51-75 Flashcards

1
Q
  1. Was sind die Aufgaben der Krankenversicherung?
A

Nachsorge: Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (nur im ASVG), Mutterschaft Vorsorge: Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen, Maßnahmen zur Krankheitsverhütung, sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit, Medizinische Forschung

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2
Q
  1. Welche Leistungsarten kennt die Krankenversicherung?
A

Sachleistungen: Krankenbehandlung, Hebammenbeistand, Vorsorgeuntersuchungen; Geldleistungen: Krankengeld, Wochengeld

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3
Q
  1. Wie steht der Krankheitsbeginn im Verhältnis zur Versicherungsdauer?
A

Die Ansprüche gelten sowohl für Krankheiten, welche schon vor dem Versicherungszeitraum bestanden haben aber in jeden hinein wirken bzw. sich im Versicherungszeitraum ereignet haben, jedoch darüber hinaus andauern. Des Weiteren wirkt der Schutz (nur Krankheit) 6 Wochen nach, wenn der Arbeitnehmer aus der Pflichtversicherung ausscheidet und erwerbslos ist. Krankengeld wird jedoch nur für eine Schutzfrist von 3 Wochen im Nachhinein gewährt.

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4
Q
  1. Erläutern Sie das sog Finalitätsprinzip!
A

Die Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls ist für das Bestehen der Leistung grundsätzlich irrelevant. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn ein allgemeiner Verwirkungstatbestand des § 88 ASVG vorliegt (vorsätzliche Selbstbeschädigung oder durch eine gerichtlich strafbare Handlung mit Freiheitsstrafe von mehr als einem 1 Jahr verurteilt), besonderer Verwirkungstatbestand des § 142 ASVG (Krankengeld: Raufhandel, Trunkenheit, Suchtgiftmissbrauch)

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5
Q
  1. Wer ist in der Krankenversicherung leistungsberechtigt?
A

Pflichtversicherte sowie deren Angehörige: Ehegatte/eingetragene Partner, Kinder, Lebensgefährte (mind. 10 Monate in Hausgemeinschaft, dem Versicherten seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen und in diesem Haushalt kein/e arbeitsfähig/e Ehegatte/in lebt), gleichgeschlechtliche Lebenspartner unter den selbigen obigen Gründen

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6
Q
  1. Erläutern Sie den Unterschied zwischen Krankheit und Gebrechen!
A

Krankheit liegt vor bei einem regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht. Keine Krankheit liegt vor bei Gebrechen, das ist ein gänzlicher Ausfall normaler Körperfunktionen, die einer Krankenbehandlung nicht mehr zugänglich sind.

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7
Q
  1. Welche Sachleistungen ergeben sich aus dem Versicherungsfall der Krankheit?
A

Krankenbehandlung, Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege

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8
Q
  1. Was sind Ziel und Umfang der Krankenbehandlung?
A

Ziel der Krankenbehandlung ist es, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit des Versicherten, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu festigen oder zu bessern.
Wirtschaftlichkeitsgebot: Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Spannungsverhältnis zwischen medizinisch Möglichem und wirtschaftlich Vertretbaren.
Umfang: ärztliche Hilfe (Vertragsarzt, Wahlarzt, Ambulatorien), Heilmittel, Heilbehelfe
Grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung.

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9
Q
  1. Wodurch unterscheiden sich Heilmittel und Heilbehelfe?
A

Heilmitteln: Arzneien und sonstige Mittel, die zur Beseitigung/Linderung der Krankheit dienen. Die Kosten übernimmt der KV-Träger, wenn das Heilmittel vom Arzt verschrieben wurde. Für den Versicherten besteht bei den Heilmitteln eine Selbstkostenverpflichtung (Rezeptgebühr).
Heilbehelfe: Ersatz fehlende Körperfunktionen (Brillen, orthopädische Schuheinlagen). Vom KV-Träger nur in begrenzten Umfang übernommen. Selbstbehalte im Ausmaß von 10% der Kosten zu tragen (mind. 20% der Höchstbeitragsgrundlage, bei Brillen 60%).

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10
Q
  1. Was versteht man in der Anstaltspflege unter „Asylierung“?
A

Sollte der Versicherte keine ärztliche Behandlung mehr bedürfen, sondern nur mehr Pflege, erlischt der Anspruch des Versicherten auf Anstaltspflege.

Also quasi die Wandlung von Krankheit zu Gebrechen, während des Aufenthalts in einer Pflegeinrichtung.

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11
Q
  1. Was ist die medizinische Hauskrankenpflege und wann kommt es dazu? Welche Leistungen stehen zu?
A

Wenn Versicherte aufgrund ihres Gesundheitszustandes der Krankenbehandlung bedürfen, aber keinen Arzt aufsuchen können. Sie können medizinisch zu Hause versorgt und betreut werden. Medizinische Hauskrankenpflege hat Vorrang gegenüber der Anstaltspflege.
Leistungen: Medizinische Leistungen (Injektionen, Infusionen), qualifizierte Pflegeleistungen (Verbandwechsel, Sondenernährung, nicht Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung)

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12
Q
  1. Was sind Ziel, Umfang und Voraussetzung einer Anstaltspflege?
A

Ziel: Wiederherstellung/Besserung der Gesundheit durch integriertes Leistungsprogramm. Umfang: ärztliche Untersuchung und Behandlung, Bereitstellung von Heilmitteln, Pflege und Verköstigung, Voraussetzung: Versicherter muss von einem Vertragsarzt in eine Krankenanstalt eingewiesen wird. In Notfällen auch ohne vorherige Einweisung.

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13
Q
  1. Beschreiben Sie die Krankengeldleistung bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit!
A

Das Krankengeld soll verursachten Entgeltverlust ausgleichen (Lohnersatzfunktion).
Krankengeld gebührt vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit im Ausmaß von 50% der Bemessungsgrundlage (ab 43. Tag 60%, durch Satzung 75%) für 26 Wochen. Erhöht sich auf 52 Wochen, wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls mindestens 6 Monate in der KV versichert war. Die Satzung des KV-Trägers kann eine noch längere Dauer bis höchstens 78 Wochen vorsehen.

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14
Q
  1. Wann ist das Krankengeld auf Grund von Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen und wann ruht es?
A

Verwirkung: Arbeitsunfähigkeit als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder von Suchtmittelmissbrauch oder aufgrund schuldhaften Beteiligung an einem Raufhandel
Versagung: Ladung beim Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet, sich der Verpflichtung zur notwendigen Krankenbezahlung entzieht oder sich wiederholt den Bestimmungen der Krankenordnung oder den Weisungen des behandelnden Arztes widersetzt.
Ruhen: Der Anspruch auf Krankengeld ruht
- zur Gänze, wenn der Versicherte einen EFZ-Anspruch von mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge gegenüber seinem Arbeitgeber besitzt.
- Zur Hälfte, wenn der Versicherte einen EFZ-Anspruch im Ausmaß von exakt 50% gegenüber seinem Arbeitgeber hat,
- gar nicht, wenn der Versicherte keinen Anspruch auf EFZ oder einen Anspruch von weniger als 50% gegenüber seinem Arbeitgeber hat.
- Entgeltfortzahlung meistens in den Stufen 100%, 50%, 0%

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15
Q
  1. Wem und wann gebührt ein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung?
A

Gem. § 53b ASVG gebührt dem Arbeitgeber ein Zuschuss zur EFZ bei Unfällen und Krankheitsfällen in der Höhe von 50% des fortzuzahlenden Entgelts sofern:
 Im Unternehmen regelmäßig weniger als 51 DN beschäftigt werden,
 der entsprechende DN in der UV versichert ist
 wenn die Verhinderung bei Krankheit länger als 10 aufeinanderfolgende Tage oder bei Arbeitsunfall 3 aufeinanderfolgende Tage andauert..
Der Zuschuss zur EFZ steht für maximal 42 Tage/Arbeitsjahr zu und gebührt bei Krankheitsfällen ab dem 11. Tag bzw. bei Arbeitsunfall ab 1. Tag. Der Zuschuss in der Höhe von 50% wird von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) entrichtet.

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16
Q
  1. Beschreiben sie den Versicherungsfall der Mutterschaft!
A

Umfasst die Schwangerschaft, die Entbindung (Lebend- oder Totgeburt, nicht Fehlgeburt weniger als 500g) und die Nachversorgung der Mutter und des Kindes nach der Geburt. Der Versicherungsfall beginnt mit der 8. Woche vor dem voraussichtlichen Entbindung, wird das Kind früher geboren mit dem Entbindungstag ein. Wenn nach amtsärztlichen oder arbeitsinspektionsärztlichen Zeugnis das Leben oder die Gesundheit der werdenden Mutter oder des Kindes bei fortdauernder Beschäftigung bereits vor der errechneten 8-Wochenfrist gefährdet wären, wird der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls vorverlegt.
Die Mutterschaft muss während der pflichtversicherten Beschäftigungszeit eintreten – sonst muss Mutter in der 32. Woche vor Entbindung noch pflichtversichert (für 13 Wochen) gewesen sein.

17
Q
  1. Erörtern Sie den Anspruch auf Wochengeld! In welcher Höhe steht es zu?
A

8 Wochen vor der Geburt, für den Entbindungstag und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlings- bzw. Frühgeburten und Kaiserschnittentbindung 12 Wochen nach der Geburt. Die Höhe des Wochengelds richtet sich nach dem tatsächlichen Nettoverdient der letzten 13 Wochen. Für geringfügig Beschäftigte (§ 19a ASVG in die KV optiert) Fixbetrag pro Tag.

18
Q
  1. Gibt es für Selbstständige einen Anspruch auf Leistungen im Versicherungsfall Mutterschaft?
A

Die sog. Betriebshilfe findet Anwendung auf weibliche Pflichtversicherte nach dem GSVG und BSVG. Primär Sachleistungen: Bereitstellung entsprechend geschulter Kräfte durch den
SV-Träger, welche die Mutter bei der Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten im Betrieb ersetzen (Betriebshelfer). Zeitraum für die Betriebshilfe ist wie beim Wochengeld. Wenn vom SV-Träger keine Bereitstellung von Arbeitskräften erfolgt, kommt gebührt subsidiär ein tägliches Wochengeld, solange eine betriebsfremde/nicht betriebsfremde Hilfe vom Selbstständigen ständig zur Entlastung der Versicherten eingesetzt werden musste.

19
Q
  1. Erläutern Sie die Unfallversicherung und ihre Prinzipien – Kausalitätsprinzip und Alles-oder-Nichts-Prinzip!
A

Kausalitätsprinzip: Personenschaden muss durch Arbeitsunfall/Berufskrankheit verursacht worden sein Alles-Oder-Nichts-Prinzip: Mitverschulden des Versicherten ist irrelevant

20
Q
  1. Erläutern Sie Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsberechtigten der Unfallversicherung!
A

Versicherten und persönlichen Naheverhältnis zum Versicherten stehende Personen (Angehörige: Witwenrente, Waisenrente, Eltern- und Geschwisterrente). Grundsätzlich sind alle Erwerbstätigen in der UV pflichtversichert: Dienstnehmer, dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmer, alte und neue Selbstständige, aber auch Schüler und Studierende, sofern sie durch einen Unfall iZm dem Schul- bzw. Studienbesuch geschädigt werden
 Personenschaden: körperlicher bzw. psychischer Art
 Personenschaden durch einen Unfall verursacht worden
 Dieser Unfall muss im geschützten Lebensbereich der UV liegen:
o Erwerbstätigkeit – Erfüllung des Dienstvertrages, Wegunfälle, Betriebsverfassungsrechtliche Aktivitäten, Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, Betriebliche Tätigkeiten Dritter
o Kindergarten-/Schulbesuch und Studium
o Handlungen im Fremdinteresse – Fälle der Versorgung Zb Feuerwehr, Lebensretter oder Blutspender
 Dieser Unfall muss der Unfallversicherung zurechenbar sein.
o Bedingung der Kausalität: Ereignis ursächlich (kausal) für Personenschaden
o Bedingung des Sinnzusammenhangs: Zwischen Unfall und Ereignis aus dem geschützten Lebensbereich Sinnzusammenhang.
o Bedingung der Wesentlichkeit: Die aus dem geschützten Lebensbereich stammende Schadensursache muss im Verhältnis zu den anderen Schadensursachen nach der Auffassung des Lebens am Eintritt des Personenschadens wesentlich mitgewirkt haben. Keine Leistungspflicht, wenn der Schaden durch ein anderes alltäglicher Ereignis ebenso ausgebrochen wäre (Gelegenheitsursache) oder der Schaden auch ohne den Unfall zum ungefähr selben Zeitpunkt eingetreten wäre.

21
Q
  1. Was versteht man unter einem Arbeitsunfall? Welche Unfälle sind Arbeitsunfällen gleichgestellt?
A

Unfälle, die sich im örtlichen, zeitliche und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.

22
Q
  1. Was ist eine Berufskrankheit? Worin liegt der Unterschied zwischen einer konkreten und einer abstrakten Berufskrankheit?
A

Grundsätzlich: tätigkeitsbedingte Erkrankung
Abstrakte Berufskrankheiten: Erschöpfende Liste - Gem. § 177 Abs 1 iVm Anlage 1 ASVG gelten Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort
angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
Der Begriff der abstrakten Berufskrankheiten beinhaltet an sich drei wesentliche Kriterien, nämlich die Art der Einwirkung (Schadstoffe, Lärm,..), die Art der Erkrankung und die Art des Unternehmens.
Konkrete Berufskrankheiten: Generalklauselhafter Auffangtatbestand – Wenn der UV-Träger aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe bzw. Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist. Die Versehrtenrente gebührt bei einer konkreten B. erst bei einer MdE von mindestens 50% (sonst reichen 20%).

23
Q
  1. Würde eine Weihnachtsfeier dem Arbeitsunfall-Versicherungsschutz unterliegen?
A

Unfälle, die aufgrund der Teilnahme an einer Betriebsfeier erleidet, fallen unter den geschützten Bereich des Arbeitsunfall-Versicherungsschutz.

24
Q
  1. Welche Sachleistungen gebühren aus der Unfallversicherung?
A
  • Unfallheilbehandlung: ärztliche Hilfe, Heilmittel und –behelfe, Pflege in Kranken- und Kuranstalten
  • Rehabilitation: medizinische, berufliche und soziale
  • Beistellung von Hilfsmitteln gem. § 202 ASVG
25
Q
  1. Welche Geldleistungen stehen aus der Unfallversicherung zu?
A
  • Versehrtenrente und Versehrtengeld
  • Integritätsabgeltung
  • Hinterbliebenenrenten