
CHF 100’000 Alleinstehende / CHF 200’000 Ehepaare

  1. Unbewegliches Vermögen
  2. Bewegliches Vermögen
  3. Guthaben aus unverteilter Erbschaft
  4. Lotteriegewinne
  5. Rückkaufwert Lebensversicherung
  6. Kapitalsummen aus 2. & 3. Säule
  7. Vermögenswerte auf die verzichtet wurde (Veräusserung oder übermässiger Verbrauch)
131
Q

EL: Definiere Vermögenswerte auf die verzichtet wurde und die Folgen

A

Veräusserung von Vermögen ohne Verpflichtigung oder mit Umgehungsabsicht

Folgen: 2 Jahre volle Anrechnung des Verzichtsvermögens, danach je Jahr minus CHF 10’000

132
Q

EL: Definiere übermässigen Vermögensverbrauch, die Folgen und die Verbrauchsfreigrenzen

A

pro Jahr mehr als 10% des Vermögens verbrauchen

Folge: wird als Verzichtsvermögen angerechnet, ohne Abdiskontierung

Betrachtungszeitraum: Ab Beginn Rentenanspruch, maximal aber 10 Jahre rückwirkend (ab Jahr 2021)

Freigrenzen:
CHF 30’000 Alleinstehend
CHF 50’000 Ehepaare
CHF 15’000 je Kind
CHF 112’500 Wohneigentum Alleinstehend
CHF 300’000 Wohneigentum Ehepaar / im Heim lebend/ HL

133
Q

EL: Wie wird der, den Vermögensverbrauchsfreigrenzen übersteigender Teil, den anrechenbaren Einkommen angerechnet?

A

für IV/Hinterlassene: zu 1/15
für Altersrentner: zu 1/10
voll: übersteigender Wert Wohneigentum

134
Q

Welche Mitwirkungspflichten gelten bei der EL? (1.6)

A

Meldepflicht von Veränderungen pers. Verhältnisse:
1. Mietpreise
2. Erwerbstätigkeit
3. Heimein- und austritt
4. Erbschaften
5. Zivilstandänderung
6. Adressänderung

135
Q

Welche Sachleistungen kennt die EL? (7) Wer trägt die Kosten?

A

Träger: Kantone, wenn keine anderen Versicherer es übernehmen

  1. Zahnärztliche Behandlung bis CHF 3’000
  2. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen
  3. Vorübergehende Aufenthalte bis 3 Monate (Heim, Spital)
  4. Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
  5. Diät
  6. Hilfsmittel
  7. Franchise und Selbstbehalt der KVG
136
Q

Nenne die Höchstbeträge für Sachleistungen der EL und wie man diese beantragt

A

Antrag muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung eintreffen

Höhe:
CHF 25’000 Alleinstehend / Partner im Heim
CHF 50’000 Ehepaare
CHF 10’000 Vollwaisen
CHF 6’000 im Heim lebende
CHF 60’000-90’000 für mittel und schwer Hilfslose

137
Q

Wie werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbare Einnahmen von Ehepaaren ermittelt?

A

Grundsatz: Faktorenaddition
ausser, wenn einer oder beide im Heim leben, dann Vermögen hälftig teilen und Einnahmen separat bewerten

Kinder und Waisen mit AHV/IV-Rente im selben Haushalt werden in Berechnung eingeschlossen

138
Q

Nenne die anerkannten Ausgaben der EL (grob, 8)

A
  1. Betrag für allgemeinen Lebensbedarf
  2. Miete und Nebenkosten
  3. Tagestaxe für Heimbewohner
  4. Prämie KVG (Pauschalbetrag)
  5. Sozialversicherungsbeiträge
  6. Alimente
  7. Berufsauslagen
  8. Gewinnungkosten beim Erwerbseinkommen
139
Q

Nenne die Beträge für den allg. Lebensbedarf (5)

A
  1. CHF 20’100 Alleinstehend
  2. CHF 30’150 Ehepaare
  3. CHF 3’505-10’515 Kinder/Waisen je nach Alter
  4. effektive Kosten Fremdbetreuung für Kinder unter 11 Jahren
  5. CHF 2500-6400 für Heimbewohner
140
Q

Wie werden die Miete und Nebenkosten bewertet? (2)

A
  1. nach Region I-III (Grosszentren, Städtisch, ländlich)
  2. Eigentmietwert = Nettomiete + NK + Hypozins + Pauschalbetrag Unterhalt (max. Bruttoertrag der Liegenschaft)
141
Q

Was zählt zu den anrechenbaren Einnahmen? (10 + 11.1-11.4)

A
  1. Renten und Pensionen (In- & Ausland)
  2. TG und Versicherungsleistungen
  3. Einkünfte aus Vermögen
  4. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde (je nach dem diskontiert)
  5. Eigenmietwert (Jahreswert)
  6. Anteil des den Freibetrag übersteigenden Vermögens
  7. übermässiger Vermögensverzehr (1/10-1/15)
  8. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (FamZ)
  9. HL
  10. Prämienverbilligung
  11. privilegiert anzurechnen:
    11.1 Erwerbseinkommen 2/3 (brutto)
    minus Freibetrag CHF 1000 Alleinstehend oder CHF 1500 Ehepaare
    minus SOZ-Beiträge
    minus Berufsauslagen
    11.2 Erwerbseinkommen (wenn IV-TG)
    11.3 Einkommen Ehegatten, wenn dieser keinen Anspruch auf EL hat zu 80%
    11.4 hypothetisches Ersatzeinkommen (effektiv verdient, aber min. mutmasslich) bei Teilinvaliden und Verwitweten
142
Q

Was gehört nicht zu den anrechenbaren Einnahmen? (5) (EL)

A
  1. Verwandtenunterstützung
  2. Unterstützung durch SH
  3. Stipendien
  4. Assistenzbeiträge IV/AHV
  5. Beiträge KVG für Pflegeleistungen im Heim
143
Q

Wo meldet man EL an?

A

kantonale AHV-AK oder Gemeindezweigstelle am Wohnsitz

144
Q

Wann beginnt und endet der EL-Anspruch?

A

Beginn: mit Anspruch AHV/IV oder Heim-/Spitaleintritt
Ende: Wegfall der Voraussetzungen per Ende Monat

145
Q

Was ist die Rückerstattungspflicht bei der EL?

A

Wenn Nachlass CHF 40’000 übersteigt (Vermögen am Todestag massgebend, Liegenschaften/Grundstücke zum Verkehrswert) muss EL zurück bezahlt werden (innert 3 Monaten, bei Liegenschaftsverkauf 1 Jahr)

146
Q

Was ist das Ziel der Überbrückungsleistung ÜL?

A

Soziale Absicherung für Arbeitslose ab dem 60. Lebensjahr & gesicherter Übergang in die Rente nach erfolgloser beruflicher Reintegration

147
Q

Was bedeutet ausgesteuert?

A

Anspruch auf ALV-TG ist ausgeschöpft oder Rahmenfrist ist abgelaufen (direkter Weg zur Sozialhilfe)

148
Q

Wann wird man ausgesteuert? (Zeitpunkt)

A

Monat, wo das letzte ALV-TG bezogen wird bzw. Rahmenfrist ausläuft

149
Q

Nenne die Anspruchsberechtigungen der ÜL (7)

A
  1. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz
  2. Vollendetes 60. Lebensjahr
  3. Aussteuerungsschreiben der ALV (Datum genau)
  4. 20 Jahre in der AHV versichert, 5 davon nach dem 50. Lebensjahr (gem IK-Auszug, keine Aufrechung Beitragszeit EU/EFTA, jährliches Einkommen min. 3/4 der vollen jährlichen AHV-Rente, Betreuungs-/Erziehungsgutschriften)
  5. Reineinkommen unter CHF 50’000/100’000 (selbstbewohntes Eigenheim wird nicht berücksichtigt)
  6. Arbeitsbemühungen (RAV-Anmeldung) wird aufrecht erhalten
  7. Anerkannte Ausgaben müssen anrechenbare Einnahmen übersteigen
150
Q

Was bedeutet die Kaufkraftanpassung bei der ÜL?

A

Bei Export der Leistungen werden Plafonierung, Lebensbedarf, Mietzinsmaxima, Freibeträge an die Kaufkraft des jeweiligen Landes angepasst

151
Q

Wer hat keinen Anspruch auf ÜL?

A

Bezüger einer CH oder ausländischen Rente oder Ehepartner hat Anspruch

152
Q

Was zählt zum Vermögen in der ÜL? (3)

A

Gleiche Kriterien wie die EL
zusätzlich:
1. Einkäufe in die 2. Säule im Rahmen der Weiterführung
2. Rückzahlung Vorbezug WEF, 3 Jahre vor Aussteuerung
3. Vorsogeguthaben, die das 36-fache des ÜL-Lebensbedarf übersteigen (CHF 509’860)

153
Q

Nenne die Sachleistungen der ÜL (5)

A

nur nachweisbare Kosten, Antrag innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung

  1. Zahnarzt
  2. Diät
  3. Transport nächstgelegene Behandlungsstelle
  4. Hilfsmittel
  5. Franchise/Selbstbehalt KVG

Höchstens CHF 5000/10’000 / nur bis zur Gesamtplafonierung

154
Q

Erkläre die Plafonierung der ÜL

A

ÜL-Leistungen inkl. Sachleistungen dürfen das 2.25x des EL-Lebensbedarf nicht übersteigen (pro Jahr)

Chf 45’225 Alleinstehend
Chf 67’838 Ehepaare
-> Faktorenaddition beachten

155
Q

Nenne die anerkannten Ausgaben EL/ÜL (6)

A
  1. Mietzins / NK
  2. Gewinnungskosten Erwerbseinkommen
  3. SOZ-Beiträge
  4. Prämie KVG
  5. Alimente
  6. Gebäudeunterhaltskosten/ Hypozins bis Höhe Bruttoertrag
156
Q

Nenne die anrechenbaren Einnahmen der ÜL (10)

A
  1. 2/3 Erwerbseinkünfte (Geld/Naturalien) wenn mehr als chf 1000/chf 1500
  2. Einkünfte Ehepartner wenn kein ÜL-Bezug = 80%
  3. Einkünfte aus Vermögen (inkl Nutzniessung, Wohnrecht, Jahresmietwert Liegenschaft)
  4. 1/15 Reinvermögen, wenn Freibetrag (chf 30’000/chf 50’000) übersteigend/ pro Kind chf 15’000
  5. Kapitalsummen 3. Säule wenn bezugsbereit (nicht PK!!)
  6. Renten, Taggelder, wiederkehrende Leistungen
  7. Familienzulagen
  8. Alimente
  9. Prämienverbilligung KVG
  10. Verzichtsvermögen
157
Q

Wann beginnt/endet der ÜL-Anspruch?

A

Beginn: Monat, wo alle Voraussetzungen erfüllt sind und alle Infos vorliegen, wenn letztes ALV-TG ausbezahlt wird

Ende: wenn nicht mehr erfüllt oder Ehepartner/selber Rentenalter erreicht und Rente gesprochen bekommt

158
Q

Was sind die Pflichten von ÜL-Bezügern? (2)

A
  1. Meldepflicht
  2. Mitwirkungspflicht zur Integration in den Arbeitsmarkt
159
Q

Nenne die EO-Beiträge von AN, SE, NE

A

AN: je hälftig 0.5%
SE: 0.5% des Reineinkommens gem. DBST
NE: CHF 24-1’200, je nach Vermögen/Ersatzeinkommen

160
Q

Sind EO-TG Sozialversicherungspflichtig?

A

Ja, ausser UVG -> versichert, aber prämienbefreit

161
Q

Welche Bereiche deckt die EO ab?

A
  1. Dienstleistende
  2. Mutter- & Vaterschaftsurlaub
  3. Betreuungsurlaub
  4. Adoptionsurlaub
162
Q

Was ist das Ziel der EO?

A

Teilweiser Lohnersatz für Dienstleistende, erwerbstätige Mütter und Väter, Elternteile mit beeinträchtigtem Kind, Adoptiveltern

163
Q

Was sind die Spezialitäten der EO? (3)

A
  1. Geht vor IV und allen anderen Taggeldern
  2. Besitzstandwahrung anderer vorangegangener Taggeldern, wo die EO die Differenz mitausschüttet
  3. Gilt als Zwischenverdienst wenn ALV-TG höher
164
Q

Wie gestalten sich die Leistungen der EO für Dienstleistende? (4)

A
  1. Grundentschädigung
  2. Kinderzulage
  3. Betreuungskosten
  4. Betriebszulagen
165
Q

Nenne die Grundentschädigungen für Dienstleistende

A
  1. Rekruten ohne Kinder: CHF 69 p.T. (110 während Gradänderung)
  2. Danach: zwischen 69-220 (80% vordienstliches Einkommen)
  3. Durchdiener: 124 Tage as Rekrut/ 180 Tage normal
  4. Nichterwerbstätige oder Teilzeitarbeitende: je nach Kinder und Dienst zwischen Chf 68-171.00
166
Q

Nenne die wichtigsten Punkte zur Kinderzulage für Dienstleistende (2)

A
  1. CHF 22 pro Tag und Kind (bis maximales TG erreicht)
  2. Wenn beide Elternteile gleichzeitig Dienstleistend: je CHF 22.00
167
Q

Nenne die wichtigsten Punkte zur Betreuungszulage (6)

A
  1. Nur Dienstleistende
  2. Kinder unter 16 Jahren
  3. Min. 2 zusammenhängende Tage Dienst
  4. Nach tatsächlichem Aufwand (chf 22-75)
  5. Unabhängig von Grundentschädigung (d.h keine Einrechnung ins Taggeld)
  6. Direkt an Dienstleistende Person zu zahlen
168
Q

Nenne die wichtigsten Punkte zur Betriebszulage (EO) 4

A
  1. Nur an Dienstleistende
  2. CHF 75.00 pro Tag
  3. min. 12 Tage Dienst (Einstellung Ersatzkraft min. 10 Tage)
  4. Für Selbständigerwerbende ( Betriebseigentümer, Pächter, Nutzniesser, Teilhaber KOL, Familienmitglieder Landwirtschaft)
169
Q

Was ist der maximal versicherte Dienst in der EO?

A

Chf 99’000

170
Q

Nenne die Berechnungsformeln des EO TG (4)

A
  1. Letzter Monatslohn / 30
  2. Letzter Stundenlohn x Arbeitsstunden letzte Woche / 7
  3. Unregelmässig: Einkommen letzte 3 (12) Monate / 90 (360)
  4. Selbständige: Jahreseinkommen / 360

X 80%
+ ggf. Kinderzulage, Betriebszulage, Betreuungskosten
+ 6.4% AG-Beitragsrückerstattung / -6.4% bei direkter Auszahlung

171
Q

Nenne die Anspruchsbedingungen der MSE

A
  1. Vor Niederkunft 9 Monate versichert
  2. Min. 5 Monate gearbeitet
  3. AN oder SE
    3.1 wenn Arbeitslos: ALV-TG erhalten oder erforderliche Beitragszeit erfüllen

(Reduzierte Versicherungsdauer auf 23W+1T bei Früh-/Todgeburt)

172
Q

Wie viele Taggelder bezahlt die MSE?

A

98 TG

+ 56 TG, wenn Neugeborenes länger als 2 Wochen im Spital

173
Q

Nenne die wichtigsten Punkte der MSE (5)

A
  1. Lohnersatz 80% für erwerbstätige Mütter
  2. Vorzeitiges Aufnehmen der Arbeit beendet den MSE-Anspruch sofort
  3. TG laufen weiter wenn Kind stirbt während MSE
  4. Besitzstandwahrung
  5. SOZ-& Quellensteuerpflichtig (ohne UVG)
174
Q

Nenne die wichtigsten Punkte zum VU (4)

A
  1. Lohnersatz 80% für erwerbstätige Väter
  2. Gleiche Anspruchskriterien wie MSE
  3. 14 TG innert Rahmenfrist von 6 Monaten
  4. Tageweiser Bezug möglich
175
Q

Nenne die wichtigsten Punkte zum BU (4)

A
  1. Lohnersatz 80% für erwerbstätige Elternteile mit durch Unfall/Krankheit schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind
  2. Rahmenfrist pro Ereignis 18 Monate
  3. 98 TG
  4. Hälftiger Anspruch Elternteile oder nach Vereinbarung
176
Q

Wie gestaltet sich der Lohnersatz für die Betreuung am Angehöriger?

A

80% Lohnersatz für 10 Tage im Jahr, 3 pro Ereignis

177
Q

Wie definiert sich “schwer beeinträchtigt”? (BU)

A

Einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands, schwer vorhersehbarer Verlauf, mit bleibende / zunehmende Beeinträchtigung oder Tod ist zu rechnen

Oder

Erhöhter Betreuungsbedarf, wodurch min 1 Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbrechen muss

178
Q

Nenne die wichtigsten Punkte zum AU (4)

A
  1. lohnersatz 80% für Erwerbstätige, die ein Kind unter 4 Jahren adoptieren
  2. 14 TG innert 12 Monaten
  3. Tageweiser Bezug möglich
  4. Gleiche Anspruchskriterien wie MSE/VU
179
Q

Welche Jahrgänge sind von der Referenzalteranpassung (AHV21 Reform) betroffen?

A

ab 2024: 1960 keine Erhöhung
ab 2025: 1961 (64 J + 3 M)
ab 2026: 1962 (64 J + 6M)
ab 2027: 1963 (64 J + 9M)
ab 2028: 1964 (65 Jahre)

180
Q

Welche Massnahmen werden momentan in der AHV diskutiert?

A
  1. Abschaffung Kinderrente
  2. Kinderlose Witwen erhalten keine Witwenrente mehr
  3. Senkung Witwenrente auf 60%
181
Q

Welche Massnahmen werden mit der AHV-Reform eintreten?

A
  1. MWST-Satz Erhöhung
  2. Referenzaltererhöhung
  3. Freibetrag im Rentenalter freiwillig
  4. flexibler Vorbezug/Aufschub
  5. Ausgleichsmassnahmen für Jahrgänge 1961-1969 Frauen