25-50 Flashcards

1
Q
  1. Wie beginnt die Pflichtversicherung?
A

Es ist kein Vertrag notwendig, die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlich festgelegten
Tatbestände erfüllt sind (=Erwerbstätigkeit)

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2
Q
  1. Wie endet die Pflichtversicherung?
A

ASVG: Die Pflichtversicherung beginnt beim DN mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses und endet grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (Anspruch auf Entgelt endet)
GSVG: Beginnt mit Mitgliedschaft bei der Kammer (mit Erwerb einer Gewerbeberechtigung) bzw. bei den sog. neuen Selbstständigen mit der tatsächlichen Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit und endet bei Ruhen der Gewerbeberechtigung bzw. mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Gewerbeberechtigung erloschen ist.
BSVG: Die Pflichtversicherung beginnt und endet allgemein mit dem Beginn bzw. Aufgabe der Führung des Betriebs auf eigene Gefahr und Rechnung.

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3
Q
  1. Was versteht man unter dem Prinzip der Meldeunabhängigkeit?
A

Die Pflichtversicherung entsteht unmittelbar durch das jeweilige Sozialversicherungsgesetz (ex-lege-Versicherung). Damit begründet sich die Pflichtversicherung unabhängig von einer Anmeldung bei einem SV-Träger.

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4
Q
  1. Was versteht man unter einer Vollversicherung?
A

Vollversicherung bedeutet, dass jemand kraft Gesetz in allen Zweigen eines Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert ist. Bsp.: Der DN im ASVG ist kranken-, unfall- und pensionsversichert und damit vollversichert.

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5
Q
  1. Was versteht man unter einer Teilversicherung? Nennen Sie Beispiele!
A

Bestimmte Gruppen von Versicherten sind aber nur in einem oder in zwei Versicherungszweigen pflichtversichert und sind somit teilversichert. Bsp.: Geringfügige Beschäftigte sind nur in der UV, nicht aber in der KV und PV pflichtversichert

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6
Q
  1. Schildern Sie die Problematik der Mehrfachversicherung! Wie ist die Situation im Beitragsrecht, wie im Leistungsrecht?
A

Ein mehrfach Erwerbstätiger ist gleichzeitig in zwei oder mehrere SV-Systemen versichert.
Beitragsrecht: Für jedes Versicherungsverhältnis hat der Versicherte Beiträge zu entrichten - nach oben durch Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Der Versicherte kann die Beiträge, die von dem Einkommensteil berechnet werden, der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, zurückfordern (Überschreitungsbetrag).
Leistungsrecht: Krankenversicherung – Sachleistungen gebühren einmal und Geldleistungen gebühren mehrfach; Unfallversicherung: es besteht für jede ausgeübte Erwerbstätigkeit UV-Schutz, Leistungen unterfallen der Versicherung in deren Bereich die ursächliche Tätigkeit liegt; Pensionsversicherung: Anspruch auf eine Versicherung (siehe unten Wanderversicherung)

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7
Q
  1. Worin liegt der Unterschied zwischen dem AN Begriff im Arbeitsvertragsrecht und dem AN Begriff im ASVG?
A

Der DN-Begriff des ASVG umfasst jene Personen, welche in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. Es wird auf faktische Beschäftigung und nicht auf Vertrag abgestellt. Der Hauptunterschied liegt im Abstellen auf die Entgeltlichkeit des ASVG, wohingegen der DN-Begriff des AV-Rechts keine Entgeltlichkeit verlangt.

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8
Q
  1. Sind arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer vom ASVG erfasst?
A

Dienstnehmerähnliche freie DN sind versicherte Personen nach dem ASVG. Der Betreffende erbringt persönlich Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages für einen Dienstgeber. Er verfügt über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und ist aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits im GSVG und FSVG versichert.

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9
Q
  1. Wer ist der Dienstgeber iSd ASVG?
A

Als DG gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Gilt auch dann, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz bzw. teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

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10
Q
  1. Welche Pflichten treffen den Dienstgeber?
A

Der Dienstgeber ist Beitragsschuldner und es treffen ihn Melde- und Auskunftspflichten

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11
Q
  1. Was versteht man unter geringfügig Beschäftige?
A

Derjenige, der im Rahmen des ASVG Einkünfte erzielt, die unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleiben. Sie sind nur in der UV teilversichert, nicht aber in der KV und PV pflichtversichert. – Opting-In § 19a ASVG (Selbstversichern)

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12
Q
  1. Erörtern Sie die Zielsetzung der pauschalierten Dienstgeberabgabe nach dem DAG!
A

Man will verhindern dass die Einnahmebasis der SV geschmälert wird, da aus finanztechnischen Überlegungen Vollarbeitsplätze auf mehrere geringfügige Beschäftigte aufgeteilt werden. Das Dienstgeberabgabegesetz sieht vor, dass der DG eine pauschalierte Dienstgeberabgabe (16,4% der jeweiligen Beitragsgrundlage) zu leisten hat.

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13
Q
  1. Wie ist die Pflichtversicherung für Selbstständige ausgestaltet?
A

Die Pflichtversicherung für Selbstständige ist im GSVG geregelt. Sie umfasst nur die KV und die PV (die UV ist nach ASVG geregelt).
Alte Selbstständige: natürliche Personen, die
 Mitglieder der Wirtschaftskammer sind (Einzelunternehmer)
 Gesellschafter einer OG und Komplementäre einer KG, wenn Gesellschaften wirtschaftskammerzugehörig sind
 Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, wenn sie als GF nicht bereits als DN oder dienstnehmerähnlicher freier DN pflichtversichert sind
 Ausnahmen: Ruhen des Gewerbes (KV, PV und UV), Kleinunternehmerregelung (nur KV, PV – Umsatzgrenze 30.000 Euro), Jungunternehmer
Neue Selbstständige:
 Selbstständig erwerbstätige natürliche Personen, die
 Aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit
 Einkünfte iSd § 22 Z 1 bis 3 und 5 oder § 23 EStG erzielen
 Sofern auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine andere Pflichtversicherung eingetreten ist (Subsidiarität) und
 Ausnahme – Versicherungsgrenzen: mind. 6453,36 € im betreffenden Jahr wer ausschließlich Erwerbstätigkeiten als neuer Selbstständiger ausübt, wer auch andere Erwerbstätigkeiten ausübt mind. 4743,72 €
Opting-Out: Gesetzgeber hat den Kammern die Option ermöglicht, mittels Antrag die Mitglieder der Kammer aus der KV bzw. PV nach GSVG herauszunehmen, da sie schon selbst eigene Systeme der KV/PV eingerichtet haben. Opting-Out aus KV haben alle Kammern der freien Berufe gemacht. Vom Opting-Out aus PV hat die Rechtsanwaltskammer Gebrauch gemacht.

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14
Q
  1. Wie ist die Pflichtversicherung für selbständige Land- u. Forstwirte ausgestaltet?
A

Pflichtversichert im BSVG sind alle natürlichen Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen landforstwirtschaftlichen Betrieb iSd Landarbeitsgesetz führen. Diese sog. Betriebsführer sind nach dem BSVG vollversichert. Betriebe ab einem bestimmten steuerlichen Einheitswert unterliegen der Pflichtversicherung (ab € 150 Einheitswert für UV, ab € 1.500 Einheitswert für PV und KV). Weitere Vollversicherungspflicht für hauptberuflich im Betrieb tätige Kinder, Ehegatten, Altbauern.

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15
Q
  1. Beschreiben sie die Versicherung nach FSVG und NVG!
A

Gemäß dem Freiberuflichen-Versicherungsgesetz (FSVG) sind freiberufliche Ärzte/Zahnärzte in der UV und PV pflichtversichert. Weiters sind selbstständige Apotheker und Patentanwälte gemäß diesem Gesetz in der PV pflichtversichert.
Im Notarversicherungsgesetz (NVG) ist die Pflichtversicherung (umfasst nur PV) geregelt.
Freiberufler welche nicht unter diese Sonderbestimmungen fallen sind neue Selbstständige

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16
Q
  1. Was wird in den diversen sozialrechtlichen Gesetzen als Beitragsgrundlage herangezogen?
A

ASVG: alle Bezüge aus dem Dienstverhältnis (Lohn, Gehalt), sofern sie nicht im ASVG aus beitragsfrei bezeichnet werden, nicht nur auf Bezüge die direkt vom DG stammen sondern auch Beträge von Dritten (Zb Trinkgelder)
GSVG: „vorläufige“ Beitragsgrundlage, der der Einkommenssteuerbescheid des jeweils drittvorangegangen Kalenderjahres zugrunde liegt, Nachbemessung der SV-Beiträge, bei Verlust und Firmengründung von Mindestbeitragsgrundlage, Beitrag zur UV ist monatlicher Fixbetrag
BSVG: gesetzlich festgelegter Prozentsatz des Einheitswerts, Wahlmöglichkeit (Beitragsgrundlagenoption) zum Einkünfte aus Einkommenssteuerbescheid

17
Q
  1. Erläutern Sie das Prinzip der Höchstbeitragsgrundlage bzw der Mindestbeitragsgrundlage im Sozialrecht!
A

Für den Einkommensteil, der die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, werden keine SV-Beiträge gezahlt (ASVG, GSVG, BSVG). Von einer Mindestbeitragsgrundlage werden die SV-Beiträge auch dann berechnet, wenn die ermittelte Beitragsgrundlage tatsächlich niedriger ist (nicht im ASVG und nicht für neue Selbstständige, aber für alte Selbstständige und BSVG)

18
Q
  1. Erörtern Sie die Melde- und Beitragspflichten des Dienstgebers nach ASVG!
A

Meldepflicht: Die Anmeldung zur SV hat vor Arbeitsantritt und die Abmeldung hat innerhalb 7 Tage nach Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen. Die Anmeldung kann auch aufgeteilt werden in eine Anmeldung mit Mindestangaben vorm Arbeitsantritt und eine darauf folgende (innerhalb von 7 Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung) vollständige Anmeldung. Es ist eine Abschrift dem Arbeitnehmer zuzustellen.
Beitragspflichten: Beitragsschuldner ist nur der Arbeitgeber, Empfänger ist der zuständige KV-Träger. Der DG hat den gesamten Beitrag zur Sozialversicherung zu leisten und damit auch den Anteil des DN. Der DG hat dazu das Recht den Anteil des DN direkt von dessen Entgelt abzuziehen und an die SV abzuführen (Abzugsrecht des DG). Das Recht des Abzugs muss spätestens bei der auf die Fälligkeit des SV-Beitrags nachfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden (Nachholverbot). Ausnahme: fehlendes Verschulden des Arbeitgebers. Jedenfalls gilt, dass auf einen Entgeltfortzahlungszeitraum nur bis zu zwei Beitragszahlungszeiträume geldmäßig verrechnet werden können (Lohnschutz für den Familienunterhalt).
Die Ermittlung der SV-Beiträge kann auf zwei Arten erfolgen: Beitragsvorschreibung durch die KV-Träger oder Selbstabrechnung/Lohnsummenverfahren (Betrieben mit mehr als 15 DN).
Fälligkeit: Die SV-Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonats - Nachfrist von 15 Tagen. Bei nachfolgender Einzahlung innerhalb von 3 Tagen (Respirofrist) unterbleibt Verzugszinsenvorschreibung

19
Q
  1. Wann verjähren Beitragsschulden nach ASVG?
A

Feststellungsverjährung: Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Frist verlängert sich auf 5 Jahre, falls der DG/sonstige meldepflichtige Person fahrlässig keine Angaben oder unrichtige Angaben über die beschäftigte Personen bzw. deren Entgelt gemacht wurden.
Einforderungsverjährung: Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen 2 Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung.

20
Q
  1. Was fällt unter den Entgelt-Begriff des ASVG?
A

Sämtliche Geld- und Sachbezüge, auf die der DN aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat (Anspruchslohnprinzip) oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom DG oder von einem Dritten erhält.

21
Q
  1. Wie sind die Beitragssätze nach ASVG grundsätzlich ausgestaltet?
A

Krankenversicherung: 7,65% (fast 50:50 je AG und AN)
Unfallversicherung: 1,30% (von AG)
Pensionsversicherung: 22,80% (10,25% AN, 12,55% AG)
Arbeitslosenversicherung: 6% (50:50)
IESG-Zuschlag: 0,45% (von AG)
AK-Umlage: 0,50% (von AN)
WohnbFöB: 1% (50:50)

22
Q
  1. Kann man zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückfordern?
A

Zu Unrecht entrichtete SV-Beiträge können innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der erfolgten Zahlung zurückgefordert werden. Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn damit eine Formalversicherung begründet wurde oder innerhalb des Zeitraums, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, von der SV eine Leistung erbracht wurde.
Rückforderungsrecht hat der Versicherte bzw vermeintlich Versicherte für deren selbst getragene Beiträge, sonst der DG bzw. vermeintliche DG für deren Beitragsanteil.

23
Q
  1. Erläutern Sie die Haftung für Beitragsschulden!
A

Mitdienstgeberhaftung: Wenn mehrere DG auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, haften sie auch gemeinsam (solidarische Haftung für Beitragsschulden).
Haftung vertretungsbefugter Orange: Vertreter juristischer Personen/Personengesellschaften (GF) sowie gesetzliche Vertreter natürlicher Personen (Sachverwalter) haften infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten.

24
Q
  1. Erläutern Sie die Betriebsnachfolgerhaftung im ASVG!
A

Erwerber haftet für Beitragsschulden im Zeitraum von 12 Monaten vor dem Erwerb. Lässt sich der Erwerber jedoch von KV-Träger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über bestehenden Rückstand ausstellen, haftet er nur für diesen Betrag. Es muss sich beim Erwerb um Veräußerungsgeschäft handelt (außer bei persönlicher und wirtschaftlicher Nahebeziehung) – jedoch nicht bei Insolvenz.

25
Q
  1. Was ist die Vertragspartnerhaftung im ASVG? Wie kann man sich haftungsfrei stellen?
A

Haftung ist sektoral auf die Baubranche eingeschränkt: Nur wer die Erbringung einer Bauleistung weitergibt, haftet für das beauftragte Unternehmen. Die Haftung ist betragsmäßig auf 20% des geleisteten Werklohns begrenzt.
Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung von vornherein entledigen, wenn er zulässigerweise 20% des Werklohns direkt an Dienstleistungszentrum der Wiener GKK und 80% seinem Auftragnehmer überweist. Die Überweisung wirkt für den AG gegenüber seinem AN schuldbefreiend und wird über das Dienstleistungszentrum dem Beitragskonto des Auftragnehmers bei seinem zuständigen KV-Träger gutgeschrieben – oder wenn er darauf
achtet, dass sein Auftragnehmer in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen ist.

26
Q
  1. Erläutern Sie die Haftung für Beitragsschulden im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassung!
A

Arbeitskräfteüberlassung: Der Beschäftiger haftet als Bürge (Ausfallbürge) iSd § 14 AÜG.