76-93 Flashcards

1
Q
  1. Wann kommt es zu einer Versehrtenrente?
A

Wenn Erwerbsfähigkeit durch Folgen eines Arbeitsunfalls/Berufskrankheit um mindestens 20% vermindert ist. Diese MdE muss mehr als drei Monate dauern.
Die Höhe der Versehrtenrente hängt vom Grad der MdE und von der jeweiligen Bemessungsgrundlage des Versicherten ab (Jahreseinkommen des Versicherten)

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2
Q
  1. Erörtern Sie den Anspruch und die Funktion der Integritätsabgeltung?
A

Dienstnehmer, welche infolge eines Arbeitsunfalls/Berufskrankheit
 eine erhebliche oder dauernde Beeinträchtigung der körperlichen bzw. geistigen Integrität erlitten haben,
 dies durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften herbeigeführt wurde und
 gleichzeitig auch ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht.
Die Integritätsabgeltung ist eine einmalige Geldzuwendung (Obergrenze: doppelte Jahreshöchstbeitragsgrundlage)

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3
Q
  1. Erläutern Sie die Rechtsgrundlagen für die Pension ALT und die Pension NEU!
A

Neurecht: Nach dem 1. 1. 1955 geborene oder weniger als 36 Versicherungsmonate vor dem 1.1. 2005: APG (Allgemeinen Pensionsgesetz), soweit das APG aber nichts anderes bestimmt, sind weiterhin die Bestimmung des ASV (bzw GSVG, BSVG, FSVG) anzuwenden
Altrecht: Vor dem 1.1. 1955 geborene oder weniger als 36 Versicherungsmonate nach dem 1.1.2005: gilt uneingeschränkt das alte System nach ASVG (bzw. GSVG, BSVG, FSVG)

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4
Q
  1. Erläutern Sie die Grundprinzipien der Pensionsversicherung!
A

Umlagesystem, Prinzip der Beitragsgerechtigkeit, Solidaritätsprinzip, Prinzip der Lebensstandardsicherung, Prinzip der Wanderversicherung
Solidaritätsprinzip: Durchbrechung des Äquivalenzprinzip (je höher die Beitragsleistung, desto höher ist Pension) aus sozialen Erwägungen. Es wird auf Versicherte Rücksicht genommen, die nur eine sehr geringe Pension erwarten und daher einen Ausgleich auf ein existenzsicherndes Niveau bekommen (Ausgleichszulage).

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5
Q
  1. Was ist unter dem Prinzip der Wanderversicherung zu verstehen?
A

Er hat nur Anspruch auf eine einheitliche Pensionsleistung. Zuständig für die Auszahlung ist jener PV-Träger, bei dem der Versicherte in den letzten 15 Jahren die größere Anzahl an Versicherungsmonaten erworben hat. Für den Fall, dass der Versicherte bei mehreren PV-Träger die gleiche Anzahl an Versicherungsmonaten angesammelt hat, ist jener PV-Träger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde.

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6
Q
  1. Was versteht man unter Umlagesystem in der Pensionsversicherung? Worin besteht der Unterschied zum Kapitaldeckungsverfahren?
A

Die Zahlungen an die Leistungsbezieher werden durch die Beitragsleistungen der Erwerbstätigen finanziert (Generationenvertrag). Die eingehenden Zahlungen werden sofort wieder an die Leistungsberechtigten ausgeschüttet.
Die private Pensionsversicherung folgt dem Kapitaldeckungsverfahren dH die eingezahlten Beiträge werden angespart und verzinst, um dann im Leistungsfall an den konkret Versicherten ausbezahlt zu werden.

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7
Q
  1. Wodurch kommt das Prinzip der Lebensstandardsicherung in der Pensionsversicherung zum Ausdruck?
A

Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit: Wer viel eingezahlt hat, soll auch eine hohe Pensionsleistung erhalten. Es werden alle PV-Beiträge zusammengerechnet und ein Durchschnitt gebildet.
Aufrechterhaltung des Lebensstandards: Wird die Pensionsleistung als Sicherung des zuletzt erreichten Lebensstandards des Versicherten herangezogen – so wird nur der PV-Beitrag des letzten Monats herangezogen.
Während ursprünglich das ASVG sich am Prinzip der Aufrechterhaltung des Lebensstandards orientierte, ist im Neurecht mit Einführung des Pensionskontos der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit zur Gänze verwirklicht.

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8
Q
  1. Wer sind die Träger der Pensionsversicherung?
A

DN - Allgemeine Pensionsversicherungsanstalt (PVA), für Selbstständige die SVA, für Land- und Forstwirte die SVB und für Eisenbahner und Bergarbeiter die VAEB.

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9
Q
  1. Welche Arten der Pension gibt es?
A
  • Versicherungsfall des Alters: Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeiterpension, Sonderunterstützung
  • Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit: Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension
  • Hinterbliebenenpension: Witwen- und Witwerpension, Waisenpension, Abfindung
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10
Q
  1. Was versteht man unter der Pensionsformel „45-65-80“?
A

Der Versicherten hat nach 45 Versicherungsjahren, im Alter von 65 Jahren, eine Pension in der Höhe von 80% des versicherungspflichtigen Lebensdurchschnittseinkommens.

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11
Q
  1. Erörtern Sie die Konstruktion des Pensionskontos?
A

Die Pensionsberechnung erfolgt für die gesamte Versicherungszeit durch Aufzeichnungen am Pensionskonto, auf dem die jährlichen Teilgutschriften für die Pension des jeweiligen Versicherten gesammelt werden. Die Teilgutschriften bilden keinen Kapitalfonds, sondern sind nur fiktive Rechengrößen, tatsächlich werden die Beitragszahlungen unmittelbar für die laufenden Leistungen an andere Pensionsbezieher verwendet.
Für Jedes Jahr, in dem Versicherungszeiten erworben werden, wird eine Teilgutschrift auf dem Pensionskonto abgebildet, die 1,78% des beitragspflichtigen Jahresentgelts, höchstens aber 1,78% der Jahreshöchstbeitragsgrundlage beträgt (1,78% mal 45 sind 80%).
Auch wenn das Pensionskonto mit 2005 eingeführt wurde, werden für alle Versicherte, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden, auch Versicherungszeiten abgebildet, die sie bereits vor dem 1.1.2005 erworben haben. Die Teilgutschriften für diese Versicherungszeiten einschließlich der Ersatzzeiten nach Altrecht sind in der Kontoerstgutschrift enthalten.
Die Gesamtgutschrift eines Kalendesjahrs stellt die Summe der Teilgutschriften des laufenden und der vergangenen Jahre dar. Weil inflationsbedingt die vergangenen Teilgutschriften im Laufe der Zeit an Wert verlieren, wird die Gesamtgutschrift des Vorjahres mit der Aufwertungszahl mutlipliziert. Die Gesamtgutschrift des letzten Kalenderjahrs ist gleichzeitig die Höhe der jährlichen Pensionsleistung bei Inanspruchnahme der Regelalterspension (14 Mal jährlich Ausbezahlung).

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12
Q
  1. Wie wirken sich Versicherungszeiten im Ausland auf den Pensionsanspruch in Österreich aus?
A

Versicherungszeiten, in einem EWR-Mitgliedstaat oder Schweiz: Der österreichische und der ausländische PV-Träger berechnet nach seinen nationalen Vorschriften eine fiktive Vollpension unter Berücksichtigung der jeweiligen Versicherungszeiten aus dem anderen Land. Pro-rata-temporis-Methode: im Verhältnis zu den im jeweiligen Staat erworbenen Versicherungszeiten werden dann jeweils Teilpensionen ausbezahlt.
Parallel dazu berechnet jeder PV-Träger das Leistungsausmaß, das dem Versicherten allein nach nationalen Vorschriften zustehen würde (autonome Leistung). Ist diese höher als die Teilpension nach der obigen Methode, gebührt dem Versicherten die höhere autonome Leistung (Petroni-Prinzip).
Versicherungszeiten in einem Staat mit Sozialversicherungsabkommen: Direktberechnung: Die ausländischen Versicherungszeiten werden nur für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen. Die Berechnung der Pensionshöhe erfolgt hingegen ausschließlich mit den österreichischen Versicherungszeiten.
Keine Berücksichtigung erfolgt bei Versicherungszeiten in einem Staat ohne Sozialversicherungsabkommen.

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13
Q
  1. Was versteht man unter dem Antragsprinzip in der Pensionsversicherung?
A

Die PV erbringt ihre Leistungen nur über Antrag des Versicherten. Aus der Antragstellung ermittelt sich der Stichtag. Der Stichtag ist der zeitliche Ausgangspunkt, von dem aus beurteilt wird, ob der Versicherte die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat oder nicht.
Die anfallende Pension wird monatlich im Nachhinein jeweils zu Ersten des Folgemonats ausgezahlt. In den Monaten April und Oktober gebührt zusätzlich je eine Pensionssonderzahlung.

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14
Q
  1. Wann ruht der Pensionsanspruch, wann erlischt er?
A

Der Pensionsanspruch ruht (wird vorübergehend nicht oder nur zum Teil erbracht)
 Auslandsaufenthalt (nicht bei weniger als 2 Monate im Jahr, oder innerhalb des EWR-Raums und Schweiz, oder Zustimmung des PV-Träger zum Auslandsaufenthalt)
 Haft: Freiheitsstrafe oder Anstalt
 Krankengeldbezug
 Erwerbseinkommen: im Falle einer Frühpension bei Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, bei Pension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit Reduktion auf Teilpension wenn Pensionsbezieher über ein zusätzliches Erwerbseinkommen verfügt
Der Pensionsanspruch erlischt ohne weiteres Verfahren
 Bei Tod oder Verschollenheit des Anspruchsberechtigten
 Bei einer Befristung mit Ablauf der Frist
 Im Falle einer Witwen/Witwerpension mit der Wiederverehelichung
 Im Falle der Waisenpension mit Vollendung des 18. Lebensjahrs
Entziehung der Pension durch formellen Bescheid nach einem Feststellungsverfahren, wenn eine Leistungsvoraussetzung nicht mehr vorhanden ist.

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15
Q
  1. Was versteht man unter Korridorpension?
A

Bietet für langjährige Beitragszahler die Möglichkeit vor Erreichen des Regelpensionsalter eine Alterspension in Anspruch zu nehmen.

  • Vollendung des 62. Lebensjahres (für Frauen und Männer)
  • Mindestversicherungszeit von 462 Versicherungsmonaten (38,5 Versicherungsjahren)
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16
Q
  1. Welche Faktoren sind ausschlaggebend für die Pensionshöhe?
A

Die Höhe der Pension ergibt sich aus dem Pensionskonto. Sie hängt von den Beitragsgrundlagen, dem Kontoprozentsatz und dem Alter bei Pensionsbeginn ab.
Altrecht: Pensionshöhe = Gesamtbemessungsgrundlage x Steigerungsbetrag (%)
Gesamtbemessungsgrundlage: jährlichen Beitragsgrundlagen eines jeden Jahres werden mittels Aufwertungsfaktoren inflationsbereinigt, es werden nur die besten Jahresgrundlagen für die Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage herangezogen (Stichtag im Jahr 2014: besten 26 Jahre, Zahl steigt bis 2028 auf 40 Jahre an)
Steigerungsbetrag: Summe der erworbenen Steigerungspunkte, die die Versicherungsdauer repräsentieren (für je 12 Monate gebühren 1,78% an Steigerungspunkten, nach 45 Jahren Steigerungsbetrag von 80% erreicht)
Vergleichspension: Unter Anwendung der am 31.12.2003 in Geltung gestanden Rechtslage (ohne Pensionssicherungsreform 2003). Die tatsächliche Pension nach Altrecht darf einen
bestimmten, nach dem Jahr des Stichtags abhängigen Prozentsatz der Vergleichspension nicht unterschreiten.
Erhöhung der Pension:
- Überschreitung des Regelpensionsalters (Bonus: Für jeden Monat des Aufschubs gebührt eine Erhöhung der Pension um 0,35% höchstens jedoch um 12,6%).
- Nebeneinkommen: Für den Anspruch auf normale Alterspension ist die Beendigung einer Erwerbstätigkeit nicht erforderlich. Für dieses Nebeneinkommen sind trotz erfolgter Pensionierung auch PV-Beiträge zu entrichten. Es entsteht jedoch kein zweiter Pensionsanspruch. Allerding führen die Versicherungsbeiträge über der Geringfügigkeitsgrenze zu einer besonderen Höherversicherung.

17
Q
  1. Was versteht man unter der Ausgleichszulage?
A

Ausgleichszulage ist eine Art „soziale Unterstützungsleistung“, die aus Steuermitteln finanziert wird und sowohl bei den Eigenpensionen als auch bei den Hinterbliebenenpensionen gebührt. Wird vom jeweiligen PV-Träger ausgezahlt.
Voraussetzung ist, dass der Versicherte einen Pensionsanspruch hat und seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Wenn das Gesamteinkommen des Versicherten (Pension plus sonstiges Nettoeinkommen plus eventuell bestehende Unterhaltsansprüche) unter einem vorgegeben Richtsatz liegt (Existenzminimum), erhält er die Differenz zwischen seinem Gesamteinkommen und dem Richtsatz als Ausgleichszulage.

18
Q
  1. Gibt es in Österreich eine Mindestpension?
A

Anders als in anderen Ländern gibt es in Österreich keine Mindestpension. Das Ziel, allen Versicherten im Alter ein Mindesteinkommen zu sichern, wird durch die Ausgleichszulage verfolgt.
Zusätzliche Info von Folien:
Normale Alterspension: Anspruchsvoraussetzungen: Eintritt des Versicherungsfalls = Erreichung der Altersgrenze (M: 65, F: 60), Erfüllung der Mindestversicherungszeit 180 Monate (15 Jahre) mind. 85 aufgrund Erwerbstätigkeit
Wartezeit nach Altrecht: 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonates ODER 180 Beitragsmonate im Laufe des gesamten Lebens „ewige Anwartschaft“ ODER 300 Versicherungsmonate im Laufe des gesamten Lebens