25-50 Flashcards
- Wie beginnt die Pflichtversicherung?
Es ist kein Vertrag notwendig, die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlich festgelegten
Tatbestände erfüllt sind (=Erwerbstätigkeit)
- Wie endet die Pflichtversicherung?
ASVG: Die Pflichtversicherung beginnt beim DN mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses und endet grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (Anspruch auf Entgelt endet)
GSVG: Beginnt mit Mitgliedschaft bei der Kammer (mit Erwerb einer Gewerbeberechtigung) bzw. bei den sog. neuen Selbstständigen mit der tatsächlichen Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit und endet bei Ruhen der Gewerbeberechtigung bzw. mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Gewerbeberechtigung erloschen ist.
BSVG: Die Pflichtversicherung beginnt und endet allgemein mit dem Beginn bzw. Aufgabe der Führung des Betriebs auf eigene Gefahr und Rechnung.
- Was versteht man unter dem Prinzip der Meldeunabhängigkeit?
Die Pflichtversicherung entsteht unmittelbar durch das jeweilige Sozialversicherungsgesetz (ex-lege-Versicherung). Damit begründet sich die Pflichtversicherung unabhängig von einer Anmeldung bei einem SV-Träger.
- Was versteht man unter einer Vollversicherung?
Vollversicherung bedeutet, dass jemand kraft Gesetz in allen Zweigen eines Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert ist. Bsp.: Der DN im ASVG ist kranken-, unfall- und pensionsversichert und damit vollversichert.
- Was versteht man unter einer Teilversicherung? Nennen Sie Beispiele!
Bestimmte Gruppen von Versicherten sind aber nur in einem oder in zwei Versicherungszweigen pflichtversichert und sind somit teilversichert. Bsp.: Geringfügige Beschäftigte sind nur in der UV, nicht aber in der KV und PV pflichtversichert
- Schildern Sie die Problematik der Mehrfachversicherung! Wie ist die Situation im Beitragsrecht, wie im Leistungsrecht?
Ein mehrfach Erwerbstätiger ist gleichzeitig in zwei oder mehrere SV-Systemen versichert.
Beitragsrecht: Für jedes Versicherungsverhältnis hat der Versicherte Beiträge zu entrichten - nach oben durch Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Der Versicherte kann die Beiträge, die von dem Einkommensteil berechnet werden, der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, zurückfordern (Überschreitungsbetrag).
Leistungsrecht: Krankenversicherung – Sachleistungen gebühren einmal und Geldleistungen gebühren mehrfach; Unfallversicherung: es besteht für jede ausgeübte Erwerbstätigkeit UV-Schutz, Leistungen unterfallen der Versicherung in deren Bereich die ursächliche Tätigkeit liegt; Pensionsversicherung: Anspruch auf eine Versicherung (siehe unten Wanderversicherung)
- Worin liegt der Unterschied zwischen dem AN Begriff im Arbeitsvertragsrecht und dem AN Begriff im ASVG?
Der DN-Begriff des ASVG umfasst jene Personen, welche in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. Es wird auf faktische Beschäftigung und nicht auf Vertrag abgestellt. Der Hauptunterschied liegt im Abstellen auf die Entgeltlichkeit des ASVG, wohingegen der DN-Begriff des AV-Rechts keine Entgeltlichkeit verlangt.
- Sind arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer vom ASVG erfasst?
Dienstnehmerähnliche freie DN sind versicherte Personen nach dem ASVG. Der Betreffende erbringt persönlich Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages für einen Dienstgeber. Er verfügt über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und ist aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits im GSVG und FSVG versichert.
- Wer ist der Dienstgeber iSd ASVG?
Als DG gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Gilt auch dann, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz bzw. teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.
- Welche Pflichten treffen den Dienstgeber?
Der Dienstgeber ist Beitragsschuldner und es treffen ihn Melde- und Auskunftspflichten
- Was versteht man unter geringfügig Beschäftige?
Derjenige, der im Rahmen des ASVG Einkünfte erzielt, die unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleiben. Sie sind nur in der UV teilversichert, nicht aber in der KV und PV pflichtversichert. – Opting-In § 19a ASVG (Selbstversichern)
- Erörtern Sie die Zielsetzung der pauschalierten Dienstgeberabgabe nach dem DAG!
Man will verhindern dass die Einnahmebasis der SV geschmälert wird, da aus finanztechnischen Überlegungen Vollarbeitsplätze auf mehrere geringfügige Beschäftigte aufgeteilt werden. Das Dienstgeberabgabegesetz sieht vor, dass der DG eine pauschalierte Dienstgeberabgabe (16,4% der jeweiligen Beitragsgrundlage) zu leisten hat.
- Wie ist die Pflichtversicherung für Selbstständige ausgestaltet?
Die Pflichtversicherung für Selbstständige ist im GSVG geregelt. Sie umfasst nur die KV und die PV (die UV ist nach ASVG geregelt).
Alte Selbstständige: natürliche Personen, die
Mitglieder der Wirtschaftskammer sind (Einzelunternehmer)
Gesellschafter einer OG und Komplementäre einer KG, wenn Gesellschaften wirtschaftskammerzugehörig sind
Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, wenn sie als GF nicht bereits als DN oder dienstnehmerähnlicher freier DN pflichtversichert sind
Ausnahmen: Ruhen des Gewerbes (KV, PV und UV), Kleinunternehmerregelung (nur KV, PV – Umsatzgrenze 30.000 Euro), Jungunternehmer
Neue Selbstständige:
Selbstständig erwerbstätige natürliche Personen, die
Aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit
Einkünfte iSd § 22 Z 1 bis 3 und 5 oder § 23 EStG erzielen
Sofern auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine andere Pflichtversicherung eingetreten ist (Subsidiarität) und
Ausnahme – Versicherungsgrenzen: mind. 6453,36 € im betreffenden Jahr wer ausschließlich Erwerbstätigkeiten als neuer Selbstständiger ausübt, wer auch andere Erwerbstätigkeiten ausübt mind. 4743,72 €
Opting-Out: Gesetzgeber hat den Kammern die Option ermöglicht, mittels Antrag die Mitglieder der Kammer aus der KV bzw. PV nach GSVG herauszunehmen, da sie schon selbst eigene Systeme der KV/PV eingerichtet haben. Opting-Out aus KV haben alle Kammern der freien Berufe gemacht. Vom Opting-Out aus PV hat die Rechtsanwaltskammer Gebrauch gemacht.
- Wie ist die Pflichtversicherung für selbständige Land- u. Forstwirte ausgestaltet?
Pflichtversichert im BSVG sind alle natürlichen Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen landforstwirtschaftlichen Betrieb iSd Landarbeitsgesetz führen. Diese sog. Betriebsführer sind nach dem BSVG vollversichert. Betriebe ab einem bestimmten steuerlichen Einheitswert unterliegen der Pflichtversicherung (ab € 150 Einheitswert für UV, ab € 1.500 Einheitswert für PV und KV). Weitere Vollversicherungspflicht für hauptberuflich im Betrieb tätige Kinder, Ehegatten, Altbauern.
- Beschreiben sie die Versicherung nach FSVG und NVG!
Gemäß dem Freiberuflichen-Versicherungsgesetz (FSVG) sind freiberufliche Ärzte/Zahnärzte in der UV und PV pflichtversichert. Weiters sind selbstständige Apotheker und Patentanwälte gemäß diesem Gesetz in der PV pflichtversichert.
Im Notarversicherungsgesetz (NVG) ist die Pflichtversicherung (umfasst nur PV) geregelt.
Freiberufler welche nicht unter diese Sonderbestimmungen fallen sind neue Selbstständige